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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: olli63 am 20. November 2015, 10:56
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Hallo, Person A hat von der Stadt B eine Pfändungs und Überweisungsverfügung erhalten. Nartürlich hat er Widerspruch eingelegt mit dem hinweis auf das Tübinger Urteil ( leider aufgehoben :'( ) sowie das Urteil Hannover 29.03.2004 - 6A 844/02
auch hat Person A den GV einen hinweis erteilt, das er nun als Persönlicher Überbringer des Vollstreckungsbescheides verantwortlich ist, und somit sich im Sinne des § 263 StGB Strafbar macht. Auch hat er seiner Bank mitgeteilt, das die Stadt B sein Konto Pfänden will.
Er kann es aber wenn es soweit kommen sollte umändern in ein P Konto ( Pfändungsschutz )
Heute kam die Antwort des GV.
Er teile mit, das dass Urteil von Tübingen aufgehoben wurde und möchte wissen, ob Person A den Widerspruch aufrecht erhalten möchte, damit er diese Entscheidung an den Stadtrechtsauschuss weiterleiten kann. Jedoch sollte Person A beachten, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Nun Person A möchte nicht das sein Geld 524€ gestohlen wird von diesem Verein.
Was kann er (sollte) er also tun ??
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LG Tübingen, Beschluss vom 09.09.2015, 5 T 162/15
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683
Es gibt ein neues Urteil aus Tübingen, welches aktuell nicht aufgehoben ist, worin es ebenfalls um einen Vollstreckung vom GV geht.