"Von einem Beitrag spricht man, wenn eine Geldleistung dafür erbracht wird, dass man die Möglichkeit der Nutzung erhält, so dass diese Geldleistung nicht die Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung darstellt. Nach allem ist der neue Rundfunkbeitrag unzweifelhaft ein Beitrag im Rechtssinn, denn er stellt eine Geldleistung dafür dar, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anspruch zu nehmen."
"Der Rundfunkbeitrag ist eindeutig formell und materiell verfassungsmäßig."
"Auch ist die abgabenrechtliche Qualifizierung des Rundfunkbeitrags entgegen der Auffassung des Klägers nicht "besonders kompliziert". Sie ist überhaupt nicht kompliziert. Der Rundfunkbeitrag ist - wie oben ausgeführt - eindeutig als Beitrag im Rechtssinn zu qualifizieren. Dies ist in keiner Weise fraglich."
Verstehe ich richtig, dass, aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses, für diese Klage der Weg zum BVerfG nun direkt frei ist?Ja, richtig.
"Von einem Beitrag spricht man, wenn eine Geldleistung dafür erbracht wird, dass man die Möglichkeit der Nutzung erhält, so dass diese Geldleistung nicht die Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung darstellt. Nach allem ist der neue Rundfunkbeitrag unzweifelhaft ein Beitrag im Rechtssinn, denn er stellt eine Geldleistung dafür dar, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anspruch zu nehmen."
"Auch ist die abgabenrechtliche Qualifizierung des Rundfunkbeitrags entgegen der Auffassung des Klägers nicht "besonders kompliziert". Sie ist überhaupt nicht kompliziert. Der Rundfunkbeitrag ist - wie oben ausgeführt - eindeutig als Beitrag im Rechtssinn zu qualifizieren. Dies ist in keiner Weise fraglich."
"Angesichts dieser eindeutigen und einheitlichen flächendeckenden Rechtsprechung in der Bundesrepublik ist eine weitere Klärungsbedürftigkeit und damit ein Bedarf der Klärung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu verneinen. Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an."
(...)Zitat von: HessVGH 01.10.2015, 10 A 1181/15.Z - Hervorhebung hinzugefügt"Von einem Beitrag spricht man, wenn eine Geldleistung dafür erbracht wird, dass man die Möglichkeit der Nutzung erhält, so dass diese Geldleistung nicht die Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung darstellt. Nach allem ist der neue Rundfunkbeitrag unzweifelhaft ein Beitrag im Rechtssinn, denn er stellt eine Geldleistung dafür dar, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anspruch zu nehmen."(...)
... noch Rüge wegen fehlendem rechtlichen Gehörs auf Ablehnung usw. also nur nichts auslassen, sonst sagt das BVerfG es wurden nicht alle Schritte im Vorfeld durch laufen.Du hast völlig Recht, PersonX, die Gehörsrüge kann zur erforderlichen Rechtswegerschöpfung gehören. Vorliegend sollte jedoch eine Gehörsrüge nicht mehr erforderlich sein.
Wie wäre es zur Abwechslung mal mit der abweichenden Meinung des BVerfG, welche in der 2. Rundfunkentscheidung unter Rz. 65 bekanntgegeben worden ist?ZitatAuf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an."
unzweifelhaftUnglaublich,
eindeutig
in keiner Weise
"Der Rundfunkbeitrag ist eindeutig formell und materiell verfassungsmäßig."
Wahrscheinlich nicht, also ehr nein, denn zuerst kommt noch Beantragung zur Zulassung, dann z.B. noch Rüge wegen fehlendem rechtlichen Gehörs auf Ablehnung usw. also nur nichts auslassen, sonst sagt das BVerfG es wurden nicht alle Schritte im Vorfeld durch laufen.Doch, die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Unter welchen Voraussetzungen eine Anhörungsrüge zur Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden muss legt das BVerfG in dieser Entscheidung dar: Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20111025_2bvr240710)
Edit 14:35 Uhr
Das war bereits der Antrag zu Zulassung, wurde übersehen, gibt es hier dann keine Rüge?
