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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Viktor7 am 29. November 2015, 21:58
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Wer ist die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit?
Widmen wir uns der Frage der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit zu.
Mit Sicherheit werden die Argumente vor dem BVerfG und dem BVerwG von Bedeutung sein.
Wir erinnern uns noch an die Ausführungen im Urteil des VG Berlin, VG 27 K 375.13 auf Seite 18:
http://www.zwangsfernsehen.de/urteile/urteil_vg27k375_13.php
"Nicht unproblematisch ist der Umstand, dass der Rundfunkbeitrag praktisch jedermann trifft. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Straßenbaubeitrag ausgeführt, dass sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. -, juris Rn. 54). Diese Entscheidung setzt als selbstverständlich voraus, dass es eine Gruppe der Beitragspflichtigen gibt, die einen größeren Vorteil erlangt als die davon zu unterscheidende nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit, was beim Straßenbaubeitrag unproblematisch ist. Diese Situation lasst sich nicht mit der des Rundfunkbeitrags vergleichen, bei dem nahezu 100 % der Bevölkerung die technischen Voraussetzungen erfüllen, um das Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nutzen zu können. In derselben Entscheidung, auf die sich der Kläger beruft, hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (- VGH B 35/12 -), das die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrag festgestellt hat, wohlwollend zitiert und ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell konkret zugerechnet werden kann (BVerfG, a.a.O., Rn. 52)."
Welche wichtige Konsequenz das VG aus der Problematik zieht, dass der Rundfunkbeitrag praktisch jedermann und damit die Allgemeinheit trifft, bleibt offen. Dazu schweigt sich das Gericht aus. Die Allgemeinheit kann nicht beitragspflichtig sein. Es bedarf der nichtbeitragspflichtigen Allgemeinheit.
Die enge Auslegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts dient dem Schutz vor dem unbegrenzten Zugriff des Staates auf die finanziellen Ressourcen der Bürger durch Fiktion, Verdrehung und das Aufweichen des rechtlichen Rahmens für die Abgabe "Beitrag".
Die Situation mit dem Straßenbaubeitrag lässt sich sehr wohl mit dem des Rundfunkbeitrags vergleichen, wenn die Richter die Fiktion weglassen, dass jeder durch die fiktive Möglichkeit einen besonderen Vorteil hat und eine sachgerechte tatsachenbezogene Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer, nach Maßgabe des besonderen Vorteils vornimmt.
Die breite Allgemeinheit kann in keine menschenwürdigen Wohnungen (Raumeinheiten) wechseln, um den Rundfunkbeitrag für eine aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medien-Option zu vermeiden. Das Ausweichen der breiten Allgemeinheit auf das Wohnen unter der Brücke ist keine praktikable Alternative. Dies ist bezeichnend, weil sogar der Steuer durch die Vermeidung des steuerpflichtigen Einkommens ausgewichen werden kann. Ein Straßenbaubeitrag ist da noch durch weniger drastische Maßnahmen vermeidbar. Es wird jeweils nur ein Teil der Allgemeinheit belastet. Nicht so beim Rundfunkbeitrag.
Die Unausweichlichkeit des Rundfunkbeitrags für die breite Allgemeinheit, und zwar auf Grund der fehlenden sachgerechten Differenzierung nach Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Option, bewirkt das Fehlen der vom Bundesverfassungsgericht geforderten "nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit".
Die Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Programme sinkt unaufhaltsam weiter. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird von den Nichtnutzern nicht in Anspruch genommen. Dazu die offiziellen Stellen:
„Haupt- und Medienausschuss, 13. Sitzung (öffentlich) vom 7. April 2011, Landtag Nordrhein-Westfalen.
Quelle: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf
"Horst Röper (Forschungsinstitut Formatt):
Wichtiger erschien mir immer, dass mit der zurückgehenden Gebührenakzeptanz auch das System öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Bevölkerung immer weniger akzeptiert wurde.
...
Prof. Dr. Bernd Holznagel (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Dass das derzeitige Modell Akzeptanzverluste und auch erhebliche Umsetzungsverluste aufweist, wenn nur 75 % einspielt werden können, liegt auf der Hand.
...
Dass auch das öffentlich-rechtliche System Akzeptanzverluste hat, das sehe ich gerade an der Uni jeden Tag. Die meisten Studenten haben eine ganz andere Mediennutzung als meine Generation.
...
Dr. Thorsten Ricke (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Die Akzeptanz der gegenwärtigen Gebühr ist bei Studenten sehr gering. Ein Drittel von ihnen nutzt zum Fernsehen mittlerweile den Computer und nicht mehr den Fernseher. Dass man die irgendwie erfassen muss, ist, glaube ich, selbstverständlich.“
Der Sondervorteil aus der Möglichkeit der Nutzung ist eine vorgeschobene Fiktion, die als Mittel eingesetzt wird, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Zahlt man etwa für die reine Möglichkeit der Nutzung von Sky oder Netfix? Nein, es bedarf einer demokratischen freien Willensentscheidung und keiner Fiktion.
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“
Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen.
Die Fiktion mündet in einer Nötigung und Belästigung der Nichtnutzer dieser ö.-r. Option, um Geld von Unbeteiligten abzupressen. Der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer wollen nichts mit der wiederkehrenden Nötigung und Belästigung durch die finanziell aufgedrängte überflüssige Zusatz-Option zu tun haben. Sie wollen und brauchen im Multimediazeitalter diese überflüssige staatsnahe ö.-r. Medienoption nicht. Es gibt einen Überfluss an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten.
