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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: freibeuter am 17. November 2015, 17:11

Titel: Verzögert anmelden und befreien lassen
Beitrag von: freibeuter am 17. November 2015, 17:11
Hallo zusammen!

Ich frage für einen Freund ;)

Folgendes Szenario: Person A (Student, BAföG-Empfänger) zieht im Oktober 2014 vom elterlichen Wohnort aus an Ort C zum Studieren. Person A vergisst die Anmeldung bei der Stadt und hat folglich auch bisher keine Post von der Rundfunkbeitragsstelle erhalten. So weit so gut.
Im November 2015 erhält Person A ein Schreiben der Stadt (von Ort C), in dem sie aufgefordert wird, den Wohnsitz anzumelden. Person A hat vom Bürgeramt erfahren, dass eine Anmeldung wohl auch rückwirkend zum Oktober 2014 ohne größere Probleme möglich ist (dank neuer Regelung seit Nov. 2015 ist eine Wohnungsgeberbestätigung nötig, in der der Vermieter das Einzugsdatum angeben muss). Es wurde aber mitgeteilt, dass es dann Probleme mit der Rundfunkbeitragsstelle geben könnte (Nachforderungen).

Was wäre eine angebrachte Vorgehensweise in diesem Fall?

Freiwillig bei der Rundfunkbeitragsstelle anmelden mit dem aktuellen Monat als Einzugsdatum und gleich befreien lassen (Befreiung dank BAföG möglich)? Oder wird da ein Nachweis für das Einzugsdatum verlangt?
Es darauf ankommen lassen, ob sich die Rundfunkbeitragsstelle meldet? (Ich nehme an, falls sie es tut, bekommt sie das Einzugsdatum vom Bürgeramt für 2014 --> Nachzahlung)

Weitere Information zu Person A: Sie zieht Anfang des Jahres aus der Wohnung wieder aus, eine Verweigerung der Anmeldung aus Datenschutzgründen ist also nicht gegeben.

Vielen Dank an alle, die mir bei der bestmöglichen Lösung dieses hypothetischen Rätsels helfen!
Titel: Re: Verzögert anmelden und befreien lassen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 20. November 2015, 16:29
Warum will denn der Freund sich rückwirkend an seinem wirklichen Wohnsitz anmelden, weil er zuviel Geld hat?
Und die Vermieterbestätigung ist ja erst seit 1.11. nötig. Da kann er ja schon einen Monat vorher eingezogen sein...
In Berlin bekommt man mangels Terminen seine Anmeldung inzwischen erst nach 3 Monaten formal erledigt, insofern kann der Freund sich ja sowas überlegen...
Titel: Re: Verzögert anmelden und befreien lassen
Beitrag von: LeckGEZ am 20. November 2015, 16:37
Egal wie, bei der Anmeldung muss strikt jeglicher Datenweitergabe widersprochen werden. Dann hast Du Ruhe. So ist es bei Personen die ich kenne.  PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 07. November 2015 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=16273.0;attach=7519)
Titel: Re: Verzögert anmelden und befreien lassen
Beitrag von: Fallobst am 20. November 2015, 17:57
Sie empfehlen, der Datenweitergabe zu widersprechen. Weiter schreiben Sie, dass es bei Personen die Sie kennen funktioniert hat. Können Sie das genauer darlegen? Hat das sich das EMA tatsächlich an den Widerspruch gehalten? Vielen Dank!
Titel: Re: Verzögert anmelden und befreien lassen
Beitrag von: LeckGEZ am 20. November 2015, 20:00
Es sollte heute Usus sein das jeder normale Bürger von der Auskunftssperre und regelmäßigen Datenauskünfte vom EMA verlangt. Leider ist Datenschutz in der Grundvoreinstellung opt-out, will heissen, jeder der voyeuristische Neigungen jeglicher Art hat bekommt deine Daten frei Haus!

Näher ausführen? Ich kenne Person A, B und C.

Ausserdem ein Beispiel § 16 - Datenübermittlung an den Südwestrundfunk (http://"http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/61h/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=C8FA5238B72E2FC855E621268CC5B503.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-MeldD%C3%9CVRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-MeldD%C3%9CVRPV4P16-jlr-MeldD%C3%9CVRPV3P16):
Zitat
§ 16 Datenübermittlung an den Südwestrundfunk

(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dürfen dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermittelt werden:

1.     Familiennamen,
2.     Vornamen,
3.     frühere Namen,
4.     Doktorgrad,
5.     Tag der Geburt,
6.     gegenwärtige und letzte frühere Anschriften,
7.     Tag des Ein- und Auszugs,
8.     Familienstand,
9.     Sterbetag.

Datensätze, für die eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 8 oder Abs. 9 Nr. 2 MG besteht, dürfen nicht übermittelt werden; im Übrigen gilt § 1 Abs. 3.

Schaue nach wie es für dein eigenes Bundesland und/oder deine unanständige LRA aussieht.

Generell: Du musst heute allem widersprechen oder Du bist ein Schaf das blökt "ich bin schlachtreif, ich bin schlachtreif, nehmt mich aus, nehmt mich aus,...".
Titel: Re: Verzögert anmelden und befreien lassen
Beitrag von: freibeuter am 22. November 2015, 11:48
Danke für die zahlreichen Antworten!