In welcher Band spielen die Richter vom Hess VGH?
Oder welchen Neben-Job haben die vielleicht? (Rundfunkrat?)
Bekommt man irgendwo heraus, wie der Richter namentlich heißt der dieses gefällt hat?
Daraus folgt: Der Rundfunkbeitrag ist kein Beitrag, sondern eine Steuer!
Bekommt man irgendwo heraus, wie der Richter namentlich heißt der dieses gefällt hat?
Vorsitzender Richter Dr. Friedemann Nassauer (http://www.marburger-konzertverein.de/S33%20Vorstand%20KB%202013%202014.htm) (zuvor OLG Frankfurt/Main) [Foto (http://www.op-marburg.de/Lokales/Kultur/Kultur-lokal/Neuer-Vorstand-hochkaraetig-besetzt)], Richter Dr. Gunter Jürgens (zuvor VG Kassel) [Foto (http://www.kobinet-nachrichten.org/de/nachrichten/?oldid=13315)] und Richter Jens Kohde (10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs).
Kam schon das Totschlagargument, wie viele Arbeitsplätze beim ÖRR "gefährdet" wären, wenn die reformieren würden?
Bei fortschreitender Lohnungleichheit zwischen West- und Ostdeutschland ist es im Jahre 25 nach der Wende" definitiv nicht mehr akzeptabel, daß die in Ostdeutschland lebenden Bundesbürger für eine derartige "Veranstaltung" mit zur Kasse gebeten werden.
Ja, diese Aussage kenne ich durchaus. Nur, bei allem Respekt, gerade beim Thema Rundfunk steht das europäische Recht nicht auf Seite des dt. ÖRR.„Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, ob was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“
Ja, diese Aussage kenne ich durchaus. Nur, bei allem Respekt, gerade beim Thema Rundfunk steht das europäische Recht nicht auf Seite des dt. ÖRR.
In einer der Verhandlungen am VG Gießen wandte ein Kläger ein, dass der Rundfunkbeitrag eine notifizierungspflichtige Beihilfe nach unionsrechtlichen Regelungen sei. Dieser Einwand wurde durch Verweis auf eine bereits von einem deutschen Verwaltungsgericht hierzu getroffene Entscheidung abgewischt. Klappe zu, Affe tot. So geht das am VG Gießen.Richtig, der Richter hat sich darauf bezogen, dass bereits festgestellt worden sei, dass es sich bei den Rundfunkabgaben um eine rechtmäßige Beihilfe handele. Dabei wurde nicht differenziert, dass der Beihilfekompromiss der EU-Kommission aus 2007 sich auf die damalige Gebühr bezog und dass durch die Änderung zu einem vorgeblichen "Beitrag" Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine wesentliche -notifizierungspflichtige- Änderung der Beihilfe vollzogen worden sein könnte. Das wird weder in der in Bezug genommenen Entscheidung des BayVGH noch in derjenigen des OVG Münster klar herauskristallisiert und durchgeprüft, sondern erkennbar verwischt.
In einer der Verhandlungen am VG Gießen wandte ein Kläger ein, dass der Rundfunkbeitrag eine notifizierungspflichtige Beihilfe nach unionsrechtlichen Regelungen sei. Dieser Einwand wurde durch Verweis auf eine bereits von einem deutschen Verwaltungsgericht hierzu getroffene Entscheidung abgewischt. Klappe zu, Affe tot. So geht das am VG Gießen.Richtig, der Richter hat sich darauf bezogen, dass bereits festgestellt worden sei, dass es sich bei den Rundfunkabgaben um eine rechtmäßige Beihilfe handele. Dabei wurde nicht differenziert, dass der Beihilfekompromiss der EU-Kommission aus 2007 sich auf die damalige Gebühr bezog und dass durch die Änderung zu einem vorgeblichen "Beitrag" Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine wesentliche -notifizierungspflichtige- Änderung der Beihilfe vollzogen worden sein könnte. Das wird weder in der in Bezug genommenen Entscheidung des BayVGH noch in derjenigen des OVG Münster klar herauskristallisiert und durchgeprüft, sondern erkennbar verwischt.
