gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Thomas665 am 19. November 2015, 11:13
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Edit "Bürger":
Thread musste zwischenzeitlich geprüft und daher vorübergehend geschlossen werden.
Die Prüfung und Moderierung dieses Threads hat sich als äußerst aufwändig gestaltet und ist auch nur noch bedingt möglich gewesen, aufgrund der leider wenig disziplinierten Beitragserstellung des Thread-Starters - und auch dessen zwischenzeitliche Torpedierung der Moderatorenarbeit und damit auch des Forums - trotz mehrfacher Hinweise.
Zwei binnen Tagesfrist zum gleichen Thema erstellte Beiträge mit faktisch gleichem Sinngehalt mussten zusammengeführt werden. Doppelpostings sind gem. Foren-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) aus nachvollziehbaren Gründen der Übersicht nicht vorgesehen!
Die nicht belegten, sondern suggestiven, irreführenden und damit mindestens tendenziell täuschenden Thread-Betreffs
"Staatvertrag sagt eindeutig ich brauche nicht Zahlen,Musterschreiben und Idee" und
"der erste der in Deutschland keine GEZ mehr bezahlt ?"
wurden in diesem Zuge geändert auf einen nicht suggestiven, den Sachverhalt aber knapp zusammenfassenden Betreff
"Rundfunkstaatsvertrag-Präambel: Rundfunk & Wettbewerb? Auswahl d. Anbieters?"
Suggestive Headlines, die im Wesentlichen nur steile Thesen verbreiten, jedoch nicht halten, was sie versprechen und somit lediglich Klickzahlen generieren, sind im Forum nicht vorgesehen!
Im Eingangs-Beitrag wurden ein paar grundlegende Schreibfehler korrigiert und zudem zum Verständnis essenzielle Informationen/ Quellenangaben ergänzt.
Danke für das Verständnis und die Geduld - und verbunden mit der
Bitte an alle, die Moderatorenarbeit, das Forum und damit auch die Sache ansich konstruktiv zu unterstützen.
Muster und Gedanke,warum etwas kompliziert machen wenn es einfach geht?
Sehr geehrte Damen und Herren des MDR,
gemäß
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –)
(Nicht amtliche Fassung) vom 31.08.1991,
in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010
(vgl. GVBl. Berlin 2011 S. 211),in Kraft getreten am 01.01.2013
http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf
haben sich die Länder auf diese Präambel geeinigt:
I Rundfunkstaatsvertrag – RStV
Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. [...]
Die Länder haben dem Staatsvertrag bindend zugestimmt.
Daraus folgt:
Mit Inkrafttreten des Rundfunkstaatsvertrages unterliegen die beiden Rundfunkssyteme nationalem und internationalem Wettbewerb und dem internationalen Kartellrecht.
Ich habe mich für einen anderen Anbieter entschieden und nutze diesen. Ich bedanke mich für Ihr Leistungsangebot. Gemäss meines Leistungsverweigerungsrechts und Annahmeverweigerungsrechts und nach § 333 BGB ist ihre Leistung und/oder Angebot zurückgewiesen. Ich wünsche ihnen weiter Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
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Nur auf BGH zu verweisen ist falsch und unzureichend. Schau in meiner zweiten Klageschrift nach, da habe ich es genauer ausgearbeitet:
Strategie und Argumente der Klage bis zum Bundesverfassungsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10562.msg108844.html#msg108844
Es muss dennoch ein Gericht darüber entscheiden, selbst wenn es so richtig wäre, warten wir also die absurde Urteilsbegründung ab.
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Sorry war das für mich?
Nur auf BGH zu verweisen ist falsch und unzureichend. Schau in meiner zweiten Klageschrift nach,.....
Mein Beitag hat nichts mit dem BGH zu tun.Vielleicht ist mein Ansatz eine zusätzliche Bereicherung für dich.Der Staatsvertrag bricht auch Landesrecht!!!! Damit kann dir auch keine Landesanstalt nach der Zurückweisung wie beschrieben Lieferverträge/Anbebote oä. aufnötigen.
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Du hast § 333 BGH geschrieben, wenn du das BGB meinst, reicht es dennoch nicht, weil Staatsverträge nicht durch BGB aufgehoben werden. Nur das Europarecht wäre hier hilfreich. Dort wird das Wettbewerbsrecht auch für Rundfunkanstalten geregelt. Dass es schon im RSTV erwähnt wird, habe ich nicht in meiner Klage aufgeschrieben, werde ich aber sicherlich für die Berufung näher ausarbeiten, danke für den Hinweis.
Welches Landesrecht wird genau gebrochen?
Unabhängig von allen Gesetzesbrüchen besteht das Problem, dass die Gerichte diese nicht erkennen wollen. Irgendwann werden so viele Urteile der Schande existieren, bis spätere Klagen, die sich auf solche Urteile berufen, erfolg haben, denn andere große Firmen können nun lustig unbestellte Leistungen abrechnen. Alles erlaubt, siehe Rundfunkurteile der Schande AZ xx/2014 bis AZ xx/2016, können sie dann argumentieren. Leider ist der ehrenwerten Gesellschaft in Deutschland noch gar nicht bewusst, welche Tragweite diese Rechtsbrüche in Zukunft haben werden.
