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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Greyhound am 05. November 2015, 13:40

Titel: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Greyhound am 05. November 2015, 13:40
Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/cgi-bin/lexsoft/capi/hessen_rechtsprechung.cgi/export_pdf?docid=7433044&hideVersionDate=1&shortTitleFileName=1&showVersionInfo=1&displayConfig=0&xsltFile=template_hessenrecht.xsl&customFooter=Hessenrecht%20-%20Entscheidungen%20der%20hessischen%20Gerichte%20in%20Zusammenarbeit%20mit%20Wolters%20Kluwer%20Deutschland%20GmbH&at=1&pid=UAN_nv_3536 (http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/cgi-bin/lexsoft/capi/hessen_rechtsprechung.cgi/export_pdf?docid=7433044&hideVersionDate=1&shortTitleFileName=1&showVersionInfo=1&displayConfig=0&xsltFile=template_hessenrecht.xsl&customFooter=Hessenrecht%20-%20Entscheidungen%20der%20hessischen%20Gerichte%20in%20Zusammenarbeit%20mit%20Wolters%20Kluwer%20Deutschland%20GmbH&at=1&pid=UAN_nv_3536)

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, 10 A 1181/15.Z - Hervorhebung hinzugefügt
"Von einem Beitrag spricht man, wenn eine Geldleistung dafür erbracht wird, dass man die Möglichkeit der Nutzung erhält, so dass diese Geldleistung nicht die Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung darstellt. Nach allem ist der neue Rundfunkbeitrag unzweifelhaft ein Beitrag im Rechtssinn, denn er stellt eine Geldleistung dafür dar, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anspruch zu nehmen."

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, 10 A 1181/15.Z - Hervorhebung hinzugefügt
"Der Rundfunkbeitrag ist eindeutig formell und materiell verfassungsmäßig."

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, 10 A 1181/15.Z - Hervorhebung hinzugefügt
"Auch ist die abgabenrechtliche Qualifizierung des Rundfunkbeitrags entgegen der Auffassung des Klägers nicht "besonders kompliziert". Sie ist überhaupt nicht kompliziert. Der Rundfunkbeitrag ist - wie oben ausgeführt - eindeutig als Beitrag im Rechtssinn zu qualifizieren. Dies ist in keiner Weise fraglich."

ok, ein Vorteil dieser "Recht"sprechung: Damit sollte man in Hessen zügig die Gelegenheit erhalten, das BVerfG anzurufen. 
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: René am 05. November 2015, 14:00
unzweifelhaft
eindeutig
in keiner Weise


Was für eine Vehemenz! Der Richter wollte anscheinend absolut keinerlei Zweifel aufkommen lassen. Die Unrechtssprechung angeblich im Namen des Volkes wird immer dreister und unverschämter.

Herr Richter: Fragen Sie das Volk. ob dieses mit Ihrer Rechtsprechung im Namen des selbigen einverstanden ist!

Wenn es so dreist weitergeht, bleibt nur die Straße als Ausweg.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Dr. Knuff am 05. November 2015, 14:06
Verstehe ich richtig, dass, aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses, für diese Klage der Weg zum BVerfG nun direkt frei ist?
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Greyhound am 05. November 2015, 14:27
Verstehe ich richtig, dass, aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses, für diese Klage der Weg zum BVerfG nun direkt frei ist?
Ja, richtig.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: PersonX am 05. November 2015, 14:28
Wahrscheinlich nicht, also ehr nein, denn zuerst kommt noch Beantragung zur Zulassung, dann z.B. noch Rüge wegen fehlendem rechtlichen Gehörs auf Ablehnung usw. also nur nichts auslassen, sonst sagt das BVerfG es wurden nicht alle Schritte im Vorfeld durch laufen.

Edit 14:35 Uhr

Das war bereits der Antrag zu Zulassung, wurde übersehen, gibt es hier dann keine Rüge?
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Knax am 05. November 2015, 15:15
Vielen Dank für die Verlinkung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs.

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, 10 A 1181/15.Z - Hervorhebung hinzugefügt
"Von einem Beitrag spricht man, wenn eine Geldleistung dafür erbracht wird, dass man die Möglichkeit der Nutzung erhält, so dass diese Geldleistung nicht die Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung darstellt. Nach allem ist der neue Rundfunkbeitrag unzweifelhaft ein Beitrag im Rechtssinn, denn er stellt eine Geldleistung dafür dar, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anspruch zu nehmen."