Man muss sich diesbezüglich direkt an die EU-Kommission wenden, anders kann man offensichtlich keine ordnungsgemäße Prüfung erreichen.
Das kann/darf ein nationales Gericht gar nicht entscheiden.Das Problem ist: Das Gericht entscheidet darüber ja nicht im eigentlichen Sinne. Das Gericht sagt kurzerhand: Es gibt nichts zu entscheiden.
Wenn das keine Entscheidung war, was war es dann?:
"...wurde durch Verweis auf eine bereits von einem deutschen Verwaltungsgericht hierzu getroffene Entscheidung abgewischt..."
"Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären."
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter. Teil II: Europarechtliche Beschränkungen
Geschrieben von Heiko Hilker/Juergen Scheele am 14. Januar 2010
... Der Argumentation der Kommission zufolge handelt es sich bei den Einnahmen aus Rundfunkgebühren um „staatliche Mittel“. Es sei „irrelevant“, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt erfolge. Zu konstatieren sei vielmehr, dass die Länder den Sendeanstalten das Hoheitsrecht des Gebühreneinzugs übertragen haben. Somit handele es sich um eine den Besitzern und Besitzerinnen von Rundfunkgeräten auferlegte „Zwangsabgabe“ – sprich: um Rundfunkgebühren, die „nach ähnlichen Verfahren eingezogen werden wie Steuern“. Im Sinne des EG-Vertrags bildeten diese allerdings keine unerlaubte Beihilfe, sondern eine sogenannte bestehende Beihilfe (Altbeihilfe), die vor dem Inkrafttreten (einschließlich der zur schrittweisen Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes in Art. 8 des EWG-Vertrages vorgesehenen Übergangsfrist von 12 Jahren) des EWG-Vertrags (1957) eingeführt wurde. Sie sei als EU-konform zu bewerten, insoweit vom nationalen Gesetzgeber – im vorliegenden Fall: von den Bundesländern – keine diese Regelungen „‚in ihrem Kern‘“ berührende Änderungen vorgenommen würden.
Solche kernbezogenen Änderungen wären in Entsprechung zur Argumentation der Kommission bereits dann gegeben, wenn, wie in Deutschland von der Rundfunkkommission der Länder diskutiert, das System des Gebühreneinzugs modernisiert würde. Alternative Lösungen zu der bestehenden, auf das Bereithalten eines Empfangsgeräts bezogenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – im Gespräch sind: eine Bürgerabgabe bzw. Kopfpauschale, eine Haushalts- und Unternehmensabgabe sowie Steuermodelle – würden unweigerlich als Neubeihilfe eingestuft und bedürften einer Notifizierung mit dann absehbaren Einflussnahmen auf die deutsche Rundfunkordnung durch die Kommission. Doch bildet dies nur einen Nebenaspekt in den noch aufzuzeigenden Verfahrensfolgen. ...
Das Problem dabei ist, hätte ein Gericht diese Informationen haben und auch berücksichtigen müssen?Ja; immerhin sind Urteile des EuGH bspw. für alle nationalen Gerichte in der Sache bindend.
pinguin sagt JA -----> die VG-Richter an Gerichten sagen/entscheiden NEINDas Problem dabei ist, hätte ein Gericht diese Informationen haben und auch berücksichtigen müssen?Ja; immerhin sind Urteile des EuGH bspw. für alle nationalen Gerichte in der Sache bindend.
Ergebnis ==== wir alle sind die Dummen und müssen trotzdem zahlen.