Deshalb ist es wichtig, alles so genau wie möglich mit Pragrafen zu untermauern, damit die ehrenwerte Gesellschaft entlarvt und bloßgestellt wird.
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lach,danke natürlich 333 BGB,der Ansatz ist anders!!! Der Staatsvertrag wir angewendet und sich auf diesen berufen und nicht gegen den Vertrag. Das ist der Unterschied.Wie soll sich die Landesrundfunkanstalt gegen den Staatsvertrag wenden?Landesrecht bricht nicht Staatsrecht. Das sind grundsätzliche Dinge.Die muss ich nicht Ausserkraft setzen sondern wie beschrieben die Landesrundfunkanstalt. Meine Verteidigung ist der Staatsvertrag. das sind andere Denkansetze!!!!
In Staatsvertrag wird das nat.und intern. Wettbewerbsrecht anerkannt.( Siehe Präabel aus Staatvertrag)
Nochmal Landesrecht bricht nicht Staatsrecht.Somit ist auch BGB nicht unwichtig.Der Staatsvertrag ist die Waffe und eigentlich in seiner Klarheit und Einfachheit sehr deutlich und verständlich,dass die Bundesländer im Staatsvertrag auf Ihr Monapol verzichtet haben zugunsten des nat. und intern Wettbewerbes.Es sei den die Landesrundfunkanstalten wollen entgegen dem Staatsvertrag eine alleinige marktmonapolstellung durchsetzen. Das ist der Punkt!!!!!Es ist bereits mit dem Staatsvertrag nicht vereinbar,da muss ich nicht einmal auf Europa sehen,leicht grins
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Ich habe mir deine Punkt 7 in der 2 Klageschrift angesehen.Nimm dir den Staatsvertrag als Schutz vor Landesrecht!!!!!Welches Landesrecht will dir Leistungen als Monopolstellung gegen den Staatsvertrag aufzwingen.
Ich kann nicht erkennen wie bei mir der MDR mit Landesrecht den Staatsvertrag Ausserkraft setzen will?
Manchmal liegt die Lösung im einfachen. Ich muss nicht beweissen,dass das Landesrecht über dem Staatsrecht liegt!!!!
Es ist auch ein wichtiger Ansatz das Land zu verklagen,wenn z.b der Ministerpräsident den Staatsvertrag unterschreibt für nat oder int. Wettbewerb die Aufsichtspflicht wird verletzt wenn die Landesanstalten ein Monopol erzwingen.
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Nur das Europarecht wäre hier hilfreich. Dort wird das Wettbewerbsrecht auch für Rundfunkanstalten geregelt. Dass es schon im RSTV erwähnt wird, habe ich nicht in meiner Klage aufgeschrieben, werde ich aber sicherlich für die Berufung näher ausarbeiten, danke für den Hinweis.
Daß das Wettbewerbsrecht im Rundfunkänderungsstaatsvertrag erwähnt wird, hättest Du aber längst wissen können, steht es doch hier seit Februar 2015 längst drin:
Rechtliche Fundstellen zum Thema "Rundfunk"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13032.75.html
In der Präambel dieses Vertrages steht u.a.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
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ich habe noch keine Klage gesehen die sich mit dem Staatsvertrag verteidigt,ich muss lachen sorry.ich bin schon gespannt wie die Landesanstalten das Staatrecht beugen wollen und den Staatsvertrag Ausserkraft setzen wollen.
§ 242 als Generalklausel widerprüchliches Verhalten Grundsätze von Treu und Glauben worauf darf ein s ein Staatsbürger vertrauen auf das Staatsrecht oder Landesrecht wenn dieses grundsätzlich gegen den Staatsvertrag spricht oder ausgelegt wird.
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ich habe jetzt nochmal versucht alles auf eine Seite zu bringen,was an MDR abgesendet wird.
Thomas
Mitteldeutschen Rundfunk
Kantstr 71-73
04275 Leipzig
Festsetzungsbescheid vom 2.11.2015
Widerspruch,Beschwerde,
mit dem Schriftsatz stellten Sie mir einen vollstreckbaren Titel ohne Unterschrift,Rechtsmittelbelehrung für vollstreckbare Titel zu.
Sie fordern von mir einen Betrag von 60,50 Euro mit einem unbekannten Konto, wo Sie Buchungen vorgenommen haben.Offenkundig wurden von diesem unbekannten Konto strafbare Buchungen vorgenommen bis einer Höhe von665,24 Euro. Bitte senden Sie mir die Bankkontakte zu, dass ich das Konto sperren kann und die Bundesaufsichtsbehörde informieren kann,offenkundig werden Konten und Buchungen und Auszüge erstellt und beauftragt ohne von der Bafin eine Erlaubnis zu haben.Da ich keine Kontovollmacht erteilt habe oder beauftragt habe sind offenkundig mit diesem Konto Straftaten in meinem Namen erfolgt.
