gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: noGez99 am 13. Dezember 2015, 12:05
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Hallo liebe Mitstreiter,
Muss eine Rechtsbelehrung vollständig sein?
Die Beitragsbescheide weisen in Ihrer Rechtsbelehrung (richtigerweise) darauf hin dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
Sie verschweigen aber, dass diese aufschiebende Wirkung wieder mit einem
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nach § 80 (4) VwGO widerhergestellt werden kann.
So bleibt beim Leser der (gewünschte) Eindruck, dass zwingend gezahlt werden muss!
Nur die halbe Wahrheit gesagt ist besonders gut gelogen!
PS: Falls das schonmal diskutiert wurde, bitte ich um Entschuldigung, aber die Sufu ergab nichts.
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Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung ist nicht erforderlich.
Ohnehin hat eine unrichtig erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nur zur Folge, dass für den Widerspruch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt.
Für den AdV-Antrag gibt es keine Frist.