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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: Minion am 15. November 2015, 20:07

Titel: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Minion am 15. November 2015, 20:07
Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Minion am 16. November 2015, 11:38
Details:
Mittwoch, den 16.12.2015 um 13:00 Uhr

Sitzungssaal 3,
Marburger Straße 4
35390 Gießen
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Viktor7 am 16. November 2015, 19:30
Kann jemand dazu etwas berichten?
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: 907 am 16. November 2015, 19:45
Kann jemand dazu etwas berichten?

Meinst du worum es da geht oder meinst wie die Verhandlung am 16.12.2015 ausgehen wird?
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: grasschaf am 16. November 2015, 20:10
falls es untergegangen sein sollte:
am Mi, 18.11.15, im 10.30h, findet ebenfalls beim VG Giessen eine Veranstaltung statt. Die Gruppe von Giessen/Marburg wird versuchen zahlreich die Öffentlichkeit herzustellen.
Inwieweit ich am 16.12. erscheinen kann vermag ich momentan eher als neg. zu beurteilen.
Vielleicht kann Minion kommen.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Viktor7 am 16. November 2015, 22:39
Kann jemand dazu etwas berichten?

Meinst du worum es da geht oder meinst wie die Verhandlung am 16.12.2015 ausgehen wird?

Es wäre interessant zu wissen, welche Schwerpunkte zur Debatte stehen und ob ein Anwalt den Kläger vertritt?
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Minion am 19. November 2015, 20:01
Vertretung durch RA Bölck. Die Klage(schwer-)punkte sollten dir bekannt sein. ;-)
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Knax am 19. November 2015, 20:18
Vertretung durch RA Bölck.

Das ist natürlich ein absolutes Highlight! Sofern nichts Außergewöhnliches dazwischen kommen sollte, werde ich als Zuschauer dabei sein, und freue mich schon jetzt auf einen juristischen Schlagabtausch auf höchstem Niveau zwischen Herrn Dr. Meister, Herrn Contino und Herrn Bölck.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Greyhound am 19. November 2015, 20:37
Sitzungssaal 3
Ist es ein Termin vor der Kammer, also nicht nur ein Einzelrichter?
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Minion am 19. November 2015, 20:51
Sitzungssaal 3
Ist es ein Termin vor der Kammer, also nicht nur ein Einzelrichter?

Bin ich mir nicht sicher, ich versuche es herauszufinden.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: grasschaf am 19. November 2015, 23:43
Vertretung durch RA Bölck. Die Klage(schwer-)punkte sollten dir bekannt sein. ;-)

Sehr gut zu wissen, meine anderen Termine sind abgesagt bzw. verschoben.
Es dürfte auch ein guter Termin sein, um ein weiteres "gebündeltes" Vorgehen hiesiger Interessenten zu erläutern. Wäre wichtig zu wisen, ob davor oder danach noch andre Termine in Sachen HR anstehen.

Andererseits kann ich es mir nicht vorstellen, dass ausgerechnet diese Verhandlung etwas anderes ergibt als das Bisherige. Wenn auch nur ein/e einzige/r Kläger/in positiv beschieden werden würde, müsste dies auch auf alle anderen angewendet werden, es sind ja wohl durchgehend die gleichen Argumente und Ansichten.
Und wenn es Saal -3- ist, kann es auch ein/e andere/r Richter/in sein.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Minion am 20. November 2015, 12:58
@Greyhound Es ist ein Einzelrichter.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Greyhound am 20. November 2015, 13:07
@Greyhound Es ist ein Einzelrichter.
Vielen Dank für die Info. Ich hatte die Hoffnung ...
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 20. November 2015, 14:27
@Greyhound Es ist ein Einzelrichter.
Vielen Dank für die Info. Ich hatte die Hoffnung ...

In welchem Rundfunkrat sitzt dieser "Richter" (oder seine Ehefrau/Freundin/Bruder/Freund...)?
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: UnerhÖRt am 11. Dezember 2015, 23:14
Bin dabei!   :)
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Rochus am 16. Dezember 2015, 13:45
Gibt es schon Ergebnisse?
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Knax am 16. Dezember 2015, 18:46
Gibt es schon Ergebnisse?

Hier mein Erlebnisbericht. Ich hoffe, dass ich die wesentlichen Inhalte korrekt in Erinnerung behalten habe.

Die heutige Verhandlung dauerte von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Der Kläger wurde von Herrn Bölck vertreten. Herr Bölck hat äußerst detailliert argumentiert. Sein Sachvortrag war hervorragend. Im Kern der klägerischen Argumentation stand die Frage, ob der Rundfunkbeitrag ein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne sei.