Ob die Buchung für eine Fernsehzeitung ist oder etwas anderes ist nicht ersichtlich. Falls
Sie Beabsichtigen mir Leistungen zu verkaufen oder Anzubieten zum Fernsehen oder Rundfunk,Fernsehzeitungen,Magazine o.ä. können Sie mir gerne auch Angebote machen und ihre Chancen im nationalen und internationalen Wettbewerb auch zu nutzen.
Bis dahin gilt für Sie:
Rundfunkstaatsvertrag–RStV
Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder
des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen......
Die Länder haben dem Staatsvertrag bindend zugestimmt
Daraus folgt....
Mit Inkrafttreten des Rundfunkstaatsvertrages unterliegen die beiden Rundfunkssyteme öffentlich-rechtliche und Private aus dem Staatsvertrag nationalen und internationalem Wettbewerb und dem internationalen Kartellrecht.
Ich habe mich für einen anderen Anbieter entschieden und nutze diesen.Gemäss meines Leistungsverweigerungsrecht und Annahmeverweigerungsrecht und nach § 333 BGB ist ihre Leistung,Service,Bereitstellungen und oder Angebot zurückgewiesen.Wenn Sie ein Problem mit dem Staatsvertrag haben sollten, so bitte ich Sie sich an den zuständigen Ministerpräsidenten Ihres Landes zu wenden, er hat für Sie diesen Staatsvertrag gezeichnet.Wenn Sie ein anderes Rundfunksystem nutzen ausserhalb des Staatsvertrages ,so bitte ich um ein Angebot zur Prüfung.
Mit freundlichen Grüssen
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Das würde bedeuten, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstößt. Oder ist es gar nicht möglich?
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danke für diesen Gedankengang
Basis allem ist der Rundfunkstaatsvertag
mit dieser Präambel wie Zitat aus Staatsvertrag.Mit der Anwendung des Staatsvertages wie beschrieben ist der Beitragsstaatsvertrag nicht anwendbar,weil auch keine Ansprüche entstanden sind aus der Anwendung des Staatsvertrages mit der Präambel.
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Oder ist es gar nicht möglich?
Die Frage lasse ich unbeantwortet, aber wundern würde mich nichts; wer, bitte schön, blickt denn durch die seit 1990 stets nur geänderten Änderungsänderungen der Änderung der zuvor schon einmal geänderten Änderungsänderung noch durch? Chaos ist doch da voll programmiert?
Die müssten das ganze Teil vollständig, kompatibel zum europäischen Recht, neu aufsetzen.
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lach,da stimme ich der gerne zu.
Ich denke mit dem Staatsvertrag und der Präabel wie ich es sehe und eingstellt habe,gibt es mehr als nur eine Chance,wie beschrieben.
Gruss
Thomas
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ich habe jetzt alle Verträge angeschaut und muss feststellen, dass Präambel* nie geändert wurde.
Quelle: http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/
*den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
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Das interessante ist,dass dieses noch nie einer versucht hat sich durch den Staatsvertrag auch zu schützen.
Der Staatsvertag ist das Grundgesetz. es ist vollkommen egal was das Landesgesetz,bayrisches Verfassungsgericht oder oder auf dem Landesrecht beschliesst.
Der Staatsvertrag ist wie das Grundgesetz und bricht Landesrecht.
Mich schütz das Grundgesetz (Staatsvertrag)
Mich wundert nur,warum keiner von dem Grundgesetz ( Staatsvertrag) sich schützen lassen will.Ich könnte etwas Hilfe gebrauchen. Das grosse Problem ist,dass die Lösung so einfach ist.
Gruss
Thomas
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Der Staatsvertrag ist wie das Grundgesetz und bricht Landesrecht.
RStV ist ein Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern
also Gemeinsames Landesrecht
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Nein,die 16 Bundesländer habe durch Unterschrift die Hohheit des Staatsvertrages anerkannt und bricht damit Landesrecht.
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Der Rundfunkbeitrag verstößt gegen den Art. 20 Abs. 3 GG.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Die Verfassungswidrigkeit dieser Abgabe kann der Beschwerdeführer schon nach Art. 2 Abs. 1 GG rügen. Danach kann jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; st. Rspr.).
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet.
Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
Quelle: Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
Man muss vorerst klären was die Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs sind(oder waren). Wenn die Anforderungen bei Ratifizierung des RBStV nicht berücksichtigt wurden, dann verstößt RBStV eindeutig gegen Art. 20 Abs. 3 GG.
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Hey Freunde der Nacht und Thomas.
Kannst du bezüglich des Kontos/ Eröffnung und Kontoführung evtl. Paragraphen-lastiger werden?
Gegen was verstößt das Eröffnen eines Kontos durch eine nicht-rechtsfähige Gemeinschaft (GEZ) bzw. beauftragte nicht-rechtsfähige Gemeinschaft?
Was ist Bafin? ( ich google das grad...)
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Wer Konto und Bank oder bankähnliche Buchungen und Überweisungen,Kontoauszüge erstellt Bedarf einer Bankerlaubnis der Bundesaufsichtsbehörde (Bafin) wer dieses nicht hat handelt strafbar.
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Cool vielen dank dazu habe ich noch folgendes gefunden:
- https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html
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RStV ist ein Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern also Gemeinsames Landesrecht
Darf das so überhaupt gelten? Ist das nicht eine Mogelpackung, sind doch alle Länder zusammen defaktisch mit dem Bund identisch?
