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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Samtoehrchen am 20. November 2015, 21:36
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Hallo Ihr,
ich war lange nicht hier, weil sich in meinem fiktiven Fall lange nichts getan hat.
Ich schildere kurz den Fall:
Person A hat 2012 einen Antrag auf Befreiung der Gebühren beantragt. Sie bekommt eine Erwerbsunfähigkeits-Rente und hätte Anspruch auf Aufstockung von ca. 50 Euro. Diese nimmt sie aber nicht in Anspruch, weil ihre Familie ihr finanziell unter die Arme greift. Die Behörde für Grundsicherung hat Person A dieses schriftlich verfasst und einen Anspruch bestätigt.
Daraufhin bekam Person A von der GEZ eine Absage, mit der Begründung, dass sie staatliche Gelder in Anspruch nehmen MÜSSE, um befreit zu werden.
Darauf hin hatte Person A (ohne Anwalt) geklagt und in erster Distanz 2013 gewonnen. Mit der Begründung:
Ihre "nicht in Anspruchnahme" (warum auch immer), darf Person A keine Nachteile verschaffen.
Der NDR hat Berufung eingelegt und nach sage und schreibe 2,5 Jahren hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung leider zugelassen. (Mit zwischendurch einem Schreiben vom Gericht, dass die Angelegenheit von Person A nicht der Wichtigkeit entspräche und somit nach "hinten" geschoben wird)
Natürlich hat Person A jetzt einen Anwalt (Prozesskostenhilfe), der ihr sehr hilft und hofft, das der nächste Gerichtstermin jetzt nicht mehr jahrelang auf sich warten lässt. Der Anwalt sagt: "Und wenn wir bis zum Europäischen Gerichtshof ziehen müssen....."
Es geht mir ums Prinzip und Gerechtigkeit!!!
Leute Kämpft um euer Recht
LG Samtoehrchen
Edit "Bürger":
Beitrag vorsorglich angepasst - bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
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Eine bodenlose Frechheit, wie mit Person A umgegangen wird...
Man kann es wirklich kaum glauben!!
Umso mehr werden wir weitermachen und uns wehren >:D
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Und wenn Person A den nächsten Prozess verlieren sollte (warum auch immer), geht sie in Berufung!!!
Der Anwalt sagt, das sei ein Präzedenzfall. Deshalb dauert es so lange!
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Das ist recht krass, wenn die Beschreibung richtig verstanden wurde.
Wie wurde die Zulassung der Berufung begründet?
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Die Zulassung wurde begründet: Es wäre zweifelhaft, ob die Klägerin nach Vorlage der Bescheinigung vom Grundsicherungsamt eine Befreiung beanspruchen kann.
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Zusatz:
Person A hat 2013 nach gewonnenen Prozess vorm Verwaltungsgericht einen erneuten Antrag auf Befreiung (in gleicher Form) bei der GEZ gestellt. Der Antrags-Eingang wurde auch schriftlich bestätigt, doch eine Bearbeitung blieb bis heute aus. Stattdessen bekommt Person A im Oktober/2015 eine Rechnung von rund 700 Euro über den vergangenen Zeitraum ( Rechnung befindet sich, nach Absprache mit Anwalt, in der Müllentsorgung).
Welch ein Irrsinn!!!
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Zitat Samtoehrchen:
…Anspruch auf Aufstockung von ca. 50 Euro. Diese nimmt sie aber nicht in Anspruch, weil ihre Familie ihr finanziell unter die Arme greift.
Hallo,
…leider erschließt sich mir nicht, warum Person A - trotz Anspruch auf staatliche Hilfe -
verzichtet und einen derartigen Aufwand betreibt, die Position zu verteidigen.
Der Ö.r.R. freut sich über Leute mit dieser Gesinnung.
Was ist nun moralisch verwerflicher, berechtigten Anspruch entgegenzunehmen,
oder aus Zwangbeiträgen goldene Renten zu horten.
Übrigens:
Diese 50 € Beihilfe müssen nicht Merkel/ Seehofer oder wie sie Alle heißen von Ihren
Sparbüchern abheben, hier handelt es sich um VOLKSVERMÖGEN.