Es ging damit los, dass von klägerischer Seite argumentiert wurde, dass eine Raumeinheit wie eine Wohnung keinen Rundfunk empfangen kann. Rundfunk sei in technischer Hinsicht eine Ansammlung elektromagnetischer Schwingungen (Hinweis auf die Definition in § 2 Absatz 1 RStV). Nur wer ein Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung hat, kann diese Schwingungen überhaupt nutzbar machen. Eine Raumeinheit könne dies nicht. Deshalb sei eine Wohnung als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht nicht sachgerecht.

Herr Bölck argumentierte, dass es einen Sondervorteil nicht gebe bzw. dass dieser sich auflöst, wenn die Allgemeinheit bebeitragt werde. Das Gericht hielt dem entgegen, dass ja gar nicht die Allgemeinheit schlechthin von der Beitragspflicht erfasst werde, sondern beispielsweise Minderjährige oder manche Behinderte nicht beitragspflichtig seien. Dieses Argument stammte ursprünglich nicht vom Gericht selbst. Der Rechtsreferendar, der zum großen Teil die Diskussion für das Gericht führte, hatte es sich aus einem von Axel Schneider (Bayerischer Rundfunk) veröffentlichten Artikel angelesen. Dass die Argumentation des Gerichts diesbezüglich nicht haltbar ist, hätte meiner Ansicht nach beispielsweise mit einem Hinweis auf § 2 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 RStV gekontert werden können: "Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung." Darüber hinaus ist die Argumentation des Gerichts in diesem Punkt nicht stichhaltig gewesen, weil es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, auch Minderjährige, die noch nicht einmal voll geschäftsfähig sind, und solche Behinderte, die offenkundig aufgrund ihrer Behinderung gar keinen Rundfunk wahrnehmen können, hier als "Allgemeinheit" zu betrachten. Aber natürlich geht das alles so fix. Im Nachhinein kann man immer sagen: "Ach, da hätte ich dies oder das noch erwähnen können."

Am Ende meinte der Richter, dass Herr Bölck sich wohl zu sehr darauf versteifen würde, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne handeln würde. Herr Bölck erwiderte, dass der Gesetzgeber den Rundfunkbeitrag nunmal als Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne verstanden haben will. Darauf konterte das Gericht mit dem Argument, dass nicht die Bezeichnung der Abgabe ausschlaggebend sei, sondern der materielle Gehalt der Abgabe. Hierauf meinte Herr Bölck, dass es sich ja früher um eine Rundfunkgebühr handelte und sich der Gesetzgeber wohl schon etwas dabei gedacht habe, die Abgabe nunmehr statt Rundfunkgebühr Rundfunkbeitrag zu nennen. Das Gericht war der Ansicht, dass es sich möglicherweise bereits bei der Rundfunkgebühr um einen Beitrag handelte und die gegenwärtige Abgabe eine Abgabe "sui generis", also eine Abgabe eigener Art sei, die der Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rechnung tragen solle. Mit anderen Worte stellte das Gericht in den Raum, dass es sich ja eventuell auch um eine Sonderabgabe handeln könnte. An dieser Stelle wurde meiner Ansicht jedoch das Argument außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber nicht beliebig viele Abgaben erschaffen kann, was sich aus der Schutzfunktion des Finanzverfassungsrechts ergibt. Darüber hinaus sind an die Rechtmäßigkeit einer Sonderabgabe eben auch ganz bestimmte Bedingungen zu stellen, nämlich im Kern, dass diejenigen, die mit einer Sonderabgabe belastet werden, gleichgerichtete Interessen verfolgen müssen, was aber beim Rundfunkbeitrag nicht der Fall ist. Aber auch hier gilt wieder: Das geht alles so fix. Das Thema ist so komplex, dass man bei weitem nicht immer zum exakt richtigen Zeitpunkt das richtige Argument in die Diskussion anbringen kann. Zur Sprache kam auch, dass das VG Berlin wohl die Beitragseigenschaft des Rundfunkbeitrags verneinen würde, sofern es keine Befreiungsmöglichkeit aufgrund des Nichtbereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten gäbe.

Im Rahmen der Argumentation "Der Rundfunkbeitrag ist kein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne" hat meiner Ansicht nach noch gefehlt, dass -wenn es sich um einen Beitrag handelt- sich der Beitrag nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch deutlich genug von einer Steuer unterscheiden muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u. 2391/95).