Darf es tatsächlich sein, daß alle Länder zusammen mit Gültigkeit für alle Bundesbürger an der gewählten Bundesregierung vorbei etwa beschließen? Für alle Bundesbürger handelt alleine die Bundesregierung; wozu hat es die sonst?
Man muss vorerst klären was die Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs sind(oder waren). Wenn die Anforderungen bei Ratifizierung des RBStV nicht berücksichtigt wurden, dann verstößt RBStV eindeutig gegen Art. 20 Abs. 3 GG.
Die europäischen Anforderungen wurden nicht berücksichtigt, da einerseits auf außer Kraft gesetztes EU-Recht verwiesen worden ist, andererseits die aktuellste Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste nicht eingearbeitet worden ist. Eines der Ziele der genannten Richtlinie ist die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auch auf den Bereich der audio-visuellen Mediendienste, so es die Relation Unternehmen - Verbraucher betrifft.
In dem Maße, in dem die Länder diese Bestimmungen ignorieren, gefährden sie die Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarktes, da alle Unternehmen gewerblicher Art nach den Bestimmungen des Wettbewerbs- und Handelsrechts agieren sollen.
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Guten Morgen in die Runde
Ich denke Ihr verrennt euch.
Auf Grund des Staatsvertrages wird die Leistung oder Angebot aus der Präabel zurückgewiesen.( Siehe auch mein Schreiben)
Wenn mir eine Landesrundfunkanstalt als Dienstleister den Staatsvertrag abändern will,so gilt die Beweislastumkehr. Mich schützt der Staatsvertrag,der RBSV greift hier garnicht dieser stellt nur den Zweck klar aus § 1,sorry das ist wie einer Bäckerverordnung unwichtig!!!! Der Zweck kommt nicht zum tragen,weil die Präambel ( das höchste Gut eines Grundgesetzes und Staatsvertrages) aus dem Staatsvertrag nur den Zweck gelten lässt wenn dieser auch zum Tragen kommt.Ich brauche mir nicht einen Zweck erklären lassen,der nicht zum tragen kommt. Wenn mir eine Landesrundfunkanstalt den Zweck erklären will,ist dieses ein gutes Thema,aber der Lehrer würde sagen Thema verfehlt 5 setzen.
Der Staatsvertrag sichert mir zu,dass ich mir aus den privaten oder staatlichen Anbieter im Wettbewerb einen aussuchen kann.
Das habe ich getan und mir einen Anbieter genommen zur Versorung meiner Wohnung.Wo steht, dass ich dieses mehrfach machen muss?
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Der Staatsvertrag sichert mir zu,dass ich mir aus den privaten oder staatlichen Anbieter im Wettbewerb einen aussuchen kann.
Das habe ich getan und mir einen Anbieter genommen zum Zweck der Versorung meiner Wohnung.Ich habe den Anbieter angeschrieben,dass ich sein unentgeltlichen Rundfunkangebot annehme und mich nach den Regel des Staatsvertrages des dualen Rundfunksystem versorgen lasse.Ich bedanke mich bei Ihnen, dass Sie seit 5 Jahren unentgeltlich meine Wohnung nach den Regel des Staatsvertrages versorgt haben und werde gerne Ihr Rundfunksender zur Versorgung anderer Wohnungen,Autos,Gewerbe und Büros und Geschäftsräume weiter empfehlen.
Mit freundlichen Grüssen
Thomas
Auszug aus dem
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –)
(Nicht amtliche Fassung) vom 31.08.1991,
in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010
(vgl. GVBl. Berlin 2011 S. 211),in Kraft getreten am 01.01.2013
http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf
I Rundfunkstaatsvertrag – RStV
Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. [...]
Mein Anbieter entspricht dem Dualen Rundfunksytem nach dem Staatsvertrag!
Ich werde Frei und individuell informiert!!! nach Staatsvertrag
mein Anbieter entspricht dem nat. und intern Anforderungen des Wettbewerbes und erfüllt die Anfordungen des Staatsvertrages.
Noch klarer und eindeutiger ist es nicht möglich den Staatsvertrag zu erfüllen um meine Wohnung mit zu versorgen!!! Sucht euch selber einen Sender aus, viel lach will keine Werbung machen. Natürlich habt ihr auch das schutzwürdige Recht aus dem Staatsvertrag auch eure öffentlich rechtlichen Landesrundfunkanstalt als Wettbewerber zu wählen - er entspricht auch dem dualen Rundfunksystem. (siehe Präambel Staatsvertrag)
Natürlich würde ich mich freuen, wenn Ihr diesen Beitrag verwendet, dass Ihr mich weiter empfehlt.
Gruss
Thomas
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Du solltest bedenken der RStV und RBStV sind ein Gesetz. Du konntest damals wie auch heute einen Anbeiter aussuchen, nur warst du schon immer verpflichtet den örR zu bezahlen. Bloß hattest du vor 2013 mehr Befreiungsmöglichkeiten.
Ich kann deinen Argumentationen überhaupt nicht folgen, untermauern scheinst du sie auch nicht zu können. Bring doch mal ein paar stichhaltige Punkte vor, an die man anknüpfen kann und nicht das wischi-waschi Geschreibe.
