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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Pepe am 21. November 2015, 21:22
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Habe ich gerade beim Stöbern gefunden!!
OVG Koblenz, Beschluss vom 16.11.2015
Az. 7 A 10455/15.OVG
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={BD76AB2B-E7F4-4D25-916D-94CE16A6F21D}
[...] beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 177,82 € festgesetzt.
Bezieht sich auf die Verhandlung Neustadt/a.d. Weinstr. vom 24. Februar 2015
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.0.html