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mit so etwas ähnlichem hat Person Y auch zu tun.
Anträge auf Befreiung aufgrund eines finanziellen Härtefalls werden abgelehnt, weil keine (Ablehnungs)bescheide von Sozialleistungen vorliegen. Der RBStV ist hier in einer weiteren Hinsicht verfassungswidrig, denn:
1) Sozialleistungen werden nur auf Antrag gewährt, niemand ist aber verpflichtet, Sozialleistungen zu beantragen auch wenn er daraf Anspruch hätte -> Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit, Artikel 2 GG
2) Bedürftige dürfen nicht benachteiligt werden, nur weil sie keine Sozialleistungen beantragt haben -> allgemeines Gleichheitsgebot, Artikel 3 GG
Da der RBStV allein auf Bescheide über Sozialleistungen abstellt ist er in dieser Hinsicht verfassungswidrig lückenhaft, zusätzlich zu dem ganzen Haufen anderer Grundrechtsverletzungen, die er bereits begeht. Die erste Instanz hat daher völlig richtig geurteilt und ich hoffe die nächste wird das auch bestätigen.
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Völlig richtig. Person A, könnte es sich weiss Gott, leichter machen. Staatliche Hilfe in Anspruch nehmen und gut ist es. Dieses ist aber Person A´s persönliche Entscheidung und ihr gutes Recht. Person A lässt sich das, schon gar nicht, von der GEZ diktieren.
Der "derartige Aufwand" ist eine Prinzipsache. Man darf sehr wohl geteilter Meinung sein, aber wenn man sich nicht wehrt, ändert sich auch nichts.
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mit so etwas ähnlichem hat Person Y auch zu tun.
Anträge auf Befreiung aufgrund eines finanziellen Härtefalls werden abgelehnt, weil keine (Ablehnungs)bescheide von Sozialleistungen vorliegen. Der RBStV ist hier in einer weiteren Hinsicht verfassungswidrig, denn:
1) Sozialleistungen werden nur auf Antrag gewährt, niemand ist aber verpflichtet, Sozialleistungen zu beantragen auch wenn er daraf Anspruch hätte -> Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit, Artikel 2 GG
2) Bedürftige dürfen nicht benachteiligt werden, nur weil sie keine Sozialleistungen beantragt haben -> allgemeines Gleichheitsgebot, Artikel 3 GG
Da der RBStV allein auf Bescheide über Sozialleistungen abstellt ist er in dieser Hinsicht verfassungswidrig lückenhaft, zusätzlich zu dem ganzen Haufen anderer Grundrechtsverletzungen, die er bereits begeht. Die erste Instanz hat daher völlig richtig geurteilt und ich hoffe die nächste wird das auch bestätigen.
Auch hier gibt es einen älteren Beitrag von 2005/2006 21. Tätigkeitsbericht: Quelle: LfDi Saarland, welcher aber immer noch so seine Rechtfertigung haben könnte.
https://datenschutz.saarland.de/fileadmin/tberichte/tb21.pdf
Um in den Genuss der Befreiung zu kommen, musste bisher bei der zuständigen
Gemeinde ein Antrag gestellt werden, auf dem die Gemeinde das Vorliegen der Be-
freiungsvoraussetzungen bescheinigte. Über den Antrag entschied die Rundfunkan-
stalt auf Vorschlag der Gemeinde. Rechtsgrundlage dieser Verfahrensweise war die
saarländische „Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht“. Dieses Verfahren wurde durch eine Änderung des Rundfunkgebüh-
renstaatsvertrages so geändert, dass nunmehr die Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebüh-
renpflicht ausschließlich von den zuständigen Landesrundfunkanstalten entschieden
werden (§ 6 Absatz 4 RGebStV).
(...)
Es geht nunmehr darum, die Sozialleistungsträger für eine Mitarbeit zu gewinnen, indem sie
entsprechende Bescheinigungen ausstellen, denn eine Verpflichtung zur Ausstellung
einer entsprechenden Bescheinigung wird durch die geplante Änderung des Rund-
funkgebührenstaatsvertrages nicht begründet.