Die Härtefälle sind nicht mit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit identisch. Ein Teil der Härtefälle (Menschen ohne Rundfunkgeräte) können der Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Option und damit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit hinzugerechnet werden. Diese Gruppe ist jedoch viel größer und nur eine sachgerechte Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option nach Maßgabe des besonderen Vorteils, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer, bringt die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit hervor.
Rundfunkbeitrag leistende Gruppe hat keinen besonderen Vorteil, genaugenommen einen finanziellen Nachteil, gegenüber der ö.-r. Rundfunk nutzenden Härtefall Personengruppe. Diese Härtefallgruppe hat einen Vorteil und kann nicht der NICHT beitragspflichtigen Allgemeinheit ohne besonderen Vorteil zugerechnet werden.
Aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) darf sich der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Durch die Belastung der Allgemeinheit hat sich der Vorteil in Luft aufgelöst.
Vielleicht setzt einer von den kommenden Klägern die Argumente im Verfahren entschieden ein und besteht darauf, dass die ehrenwerten Richter sich eingehend mit dem Thema befassen und in dem Urteil eine solide Begründung liefern, warum sie keine Richtervorlage auf Grund der fehlenden sachgerechten Differenzierung der NICHT beitragspflichtigen Allgemeinheit nach Maßgabe des Vorteils der Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Medienopion machen. Sie sollten auch ganz genau begründen, warum sie die Verfassungswidrigkeit auf Grund der nicht vorhandenen Belastungsgleichheit (Nutzer <-> Nichtnutzer ) nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ignorieren.
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Aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) darf sich der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen darf, dass Beitragspflichtige ...
Ein »darf« ist zu viel. ;)
Sehr unterstützenswerte Argumentation!
Die »Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option« müssen sichtbar werden. - Eine Kampagne gegen das Rundfunk-Unrecht muss darauf abzielen, dass diese Menschen das Wort erheben und sich im Internet und auf der Straße zu erkennen geben. - Die Allgemeinheit wird bedroht und abgezockt. Sie muss sich wehren.
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Erweiterung:
Der Sondervorteil aus der Möglichkeit der Nutzung ist eine vorgeschobene Fiktion, die als Mittel eingesetzt wird, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Zahlt man etwa für die reine Möglichkeit der Nutzung von Sky oder Netfix? Nein, es bedarf einer demokratischen freien Willensentscheidung und keiner Fiktion.
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Hi Viktor & danke fuer den Beitrag!
Es laesst sich, meine ich, gut anhand diverser Statistiken zeigen, dass selbst bei Vorhandensein eines sog. Empfangsgeraets die Nutzung oeffentlch-rechtlicher Angebote keineswegs regelmaessig gegeben ist. Schaut man sich mal das Durchschnittsalter der Zuschauer bei den oeffentlich-rechtlichen Sendern an, stellt man fest dass selbst beim "juengsten" Sender Phoenix das Durchschnittsalter der Zuschauer immer noch 10 Jahre ueber dem der Republik liegt. Das deutet schon auf eine grosse Zahl von Nichtnutzern auch unter den Besitzern von Empfangsgeraeten hin.
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/183279/umfrage/durchschnittsalter-der-fernsehzuschauer-nach-sender/
https://www.destatis.de/bevoelkerungspyramide/#!y=2010&v=2
Auch hilfreich: Die Tagesschau erreicht regelmaessig 5-7% der Gesamtbevoelkerung.
http://www.daserste.de/programm/quoten.asp
Karl-Eduard von Schnitzler kam immerhin auf 7% - und wird als "bestgehasster Mann auf dem Bildschirm" bezeichnet.
"DDR-Fernsehen: Schnitzlers Schnitzer", Spiegel, 23.4.2004
"Das Ende vom schwarzen Kanal", Der Tagesspiegel, 28.10.2014
Wenn es nicht einmal die TS (immerhin eines der noch am meisten genutzten Formate der Anstalten) ueber die Einschaltquoten
von "Sudel-Ede" schafft, kann wohl von regelmaessiger Nutzung keine Rede sein.
Auch zu erwaehnen in dem Zusammenhang:
130.000 saeumige Haushalte in Hamburg - das sind 13% der gesamten gemeldeten Haushalte.
Und das sind nur(!) die hartnaeckigen Verweigerer, die sogar Repressalmassnahmen in Kauf nehmen.
Die schweigend zahlenden Unzufriedenen duerften weitaus mehr sein.
Laesst also den Rueckschluss zu dass 13% der Hamburger Bevoelkerung kriminell sind (solch eine
Implikation seitens eines Gerichts waere schon ziemlich harter Tobak) oder dass eben keine
regelmaessige Nutzung der oeffentlich-rechtlichen Angebote stattfindet.
http://www.kruse.hamburg/bild-berichtet-ueber-kruse-fdp-gez-irrsinn-endlich-reformieren/
http://www.hamburg.de/info/3277402/hamburg-in-zahlen/
Ich denke man findet noch mehr Anhaltspunkte, dass die Anzahl der Nichtnutzer weit jenseits
der Grenzen ist, die eine pauschalisierende Fiktion zulassen wuerde, also seht das mal nur als
Anregungen von einem Nicht-Juristen ;)
Gruesse!
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Also für mich liegt die wirkliche Fiktion in der reinen Nutzungsvermutung, denn letztendlich baut sich die ganze Typisierung alleine darauf auf, auf reine Vermutungen. Da ist kein Platz mehr für eine nicht beitragspflichtige Allgemeinheit.
Schon die Rundfunkgebühr fußte auf reinen Vermutungen, denn mit einem Empfangsgerät kann man nicht nur öffentlich rechtlichen Rundfunk empfangen.