Da seh ich eher noch einen Sinn in dem Statement von @pinguin :
RStV ist ein Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern also Gemeinsames Landesrecht
Darf das so überhaupt gelten? Ist das nicht eine Mogelpackung, sind doch alle Länder zusammen defaktisch mit dem Bund identisch?
Darf es tatsächlich sein, daß alle Länder zusammen mit Gültigkeit für alle Bundesbürger an der gewählten Bundesregierung vorbei etwa beschließen? Für alle Bundesbürger handelt alleine die Bundesregierung; wozu hat es die sonst?
Sorry für die deutlichen Worte.
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Zeige mir biite die Gesetze,wo der Staatsvertrag mit seiner Präamel ausgesetzt oder der Wettbewerb daraus untersagt ist und das Landesrecht gilt?
Ich wende nur das recht aus dem Staatsvertrag an,nur mal lesen die Präambel,vielleicht ist der Begriff Präambel in einem Grundgesetz,oder Staatvertrag nicht klar?
Gruss
Thomas
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Der Staatsvertrag sichert mir zu,dass ich mir aus den privaten oder staatlichen Anbieter im Wettbewerb einen aussuchen kann.
Das kannst du doch auch - nur für den einen musst du bezahlen, ob du ihn nutzt oder nicht.
Du könntest ihn aber nutzen und wirst somit unter Generalverdacht gestellt, dass du es auch tust.
Bist doch selber Schuld, dass du eine Wohnung hast. Zieh unter die Brücke und der BS hat keinen Zugriff mehr auf dein Geld. (http://www.hss-cyb.org\smilies\65.gif)
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Ganz abwegig ist das nicht. Als "Inverkehrbringer" von Verkaufsverpackungen muß man seine Verpackungsmaterialien auch bei einem Dualen System lizensieren lassen. Hier muß man auch nur den Anbieter bezahlen, den man sich ausgesucht hat. Genau das muß auch beim Rundfunk das Ziel sein. Und wer nichts konsumiert, zahlt auch nichts.
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Der Staatsvertrag sichert mir zu,dass ich mir aus den privaten oder staatlichen Anbieter im Wettbewerb einen aussuchen kann.
Das habe ich getan und mir einen Anbieter genommen zum Zweck der Versorung meiner Wohnung.Ich habe den Anbieter angeschrieben,dass ich sein unentgeltlichen Rundfunkangebot annehme und mich nach den Regel des Staatsvertrages des dualen Rundfunksystem versorgen lasse.Ich bedanke mich bei Ihnen, dass Sie seit 5 Jahren unentgeltlich meine Wohnung nach den Regel des Staatsvertrages versorgt haben und werde gerne Ihr Rundfunksender zur Versorgung anderer Wohnungen,Autos,Gewerbe und Büros und Geschäftsräume weiter empfehlen.
Deine Empfehlung ist angenommen. Kann man nur hoffen das die Privaten sich keine gemeinsame rechtsunfähige Außenstelle zulegen, die in Zukunft das ehemals kostenlose, werbe-finanzierte private Fernsehen in den finanzierten Privatrundfunk (ohne zu verschlüsseln) überführt. Dann haben wir zwei Zecken und müssen uns vorsehen weder von Pest noch Cholera Zwangs-anstecken zu lassen.
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wieso ist privater Rundfunk Kostenlos.? ich finanziere aus dem Kauf der Produkte in und aus der Werbung den privaten Rundfunk mit.
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Zeige mir biite die Gesetze,wo der Staatsvertrag mit seiner Präamel ausgesetzt oder der Wettbewerb daraus untersagt ist und das Landesrecht gilt?
Ich wende nur das recht aus dem Staatsvertrag an,nur mal lesen die Präambel,vielleicht ist der Begriff Präambel in einem Grundgesetz,oder Staatvertrag nicht klar?
Gruss
Thomas
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag (https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag)
Will der Bund einen Staatsvertrag oder einen anderen völkerrechtlichen Vertrag schließen, der ganz oder teilweise die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer berührt, dann muss er zunächst nach dem Lindauer Abkommen die Zustimmung der betroffenen Länder einholen. Die Länder selbst können nach Art. 32 Abs. 3 GG Staatsverträge mit ausländischen Staaten schließen, wenn sie hierfür die Zustimmung der Bundesregierung einholen. Da in Deutschland die Länder über eigene Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG) verfügen, wird der Begriff auch für Verträge zwischen zwei oder mehreren Bundesländern angewandt (Länderstaatsverträge). Oft werden wirtschaftliche Zusammenarbeit oder Grenzangelegenheiten in diesen Staatsverträgen geregelt. Beispiele für solche Verträge sind die Gründung des ZDF, der Rundfunkstaatsvertrag und der Glücksspielstaatsvertrag. Sinn eines innerdeutschen Staatsvertrags ist es, gesetzliche Regelungen, die aufgrund der Kompetenzen der Bundesländer eigentlich Sache der jeweiligen Landesregierungen wären, in einer bundesweiten Regelung zusammenzufassen und somit Rechtseinheit herzustellen. Die jeweiligen Landesparlamente haben diesen Staatsvertrag anschließend durch ein so genanntes Zustimmungsgesetz (Transformationsgesetz) in ein Landesgesetz zu übernehmen. Erst nach dieser Ratifizierung des Staatsvertrags durch alle beteiligten Landtage kann der Vertrag in Kraft treten.