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Die Rechtslage scheint klar zu sein ......Samtoehrchen wird auch in zweiter Instanz gewinnen (-:
zum Thema auch unter
Rückwirkende Befreiung mit Einschränkungen doch möglich!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6547.msg102574.html#msg102574
Härtefallantrag / Klage / Argumente
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Es gibt Neuigkeiten in meinem fiktiven Fall:
Der NDR hatte nach Berufungs-Zulassung vom Oberverwaltungsgericht 4 Wochen Zeit eine Begründung abzuliefern. Der NDR hat dieses versäumt.
Das Oberverwaltungsgericht erwägt die Berufung als unzulässig zu erklären. ;)
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Wenn das passiert, erlangt das erste Urteil doch so gesehen voll Rechtskraft. Damit können sich dann relativ viele Personen in gleicher Lage dieses zu Nutze machen. Mal sehen, welche Hintertürchen es so gibt.
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@Samtöhrchen,
das ist doch ein toller Erfolg! Wie man sieht, zahlt sich Hartnäckigkeit aus.
Es könnte sein, dass der ÖR in 2013 noch etwas optimistischer war bezüglich Berufung, aber jetzt schon durch die vielen Klagen einiges an Wind aus den Segeln genommen wurde.
Ich wünsche Dir weiterhin alles Gute!
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Es gibt Neuigkeiten in meinem fiktiven Fall:
Der NDR hatte nach Berufungs-Zulassung vom Oberverwaltungsgericht 4 Wochen Zeit eine Begründung abzuliefern. Der NDR hat dieses versäumt.
Das Oberverwaltungsgericht erwägt die Berufung als unzulässig zu erklären. ;)
Gratuliere, samtoehrchen!
Welchen Grund kann es geben, das der NDR versäumt hat, die Begründung abzuliefern??
Das passiert denen doch nicht versehentlich - ist denen vielleicht klargeworden, dass sie mit Ihren Argumenten in einer Sackgasse stecken?
Ich glaube nicht, dass die den Termin verpennt haben... >:D
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Das Oberverwaltungsgericht erwägt die Berufung als unzulässig zu erklären.
Was hat das für Konsequenzen?
Ohmanoman
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Das Oberverwaltungsgericht erwägt die Berufung als unzulässig zu erklären.
Was hat das für Konsequenzen?
Ohmanoman
Dann wuerde das erstinstanzliche Urteil rechtskraeftig werden.
Somit haette die Person A ein rechtssicheres Urteil.
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ellifh,
Person A kann sich auch nur ein beabsichtigtes "Versäumnis" erklären! Spielt für Person A aber auch sowas von keine Rolle.
Person A fragt sich, warum der NDR nochmals 4 Wochen Zeit für eine Stellungnahme zum "Versäumnis erhält.
Hat jemand Erfahrung , warum das so gehandhabt wird?
ohmanoman,
Person A geht davon aus, dass bei Unzulässigkeit der Berufung das Urteil vom Verwaltungsgericht rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar ist. (Korrigiert bitte Person A bei Unrichtigkeit)
Die Frage, die sich Person A stellt: Was wäre mit den aufgelaufenen Kosten der Rundfunkgebühren, die der NDR fordert (vom ersten Gerichtsurteil, bis jetzt?....Da liegen mal gut 2,5 Jahre zwischen!)? Person A musste die ganze Zeit über keinen neuen Einkommensnachweis bringen, liegt aber immer noch im Grundsicherungs-Bereich (ohne staatliche Hilfe). Hat da jemand Ahnung? Sind die automatisch nichtig?
Vielen Dank für die netten Worte, Interesse und hilfreichen Anmerkungen ;)
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ellifh,
Person A kann sich auch nur ein beabsichtigtes "Versäumnis" erklären! Spielt für Person A aber auch sowas von keine Rolle.
Person A fragt sich, warum der NDR nochmals 4 Wochen Zeit für eine Stellungnahme zum "Versäumnis erhält.