Weiterhin argumentierte Herr Bölck anhand des Umsatzsteuer-Urteils des Bundesverfassungsgerichts, dass es keine Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung gebe. Das Gericht plapperte vorherige Gerichtsentscheidungen nach, die eine individuelle Zurechenbarkeit der Leistung bejahten. Meiner Ansicht nach scheidet eine individuelle Zurechenbarkeit jedoch dann aus, wenn der Leistungsempfänger die Allgemeinheit als solche ist und sie (und nicht der Einzelne) einen strukturellen Vorteil aus dem Vorhandensein des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat.

Ferner wies Herr Bölck darauf hin, dass sich die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht eindeutig genug für den Bürger erschließen lasse, weil sich die Beitragshöhe im RFinStV befinde, nicht jedoch im RBeitrStV.

Schließlich regte Herr Bölck eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht an. Das Gericht meinte hierzu, dass es in diesem Falle nicht nur Zweifel an der Verfassungswidrigkeit haben, sondern von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein müsse.

Der Kläger selbst argumentierte abschließend, dass der Rundfunkbeitrag in sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingreife.
Alles in allem hat der Kläger mit Herrn Bölck als Prozessbevollmächtigtem die absolut richtige Wahl getroffen. Er argumentierte ruhig und sachlich.

All diese Argumente konnten das VG Gießen dennoch nicht im geringsten überzeugen. Man merkte, dass man es auf Seiten des Gerichts mit sehr staatstreuen Justizmenschen zu tun hatte. Beide waren noch sehr jung und haben ihre Karriere im Justizsystem noch vor sich.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Minion am 16. Dezember 2015, 19:42
Gute Zusammenfassung Knax, danke dafür. Man hätte noch erwähnen können, dass vom HR aus gesundheitlichen Gründen keine Vertretung anwesend war.

Auch wenn es aussichtslos erscheint, denke ich, haben Herr Bölck und ich uns gut vor dem VG geschlagen.
Ich war bisher nie vor Gericht und dementsprechend auch etwas nervös. :P

Letztlich finde ich es schade, dass der Richter meiner Argumentation offenbar nicht folgen konnte, dass der Gesetzgeber nicht entscheiden darf, welche Ausgaben man im Bereich Kultur (der ÖRR hat ja einen Kulturauftrag und soll einen Kulturbeitrag schaffen) tätigt, da dies eine höchst individuelle Entscheidung ist. Zudem, auch wenn ich es vor Gericht vielleicht nicht so rüberbringen konnte, kann oder darf es keine Grundversorgung im kulturellen Bereich geben, da nicht jedes Individuum die gleiche kulturelle Basis hat.
Die freie Entfaltung der Kultur mit all ihren Facetten wird dadurch gehemmt -so meine Auffassung.

Nunja, mal sehen was da noch so kommt.  ;)

Ich möchte mich bei allen bedanken, die zur Verhandlung gekommen sind. Das gibt natürlich zusätzlichen Rückhalt und es war schön ein paar Gesichter zu den Forennamen sehen zu können.  :)
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Dr. Knuff am 16. Dezember 2015, 20:22
Vielen Dank für die Rückmeldung, sehr interessanter Bericht.

Aber auch eine traurige Erkenntnis, dass man selbst mit höchst kompetentem juristischem Beistand keine Chance hat.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: InesgegenGEZ am 16. Dezember 2015, 20:49
Vielen Dank auch von meiner Seite.

Aber auch eine traurige Erkenntnis, dass man selbst mit höchst kompetentem juristischem Beistand keine Chance hat.

Ich würde das nicht so schwarz sehen, denn Herrn Bölck nutzen die gedanklichen Ergüsse der Richter u. U. für die nächste Verhandlung, da er diese dann vor dem Gericht widerlegen kann.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Frei am 16. Dezember 2015, 21:28
Moin.

Gibt es dazu auch ein Aktenzeichen, und eins für die geplante Revision?
Und einen neuen Termin?