Ich weiß nicht wieso der Staatsvertrag mit seiner Einleitung ausgesetzt sein soll??? Vor allem wieso ich dies dir zeigen sollte??? Dieser ist durch die Ratifizierung der Bundesländer zum Gesetz geworden, also aktiv und nicht ausgesetzt.
Einleitung RStV:
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
Niemand sagt das der Wettbewerb untersagt ist. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk steht im Wettbewerb mit den privaten Sendern. Auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die Zwangsbeiträge wesentlich bessere Voraussetzungen hat, ändert das nix daran, das der Wettbewerb vorhanden ist. Du meinst nun, das dies für dich bedeutet, du suchst dir einen anderen Anbieter aus und musst den Rundfunkbeitrag nicht zahlen. Das ist m. E. Quatsch. Du bist Teilnehmer an den Wettbewerb, in der Präambel sind allerding die Anbieter gemeint, dass diese den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen haben. Deine Äußerungen sind absolut unschlüssig und würden vor einem Gericht nie standhalten, du würdest dich mit deinen Außführungen lächerlich machen und davor möchte ich dich schützen.
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In der Oktoberzeitschrift "Stiftung Warentest" wurde folgender Artikel veröffentlicht "Die Zukunft steckt im Detail". Danach ist beabsichtigt, die bisherige Empfangstechnik DVB-T umzustellen auf DVB-T2. Dann gibt es Antennen-TV endlich auch in HD. Allerdings nur für die, die auch einen entsprechenden Fernseher, bzw. eine Empfangsbox kaufen. Danach wird es viele private Sender nur noch verschlüsselt geben. Wer sie sehen will, muss nach einer anfänglichen Gratisphase ein monatliches Entgelt zahlen. Bis 2019 soll das gesamte Bundesgebiet mit der neuen Technik versorgt sein. Bei den öR soll es anfangs zumindest einen Parallelbetrieb geben, sodass Antennenzuschauer diese Sender auch noch mit dem alten DVB-T ermpfangen können. Doch schon 2017 könnte in einigen Regieonen ausschließlich DVB-T2 verfügbar sein. Spannend wird vor allem, wieviel die privaten Sender für ihre Dienste haben wollen, und ob es Pakete gibt etc. Das wird bestimmt lustig werden.
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der private Anbieter ist in der Lage nach nat und int. Wettberwerb meine Wohnung mit Rundfunk.... zu beliefern nach dem Staatsvertrag. Er ist nicht kostenlos. Ich bezahle durch den Kauf der Produkte aus der Werbung und anderen Dienstleistungen diesen Sender mit,
was ist da Quatsch oder nicht Nachvollziehbar?Ich finde nichts verwertbares das dieses nicht gehen darf aus dem Staatsvertrag.
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InesgegenGEZ
Du bist Teilnehmer an den Wettbewerb...
Man ist aber kein Teilnehmer (nach RBStV), sondern Beitragsschuldner. Mit entsprechenden Pflichten.
Wäre man Teilnehmer, hätte man Rechte.
Und mit dem Wettbewerb: die Landesrundfunkanstalten stehen im europaweitem / weltweitem Wettbewerb.
Das kann man eigentlich mit der Krankenversicherungsbeiträgen vergleichen. Ist man irgendwo privat versichert oder man zahlt alles selbst, darf kein anderes Krankenversicherungsunternehmen von dir irgendetwas fordern. Jetzt stellen wir uns mal vor: irgendwo in Europa gibt es eine Krankenkasse, die kostenlos ist. Alles was man dafür muss: ein bisschen Werbung zu bekommen. Dann wäre die gesamte Bevölkerung bei dieser Krankenkasse. Und keine Kasse hätte irgendwas gefordert.
Im TV ist es so: es gibt Pay-TV, kostenlose, kostenlose mit Pay-Angeboten, in allen möglichen Sprachen, usw. Man ist frei, irgendetwas davon zu nehmen oder nicht.
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Ganz abwegig ist das nicht. Als "Inverkehrbringer" von Verkaufsverpackungen muß man seine Verpackungsmaterialien auch bei einem Dualen System lizensieren lassen. Hier muß man auch nur den Anbieter bezahlen, den man sich ausgesucht hat.
Genau das muß auch beim Rundfunk das Ziel sein. Und wer nichts konsumiert, zahlt auch nichts.
Hier stimme ich dir vollumfänglich zu und dafür kämpft dieses Forum auch.
Bei dem Rest deiner Ausführung aber bitte darauf achten, dass nicht Äpfel mit Birnen verglichen werden.
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Wenn die Krankenversicherung als Beispiel dem Staatsvertrag entspricht aber nur dann würde ich diese nehmen.