Die Zwecksetzung der Abgabe, die in § 1 RBStV klar definiert ist, nämlich die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags, widerspricht der durch die Rechtsprechung angenommenen Entgeltfunktion des Rundfunkbeitrags. Der Rundfunkbeitrag entgilt nicht eine einzelne Sendung oder das Programm eines bestimmten Senders oder das Programm des gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern er dient zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, d.h. zur Finanzierung der Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit.

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, 10 A 1181/15.Z - Hervorhebung hinzugefügt
"Auch ist die abgabenrechtliche Qualifizierung des Rundfunkbeitrags entgegen der Auffassung des Klägers nicht "besonders kompliziert". Sie ist überhaupt nicht kompliziert. Der Rundfunkbeitrag ist - wie oben ausgeführt - eindeutig als Beitrag im Rechtssinn zu qualifizieren. Dies ist in keiner Weise fraglich."

[Ironiemodus =an] Wie schön, dass ein Gericht mit einer derart tiefgründigen und differenzierten Argumentation endlich mal Klarheit schafft. [Ironiemodus = aus]

Meine absolute Lieblingspassage in diesem Beschluss ist folgende:

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, Az. 10 A 1181/15.Z
"Angesichts dieser eindeutigen und einheitlichen flächendeckenden Rechtsprechung in der Bundesrepublik ist eine weitere Klärungsbedürftigkeit und damit ein Bedarf der Klärung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu verneinen. Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an."

[Ironiemodus = an] Warum sollte sich ein Gericht mit abweichenden Meinungen befassen? Das ist doch bloß verschwendete Zeit! [Ironiemodus = aus]
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Spark am 05. November 2015, 15:35
Der Richter läßt hier ein entscheidendes Merkmal eines Beitrages völlig aus.
Beiträge werden für die Bereitstellung einer besonderen Gegenleistung erhoben. Im Falle von Rundfunk ist das die Abschöpfung eines besonderen Vorteils der zur Verfügung gestellt wird. Dieser sogenannte Vorteil muß aber für alle Beitragspflichtigen gegeben sein.

Wenn aber nur eine Teilgruppe aller Beitragspflichtigen diesen Vorteil tatsächlich auch hat und für den Rest ein Nachteil entsteht, kann es sich m.M.n. nicht mehr um einen Beitrag handeln.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Viktor7 am 05. November 2015, 16:45
(...)

Zitat von: HessVGH 01.10.2015, 10 A 1181/15.Z - Hervorhebung hinzugefügt
"Von einem Beitrag spricht man, wenn eine Geldleistung dafür erbracht wird, dass man die Möglichkeit der Nutzung erhält, so dass diese Geldleistung nicht die Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung darstellt. Nach allem ist der neue Rundfunkbeitrag unzweifelhaft ein Beitrag im Rechtssinn, denn er stellt eine Geldleistung dafür dar, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anspruch zu nehmen."
(...)

Ach was? Selten solch unlogische und dafür politisch motivierte Begründung eines Richters gelesen. Politisch motivierte Auslegung eines Richters zum Nachteil einer Partei ist Rechtsbeugung.

Es ist keine kleine Gruppe vom Rundfunkbeitrag betroffen, sondern die Allgemeinheit.

Der besondere Vorteil wurde gesetzlich nicht definiert. Das Ziel „Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" ist nicht der besondere Vorteil, vor allem nicht für die Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option und der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer. Die Nichtnutzer werden belästigt und diskriminiert.

Wenn die Rundfunkabgabe ein Beitrag wäre, wo ist dann die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit, die im Zuge der sachgerechten Differenzierung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) ermittelt wurde?

Der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, darf sich nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

Weil kein besonderer Vorteil mehr durch Belastung der Allgemeinheit vorhanden ist, hat sich der Vorteil in Luft aufgelöst. Damit verstößt der „Rundfunkbeitrag“ gegen die Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.