Frei 8)
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Knax am 16. Dezember 2015, 22:47
Aus den Verhandlungen, an denen ich bisher als Zuschauer teilgenommen habe, habe ich den Eindruck gewonnen, dass das VG Gießen gar nicht eigenständig urteilt, sondern bei den von den jeweiligen Klägern vorgebrachten Argumenten immer sogleich ein Gegenargument parat hatte, welches jedoch nicht ein eigenständiges Argument war, sondern eines, welches in irgend einem vorher schon getroffenen Urteil enthalten war. Darauf wurde dann einfach verwiesen und bei Bedarf gefragt, ob man dem Kläger denn eine Kopie des entsprechenden Urteils fertigen solle. Das bedeutet, die Urteile an sich wurden inhaltlich gar nicht hinterfragt. Und es wird sich zudem schlichtweg geweigert, diese inhaltlich zu hinterfragen, nämlich durch den einfachen Satz: "Dieser Ansicht schließe ich mich an." Durch die Vielzahl der Urteile, mit denen das VG Gießen die klägerischen Argumente jeweils konterte, entstand bei mir der Eindruck, Aufgabe des Richters sei es lediglich, den Inhalt so vieler Urteile wie nur möglich zu kennen, um sich darauf berufen zu können. Dies gibt ein äußerst kümmerliches Bild von der Richterschaft ab. Denn letztlich reduziert sich der Richter dadurch nur noch zu einem einfachen Handlanger des Staates, der nicht selbständig denkt, der nicht eigenständig hinterfragt, sondern nur auf andere verweist, um selbst nicht verantwortlich zu sein. Schließlich will man in dem Justizsystem noch Karriere machen. Schade um den "Rechtsstaat" Deutschland.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Minion am 16. Dezember 2015, 22:50
Aber auch eine traurige Erkenntnis, dass man selbst mit höchst kompetentem juristischem Beistand keine Chance hat.
Warum? Man könnte es ja auch als Vorspiel betrachten. :)
Die ganze Aktion wird sicherlich noch interessanter, weil auch immer mehr Menschen aktiv werden. Der ÖRR schießt sich ja regelmäßig selbst ins Knie.


Gibt es dazu auch ein Aktenzeichen, und eins für die geplante Revision?
Und einen neuen Termin?

Weder das eine noch das andere. Es ist noch kein Urteil gesprochen worden. Dieses erfolgt schriftlich nachdem der Richter sich nochmal mit der Thematik auseinandergesetzt hat.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Dr. Knuff am 17. Dezember 2015, 00:50
Aber auch eine traurige Erkenntnis, dass man selbst mit höchst kompetentem juristischem Beistand keine Chance hat.
Ich würde das nicht so schwarz sehen, denn Herrn Bölck nutzen die gedanklichen Ergüsse der Richter u. U. für die nächste Verhandlung, da er diese dann vor dem Gericht widerlegen kann.

Aber auch eine traurige Erkenntnis, dass man selbst mit höchst kompetentem juristischem Beistand keine Chance hat.
Warum? Man könnte es ja auch als Vorspiel betrachten. :)
Die ganze Aktion wird sicherlich noch interessanter, weil auch immer mehr Menschen aktiv werden. Der ÖRR schießt sich ja regelmäßig selbst ins Knie.

Ich finde das insofern traurig, weil mit dieser Art von "Rechtssprechung" die Verwaltungsgerichte lediglich als (wohl eine von vielen) Station fungieren die zwanghaft durchlaufen werden muss.
In dieser Form sind die Verwaltungs"gerichte" dann ein Filter, welcher all diejenigen zurückhält die sich einen langen Prozessweg mit anwaltlicher Unterstützung durch alle Instanzen nicht leisten können. Recht wird hier nicht gesprochen, nur gesiebt.

Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: grasschaf am 17. Dezember 2015, 22:54
Obwohl es in der innergerichtlichen Verwaltungspraxis durchaus üblich sein wird, macht mich folgender Sachverhalt etwas nachdenklich:
Die Klage bzw. der Sachverhalt war bisher der 5. Kammer, der auch der urteilsprechende Richter angehört, als Kammersache anhängig. Mit 4. Änderung des Geschäftsverteilungsbeschlusses der 5. Kammer wird zum 13.07.2015 das Verfahren dem Einzelrichter zugewiesen.
Im Herbst sind dann die mündlichen Verhandlungen - soweit möglich - abgehandelt worden. Es ist wohl etwas am Ende der Verhandlung am 16.12. untergegangen, dass der Richter sich dergestalt geäußert hat, dass er nur noch bis Jahresende mit mit "dieser Sache" (für mich so verständlich, dass er dann mit der Beitragsgeschichte) nichts mehr zu tun hat.
Ich beurteile das so:
um wenigstens ein bißchen den Druck von der Kammer zu nehmen hat man einen Einzelrichter damit beauftragt, die anstehenden Beitragsachen abzuarbeiten. Das hat er getan und mindestens fünf mündliche Verhandlungen und mindestens zwei schriftliche Verfahren "abgehandelt".
Und was macht er jetzt? Warum?
Die Giessen/Marburger Gruppe bleibt dran.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Knax am 18. Dezember 2015, 01:40
In Bezug auf den für einen den Beitrag charakterisierenden, individuell zurechenbaren Vorteil sollte man ein Verwaltungsgericht in einer mündlichen Verhandlung, die ja nunmal die Aufgabe hat, den Sach- und Rechtsstand zu erörtern, einmal fragen, ob es einen Unterschied zwischen den sog. "On-Demand-Angeboten" wie beispielsweise Sky-Fernsehen und dem Rundfunk gibt. Es müsste antworten, dass es einen Unterschied gibt, denn "On-Demand-Angebote" vermitteln einen individuell zurechenbaren Vorteil, weil nur derjenige das Angebot in Anspruch nehmen kann, der dafür zahlt. Alle anderen, und darauf kommt es an, werden ausgeschlossen und können das Angebot nicht nutzen. Vom Rundfunkempfang kann niemand ausgeschlossen werden. Und genau darum geht es, wenn man darüber zu urteilen hat, ob ein besonderer Vorteil besteht oder nicht. Die Ansicht, die der Rechtsreferendar aus Gießen äußerte, dass Minderjährige ja schließlich nicht beitragspflichtig seien, ist keine Rechtfertigung dafür, dass der Leistungsempfänger die Allgemeinheit ist. Wer beitragspflichtig ist, ist eine andere Frage als die Frage, wer der Leistungsempfänger ist. Und hier sagt § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV ganz klar, dass Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, d.h. die Allgemeinheit (und nicht etwa ein Einzelner oder eine bestimmte Personengruppe) ist Leistungsempfänger. Insofern ist es eine schwache, weil unsachliche Argumentation, wenn gesagt wird: "Vom Kreis der Beitragspflichtigen sind die Minderjährigen ja ausgenommen, also kann der Leistungsempfänger ja gar nicht die Allgemeinheit sein." Die Allgemeinheit ist der Leistungsempfänger, weil der Rundfunk für die Allgemeinheit bestimmt ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 RStV), und darauf kommt es hier an. Sofern aber die Allgemeinheit Leistungsempfänger ist, hat niemand aus dieser Allgemeinheit -wie es Herr Bölck richtig sieht- niemand einen Sondervorteil. Auch aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Schulen, öffentlicher Bibliotheken, öffentlicher Krankenhäuser, der Polizei oder der Feuerwehr hat niemand einen Sondervorteil, weil diese Einrichtungen für die Allgemeinheit bestimmt sind. Und genau dies ist auch ein Grund dafür, dass sich die Abgabe "Rundfunkbeitrag" nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet, denn Steuern dienen der Finanzierung gerade solcher Infrastruktur, die für die Allgemeinheit bestimmt ist.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: InesgegenGEZ am 18. Dezember 2015, 13:51
In Bezug auf den für einen den Beitrag charakterisierenden, individuell zurechenbaren Vorteil sollte man ein Verwaltungsgericht in einer mündlichen Verhandlung, die ja nunmal die Aufgabe hat, den Sach- und Rechtsstand zu erörtern, einmal fragen, ob es einen Unterschied zwischen den sog. "On-Demand-Angeboten" wie beispielsweise Sky-Fernsehen und dem Rundfunk gibt. Es müsste antworten, dass es einen Unterschied gibt, denn "On-Demand-Angebote" vermitteln einen individuell zurechenbaren Vorteil, weil nur derjenige das Angebot in Anspruch nehmen kann, der dafür zahlt. Alle anderen, und darauf kommt es an, werden ausgeschlossen und können das Angebot nicht nutzen. Vom Rundfunkempfang kann niemand ausgeschlossen werden. Und genau darum geht es, wenn man darüber zu urteilen hat, ob ein besonderer Vorteil besteht oder nicht. Die Ansicht, die der Rechtsreferendar aus Gießen äußerte, dass Minderjährige ja schließlich nicht beitragspflichtig seien, ist keine Rechtfertigung dafür, dass der Leistungsempfänger die Allgemeinheit ist. Wer beitragspflichtig ist, ist eine andere Frage als die Frage, wer der Leistungsempfänger ist. Und hier sagt § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV ganz klar, dass Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, d.h. die Allgemeinheit (und nicht etwa ein Einzelner oder eine bestimmte Personengruppe) ist Leistungsempfänger. Insofern ist es eine schwache, weil unsachliche Argumentation, wenn gesagt wird: "Vom Kreis der Beitragspflichtigen sind die Minderjährigen ja ausgenommen, also kann der Leistungsempfänger ja gar nicht die Allgemeinheit sein." Die Allgemeinheit ist der Leistungsempfänger, weil der Rundfunk für die Allgemeinheit bestimmt ist (§ 2 Absatz 1 Satz 1 RStV), und darauf kommt es hier an. Sofern aber die Allgemeinheit Leistungsempfänger ist, hat niemand aus dieser Allgemeinheit -wie es Herr Bölck richtig sieht- niemand einen Sondervorteil. Auch aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Schulen, öffentlicher Bibliotheken, öffentlicher Krankenhäuser, der Polizei oder der Feuerwehr hat niemand einen Sondervorteil, weil diese Einrichtungen für die Allgemeinheit bestimmt sind. Und genau dies ist auch ein Grund dafür, dass sich die Abgabe "Rundfunkbeitrag" nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet, denn Steuern dienen der Finanzierung gerade solcher Infrastruktur, die für die Allgemeinheit bestimmt ist.