Hat jemand Erfahrung , warum das so gehandhabt wird?
Bei sogenannten staatlichen Stellen und Behörden kann ich nur aus eigener Erfahrung berichten, kann man sich nicht vorstellen, welche rechtlichen Möglichkeiten hier aus dem Ärmel gezaubert werden. Fällt wohl alles unter den Begriff Verwaltungsakt, Heilung. Dazu ein Link aus dem Rechtswörterbuch http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/v/verwaltungsakt-heilung/ (http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/v/verwaltungsakt-heilung/)
Wenn wir als Bürger einen Tag eine Frist verstreichen lassen, ist die nicht mehr zu heilen. Nein die trifft uns mit voller Härte. Deshalb muss man hier ein Sch....... sein und grundsätzliche alle Bescheide oder Briefe ganz genau prüfen und die Möglichkeiten dazu ausarbeiten.
ohmanoman,
Person A geht davon aus, dass bei Unzulässigkeit der Berufung das Urteil vom Verwaltungsgericht rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar ist. (Korrigiert bitte Person A bei Unrichtigkeit)
Ist mir so auch bekannt.
Die Frage, die sich Person A stellt: Was wäre mit den aufgelaufenen Kosten der Rundfunkgebühren, die der NDR fordert (vom ersten Gerichtsurteil, bis jetzt?....Da liegen mal gut 2,5 Jahre zwischen!)? Person A musste die ganze Zeit über keinen neuen Einkommensnachweis bringen, liegt aber immer noch im Grundsicherungs-Bereich (ohne staatliche Hilfe). Hat da jemand Ahnung? Sind die automatisch nichtig?
Vielen Dank für die netten Worte, Interesse und hilfreichen Anmerkungen ;)
Wenn rechtzeitig und fristgerecht lückenlos Fallbezogen Widerspruch eingereicht wurde und das Urteil heißt nicht Beitragspflichtig müsste das auch rückwirkend über den ganzen Zeitraum gelten. Im Verwaltungsrecht muss ich nur Widerspruch einreichen. Ich muss Ihn nicht einmal begründen. Begründen muss ich, wenn ich vor Gericht ziehe.
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Hallo Ihr,
jetzt ist es amtlich! Der NDR hat die Berufung (lt. Gericht) zurückgezogen. Somit ist das Urteil aus erster Instanz rechtskräftig! ;)
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Hallo Ihr,
jetzt ist es amtlich! Der NDR hat die Berufung (lt. Gericht) zurückgezogen. Somit ist das Urteil aus erster Instanz rechtskräftig! ;)
Na dann bleibt nur zu hoffen, dass diese Entscheidung als Information zum Beitragservice nach Köln übermittelt wird und dort nicht auf frustrierte Mitarbeiter trifft, die dann trotzdem versuchen an die Beiträge über Zwangsmaßnahmen zu kommen. Also heißt es immer Wachsam bleiben.
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@Samtoehrchen
Gratuliere! ;D
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Auch von mir!
Könnte das Aktenzeichen der ursprünglichen Klage hier geteilt werden?
Danke. :)
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Urteil Verwaltungsgericht Hamburg vom 07.03.2013
Az.: 3 K 2817/12
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Cool!
Auch wenn es den früheren Status der Rundfunkgebühr betrifft, so sollte es 1 zu 1 auch jetzt noch anwendbar sein, auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin im Musterurteil sagten ja sinngemäß, daß Hartz4 nur als ein Beispiel für eine Befreiung zu betrachten wäre und nicht ausschließlich den alleinigen Befreiungsgrund darstellt.
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Urteil Verwaltungsgericht Hamburg vom 07.03.2013
Az.: 3 K 2817/12
Das AZ. ist im WWW nicht auffindbar. Hat es vielleicht damit zu tun?
Auch Gerichtsurteile werden gepflegt!!!
Zitat: @anne-mariechen
„In der Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" steht unter Aufgaben Vierter Abschnitt §8 Gerneinschaftseinrichtung Beitragsrecht und Gemeinschaftseinrichtung Beitragskommunikation/Marketing unter Absatz C Nr. 1 d) Beobachtung des SociatWeb“
und weiter (...)