Siehe Anhang mit Zusatzinformationen:
STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.0.html)
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Greyhound am 05. November 2015, 17:27
... noch Rüge wegen fehlendem rechtlichen Gehörs auf Ablehnung usw. also nur nichts auslassen, sonst sagt das BVerfG es wurden nicht alle Schritte im Vorfeld durch laufen.
Du hast völlig Recht, PersonX, die Gehörsrüge kann zur erforderlichen Rechtswegerschöpfung gehören. Vorliegend sollte jedoch eine Gehörsrüge nicht mehr erforderlich sein.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: pinguin am 05. November 2015, 17:37
Zitat
Zitat
Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an."
Wie wäre es zur Abwechslung mal mit der abweichenden Meinung des BVerfG, welche in der 2. Rundfunkentscheidung unter Rz. 65 bekanntgegeben worden ist?

Warum bringt kein Kläger diese abweichende Meinung in seiner Klage an? Im Urteil wurde doch in den nicht abweichenden Teilen ausdrücklich festgestellt, daß sich das Urteil nur auf die zum Zeitpunkt der Klage bestehenden technischen Möglichkeiten bezieht? Diese technischen Möglichkeiten haben sich seither aber vielfältig geändert, so daß das Urteil heute ganz anders ausfallen würde.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: jasonbourne am 05. November 2015, 18:02
Zitat
unzweifelhaft
eindeutig
in keiner Weise

"Der Rundfunkbeitrag ist eindeutig formell und materiell verfassungsmäßig."

Unglaublich,

mit welch argumentativen Begruendung der Rundfunkbeitrag verteidigt wird.

Das ist einer der Gruende, warum ich den Rechtsweg durchaus kritisch sehe.

Hier wird vom hoechsten Verwaltungsgericht eines Landes - da sitzt kein Wald- & Wiesenrichter mehr, eine Klage im Urteil abgekanzelt, ohne sich in der Begruendung mit der Sache auch nur auseinander zu setzen.

Die Wortwahl ohne arugmentative Ausfuehrung zeigt ja schon wie der Hase laeuft; so wie es bisher gelaufen ist, braucht man sich vom BVerfG auch nicht viel erwarten - und das braucht ja eh 2 Jahre, bis der Fall mal ueberhaupt auf den Tisch kommt.

Ich bin eigentlich geschockt, das bisher kein Gericht, kein einzelner Richter einmal in unserem Sinne entschieden hat, da die Arguemente gegen den Rundfunkbeitrag in seiner jetztigen Form in meinen Augen
unzweifelhaft
eindeutig
in keiner Weise


rechtens und von der Verfassung gedeckt sind.

Die Verfassung nach Art. 5 GG sieht freie Medien vor, aber keinen staatlichen Rundfunk der 9 Rundfunkanstalten, ueber 20 Fernsehsender und zig Radiostationen betreibt, sowie 8,5 Mrd. Euro pro Jahr kostet.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: ohmanoman am 06. November 2015, 10:41
Sorry, aber ich kann nicht anders!

In welcher Band spielen die Richter vom Hess VGH?
Oder welchen Neben-Job haben die vielleicht? (Rundfunkrat?)

Zum schluß fehlt noch das Wort des Hess VGH: "Basta" 8)

Ohmanoman
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: P am 10. November 2015, 20:51
Wahrscheinlich nicht, also ehr nein, denn zuerst kommt noch Beantragung zur Zulassung, dann z.B. noch Rüge wegen fehlendem rechtlichen Gehörs auf Ablehnung usw. also nur nichts auslassen, sonst sagt das BVerfG es wurden nicht alle Schritte im Vorfeld durch laufen.

Edit 14:35 Uhr

Das war bereits der Antrag zu Zulassung, wurde übersehen, gibt es hier dann keine Rüge?
Doch, die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Unter welchen Voraussetzungen eine Anhörungsrüge zur Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden muss legt das BVerfG in dieser Entscheidung dar: Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20111025_2bvr240710)

Ich kenne den Schriftsatz zur Begründung der Zulassung nicht, nehme aber an, dass der VGH das Vorbringen gewürdigt hat und im vorliegenden Fall eine Anhörungsrüge aussichtslos wäre. Dass man hinsichtlich der rechtlichen Bewertung anderer Meinung sein kann hat mit dem Inhalt der Anhörungsrüge nichts zu tun.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Knax am 11. November 2015, 00:22
In welcher Band spielen die Richter vom Hess VGH?
Oder welchen Neben-Job haben die vielleicht? (Rundfunkrat?)