Sehr guter Ansatz! Hab ich gleich mal meinen Begründungen für die irgendwann stattfindende mündliche Verhandlung beigefügt.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Knax am 18. Dezember 2015, 18:35
"Pay-TV" und öffentlich-rechtlicher Rundfunk: ein Vergleich

"On-Demand-Angebote" oder sogenanntes "Pay-TV" bieten die Möglichkeit des Empfangs genau bestimmbarer Sender oder lediglich einzelner Sendungen wie beispielsweise einzelner Fußballspiele. Das sog. "Pay-TV" zeichnet sich dadurch aus, dass Dritte von der Möglichkeit des Empfangs ausgeschlossen werden können. Dies bedeutet, dass der Leistungsempfänger genau bestimmbar ist. Darüber hinaus ist nicht nur der Leistungsempfänger genau bestimmbar, sondern auch die Leistung als solche. Die Leistung als solche kann eben beispielsweise die Möglichkeit des Empfangs eines bestimmten Senders oder einer bestimmten Sendung sein. Außerdem kann das Leistungsentgelt genau bestimmt werden. Es handelt sich dabei um Abonnementzahlungen für einen ganz bestimmten Zeitraum oder um Einmalzahlungen beispielsweise für einen bestimmten Film. Weiterhin kann der Zeitraum des Leistungsbezugs vertraglich genau bestimmt werden. Meistens handelt es sich dabei um Abonnements über einen Zeitraum von ein oder zwei Jahren. Sofern des sich um ein Fußballspiel oder einen Film handelt, bestimmt sich der Leistungszeitraum nach der Länge des Fußballspiel oder der Länge des Films.

In diesem Fall ist der durch das "Pay-TV" vermittelte Vorteil ein besonderer, weil Dritte von der Empfangsmöglichkeit ausgeschlossen werden können. Außerdem ist der Vorteil konkret individuell zurechenbar.

Demgegenüber kann von der Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks niemand ausgeschlossen werden. Der Betroffene hat keine Möglichkeit, die Anzahl der Sender oder der Sendungen oder gar die Art der Sender oder Sendungen zu bestimmen. Der Betroffene hat keine Möglichkeit, den Leistungszeitpunkt oder den Leistungszeitraum zu bestimmen. Der Betroffene hat ferner keine Möglichkeit, die Höhe des Rundfunkbeitrags zu beeinflussen.

Aber die Rechtsprechung will uns weis machen, dass es sich bei der Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um einen besonderen und individuell zurechenbaren Vorteil handelt?!

Leute, wacht bitte auf und lässt Euch vom Sandmännchen keinen Sand in die Augen streuen!
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: UnerhÖRt am 18. Dezember 2015, 21:57
Das Argument, Minderjährige seien der "nicht beitragspflichtige Kreis", geht schon deshalb fehl, weil Minderjährige bereits aufgrund ihres Alters weder beitragspflichtig noch Wohnungsinhaber sind, also gar nicht zum Kreis der in Frage kommenden Zahlungspflichtigen lt. RBStV gehören.

Die "Allgemeinheit", um die es hier geht, bezieht sich ausschließlich auf volljährige und damit geschäftsfähige Wohnungsinhaber, denn nur diese können zur Zahlung herangezogen werden.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Viktor7 am 19. Dezember 2015, 10:23
Eure Überlegungen spornen an. Macht weiter so und lass uns die öffentlich-rechtlichen Belästiger in ihre Schranken weisen.

In diesem Sinne:

Die Beiträge sind nach dem besonderen Vorteil im Rahmen der sachgerechten Differenzierung zu bemessen, um die beitragspflichtige und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit zu bestimmen.