Nicht nur das World Wide Web wird beobachtet, auch nur die positiven Gerichtsurteile, was den Rundfunkbeitrag angeht werden an Juris weitergeleitet. Die „negativen Urteile“ bleiben unter Verschluss.
d) Pflege einer Urteilsdatenbank, Weitergabe positiver Gerichtsentscheidungen an Juris und ggf. Kommentierung.
Man(n) Frau könnte meinen, dass vielleicht aus diesem Grunde so wenig "negative Gerichtsurteile" im WWW zu finden sind.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16993.msg112820.html#msg112820
+++
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Hallo Ihr,
jetzt ist es amtlich! Der NDR hat die Berufung (lt. Gericht) zurückgezogen. Somit ist das Urteil aus erster Instanz rechtskräftig! ;)
An welchem Datum ist denn die Rechtskräftigkeit eingetreten?
Urteil Verwaltungsgericht Hamburg vom 07.03.2013
Az.: 3 K 2817/12
Wie wir das so von den Betrugsanstalten gesteuert und den Gerichten unterstützt kennen ist Stand heute 18.01.2016 12:00 Uhr noch nichts veröffentlicht worden.
Die Antwort der Suche im Justiz-Portal "Ihre Suche mit "3 K 2817/12" "VG Hamburg" erbrachte keine Treffer".
Nun warten wir mal ab! So dann könnte man einmal den Gerichtspräsidenten in Hamburg anschreiben und etwas fragen. ;D
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Az.: 3 K 2817/12
Nicht auffindbar. Tja.
Deswegen aber nicht wegradiert.
Vielleicht wäre es möglich, das Urteil "händisch"hier einzupflegen?
Und in der Sammlung des GEZ-Boykott-Forums sicher zu hinterlegen, auf das andere Widerständler das Urteil selbst und Passagen daraus für Ihre Klage nutzen können?
PS: Inwieweit ist den JURIS NEUTRAL?
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Az.: 3 K 2817/12
Nicht auffindbar. Tja.
PS: Inwieweit ist den JURIS NEUTRAL?
Verlagsübergreifendes Wissen unter einem Dach: Zum Verbund der jurisAllianz gehören die Verlage Dr. Otto Schmidt, De Gruyter, Erich Schmidt, C.F. Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, Stollfuß Medien und Bundesanzeiger Verlag. Das Netzwerk marktführender Unternehmen aus dem Bereich der juristischen Fachinformationen nutzt die Stärken aller und schafft für die Kunden ein interessantes und vielfältiges Angebot. Jawohl das wollte ich Wissen.
Juris veröffentlicht Urteile, die auf Grund von Wichtigkeit in Zeitschriften beachtung finden oder von den Gerichten an Juris zur Veröffentlichung herangetragen werden.
Es gibt keinen Kriterium der Vorteils- oder Nachteilsnahme.
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Sobald ich jemanden habe, der mir das Urteil scannen kann, stelle ich es zur Verfügung ;). Es besteht tatsächlich aus 15 Seiten :D....dann müsste ich von euch nur wissen, wo ich das am besten hinterlegen kann ;)
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Als Zusatz:
Der Beschluss, das der NDR die Berufung zurückgezogen hat:
A z.: 5 Bf 65/13 3 K 2817/12 vom 05.01.2016
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Person A hat vor ein paar Tagen und nach mehr als drei Jahren ihr Urteil bekommen. Die Klage wurde abgewiesen und die Begründung, wie immer bei Klagen gegen den ÖRR, entsprechend zurecht gebogen. Egal welche Begründungen Person A anführte, der ÖRR bekam immer recht. Der ÖRR darf auch die zwangsweise abkassieren, die weniger als das Existenzminimum haben, wenn Sie kein Harz4 o.ä. beantragen. Person A hatte vor dem Verwaltungsgericht geklagt, weil Befreiungsantrag abgelehnt wurde, obwohl Person A 100 % schwerbehindert und Rentner ist und knapp unter dem Existenzminimum lebt. Das Urteil hatte nicht eine handschriftliche Unterschrift und der Hinweis auf dem Beiblatt, "...wurde maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig" dürfte für ein rechtsgültiges Urteil nicht ausreichen?. Im Urteil ist eine Frist gesetzt, für die Beantragung der Zulassung einer Berufung. Person A kann sich kein Anwalt leisten und weiß nun nicht, ob und wie sie darauf reagieren kann oder muss? Person A hat das Urteil eingescannt und es liegt jetzt im PDF-Format vor. Wäre es sinnvoll es hier zu veröffentlichen? Wo kann Person A kostenlosen Rat bekommen?