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Die durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes vermittelte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist mithin in zwei Ausprägungen zu betrachten: Es sind der Empfang öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Empfang privaten Rundfunks möglich. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk stellt demgemäß lediglich ein zusätzliches Angebot sicher. Dieses Angebot kommt einem (oktroyierten) Überangebot gleich, das in jedem Fall für eine umfassende Information nicht erforderlich ist. Von einem Vorteil, der aus der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks resultiert, kann insofern keine Rede sein.
Quelle: Buch: Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung
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Klasse!
Danke für Eure Rückmeldungen.
Bitte hört nicht auf, diese guten Gedanken zum Thema einzustreuen. Sie bringen uns gegenseitig auf weitere handfeste Argumente. Mir schweben durch den Austausch bereits weitere Ideen vor.
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Im Buch "Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung" steht noch folgendes:
Der Gedanke, dass ein Überangebot eine Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann, ist auch in anderen Rechtsbereichen zu thematisieren. Beispielsweise im Erschließungsrecht lässt sich eine Parallele finden. Die baurechtliche Erschließung nach §§ 123 ff. BauGB ist wegen des mit der Erschließung einhergehenden Aufwandes zu optimieren. Entscheidend ist, dass Erschließungsmaßnahmen aufeinander abgestimmt werden. Bereits in der Phase der Planung ist der Maßstab der Wirtschaftlichkeit der Erschließung zu beachten. Die Grenze der (zulässigen) Beitragserhebung, welche die Kostendeckung zum Ziel hat, ist daher errecht, wenn die Erschließung im Sinne einer Luxus- oder Übermaßerschließung über den Bedarf hinausgeht.
oder das hier auch interessant
(http://abload.de/img/aufnahme23hqshl.jpg)
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Unten auf S. 19 des Urteils findet man folgenden Absatz:
Im Ergebnis gibt es eine von den Rundfunkbeitragspflichtigen unterscheidbare Gruppe von Nicht-Beitragspflichtigen jedenfalls dann, wenn wie dies die Kammer in ihrem oben zitierten Urteil vom 22. April 2015 erwogen hat, davon ausgeht, dass diejenigen, die über keinerlei privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte verfügen, Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV haben.
Es gibt keine Gruppe, die sich von den Rundfunkbeitragspflichtigen unterscheidet.
Der Prof. Kichhoff hat sie wohlweislich vorgesehen, der Gesetzgeber hat sie bewusst weggelassen.
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Die Menschengruppe aus dem Bereich der Härtefälle könnte auf Antrag möglicherweise befreit werden, soweit sie dem Schlagabtausch mit dem BS (eh. GEZ) standhält und die eigene Klage gewinnt. Die Anträge werden zurzeit nicht genehmigt. Die Härtefälle sind nicht mit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit identisch. Ein Teil der Härtefälle (Menschen ohne Rundfunkgeräte) könnte der Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Option und damit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit NACH einem KLAGEERFOLG hinzugerechnet werden.
Es muss jedoch eine nicht beitragspflichtige Allgemeinheit geben, die nach sachgerechter Differenzierung nach Maßgabe des besonderen Vorteils ermittelt wird. Nicht anders erfolgt die Beurteilung bei dem Straßenbaubeitrag. Die Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Programme informiert sich über für sie vertrauensvolle umfangreiche Mediennutzungsmöglichkeiten (Internetzeitungen, Sky, Zeitungen, ausländische Sender, etc.) und hat absolut keinen besonderen Vorteil von der überdimensionierten belästigenden ö.-r. Option. Der Gesetzgeber differenziert derzeit nicht sachgerecht und leugnet die Existenz der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit nach Maßgabe des besonderen Vorteils. Durch die Belastung der Allgemeinheit löst sich der Vorteil sogar in Luft auf.
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Es muss jedoch eine nicht beitragspflichtige Allgemeinheit geben, die nach sachgerechter Differenzierung nach Maßgabe des besonderen Vorteils ermittelt wird.
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Beitragspflichtig sind Wohnungsinhaber. Lt. statistischem Bundesamt gibt es in D ca. 40 Mio Haushalte. Demzufolge dürfte es sich bei der Differenz zwischen Einwohnern (ca. 82 Mio) und Haushalten um die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit handeln...
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Beitragspflichtig sind Wohnungsinhaber.
Dann dürften weder für Kfz., noch für Betriebstätten Beiträge erhoben werden dürfen; üblicherweise wohnt man nämlich weder im Kfz., noch im Betrieb.
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Also wenn es mehr Beitragskonten(ca. 44mio) als Einkommensteuerpflichtige(ca. 39mio; zusammen veranlagte Steuerpflichtige werden als ein Steuerpflichtiger gezählt) gibt, dann stimmt etwas nicht.
Der Rundfunkbeitrag bevorteilt auch zusammen veranlagte Steuerpflichtige. Möglicherweise liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
Argumentationsmuster und die Denkweisen der ÖRR Befürworter
https://econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf (https://econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf) 2006
Da steht auch etwas über den Nutzerkreis
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@907,
das könnte an den Beitragskonten der öffentlichen Einrichtungen liegen. Nur eine Vermutung.
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Es muss jedoch eine nicht beitragspflichtige Allgemeinheit geben, die nach sachgerechter Differenzierung nach Maßgabe des besonderen Vorteils ermittelt wird.
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Beitragspflichtig sind Wohnungsinhaber. Lt. statistischem Bundesamt gibt es in D ca. 40 Mio Haushalte. Demzufolge dürfte es sich bei der Differenz zwischen Einwohnern (ca. 82 Mio) und Haushalten um die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit handeln...
