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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Sachsen => Thema gestartet von: Weißherbst am 21. Dezember 2015, 10:41

Titel: Brief von GVZ - kein Bescheid zu Widerspruch
Beitrag von: Weißherbst am 21. Dezember 2015, 10:41
Hallo an alle Freunde des Beitragsservice,

Ich betreue den Weihnachtsmann in gewissen Angelegenheiten und soll nun in seinem Namen hier ein paar Ratschläge einholen. Die Weihnachtsvorbereitungen
laufen auf Hochtouren, daher hat er mich gebeten, mich um diese Angelegenheit zu kümmern. Folgender Brief kam vor ein paar Tagen am Nordpol an:

Betreff: Zwangsvollstreckungssache

Beitragsservice
gegen den Weihnachtsmann

Sehr geehrter Herr Weihnachtsmann,
in oben genannter Sache habe ich Vollstreckungsers. d. Gläubigerin xxx€ zu vollstrecken.
D. Gläubig. hat mich beauftragt, mit Ihnen gütliche Erledigung (§802b ZPO) zu schließen.
Diesen betrag bis dd.mm.yyyy zahlen
Ratenzahlung, erkennbar aus welchen Mitteln, Gläubiger muss einverstanden sein, bla
Sollten Sie die Frist nicht einhalten, müssen Sie mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen rechnen.
Stempel+Unterschrift, beides digital

Bisher musste sich am Nordpol noch niemand damit auseinandersetzen und auch die Rechtsabteilung des Weihnachtsmannes ist eher anderweitig geschult. Ich werde von zwei Elfen unterstützt und soll das Problem aus der Welt schaffen. Wie meldet sich der Weihnachtsmann am besten zurück? Da der Weihnachtsmann am Nordpol keinerlei Interesse an ARD, ZDF usw hat, wurden alle bisherigen Briefe (Festsetzungsbescheide etc) ordnungsgemäß mit einem Widerspruch (inkle Antrag auf Aussetzung §80) beantwortet. Laut ihm wurde auf den Widerspruch nie reagiert. Keinerlei Antwort vom BS, nur neue Festsetzungsbescheide.

Aus dem aktuellen Brief des Gerichtsvollziehers an den Weihnachtsmann geht auch gar nicht genau vor, was genau vollstreckt werden soll. Da steht nur ein Betrag. Zu dem Betrag sollte allerdings ein Datum gehören, in welchem Zeitraum der entsprechende Betrag "angefallen" ist. Außerdem hat wohl ein kleiner Elf am Nordpol bereits vor längerem für die Adresse des Weihnachtsmannes (Wohngemeinschaft klingt etwas seltsam, könnte aber zutreffen) den Beitragsservice hochoffiziell angemeldet. Trotzdem soll der Weihnachtsmann für diesen Zeitraum (laut letztem Festsetzungsbescheid an Ihn) den Beitrag leisten. Der Elf zahlt aber bereits.


Mein Rat an den Weihnachtsmann war:
-beim Gerichtsvollzieher anfragen, was genau vollstreckt werden soll. Außerdem ist die Vollstreckung unzulässig, da Antrag auf Aussetzung gestellt wurde. Was geschieht allerdings mit der Zahlfrist?


Die Zeit rennt jetzt allerdings, da ab Donnerstag nachmittag ja Feiertag ist. AUßerdem wohnt der Weihnachtsmann am Nordpol und kann den GVZ nur telefonisch/per Mail erreichen.


Ich bin noch dabei mich einzulesen, damit dem Weihnachtsmann adäquat weitergeholfen werden kann.
Titel: Re: Brief von GVZ - kein Bescheid zu Widerspruch
Beitrag von: e-horn am 28. Januar 2016, 20:34
Hallo, leider hat hier wohl niemand einen Tip für den Weihnachtsmann.
Da es einer bekannten Person X ähnlich ergangen ist wollte ich hier mal anfragen ob es erfolgversprechend wäre wenn Person X dem GV ein derartiges (https://drive.google.com/file/d/0B7RYkRnY5V7ATmFQNFpYNUV3N1k/view?usp=sharing) Schreiben zusenden würde?
Außerdem hat Person X allen Bescheiden fristgerecht widersprochen, allerdings nie einen Widerspruchsbescheid bekommen, somit dürfte das ganze doch gar nicht vollstreckbar sein?!

danke für eure Antworten
e-horn
Titel: Re: Brief von GVZ - kein Bescheid zu Widerspruch
Beitrag von: e-horn am 03. Februar 2016, 19:31
Hallo, kann mir denn bitte jemand antworten ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gegeben sind wenn Person X gegen alle Bescheide Rechtsbehelf (also Widerspruch) eingelegt hat? Laut § 2 SächsVwVG ist ein Verwaltungsakt (also der Festsetzungsbescheid) erst vollstreckbar wenn er:
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

gruß e-horn
Titel: Re: Brief von GVZ - kein Bescheid zu Widerspruch
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 03. Februar 2016, 21:08
"...ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gegeben sind wenn Person X gegen alle Bescheide Rechtsbehelf (also Widerspruch) eingelegt hat"

Es stellt sich Person G zunächst die Frage ob eine fiktive Person E neben den Widersprüchen auch jeweils die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat?
Titel: Re: Brief von GVZ - kein Bescheid zu Widerspruch
Beitrag von: EvaA am 03. Februar 2016, 22:24
A hat auch einen solchen Brief geschrieben. Das ist dem GV ziemlich wurst!
A hat Erinnerung eingelegt, der GV hat A gleich erklärt, dass auch das keinen Erfolg haben wird.
A hat zusätzlich Strafanklage bei der Staatsanwaltschaft eingelegt... mit ebenfalls wenig Aussicht auf Erfolg.
A denkt angestrengt über eine Klage nach, die in As Gegend normalerweise aufschiebende Wirkung hat...
Titel: Re: Brief von GVZ - kein Bescheid zu Widerspruch
Beitrag von: e-horn am 04. Februar 2016, 16:03
Hallo, es geht bei der Vollstreckung um 2 verschiedene Bescheide. Dem ersten hat Person X widersprochen, allerdings ohne Aussetzung der Vollziehung. Auf den folgenden 2ten Bescheid hat Person X ebenfalls widersprochen mit Antrag auf Aussetzung für beiden Bescheide (also nachträglich für den ersten)

gruß ehorn
Titel: Re: Brief von GVZ - kein Bescheid zu Widerspruch
Beitrag von: e-horn am 10. Februar 2016, 10:02
Wie sieht es denn nun aus mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung? Ist der Antrag bindend, also verhindert er nun eine Vollziehung oder ist das eher als Antrag im allgemein verständlichen Sinne zu sehen?

gruß ehorn