Gemäss Staatvertrag aus dem dualen Rundfunksystem bin ich Beitragsschuldner meines privaten Anbieter oder Versorgers meiner Wohnung. Wie beim Strom.Ich benötige gemäss Staat und Versorgungsgesetz keine zwei Anschlusse oder Anbieter oä. meiner Wohnung zur Grundversorgung.
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Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –)
(Nicht amtliche Fassung) vom 31.08.1991,
in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010
(vgl. GVBl. Berlin 2011 S. 211),in Kraft getreten am 01.01.2013
http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf
1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
vom 15. Dezember 2010,
in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
in Kraft seit 1. Januar 2013,
gemäß Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 ist § 14 Absatz 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
bereits am 1. Januar 2012 in Kraft getreten
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
§ 3 Wohnung
§ 4 Befreiungen von der Be
itragspflicht, Ermäßigung
§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
§ 6 Betriebsstätte, Beschäftigte
§ 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
§ 8 Anzeigepflicht
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
§ 10 Beitragsgläubiger, Schicksc
huld, Erstattung, Vollstreckung
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 14 Übergangsbestimmungen
§ 15 Vertragsdauer, Kündigung
§ 1
Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten
Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rund-
funks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgabe nach
§ 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
natürlich wer von seinem Recht Gebrauch mach aus dem Staatvertrag darf aus dem dualen System auch aus Wettberwebsgründen sich einen öffentlich rechtl Aussuchen,von Bayern bis an die Küste. Ich muss nicht einmal aus meinem Bundesland den Anbieter nehmen ( MDR)
Edit "Bürger":
Quell-/ Linkangaben zum Zitat ergänzt.
Bitte zukünftig immer selbst angeben!
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Auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch die Zwangsbeiträge wesentlich bessere Voraussetzungen hat,
Die Folge daraus ist aber unstrittig eine Wettbewerbsverzerrung, weil der Bürger genötigt ist, ein dem Wettbewerb zugeordnetes Unternehmen zwangszuunterstützen, welches er bei freie Wahl nicht unterstützen würde. Weitere Folge ist u. U. auch, daß er durch diese Zwangsunterstützung eines Unternehmens, das kein Unternehmen seiner Wahl ist, kein Unternehmen seiner Wahl unterstützen kann; den Betrag kann man bekanntlich nur 1x ausgeben.
Wenn der Betrag also zwangsweise an den Rundfunk geht, können ihn die Zeitungsverlage nicht auch noch bekommen.
in der Präambel sind allerding die Anbieter gemeint, dass diese den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen haben.
Dem Argument kann nicht ganz gefolgt werden, werden doch die Staatsverträge als gültig für den Bürger bezeichnet? Wenn diese also für den Bürger gültig sind, dann keinesfalles einseitig nur im Bereich der Beiträge, sondern insgesamt; dann gilt aber auch für den Bürger das Recht auf freie Wahl eines Mediendienstleisters, oder auch seine Entscheidung dagegen, und damit einhergehend die definitiv alleinige Bestimmung über die Verwendung seiner Mittel.
Im Wettbewerbsrecht schreibt kein Unternehmen einem Bürger vor, für was er sein Geld auszugeben hat!
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Genau das muß auch beim Rundfunk das Ziel sein. Und wer nichts konsumiert, zahlt auch nichts.
Europa ist auf Deiner Seite, da alle Unternehmen gewerblicher Art, also alle Unternehmen, die im europäischen Binnenmarkt, (mindestens), in Wettbewerb zueinander stehen, dem Wettbewerbs- und Handelsrecht zugeordnet sind; Ausnahmen hat es keine. Danach ist jedes Unternehmen gehalten, auf wirtschaftlich eigenen Beinen zu stehen.
Da die Rundfunkgebühr gemäß EuGH als staatliche Unterstützung einzuordnen war, wird das EuGH dies beim Rundfunkbeitrag genauso sehen, da sich an der Definition für "staatliche Unterstützung" nichts geändert hat. Sowohl Gebühr wie auch Beitrag sind kein Ergebnis einer Verhandlung zwischen Unternehmen und Bürger und deshalb "staatlich" verursacht.
@fallobst
Danach ist beabsichtigt, die bisherige Empfangstechnik DVB-T umzustellen auf DVB-T2.
Ist bekannt; mit Einführung von DVB-T2 ist "analog" beim Rundfunk Geschichte.
Mir aber völlig wurscht, da eh fernsehfrei.
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1 Wohnung als Beipiel
ich habe die Lieferung der Grundversorgung vom Ö R zurückgewiesen, weil ich laut Staatsvertrag bereits die Grundversorung meiner Wohnung gesichert ist durch das duale System und Wettbewerbsrecht. Und damit die Verfassung und Grundrechte und Staatsverträge genauestens beachtet und eingehalten durch den privaten Rundfunkanbieter
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Ja ja ich gönne Dir den Glauben. Bitte lass mal diese Argumente und Sichtweise von einem Richter in der ganz untersten Stufe beim VG-Gericht prüfen, dann diskutiere ich mit und wir weiter.