Nein! Dennoch danke für diesen prüfenden Gedanken.
Die Wohnungsinhaber wurden nur auf Grundlage einer Fiktion bestimmt, der Unterstellung der Nutzung einer bestimmten Medienoption in der Wohnung aus einem ganzen Meer an Quellen.
Nicht jedoch auf Grund der sachgerechter Differenzierung nach Maßgabe des besonderen Vorteils durch tatsächlichen Nutzungswillen. Pro Wohnung wird die Hand einmal aufgehalten. Zahlt der Wohnungsinhaber nicht, wird bei den anderen Bewohnern die Hand aufgehalten. Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
Somit können die anderen in der Wohnung nicht nach der sachgerechten Differenzierung als die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit gelten.
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Meiner Ansicht nach versteift sich die Diskussion zu sehr auf einen eventuell vorhandenen Vorteil. Dies liegt nach meinem Empfinden daran, dass die Rechtsprechung den Narrativ der Gesetzesmaterialien übernimmt - und der Rechtsprechung somit die Worte schon in den Mund gelegt werden. Um sich hiervon zu lösen, sollte man einen anderen Ansatz wählen und sich fragen, aus welchem Belastungsgrund der Rundfunkbeitrag erhoben wird. Der Belastungsgrund liegt nicht etwa in einem bestimmten Vorteil, der durch den Rundfunkbeitrag entgolten wird. Der Belastungsgrund liegt in der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, also in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies geht unmissverständlich aus § 1 RBStV hervor. Mithin hat der Rundfunkbeitrag Finanzierungsfunktion, aber keine Entgeltfunktion. Dass der Rundfunkbeitrag Entgeltfunktion habe, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Im Gesetz geht es immer nur um die Finanzierung. Die Finanzierungsfunktion einer öffentlichen Abgabe hat nicht zwingend auch Entgeltfunktion. Und genau so liegen die Dinge auch im Falle der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag", denn:
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist Teil der Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens. Der Rundfunkbeitrag dient zur Finanzierung ebendieser Infrastruktur. Genau hierin liegt der Belastungsgrund. Denn ansonsten könnte die sog. "Bestands- und Entwicklungsgarantie" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gewährleistet werden. Ob und welche Vorteile das öffentliche Gemeinwesen, d.h. die Allgemeinheit, aus dem Vorhandensein dieser Infrastruktur hat, spielt keine Rolle, solange die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags auf die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Ursprungsgrund zurückzuführen ist. Folglich kann nicht die Rede davon sein, dass der Rundfunkbeitrag Entgeltfunktion habe.
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Meiner Ansicht nach ...
Beide Betrachtungsweisen können zum Ziel führen. Die Urteile gehen hin und wieder auf beide Sachverhalte ein.
Die bisherige Betrachtung geht auf die sachgerechte Differenzierung und auf die Abgabeart „Beitrag“ ein. Der Beitragsabgabe muss ein besonderer Vorteil gegenüberstehen.
Der Blick unter dem Aspekt der funktionsgerechten Finanzausstattung des ÖRR hin zu NICHT beitragspflichtigen Allgemeinheit ist ebenso angebracht und sollte vertieft werden. Welche sinnvolle Verknüpfung gibt es in diesem Kontext?
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[Welche sinnvolle Verknüpfung gibt es in diesem Kontext?
Die Infrastruktur "Öffentlich-rechtlicher Rundfunk" ist keine private Infrastruktur, sondern eine Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens, weil Rundfunk nach § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV für die Allgemeinheit bestimmt ist.
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.
Dies bedeutet: Weil Rundfunk für die Allgemeinheit bestimmt ist, darf rechtlich niemand von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs ausgeschlossen werden. Weil es rechtlich keinen Ausschluss gibt, ist der "Leistungsempfänger" (oder besser: "der Nutznießer aus dem Vorhandensein dieser Infrastruktur") die Allgemeinheit als solche, nicht jedoch ein konkreter Einzelner oder eine konkrete Personengruppe. Die Allgemeinheit als solche -und nicht der Einzelne- hat einen strukturellen Vorteil aus dem Vorhandensein dieser Infrastruktur. Genauso hat die Allgemeinheit als solche beispielsweise einen strukturellen Vorteil aus dem Vorhandensein öffentlicher Bildungseinrichtungen, aus dem Vorhandensein der Infrastruktur zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (d.h. Polizei- und Justizwesen), aus dem Vorhandensein von Einrichtungen des Gesundheitswesens usw.
Ein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne entgilt jedoch keinen strukturellen Vorteil, sondern einen konkreten wirtschaftlich zurechenbaren und damit individualisierbaren Vorteil. Der individualisierbare Vorteil ist der Belastungsgrund, den ein Beitrag im finanzverassungsrechtlichen Sinne entgilt. Der Belastungsgrund des Rundfunkbeitrags liegt jedoch in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, nicht aber ist er Entgelt für einen konkret zurechenbaren wirtschaftlichen Vorteil. Dies ist gemeint, wenn ich davon spreche, dass der Rundfunkbeitrag Finanzierungsfunktion hat, jedoch keine Entgeltfunktion.
Um den Rundfunkbeitrag und damit die Position des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu decken, hat die Rechtsprechung keine andere Fluchtmöglichkeit, als zu behaupten, der Rundfunkbeitrag entgelte einen konkret zurechenbaren wirtschaftlichen Vorteil für den Einzelnen, denn sonst würde die komplette Argumentation in sich zusammenfallen. Dies gipfelt darin, dass dem Einzelnen ein "gleichsam struktureller Vorteil" als "individueller Vorteil" angedichtet wird, obgleich einen strukturellen Vorteil aus dem Vorhandensein einer Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens nur die Allgemeinheit als solche haben kann.