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Ablehnungsbescheid Beitragsbefreiung, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034
§ 4 Abs. 6 Satz 1
Auf den Beschluss vom Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2550/12 Zitat
„Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zuerst die Befreiung von der Beitragspflicht beantragen müssen (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags). Zwar nenne Satz 2 der Vorschrift ein Beispiel für einen Härtefall. Er sei jedoch nicht abschließend, so dass auch andere Härtefallgesichtspunkte zu einer Befreiung führen können.“Zitat Ende …..sei hiermit verwiesen.
auch hier zum Thema Befreiung
Befreien lassen, ohne Zahlungspflicht anzuerkennen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14673.msg98089.html#msg98089
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Person A hatte genau deshalb vor dem Verwaltungsgericht geklagt und folgendes Ergebnis: Person A hatte in seiner Klageschrift ihr bekannte Urteile der BVerfGE angeführt, die diesen Sachverhalt (2011) zu Gunsten der Kläger entschieden, die wegen zu geringen Einkommen auf Befreiung klagten. Dennoch wurde die Klage zurückgewiesen u.a. mit der Begründung, weil Person A, auch wenn es demütigend ist und keine wesentliche Verbesserung der Finanziellen Situation des Klägers bringt, Grundsicherung beantragen kann und wenn er das nicht tut, verzichtet er auf eine Befreiung. Somit wurde das Recht auf den Behalt eines Existenzminimums, das im Grundgesetz mal verankert wurde, aufgehoben. Der ÖRR darf also auch die abkassieren, die unter dem Existenzminimum leben. Es können nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur befreit werden, wer eine im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgeführten Leistungen bezieht. Es wurden hier immer nur auf die Urteile verwiesen, die dem Ziel dienten, den ÖRR als rechtens zu zementieren. Person A hat so ziemlich alle bekannten Gründe gegen die Zwangsfinanzierung des ÖRR angeführt und sie wurden alle abgeschmettert. Es scheint, jede Überlegung nach einem Juristischen Aspekt, der dieses monströse Gebilde des ÖRR rechtlich fassbar machen könnte, stößt ins Leere. Denn wo kein Recht mehr gesprochen wird und von den Gerichten jede reichlichen Argumente mit obskuren Begründungen abgewiesen werden, machen rechtliche Argumente keinen Sinn mehr. Das Gericht sieht keine verfassungsrechtliche Bedenken, wie kann man solche Aussage widerlegen? Jetzt weiß man auch, warum Justizia verbunden Augen hat.
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Person A hat vor ein paar Tagen und nach mehr als drei Jahren ihr Urteil bekommen. Die Klage wurde abgewiesen und die Begründung, wie immer bei Klagen gegen den ÖRR, entsprechend zurecht gebogen. Egal welche Begründungen Person A anführte, der ÖRR bekam immer recht....
... Person A hat das Urteil eingescannt und es liegt jetzt im PDF-Format vor. Wäre es sinnvoll es hier zu veröffentlichen? Wo kann Person A kostenlosen Rat bekommen?
hallo FreiheitskampfGEZ,
du kannst das hier gerne anonymisiert einstellen, wenigsten die intessanten Abschnitte.
Hilfreich könnten auch die vielfältigen Argumente und Fundstelle aus der Klageschrift sein - falls Person A sie zur Verfügung stellen wollte.
