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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: LeckGEZ am 12. November 2015, 21:51
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Das EuGH gefällt mir immer mehr. Die vielen nationalen Alleingänge zur Generierung von Umsätzen aus Lobbyismus-getriebenen Gesetzesansprüchen, ohne das etwas für die Gesellschaft produziert wird, gehören abgestraft. Diesmal hat es die "Rechteverwerter" wohl verdient erwischt.
EuGH Urteil C?572/13 (http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=req&docid=171384&occ=first&dir=&cid=672100)
Auszug:
Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden.
Zecken.
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Die Erwägungsgründe 31, 32, 35 und 37 der Richtlinie 2001/29 lauten:
Auch hier stützt sich der EuGH einmal mehr auf den Inhalt der Erwägungsgründe, die zu einer Richtlinie geführt haben.