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Die beitragspflichtige Allgemeinheit ergibt sich allein aus dem Belastungsgrund (Wohnung im 'privaten Bereich').
Theorie:
"Einfach für alle. Eine Wohnung - ein Beitrag."
Praxis:
- Auf datenschutzrechtlich höchst bedenklicher Art und Weise werden die Daten aller in Deutschland wohnhaften Personen dem örR zugeschustert.
- Infolgedessen wird ersteinmal grundsätzlich jede in Deutschland wohnhafte Person vom örR zu einer pauschalen Zwangsabgabe zur Kasse gebeten, unabhängig z. B. davon,
- dass der Gesetzgeber die eine oder andere Befreiungsoption vorsieht
(und btw. sehr wahrscheinlich weitere Befreiungsoptionen übersieht, welche jedoch in einem sozialen Staat zwingend erforderlich wären),
- dass Personen mit x Wohnsitzen x-fach zur Kasse gebeten werden oder
- dass der Gesetzgeber eine "Abmelde"-Option für Personen aus Mehrpersonenhaushalten vorsieht, sofern sich bereits eine zahlungswillige andere Person aus diesem Mehrpersonenhaushalt gefunden hat
(und btw. dabei die rechnerische Höhe der Zwangsabgabe für eine Person auf 1/x-tel reduziert - bei x volljährigen Personen im Haushalt).
Schlussfolgerungen:
Beitragspflichtige Allgemeinheit = Menge der wohnhaften Personen
Nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit = Menge der Obdachlosen
Man muss kein Verfassungsrechtler sein um zu erkennen, dass die Gesetzesgrundlage gleich mit mehreren Verstößes gegen den Gleichheitsgrundsatz einhergeht. Bleibt zu hoffen, dass die werten obersten Verfassungsrichter/innen uns nicht weismachen wollen: 'Wenn das örR-Finanzierungssystem verfassungsrechtlich gleich an mehreren Stellen schwankt, ist es dadurch im Gesamten stabil.' ???
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Perfekt, so kommen wir der Sache mehr auf den Grund.
Daraus ergibt sich für mich weiter, der Rundfunkbeitrag soll der Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen. Mit den "Informationen" und der Unterhaltung soll die Allgemeinheit einen Nutzen erfahren.
Die Bürger werden jedoch mit einer Menge an ö.-r. Zusatzprogrammen überflutet, obwohl schon andere Medienangebote bereits im Überfluss vorhandenen und nicht so extrem politisch unterwandert sind.
Die NICHT beitragspflichtige Allgemeinheit, kann auch mit ö.-r. nutzungsunwilligen Allgemeinheit gleichgesetzt werden, wird schlicht unter den Teppich gekehrt. Damit werden Millionen ö.-r. Nutzungsunwillige, als Teil der Allgemeinheit, belästigt und diskriminiert. Die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat durch die Nötigung der Nichtnutzer ihre Berechtigung verloren.
Nachtrag:
Für die Finanzausstattung der ö.-r. RundfunkOption ist der Staat zuständig, nicht der einzelne Bürger. Erst recht nicht dürfen die Nichtnutzer dieser Option, als die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit, in Form eines Beitrags zur Finanzierung herangezogen werden. Der Beitrag ist dafür die komplett falsche Abgabenart. Dieser erfordert einen besonderen Vorteil und einen kleinen Kreis von Beteiligten. Der Sondervorteil darf sich nicht durch die Belastung der Allgemeinheit (Nutzer + Nichtnutzer) in Luft auflösen.
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Müssen wir nicht weg von Personen hin zu Wohnungen?
Die Beitragspflicht wird doch durch die Wohnung ausgelöst. (Analog zu Kfz und Kfz-Steuer)
Ist nicht die richtige Frage: welche Wohnung ist beitragsbefreit?
In welche Wohnung kann ich ziehen wenn ich keinen Beitrag bezahlen will?
In keine, also gibt es keine "nicht beitragspflichtige Allgemeinheit"
Damit entfällt auch das Problem mit den Obtachlosen, dem Lebenspartner, den Mittbewohnern der WG, usw. als befreite Allgemeinheit.
(Als mein Denkanstoss, ich habe Kirchhofs Werk nicht durchgearbeitet)
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In welche Wohnung kann ich ziehen wenn ich keinen Beitrag bezahlen will?
In keine, also gibt es keine "nicht beitragspflichtige Allgemeinheit"
:) :) :)
Diese Logik und Frage sollte ein Richter in der Verhandlung erfahren und beantworten müssen. Wenn es sein muss unter dem Druck des Anwalts und der Zuschauer.
Zu Härtefällen siehe hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.msg110486.html#msg110486
und hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.msg110451.html#msg110451
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In welche Wohnung kann ich ziehen wenn ich keinen Beitrag bezahlen will?
Die Frage ist vielleicht noch zu ungenau, und könnte geändert werden in:
In welche Raumeinheit kann ich ziehen, wenn ich keinen Beitrag bezahlen will?
Die Antwort könnte dabei wie folgt ausfallen:
In eine Raumeinheit, welche befreit ist, da wären z.B. Unterkünfte für Asylbewerber.
Eine Person A könnte sich ja als politisch verfolgt vom Rundfunkbeitrag fühlen und politisches Asyl beantragen.
Linkhinweis
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Vom 13. Dezember 2011
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
Man muss es so lesen:
Diese Raumeinheiten befinden sich in Betriebsstätten.
Das wirft natürlich ganz andere Fragen auf.
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(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
[...]