In solchen Kreisen würde es mich nicht wundern, wenn hohe Rundfunk-Funktionäre und Richter Mitglieder in demselben Rotary-Club wären.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: ohmanoman am 11. November 2015, 08:37
Ich bin ENTSETZT über diesen Gedanken  :o!

Ich bin nicht so pfiffig mit den PC und Internet, aber bekommt man das raus?

Na! Ja! Laut Bibel sind wir ja alle mit einander verwand ???
Ohmanoman
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: dreamliner am 11. November 2015, 12:01
Bekommt man irgendwo heraus,  wie der Richter namentlich heißt der dieses gefällt hat?
Man findet zwar über all das Urteil, aber nirgends eine Info darüber, welcher Richter dies gefällt hat.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Knax am 11. November 2015, 12:48
Bekommt man irgendwo heraus,  wie der Richter namentlich heißt der dieses gefällt hat?

Vorsitzender Richter Dr. Friedemann Nassauer (http://www.marburger-konzertverein.de/S33%20Vorstand%20KB%202013%202014.htm) (zuvor OLG Frankfurt/Main) [Foto (http://www.op-marburg.de/Lokales/Kultur/Kultur-lokal/Neuer-Vorstand-hochkaraetig-besetzt)], Richter Dr. Gunter Jürgens (zuvor VG Kassel) [Foto (http://www.kobinet-nachrichten.org/de/nachrichten/?oldid=13315)] und Richter Jens Kohde (10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs).
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: filip18 am 11. November 2015, 13:40
Findet das Urteil EuGH C-337/06 dann etwa keine Anwendung mehr? Daraus kann man ganz klar erkennen, dass es sich um eine Steuer handelt und das würde sich auch nach dem heutigen Stand, trotz Umstelltung auf "Beitrag", nicht ändern. Denn der ausschlaggebende Punkt ist doch ganz klar, dass es sich um eine Steuer handelt, nach wie vor.. Denn der "Auftraggeber" der LRA ist das Land/Staat und dieser bekommt keine Gegenleistung von den Bürgern. Die LRA wurden schließlich geschaffen, damit man nicht eine eigene Stelle gründen muss, die vermutlich "Bundesamt für öffentlich-rechtliche-Medien" lauten würde. Hier wird doch ganz klar eine Täuschung vorgenommen..

Anbei noch die Rz

Rz 59
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im
Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt,
dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen,
eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten.
Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten
nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um
seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.
Daraus folgt: Der Rundfunkbeitrag ist kein Beitrag, sondern eine Steuer!
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Knax am 11. November 2015, 13:53
Daraus folgt: Der Rundfunkbeitrag ist kein Beitrag, sondern eine Steuer!

Man kann durchaus argumentieren, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann ungeachtet des programmgestalterischen Grundsatzes der Staatsferne als Teil der Infrastruktur des öffentlichen Gemeinwesens betrachtet werden. Damit sind auch die Haushalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, denen das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag zufließt, als Teil des öffentlichen Gemeinwesens (§ 3 AO) zu betrachen.

Das hier erwähnte Urteil hat jedoch noch eine ganz andere Dimension, nämlich folgende:

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk als öffentlicher Auftraggeber (http://www.vergabeblog.de/2007-12-21/eugh-urteil-ard-und-zdf-sind-offentliche-auftraggeber/) anzusehen ist, und der Beitragsservice als Verwaltungshelfer anzusehen ist, so ist zu fragen, ob und wenn ja, wann der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Aufgaben öffentlich ausgeschrieben hat, die der Beitragsservice derzeit ausübt.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: filip18 am 11. November 2015, 14:08
Alleine wenn man das Wort Beitrag auf sein Alltag bezieht. Ob Verein oder Studium.. Ein Beitrag ist selbstverständlich eine Entgelt, welches gezahlt werden muss, egal, ob man es nutzt, oder nicht. Aber! Für egal welch erdenklichen Beiträge, erklärt man sich auch einverstanden, meist mit einer Anmeldung, diese auch zu zahlen, was hier nicht der Fall ist. Genau aus diesem Grund wurde es auch 2013 von Steuer auf Beitrag umbenannt, um dann argumentieren zu können, dass man es tatsächlich nicht nutzen muss, aber es trotzdem zahlt. Mal ganz von der Zwangsanmeldung und dem Datenaustauch der Behörden abgesehen. Bedeutet, dass man sich in 100 % der Fälle immer anmelden muss und sich einverstanden erklärt einen Beitrag zu zahlen und in diesem Falle dies einfach ausgesetzt wird und mit sinnlosen Verstrickungen versucht wird, dies ganz klar zu belegen. Hier liegt eine Mischung zwischen Steuer und Beitrag vor. Insofern:

Beitrag: Muss man auch ohne Nutzung zahlen (Hier wird nicht die Anmeldung und das Einverständnis einer Person berücksichtigt, sondern genau in diesem Punkt gen Steuer ausgerichtet. Natürlich fallen diese 2 Wörter niemals im Zusammenhang, Steuer seit 2013 auch nicht mehr einzeln, obwohl ganz klar ein Zusammenhang erkennbar ist)
Steuer: Muss man sich nicht für anmelden und muss jeder zahlen

Dies müsste man mal zur Anklage bringen, aber bei den etlichen Urteilen für den Service, sieht auch das Mager aus..
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: volkuhl am 11. November 2015, 14:32
Was leider immer wieder unbeachtet bleibt, ist die Tatsache, dass lt. statistischem Bundesamt ca. 80 Mio Einwohner in nur ca. 40 Mio Haushalten leben. Da nur die "Wohnungsinhaber" zur Kasse gebeten werden, stellt dies eine eindeutige Diskriminierung von min. 50% der Bevölkerung dar. Von "alle zahlen" kann also überhaupt nicht die Rede sein!

Von den ca. 40 Mio. Haushalten sind ca. 16,5 Mio. Single-Haushalte. Das bedeutet wiederum, dass ca. 16,5 Mio. Menschen rechnerisch mindestens den doppelten "Beitrag" zahlen müssen, als der Rest der Bevölkerung. Von "gerecht" sind wir damit noch weiter entfernt...

Quelle: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/HaushalteFamilien/Tabellen/Haushaltsgroesse.html (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/HaushalteFamilien/Tabellen/Haushaltsgroesse.html)
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Dr. Zorn am 12. November 2015, 00:56
Bekommt man irgendwo heraus,  wie der Richter namentlich heißt der dieses gefällt hat?

Vorsitzender Richter Dr. Friedemann Nassauer (http://www.marburger-konzertverein.de/S33%20Vorstand%20KB%202013%202014.htm) (zuvor OLG Frankfurt/Main) [Foto (http://www.op-marburg.de/Lokales/Kultur/Kultur-lokal/Neuer-Vorstand-hochkaraetig-besetzt)], Richter Dr. Gunter Jürgens (zuvor VG Kassel) [Foto (http://www.kobinet-nachrichten.org/de/nachrichten/?oldid=13315)] und Richter Jens Kohde (10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs).



Richter Dr. Friedemann Nassauer ist im Vorstand des  Marburger Konzertvereins

Auszug aus der Internetseite des  Marburger Konzertvereins:

„Die Konzerte des Marburger Konzertvereins finden Beachtung weit über Marburg hinaus. Die mittelhessische Presse berichtet über alle Konzerte. Der Hessische Rundfunk bespricht sie oft

Natürlich besteht eine Verbindung zwischen Richtet und dem Rundfunk. Warum soll der Richter an einem Ast sägen auf dem er Sitz. Er hat eine deutlich erkennbaren Vorteil in seiner Funkion als Vorstandsmitglied dass der Rundfunk dem Marburger Konzertvereins wohlgesonnen gegenüber ist. Für mich ist dies ein deutlicher Fall von Befangenheit.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Greyhound am 12. November 2015, 01:28
Allein die Tatsache, dass sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sowie u.a. das Oberverwaltungsgericht NRW über viele Seiten bemühen mussten, eine angebliche "Beitrags"eigenschaft der Rundfunkabgabe und eine angebliche formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit eines derartigen angeblichen "Beitrages" überhaupt erst zu konstruieren widerlegt den HessVGH.

Ansonsten hätten die Richter einfach nur beim HessVGH nachfragen müssen und dort erfahren: Es ist unzweifelhaft (!) ein Beitrag. Dieser ist eindeutig (!) formell und materiell verfassungsmäßig. Dies ist in keiner Weise fraglich (!!).