So frustrierend das Ergebnis für Person A bestimmt ist - zusammen mit den anderen Infos hier im Forum kann ihre Arbeit und Erfahrung nützlich sein.
Könnte man für den Antrag auf Zulassung der Berufung evtl. eine/n Anwalt/in über Prozesskostenhilfe finanzieren (aber eventuelle Kosten der Gegenseite berücksichtigen)? ... und zuvor gegebenenfalls Beratungshilfe in Anspruch nehmen?
zur Nichtzulassung der Berufung hier https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/berufung_20/index.php einige Infos... insbesondere auch § 124a Abs. 4 VwGO, siehe unten
die Sache hätte bestimmt "grundsätzliche Bedeutung", und damit würde schon mal ein Zulassungsgrund vorliegen ...?
Person A scheint versiert in eigenen Argumentationsfähigkeiten und könnte einem Anwält/in theoretisch zuarbeiten... und dabei die fiktiven Überlegungen anderer Personen hier einarbeiten?
Interessant ist, mal den § 124a Abs. 4 VwGO nachzulesen:
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/berufung_20/berufung_20_quelle_4/index.php
So scheint es doch, als würde zunächst kein Anwaltszwang bestehen, sofern Antrag + Begründung zeitgleich beim Verwaltungsgericht eingereicht würden... (s. obiger link zur Nichtzulassung der Berufung):
Die Begründungsschrift muss bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht werden; nur wenn sie gleichzeitig mit der Berufungsschrift selbst eingereicht wird, ist richtiger Adressat noch das Verwaltungsgericht (§ 124a Absätze 2, 3 VwGO).
Vor dem Oberverwaltungsgericht gilt allerdings Anwaltszwang.(§ 67 VwGO)
es wäre sicher sehr hilfreich, wenn das fiktive rechtskräftige Urteil aus Samtöhrchens Erzählung eingestellt würde... :)
und ich frage mich auch gerade, ob es rein theoretisch möglich sein könnte, einfach einen neuen Befreiungsantrag für den selben Zeitraum zu stellen... oder ist das völlig abwegig in selber Sache erneut den Rechtsweg in Gang zu setzen... und diesmal weitere Begründungen anzuführen?
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hey,
da ich gerade noch etwas abweichende Informationen finde, ...
Spricht das Verwaltungsgericht eine Berufungszulassung nicht aus, kann die Zulassung der Berufung beantragt werden; auch hierfür beträgt die Frist einen Monat. Der Antrag wird bei dem Verwaltungsgericht gestellt. Die Begründung für den Antrag muss auch hier innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils vorgelegt werden, ebenfalls bei dem Verwaltungsgericht. ??? Im Zulassungsantrag muss das angefochtene Urteil bezeichnet werden; in der Begründung sind die im einzelnen geltend gemachten Gründe aufzuführen (§ 124a Abs. 4 VwGO)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/berufung_20/index.php
... würde ich persönlich beim zuständigen VG nachfragen, innerhalb welcher Frist die Begründung für den Zulassungsantrag noch beim VG selbst (und damit anscheinend ohne Anwalt) einreichbar ist.
(leider war beim Editieren des vorigen Beitrags gerade ein kleines Zeitproblem aufgetreten... ::))
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In dem Urteil von Person A wurde für den Antrag auf Zulassung der Berufung auf den anwaltlichen Vertretungszwang gem. § 67 Abs. 4 VwGO,der auch schon für die Einreichung des Antrags für die Zulassung der Berufung gilt. Person A hatte einen hier im Forum sehr gelobten Anwalt nach Rat gefragt, der hatte aber nur mit dem Hinweis auf eine 190,- € teures Beratungsgespräch geantwortet ohne auch nur auf eine meiner Fragen einzugehen. Doch damit ist das Thema anwaltliche Hilfe für Person A erledigt, denn dieser Betrag allein nur für ein Beratungsgespräch übersteigt schon fast den Streitwert und auf jeden Fall die finanziellen Möglichkeiten von Person A. Recht bekommt eben nur wer Geld hat. Prozesskostenhilfe ist leider in diesem Fall keine Option, weil schon im o.g. Urteil steht, dass bei derzeitiger Rechtslage keine Erfolgsaussicht für eine Berufung besteht und ein solcher Antrag auf Berufung nur unter kaum realisierbaren Bedingungen geknüpft ist. Außerdem nach den Recherchen wird bei Klagen gegen den ö.r. Rundfunk in der Regel keine Erfolgsaussicht angenommen und das ist eine Voraussetzung für Prozesskostenhilfe, die übrigens auch nicht alle Kosten der Klage abdeckt.