Die Minderjährigen, die Härtefall- und andere befreite Gruppen werden jedoch nicht nach dem besondern Vorteil ermittelt, um die Zahlungspflicht und die Zuordnung zum Kreis der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit zu bestimmen. Der Zahlende hat keinen Sondervorteil gegenüber dem Minderjährigen. Durch die Belastung der Allgemeinheit hat sich der besondere Vorteil in Luft aufgelöst. Die Differenzierung des Gerichts ist schlicht Unsinn und nicht sachgerecht.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Viktor7 am 19. Dezember 2015, 10:54
Ich überlege ernsthaft rechtliche Schritte gegen diesen Richter anzustreben, soweit er derartige unsinnige Begründung in dem Urteil bemühen wird.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: unGEZahlt am 19. Dezember 2015, 12:09

Ich überlege ernsthaft rechtliche Schritte gegen diesen Richter anzustreben, soweit er derartige unsinnige Begründung in dem Urteil bemühen wird.
 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16547.msg111646.html#msg111646)

Das war am 16/12/2015 vielleicht derselbe "von Karlsruhe herabgefallene Richter"
wie in der "Verhandlung" VG Gießen v. 18.11.15, 10.30 Uhr ( ? )
Mündliche Verhandlung VG Gießen, 18.11.15, 10.30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16113.msg109611.html#msg109611

Ja, auch meiner Meinung nach hat dieser Rechtsbeuger einen Dämpfer verdient.
Beim Handelsblatt gab es mal einen Artikel
-Wie sich Betroffene gegen Richter-Willkür wehren können-
Da wird von einer Dienstaufsichtsbeschwerde abgeraten. Eine Befangenheitsrüge aber vorgeschlagen.
Ganzer Artikel: http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/streitfall-des-tages-der-trick-mit-der-befangenheitsruege/7398690-3.html

Markus
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Viktor7 am 19. Dezember 2015, 21:38
Ja, wir müssen alle rechtlichen Möglichkeit gegen rechtsbeugende Richter ausloten.
Es gab mal eine juristische Abhandlung als pdf Datei welche Schritte bei Rechtsbeugung gegen Richter in Frage kommen. Ich werde morgen danach suchen.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Viktor7 am 20. Dezember 2015, 10:26
Die Befangenheitsrüge scheint lt. Handelsblatt (http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/streitfall-des-tages-der-trick-mit-der-befangenheitsruege/7398690-3.html) während der Verhandlung möglich zu sein.

Zitat
Handelsblatt (http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/streitfall-des-tages-der-trick-mit-der-befangenheitsruege/7398690-3.html)
„Diese sollte unter Verweis eines hoffentlich im Zuhörerraum vorhandenen Publikums gestellt und sodann eine Protokollierung beantragt werden“.

Selbst wenn ein solcher Befangenheitsantrag abgelehnt werden sollte, ist dagegen laut Anwalt jedenfalls eine Beschwerde möglich, sodass ein Richter in diesem Fall dann „eingebremst“ werden kann.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Knax am 20. Dezember 2015, 13:28
Es wäre noch nachvollziehbar, den Rundfunkbeitrag als Entgelt für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs zu betrachten, wenn der einzelne Betroffene einen individualrechtlichen Anspruch auf die Empfangsmöglichkeit hätte. Dies wäre sicherlich ein Argument, mit dem man die Entgeltfunktion des Rundfunkbeitrages befürworten könnte. Der einzelne Betroffene hat jedoch keinen individualrechtlichen Anspruch auf die Empfangsmöglichkeit. Damit ist die Möglichkeit in rechtlicher Hinsicht nicht als Entgelt (Gegenleistung) zu betrachten. Aus § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV, der bestimmt, dass Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veransltung ist, kann der einzelne Betroffene jedenfalls keinen individualrechtlichen Anspruch auf die Empfangsmöglichkeit herleiten.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Viktor7 am 20. Dezember 2015, 15:19
So ist es bei dem Straßenbaubeitrag, wo der betroffene Anwohner den Sondervorteil tatsächlich hat. Er hat auf den besonderen Vorteil Anspruch, wenn er Straßenbaubeiträge leistet. Die Nichtnutzer der redundanten öffentlich-rechtlichen Option müssen aktuell für die Belästigung zahlen. Sie haben keinen Anspruch auf den Sondervorteil, keine Einflussmöglichkeiten und keinen Anspruch auf eine freie Willensentscheidung. Den Sondervorteil gibt es auch gar nicht, wenn die Allgemeinheit nicht nach dem besondern Vorteil der Option differenziert wurde. Die Allgemeinheit wurde Zahlungspflichtig gemacht.

Die Beiträge sind nach dem besonderen Vorteil im Rahmen der sachgerechten Differenzierung zu bemessen, um die beitragspflichtige und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit zu bestimmen.