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
Wieso soll Erich Sixt für jedes seiner Mietautos zahlen, aber Hotelzimmer sollen hingegen nicht belastet werden? Genauso wie Sixt mit jedem seiner Mietautos seine Rendite erzielt, erzielt ein Hotelbetreiber mit jedem seiner Hotelzimmer seine Rendite. Von Belastungsgleichheit kann an dieser Stelle keine Rede sein. Soll der Sixt seine Autos halt einfach als Hotelzimmer auf Rädern anbieten!
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In welche Wohnung kann ich ziehen wenn ich keinen Beitrag bezahlen will?
Da bleiben nur der Campingwagen oder auch das Wochenendgrundstück?
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In welche Wohnung kann ich ziehen wenn ich keinen Beitrag bezahlen will?
Da bleiben nur der Campingwagen oder auch das Wochenendgrundstück?
Wochenendgrundstück aber nur mit Zelt oder unter freiem Himmel, abgeschlossene Raumeinheit wäre zwangsbeitragspflichtig. Im Gebäude besteht ja diese ominöse Empfangsmöglichkeit, außerhalb glücklicherweise nicht. Oder doch?
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Meiner Ansicht nach versteift sich die Diskussion zu sehr auf einen eventuell vorhandenen Vorteil. Dies liegt nach meinem Empfinden daran, dass die Rechtsprechung den Narrativ der Gesetzesmaterialien übernimmt - und der Rechtsprechung somit die Worte schon in den Mund gelegt werden. Um sich hiervon zu lösen, sollte man einen anderen Ansatz wählen und sich fragen, aus welchem Belastungsgrund der Rundfunkbeitrag erhoben wird.
Der Belastungsgrund liegt nicht etwa in einem bestimmten Vorteil, der durch den Rundfunkbeitrag entgolten wird. Der Belastungsgrund liegt in der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, also in der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies geht unmissverständlich aus § 1 RBStV hervor. Mithin hat der Rundfunkbeitrag Finanzierungsfunktion, aber keine Entgeltfunktion. Dass der Rundfunkbeitrag Entgeltfunktion habe, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Im Gesetz geht es immer nur um die Finanzierung. Die Finanzierungsfunktion einer öffentlichen Abgabe hat nicht zwingend auch Entgeltfunktion. Und genau so liegen die Dinge auch im Falle der öffentlichen Abgabe "Rundfunkbeitrag", denn:
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist Teil der Infrastruktur eines öffentlichen Gemeinwesens. Der Rundfunkbeitrag dient zur Finanzierung ebendieser Infrastruktur. Genau hierin liegt der Belastungsgrund. Denn ansonsten könnte die sog. "Bestands- und Entwicklungsgarantie" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gewährleistet werden. Ob und welche Vorteile das öffentliche Gemeinwesen, d.h. die Allgemeinheit, aus dem Vorhandensein dieser Infrastruktur hat, spielt keine Rolle, solange die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags auf die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Ursprungsgrund zurückzuführen ist. Folglich kann nicht die Rede davon sein, dass der Rundfunkbeitrag Entgeltfunktion habe.
Zusammenfassend könnte man evtl. folgende Aussagen hinsichtlich der Abgabenform im abgabenrechtlichen Sinne näher betrachten.
- Die Abgabe dient zur Finanzierung eines allgemeinen strukturellen Vorteils
Erscheint insoweit noch in Ordnung, da die Abgabenform nicht genauer spezifiziert wurde
- Der Beitrag entgilt den besonderen Vorteil der Nutzung ... (von was auch immer)
Absolut in Ordnung
Mischt man nun beide Aussagen wie folgt zusammen ...
- Der Rundfunkbeitrag dient zur Finanzierung eines allgemeinen strukturellen Vorteils
... entsteht ein Konflikt hinsichtlich der Abgabenform, da insbesondere keine Abgrenzung der Vorteilsempfänger von der Allgemeinheit mehr möglich ist.
Das interepretieren die Gerichte anscheinend anders. Aber ich bin auch nur ein logisch denkender angeblicher Beitragsschuldner dem es anscheinend an Abstraktionsvermögen fehlt um die bisherige Rechtsprechung nachvollziehen und Begründungen wie ...
[...]
Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).
??? ... richtig einordnen zu können.
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(1) Die Erhebung von Wasserentnahmeentgelten ist gegenüber dem Prinzip des Steuerstaates sachlich legitimiert. Es kann dahinstehen, ob dies bereits aus der Lenkungsfunktion dieser Abgaben folgt. Jedenfalls ergibt sich die sachliche Legitimation aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgaben im Rahmen einer öffentlich- rechtlichen Nutzungsregelung. Knappe natürliche Ressourcen, wie etwa das Wasser, sind Güter der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen, der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource (vgl. oben 1.*), eröffnet, wird ihnen die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit verschafft (vgl. Murswiek, NuR 1994, 170 [175]). Sie erhalten einen Sondervorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen BVerfGE 93, 319 (345)BVerfGE 93, 319 (346)dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen. Dieser Ausgleichsgedanke liegt auch der herkömmlichen Rechtfertigung der Gebühr zugrunde (vgl. auch oben 3. a. bb. [1]*).
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093319.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093319.html)
Es ist nicht die Wohnung die allen Wohnungsinhabern die Möglichkeit der Informationsbeschaffung(Rundfunknutzung) eröffnet. Wenn die Allgemeinheit in "Wohnungen" wohnt, wem gegenüber erhaltet man dann einen Sondervorteil? Rundfunkdarbietungen ist kein knappes Gut.
