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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: jobowjo am 25. November 2015, 17:48

Titel: Rückwirkende Abmeldung
Beitrag von: jobowjo am 25. November 2015, 17:48
Hallo ihr Lieben!

Ich weiß, dass zu dem Thema schon viele Threads gepostet wurden (die ich auch gelesen habe), da es in meinem Fall aber einen kleinen Unterschied gibt, hoffe ich nochmal auf Gnade und möglicherweise sogar den ein oder anderen erheiternden Ratschlag :)

Also, Person A hat sich ab 02/2015 umgemeldet, da er in eine WG gezogen ist. Nun bekommt er darauf erstmalig (d.h. davor hatte er noch nie eine Beitragsnummer o.ä) Post von BS. Nach mehrmaligen Schreiben wird ihm eine Beitragsnummer zugeordnet und er wird zur Zahlung aufgefordert. Ende September 2015 zieht Person A in eine neue WG und meldet sich auch beim Bürgeramt Ende September um, beim BS jedoch erst Ende November (heute) aber mit Bezug auf das tatsächliche Umzugsdatum.
Nachdem Anfang Oktober ein Festsetzungsbescheid ins Haus geflattert ist (die neue Adresse hatten sie wohl vom Bürgeramt), entschließt sich A nachzugeben und den offenen Gesamtbetrag zu begleichen. Ein paar Tage später erfährt er von seinem ehemaligen WG-Mitbewohner (von Februar bist September 2015), dass dieser ebenfalls die ganze Zeit über den Rundfunkbeitrag gezahlt hat.

Besteht nun die Möglichkeit die doppelt gezahlten Beiträge zurück zu bekommen? Oft wird geschrieben, eine rückwirkende Abmeldung sei nicht möglich, da A aber vor dem Einzug im 02/2015 nie beitragspflichtig war, trifft das ja nicht zu (es gibt keine alte Wohnung für die er Gebühren hätte zahlen müssen).

Für jede Hilfe bin ich euch sehr dankbar!

LG

Jobowjo
Titel: Re: Rückwirkende Abmeldung
Beitrag von: Kurt am 26. November 2015, 23:56
Hallo,

Person YPS würde hier nicht lange fragen sondern fordern. Und dies gleich mit Setzen einer Rückzahlungsfrist.
Und nichts von "Abmelden" oder dergleichen sondern wegen "Beitragsüberhöhung"(?)

Gilt doch angeblich: "Eine Wohnung (WG) - ein Beitrag"

Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige,
auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten
Landesrundfunkanstalten die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt
insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Gruß
Kurt