Die Minderjährigen, die Härtefall- und andere befreite Gruppen werden jedoch nicht nach dem besondern Vorteil ermittelt, um die Zahlungspflicht und die Zuordnung zum Kreis der nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit zu bestimmen. Der Zahlende hat keinen Sondervorteil gegenüber dem Minderjährigen oder dem Härtefallbetroffenen. Durch die Belastung der Allgemeinheit hat sich der besondere Vorteil in Luft aufgelöst. Die Differenzierung des Gerichts ist schlicht Unsinn und nicht sachgerecht.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Knax am 20. Dezember 2015, 16:14
Der Begriff "Rundfunk" in § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV meint das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Die Gerichte sind der Ansicht, der Rundfunkbeitrag sei das Entgelt, also die Gegenleistung, für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Zitat von: Bayerischer VGH · Urteil vom 30. Juli 2015 · Az. 7 B 15.614
Der Rundfunkbeitrag, der – wie schon die frühere Rundfunkgebühr – dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 – NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auch dann als „individualisierte“ und verhältnismäßige „Gegenleistung“ in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzuerkennen, wenn Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms nicht jedermanns Zustimmung finden.

Merkt Ihr was?

Dort steht, der Rundfunkbeitrag "dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks".

Im darauffolgenden Satz steht, der Rundfunkbeitrag ist die "Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks".

Was ist nun daran auffällig?

Auffällig an diesen beiden Sätzen ist, dass der Rundfunkbeitrag nach der Argumentation des Gerichts sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion gleichzeitig hat.

Die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags kommt darin zum Ausdruck, dass er der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichten Rundfunks dienen soll. Die Entgeltfunktion des Rundfunkbeitrags kommt darin zum Ausdruck, dass er die Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sein soll.

Dies ist ein Widerspruch in sich.

Denn wie kann eine Abgabe gleichzeitig sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion haben?

Eine Abgabe, die sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion hätte, wäre eine Abgabe für eine staatliche Leistung, die der Leistungsempfänger sowohl finanziert als auch bezahlt (entgilt). Anschaulich wäre dies in etwa so: Ich gebe einem Autohändler Geld dafür, damit er für mich mit meinem Geld ein bestimmtes Auto kauft. Nun hat er dieses Auto mit meinem Geld gekauft und ich gebe ihm nun (nochmals) den gleichen Betrag, damit er das Auto an mich verkauft.

Mein ehemaliger Professor im Fach Volkswirtschaftslehre lehrte mich bereits im ersten Semester, dass man eine D-Mark, die einem nur Verfügung steht, logischerweise auch nur einmal ausgeben kann.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Viktor7 am 20. Dezember 2015, 16:53
(...)

Der ö.-r. Rundfunkbeitrag als Entgelt für die Gegenleistung in Form der öffentlich-rechtlichen Programme wäre der Mehrwertsteuer unterworfen. Die Gegenleistung für öffentlich-rechtliche Programme hat das Bundesverfassungsgericht im zweiten Rundfunkurteil verneint.

Der Bayerischer VGH stolpert über eigene Verdrehungen in dem es der Abgabe gleichzeitig sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion zuspricht.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Knax am 20. Dezember 2015, 17:34
Der Bayerischer VGH stolpert über eigene Verdrehungen in dem es der Abgabe gleichzeitig sowohl Finanzierungsfunktion als auch Entgeltfunktion zuspricht.

Richtig. Der Rundfunkbeitrag hat ausschließlich Finanzierungsfunktion. Dies geht aus der Zwecksetzung des Rundfunkbeitrages in § 1 RBStV ganz klar hervor. In der Argumentation der Gerichte muss die Entgeltfunktion herbeigedichtet werden, um eine Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung, die für eine Vorzugslast prägend ist, herstellen zu können. Es ist genau dieser Widerspruch, auf den in künftigen Gerichtsverfahren eingegangen werden muss, da die bisherige Rechtsprechung diesbezüglich eklatant fehlerhaft ist.
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: ellifh am 20. Dezember 2015, 20:18
@victor7
Meintest du das?

geolitico.de (http://www.geolitico.de/2013/06/10/strafanzeigen-wegen-rechtsbeugung-gegen-verfassungsrichter/)

Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung gegen Verfassungsrichter
Veröffentlicht am 10. Juni 2013 von Günther Lachmann in Gesellschaft und Kultur
Titel: Re: Verhandlung VG Gießen, 16.12.2015, 13:00 Uhr
Beitrag von: Viktor7 am 20. Dezember 2015, 21:41
Danke ellifh,

das ist ein sehr interessanter Beitrag. Ich meine noch etwas anderes, die Suche dauert noch an.