Es lässt sich auch kein „Freiheitsvorteil“ durch den Rundfunkbeitrag als "Vorzugslast" gegenüber der Steuererhebung attestieren.
- fehlende Ausnahmeregelung für Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
- der Rundfunkbeitrag belastet die Allgemeinheit der Steuerzahler
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Rundfunkdarbietungen ist kein knappes Gut.
Vor allem werden Rundfunkdarbietungen leider durch den Empfang gerade nicht verbraucht, anders als das Wasser.
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Ich fasse es noch ganz kurz zusammen:
Die breite Allgemeinheit kann in keine menschengerechte Raumeinheit wechseln, um die ö.-r. Rundfunkabgabe zu vermeiden. Dies ist bezeichnend, weil sogar der Steuer durch Vermeidung des steuerpflichtigen Einkommens ausgewichen werden kann. Ein Straßenbaubeitrag ist da noch durch weniger drastische Maßnahmen vermeidbar. Es wird jeweils nur ein Teil der Allgemeinheit belastet. Nicht so beim Rundfunkbeitrag.
Die Unausweichlichkeit des Rundfunkbeitrags für die breite Allgemeinheit, und zwar auf Grund der fehlenden sachgerechten Differenzierung nach Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Option, bewirkt das Fehlen der vom Bundesverfassungsgericht geforderten "nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit".
Die Härtefälle sind nicht mit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit identisch. Ein Teil der Härtefälle (Menschen ohne Rundfunkgeräte) können der Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Option und damit der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit hinzugerechnet werden. Sie müssen zurzeit die Zugehörigkeit gerichtlich erstreiten. Pro Wohnung wird die Hand einmal aufgehalten. Zahlt der Wohnungsinhaber nicht, wird bei den anderen Bewohnern die Hand aufgehalten. Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Gruppe der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit ist jedoch viel größer und nur eine sachgerechte Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option nach Maßgabe des besonderen Vorteils, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer, bringt die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit hervor.
Die Fiktion der Möglichkeit mündet in einer Nötigung und Belästigung der Nichtnutzer dieser ö.-r. Option, um Geld von Unbeteiligten abzupressen. Der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer wollen nichts mit der wiederkehrenden Nötigung und Belästigung durch die finanziell aufgedrängte überflüssige Zusatz-Option zu tun haben. Sie wollen und brauchen im Multimediazeitalter diese überflüssige staatsnahe ö.-r. Medienoption nicht. Es gibt einen Überfluss an Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten.
Die Auflösung des besonderen Vorteils der Nutzer in Luft durch die Belastung der Allgemeinheit (Nutzer/Nichtnutzer) macht die Abgabe nach Art. 3 Abs. 1 GG (Belastungsgleichheit) Verfassungswidrig.
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Man könnte noch hinzufügen, dass zwar eine Möglichkeit der Rundfunkbefreiung existiert, und diese nicht abschließend auf die im RBSV beschriebenen Bedingungen geknüpft sind, es jedoch in der Praxis noch nie vorgekommen ist, dass jemand einfach und unbürokratisch vom Rundfunk (seit 2013) befreit wurde, der nicht exakt die Tatbestände nachweisen konnte, welche im RBSV beschrieben sind.
Dementsprechend ist die Klausel im RBSV nur Makulatur und nicht der Lebenserfahrung entsprechend umgesetzt, ergo gibt es auch keine im RBSV definierte von der Allgemeinheit abgegrenzte Minderheit, um den Beitragsbegriff zu verwenden.
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Folgender Abschnitt wurde dem Eingangsbeitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.0.html) wegen der Vollständigkeit hinzugefügt. Es könnte sein, dass einer von uns dies noch in der Verhandlung verwenden möchte:
Die breite Allgemeinheit kann in keine menschengerechte Raumeinheit wechseln, um die ö.-r. Rundfunkabgabe zu vermeiden. Dies ist bezeichnend, weil sogar der Steuer durch die Vermeidung des steuerpflichtigen Einkommens ausgewichen werden kann. Ein Straßenbaubeitrag ist da noch durch weniger drastische Maßnahmen vermeidbar. Es wird jeweils nur ein Teil der Allgemeinheit belastet. Nicht so beim Rundfunkbeitrag.
Die Unausweichlichkeit des Rundfunkbeitrags für die breite Allgemeinheit, und zwar auf Grund der fehlenden sachgerechten Differenzierung nach Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Option, bewirkt das Fehlen der vom Bundesverfassungsgericht geforderten "nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit".
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Die weitere Konsequenz unserer bisherigen Überlegungen hat immense Tragweite:
Die breite Allgemeinheit kann in keine menschenwürdigen Wohnungen (Raumeinheiten) wechseln, um den Rundfunkbeitrag für eine aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medien-Option zu vermeiden. Das Ausweichen der breiten Allgemeinheit auf das Wohnen unter der Brücke ist keine praktikable Alternative.
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Straßenbaubeitrag ausgeführt, dass sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit(BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. -, juris Rn. 54). Diese Entscheidung setzt als selbstverständlich voraus, dass es eine Gruppe der Beitragspflichtigen gibt, die einen größeren Vorteil erlangt als die davon zu unterscheidende nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.
Damit verstoßen die "neuen" rechtlichen Rahmenbedingungen gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zur nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit, der Auflösung des besonderen Vorteils und machen das verabschiedete Landesgesetz verfassungswidrig.