Warum will denn der Freund sich rückwirkend an seinem wirklichen Wohnsitz anmelden, weil er zuviel Geld hat?
Und die Vermieterbestätigung ist ja erst seit 1.11. nötig. Da kann er ja schon einen Monat vorher eingezogen sein...

Leider scheint das Gesetz seit Nov. 2015 auch für Einzüge vor diesem Datum zu gelten - das war zumindest die Aussage, die Person A vom Bürgeramt der Stadt erhielt. Eine Anmeldung wird deswegen durchgeführt, da bei sofortiger Reaktion seitens Person A kein Bußgeld auf diese zukommt. Ignoriert Person A das Schreiben des Bürgeramtes, könnte ein Bußgeld (noch unbekannter Höhe) erhoben werden, was Person A umgehen möchte.

Zitat
Datensätze, für die eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 8 oder Abs. 9 Nr. 2 MG besteht, dürfen nicht übermittelt werden; im Übrigen gilt § 1 Abs. 3.

Schaue nach wie es für dein eigenes Bundesland und/oder deine unanständige LRA aussieht.

Danke für den Tipp! Für das Bundesland von Person A (Bayern) ist es in §35 (siehe http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-MeldeDVBY2015rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-MeldeDVBY2015rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs)) geregelt. Allerdings steht hier:
Zitat
Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Übermittlung ausgeschlossen.
Einen "§ 34 Abs. 8 oder Abs. 9 Nr. 2 MG" scheint es beim BMG nicht zu geben, wenn ich das richtig sehe: http://www.buzer.de/gesetz/10628/a180988.htm (http://www.buzer.de/gesetz/10628/a180988.htm)
Könnte denn Person A theoretisch eine Auskunftssperre nach §51 BMG überhaupt erlangen, um die Weitergabe an die Rundfunkanstalt zu unterbinden?


Noch etwas: Da Person A BAföG-Empfänger ist, kann sie sich theoretisch befreien. Eine nachträgliche Befreiung ist im Gegensatz zu einer nachträglichen Anmeldung nicht möglich, oder?

Vielen Dank an alle!
Titel: Re: Verzögert anmelden und befreien lassen
Beitrag von: LeckGEZ am 22. November 2015, 12:18
Könnte denn Person A theoretisch eine Auskunftssperre nach §51 BMG überhaupt erlangen, um die Weitergabe an die Rundfunkanstalt zu unterbinden?

Person A darf nicht als Bittsteller auftreten, sondern muss seine Rechte einfordern! Das  PDF-Formular (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=16273.0;attach=7519) ist ein erster Schritt dazu.
Bittsteller werden mit dem Placebo BMG §50 (Datenübermittlungssperren) abgespeist.

Wen es interessiert, der Status Quo ist hier beschrieben: Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 3. Mai 2013 (http://"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/OED_Verwaltung/Verwaltungsrecht/entwurf_meldegesetz.pdf?__blob=publicationFile")
Natürlich haben die Länder die Rechte alles nach gutdünken für ihre Verhältnisse im Detail umzuformulieren.

Letztlich bindend sind die EU-Richtlinien.

Auskunftssperre nach §51 BMG kann von jeden beantragt werden. Dazu sind nicht festgelegte Voraussetzungen zu erbringen. Schwamming formuliert im BMG:

   
Das berechtigte Interesse liegt im Verstoss gegen EU-Richtlinie 95/46 Art 13 und EU-Beschluss EuGH C-201/14.

Auf die zwei-Jahresfrist würde ich mich nicht einlassen. Widerspruch ist Widerspruch bis der Bürger anders entscheidet.

Auszug MeldFortG §51:
Zitat
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht er-reichbar ist.

Datenschutz ist allumfassend bis zum Widerruf des Bürgers!

Nicht andersherum, solange Unwirksam bis zum Einspruch des Bürgers!
Titel: Re: Verzögert anmelden und befreien lassen
Beitrag von: freibeuter am 22. November 2015, 17:39
Letztlich bindend sind die EU-Richtlinien.

Auskunftssperre nach §51 BMG kann von jeden beantragt werden. Dazu sind nicht festgelegte Voraussetzungen zu erbringen.

Danke für die Auskünfte! Dann wird Person A diesen Weg gehen  :)
Titel: Re: Verzögert anmelden und befreien lassen
Beitrag von: Spray. am 11. Oktober 2016, 05:15
Thema ist zwar schon etwas älter, aber folgende Änderung könnte weitere Möglichkeiten eröffnen:

Zitat
Wohnungsgeberbestätigung bei Auszug wird abgeschafftAb 1.11.2016 müssen Vermieter Mietern den Auszug nicht mehr in einer Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung bestätigen.

Die Vermieterbescheinigung ist dann nur noch beim Einzug erforderlich.

Weiterlesen auf:
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/wohnungsgeberbestaetigung-bei-auszug_258_345700.html (https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/wohnungsgeberbestaetigung-bei-auszug_258_345700.html)


Das könnte im Prinzip für Mieter ein Versuch wert sein, müsste natürlich ausprobiert werden.