In allen im Urteil angeführten Verletzungen der Grundrechte, wie Religionsfreiheit, Gleichheitsgrundsatz, Datenschutz, Steuerähnlichkeit, Zwangsverknüpfung von "Rundfunkabgabe" mit dem Wohnen, Informationsfreiheit, recht auf ein Existenzminimum usw., wurden im Urteil die gleichen Gründe für die Abweisung angeführt, wie sie anscheinend von allen Gerichten 1 zu 1 übernommen werden. Ein tatsächlich Einzelprüfung der vorgebrachten Verletzung der Grundrechte ist daraus nicht erkennbar. In der Klage von Person A hat man sein Recht auf ein Existenzminimum mit folgenden Kernaussagen abgewiesen:
„Sollte die Höhe der bezogenen Rente zu einem Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen irn Sinne von § 4 Abs. 1 RBeitrStV berechtigen, ist es einem Beitragsschuldner zuzumuten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Verzichtet er darauf, verzichtet er gleichzeitig auf die Möglichkeit, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und die Gewährung von entsprechenden-Sozialleistungen kann er nur „im Paket“ erwirken."
Auch der Verweis auf ein Urteil, das m.E. völlig anders interpretierbar wäre als es hier vom Gericht ausgeführt, wurde wie folgt weggewischt:
„Eine günstigere Einschätzung kann sich für den Kläger auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 9. November 2011 (- 1 BvR 665/10 -; Juris-Ausdruck) bzw. vom 30. November 2011 (- 1BvR 3269/08 -‚ Juris-Ausdruck) ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesen Entscheidungen zwar angenommen, die Härtefallregelung im seinerzeit geltenden § 6 Abs. 3 RGebStV sei anzuwenden, wenn ein Rundfunkteilnehmer nur über geringes Einkommen verfüge, dies jedoch allein auf die Fälle bezogen, in denen die Einkünfte so knapp über der für Sozialleistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV - insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch im 2. oder 12. Buch - geltenden Einkommensgrenzen liegen, dass bei Entrichtung der Rundfunkgebühren nur ein Einkommen unterhalb dieser Grenze verbliebe. Nur für einen solchen Fall hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Härtefallregelung für geboten erachtete...‚ weil der betreffende Rundfunkteilnehmer wegen Überschreitens der maßgeblichen Einkommensgrenze gar keine Möglichkeit hat, durch Erlangung der entsprechenden Sozialleistung auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu erwirken. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil der Kläger nach eigenen Angaben über ein Einkommen verfügt, das unter der Einkommensgrenze nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch bzw. 12. Buch liegt, so dass ihm die Möglichkeit verbleibt, durch einen entsprechenden Antrag nach Bewilligung der fraglichen Sozialleistung Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu erreichen."
Person A hatte noch vor Erhalt eines Gebührenbescheides o.ä.vor dem Verwaltungsgericht Gießen geklagt, weil sie bereits 2012 im Voraus zum Inkrafttreten des RbeitrStV ab Januar 2013 Befreiung beantragte und dieser Antrag abgelehnt wurde, obwohl Person A 100 % schwerbehindert und Rentner ist und unter dem Existenzminimum lebt. Die fetten Gehälter der Intendanten und Moderatoren des ö.r. Rundfunks muss Person A nun von weniger als das Existenzminimum mitfinanzieren oder muss seine im Grundgesetz verankerte Unantastbarkeit der Würde aufgeben und einen entwürdigen Antrag einreichen, der ansonsten Person A nicht wesentlich besser stellt. Es lebe die Demokratie und der Rechtsstaat!