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2. Medien aus der Sicht des Ausschließbarkeit-Kriteriums
2.1 Medien als bedingt marktfähige Güter (Clubgüter)
2.2. Medien als nicht marktfähige Güter (öffentliche Güter)
2.3 Medienträger als nicht marktfähige Güter (Allmendegüter)
2.4 Medienträger als vollständig marktfähige Güter (private Güter)
http://www.xn--dreiskmper-v5a.de/tl_files/dreiskaemper/pdf/Wissenschaft/(E2)%20Private%20vs%20oeffentliche%20Gueter.pdf (http://www.xn--dreiskmper-v5a.de/tl_files/dreiskaemper/pdf/Wissenschaft/(E2)%20Private%20vs%20oeffentliche%20Gueter.pdf)
Auf marktwirtschaftlich organisierten Märkten wäre kein Anbieter bereit, eine Leistung anzubieten, für die er nicht entlohnt wird. Umgekehrt ist kein Nachfrager bereit für Leistungen zu zahlen, die er auch unentgeltlich konsumieren kann.
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Auf marktwirtschaftlich organisierten Märkten wäre kein Anbieter bereit, eine Leistung anzubieten, für die er nicht entlohnt wird. Umgekehrt ist kein Nachfrager bereit für Leistungen zu zahlen, die er auch unentgeltlich konsumieren kann.
Kein Nichtnachfrager ist bereit, für Leistungen zu zahlen, die er nicht nur nicht in Anspruch genommen hat, für deren Inanspruchnahme auch keinerlei Verpflichtung besteht oder bestehen kann, weil diese Leistung der Gruppe der marktwirtschaftlich organisierten Märkte zugeordnet worden ist.
Umgekehrt ist kein Nachfrager bereit für Leistungen zu zahlen, die er auch unentgeltlich konsumieren kann.
Dem darf übrigens widersprochen werden; man betrachte hier nur den freiwillig zu zahlenden Eintritt zum relativ nahegelegenen, größeren Schloßparkgelände mit Welterbestatus. Denn obschon die Trägergesellschaft vom Staat unterstützt wird, deswegen keine verpflichtende Parkeintrittsgebühr, hat es doch Bürger, die freiwillig Eintritt zahlen. Eine Parkeintrittspflichtgebühr wurde schon mehrfach überlegt, schon mehrfach verworfen, weil die Besucherzahlen dann wohl erst recht einbrechen würden, was wiederum mit dem Welterbestatus nicht vereinbar wäre. Denn gerade dieser Status, der jedwede staatliche Unterstützung rechtfertigt, darf nicht zur Abzocke mißbraucht werden.
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Die weitere Konsequenz unserer bisherigen Überlegungen hat immense Tragweite:
Die breite Allgemeinheit kann in keine menschenwürdigen Wohnungen (Raumeinheiten) wechseln, um den Rundfunkbeitrag für eine aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medien-Option zu vermeiden. Das Ausweichen der breiten Allgemeinheit auf das Wohnen unter der Brücke ist keine praktikable Alternative.
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Straßenbaubeitrag ausgeführt, dass sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit(BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. -, juris Rn. 54). Diese Entscheidung setzt als selbstverständlich voraus, dass es eine Gruppe der Beitragspflichtigen gibt, die einen größeren Vorteil erlangt als die davon zu unterscheidende nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.
Damit verstoßen die "neuen" rechtlichen Rahmenbedingungen gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zur nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit, der Auflösung des besonderen Vorteils und machen das verabschiedete Landesgesetz verfassungswidrig.
Noch ein Aspekt zu Härtefällen und der NICHT beitragspflichtigen Allgemeinheit:
Rundfunkbeitrag leistende Gruppe hat keinen besonderen Vorteil, genaugenommen einen finanziellen Nachteil, gegenüber der ö.-r. Rundfunk nutzenden Härtefall Personengruppe. Diese Härtefallgruppe hat einen Vorteil und kann nicht der NICHT beitragspflichtigen Allgemeinheit ohne besonderen Vorteil zugerechnet werden.
Hierbei betreiben einige Richter schlichtweg Augenwischerei, in dem sie nicht sachgerecht nach dem besonderen Vorteil der Nutzer gegenüber den Nichtnutzern differenzieren.
Mehr zu Härtefällen siehe hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.msg110486.html#msg110486
und hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.msg110451.html#msg110451
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Hallo,
…in einer Stadt wurde kürzlich die Planung
" Erhebung wiederkehrender Beiträge zum Straßenbau "verschoben,
man müsse vorher eine genaue Prüfung des Urteils BVerfG vom 25.06.14 vornehmen.
Man gehe ein " hohes Risiko " ein, wolle man die Planung durchziehen,
da " ein konkret - individueller Vorteil " nicht gegeben sei und
die BVerfG Entscheidung eindeutig diese Voraussetzung fordere.
Man darf gespannt sein, welche Position die Herren Richter bei einer Anrufung
in dieser Sache einnehmen, stehen Sie doch bei der Ö.r.R. Sache
einheitlich, stramm und geschlossen hinter dem Staatssender und fällen Ihre
Entscheidung ohne Rücksicht auf den " Vorteil " Passus.
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Vielleicht setzt einer von den kommenden Klägern die Argumente im Verfahren entschieden ein und besteht darauf, dass die ehrenwerten Richter sich eingehend mit dem Thema befassen und in dem Urteil eine solide Begründung liefern, warum sie keine Richtervorlage auf Grund der fehlenden sachgerechten Differenzierung der NICHT beitragspflichtigen Allgemeinheit nach Maßgabe des Vorteils der Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Medienopion machen. Sie sollten auch ganz genau begründen, warum sie die Verfassungswidrigkeit auf Grund der nicht vorhandenen Belastungsgleichheit (Nutzer <-> Nichtnutzer ) nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ignorieren.
Vollständiger Hauptbeitrag: BVerfG / BVerwG und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.0.html)