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Meine persönliche Meinung:
Von einem Text einer Präambel auf ein verbindliches Recht zu schließen und dieses dann ohne tiefergehende Argumentation alleinig als Begründung anzuführen - hier also die Erwähnung von "Wettbewerb" in einer Präambel als "eindeutige Aussage" zu interpretieren und mit "ich brauche nicht zu zahlen" und "kann mir einen Anbieter aussuchen" gleichzusetzen - halte ich (gelinde ausgedrückt) für kühn.
Präambel
https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4ambel
[...] Sie dienen heutzutage der Darstellung von Motiven, Absichten und Zwecken durch ihre Urheber und geben den jeweiligen „Basiskonsens“ wieder. [...]
Eine Präambel ist also nicht mit einem ins Gesetz gegossenen Paragraphen zu verwechseln.
Sich allein darauf darauf zu berufen, dürfte meines Erachtens keinerlei Rechtswirkung entfalten...
...sondern allenfalls den Charakter einer Art "Auslegungshilfe" haben.
Ein darin formulierter "Konsens" mag als Indiz gelten, jedoch würde dieses ledigliche Indiz dann wohl durchaus noch mit Gesetzen und Paragraphen zu unterfüttern sein.
Die Ansätze der Argumentation mögen verständlich sein...
...allein die Argumentation mit einer Präambel dürfte aber wenig hilfreich sein.
Themen wie "Wettbewerb", "Wettbewerbsverzerrung", "Kartellrecht", "freie Medienwahl" ("Anbieterwahl") usw. sind im Forum in vielen Facetten behandelt.
Die Präambel dürfte lediglich ggf. bei der einen oder anderen Auslegung herangezogen werden.
Im Übrigen lohnt es sich vielleicht auch, die Präambel einmal komplett zu lesen... ;)
Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.
Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Durch diesen Staatsvertrag, vor allem aber durch weitere Regelungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduktionen nachhaltig unterstützt werden.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.
Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen dabei ihre über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zusätzlich über verfügbare terrestrische Fernsehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit, auch im Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, möglichst gleichgewichtig aufgeteilt werden sollen.
Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreitende Entwicklung des dualen Rundfunksystems machen es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung umfassend zu überprüfen. Alle Länder erklären ihre Absicht, festgestellte Doppel- oder Mehrfachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Übertragungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch für den Westschienenveranstalter, zu gewinnen.
Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.
Edit "Bürger":
Thread musste zwischenzeitlich geprüft und daher vorübergehend geschlossen werden.
Die Prüfung und Moderierung dieses Threads hat sich als äußerst aufwändig gestaltet und ist auch nur noch bedingt möglich gewesen, aufgrund der leider wenig disziplinierten Beitragserstellung des Thread-Starters - und auch dessen zwischenzeitliche Torpedierung der Moderatorenarbeit und damit auch des Forums - trotz mehrfacher Hinweise.
Zwei binnen Tagesfrist zum gleichen Thema erstellte Beiträge mit faktisch gleichem Sinngehalt mussten zusammengeführt werden. Doppelpostings sind gem. Foren-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) aus nachvollziehbaren Gründen der Übersicht nicht vorgesehen!
Die nicht belegten, sondern suggestiven, irreführenden und damit mindestens tendenziell täuschenden Thread-Betreffs
"Staatvertrag sagt eindeutig ich brauche nicht Zahlen,Musterschreiben und Idee" und
"der erste der in Deutschland keine GEZ mehr bezahlt ?"
wurden in diesem Zuge geändert auf einen nicht suggestiven, den Sachverhalt aber knapp zusammenfassenden Betreff
"Rundfunkstaatsvertrag-Präambel: Rundfunk & Wettbewerb? Auswahl d. Anbieters?"
Suggestive Headlines, die im Wesentlichen nur steile Thesen verbreiten, jedoch nicht halten, was sie versprechen und somit lediglich Klickzahlen generieren, sind im Forum nicht vorgesehen!
Im Eingangs-Beitrag wurden ein paar grundlegende Schreibfehler korrigiert und zudem zum Verständnis essenzielle Informationen/ Quellenangaben ergänzt.
Danke für das Verständnis und die Geduld - und verbunden mit der
Bitte an alle, die Moderatorenarbeit, das Forum und damit auch die Sache ansich konstruktiv zu unterstützen.
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Von einem Text einer Präambel auf ein verbindliches Recht zu schließen und dieses dann ohne tiefergehende Argumentation alleinig als Begründung anzuführen - hier also die Erwähnung von "Wettbewerb" in einer Präambel als "eindeutige Aussage" zu interpretieren und mit "ich brauche nicht zu zahlen" und "kann mir einen Anbieter aussuchen" gleichzusetzen - halte ich (gelinde ausgedrückt) für kühn.
Meinst nicht, daß sich TE durchaus damit befasst haben könnte?
Tatsachen sind doch:
1.) daß die Begriffe in den Rundfunkstaatsverträgen enthalten sind;
2.) was ja mehrfach nachgewiesen worden ist, daß sich auf außer Kraft gesetztes europäisches Recht gestützt wird;
3.) daß die Gesamtheit des für den Rundfunk gültigen europäischen Rechts nicht umgesetzt ist, (Richtlinie 2010/13/EU);
4.) daß es im 2. Abschnitt des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag einen Artikel 11a hat, der explizit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gilt und die Überschrift "Angebote" trägt;