Eine solche "Recht"sprechung ist nicht förderlich für das Ansehen der Judikative.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Thejo am 19. November 2015, 12:14
Ich verstehe das so: so bald es auch nur einen Ansatzpunkt gäbe, sich der "Mitfinanzierung" der LRA zu entziehen, sehen die ihre mit Milliarden gedeckte Existens als gefährdet an. Die wehren sich mit Händen und Füßen. Darum nimmt dies solch absurd-bizarre Ausmaße an. Die beim ÖRR müssen sich wohl äußerst im Klaren darüber sein, wie "gefährlich" die Konkurenz, bzw. wie ÖRR-unwillig der gemeine deutsche Bürger wohl ist. Ansonsten wäre dies nicht so entartet und schon lange "pay-tv".

Kam schon das Totschlagargument, wie viele Arbeitsplätze beim ÖRR "gefährdet" wären, wenn die reformieren würden?
 :-\
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Knax am 19. November 2015, 13:26
Kam schon das Totschlagargument, wie viele Arbeitsplätze beim ÖRR "gefährdet" wären, wenn die reformieren würden?

Während den Verhandlungen in Gießen kam das Totschlagargument der gefährdeten Arbeitsplätze nicht.

Aber, da das Thema "Arbeitsplätze" nunmal hier angesprochen wurde, möchte ich alle Interessierten bitten, einen Blick in den Jahresbericht 2014 des Hessischen Rundfunks (http://www.hr-online.de/servlet/de.hr.cms.servlet.File/hr_jahresbericht_2014?enc=d3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MjI2NzA0MTkmaWQ9NTYwNjMwNDEmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x) zu werfen. Genauer gesagt möchte ich den Fokus auf die Bilanz des Hessischen Rundfunks auf den Seiten 88 und 89 lenken. Die Rechnungslegung des Hessischen Rundfunks erfolgt, obgleich er eine juristische Person des öffentlichen Rechts und damit eine Organisationsform des öffentlichen Rechts ist, nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, die für Kaufleute gelten, also für Organisationsformen des Zivilrechts.

Was fällt auf, wenn man sich die Bilanz des Hessischen Rundfunks ansieht? Es fällt sicherlich vieles auf, aber an dieser Stelle soll keine eingehende Bilanzanalyse erfolgen. Am auffälligsten ist meiner Ansicht nach die Position "Wertpapiere des Anlagevermögens" auf der Aktivseite der Bilanz (Seite 88). Nun muss man sich als Unbeteiligter fragen, was gerade an dieser Position so auffällig ist.

Unter die Bilanzposition "Wertpapiere des Anlagevermögens" fallen zum größten Teil festverzinsliche Staatsanleihen und Anteile an Aktien- und Rentenfonds. Und diese Position hat einen Wert in der Bilanz in Höhe von über 534 Millionen Euro. Auch jemand, der diese Bilanz recht unbefangen liest, müsste sich jetzt fragen:

"Wow! Der Hessische Rundfunk ist ziemlich reich! Ich hätte auch gerne in D-Mark gerechnet über 1 Milliarde DM an Staatsanleihen und Fondanteilen bei der Bank liegen. Aber, Moment bitte, das ist doch eine Rundfunkanstalt, richtig? Was haben über 500 Millionen Euro Staatsanleihen mit der Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen zu tun?"

Demgegenüber beträgt das, was man betriebswirtschaftlich als Produktivvermögen bezeichnet, nur etwa 130 Millionen Euro. Dabei handelt es sich um das Sachanlagevermögen (88 Mio. Euro) und das Programvermögen (41 Mio. Euro), also um das, was das Kerngeschäft eines Rundfunkunternehmens ausmacht.

Um nun obige Frage zu beantworten: Das massive Wertpapiervermögen des Hessischen Rundfunks hat natürlich nichts mit der Produktion und der Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen zu tun, denn dieses ist dafür offensichtlich vollkommen unnötig. Allerdings verwendet der Hessische Rundfunk dieses Wertpapiervermögen, um die gegenwärtigen und zukünftigen Pensionsansprüche ehemaliger Mitarbeiter bedienen zu können.

Wirft man einen Blick auf die Passivseite der Bilanz (Seite 89), so fällt einem die Position "Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" auf. Sie ist die absolut größte Einzelposition in der gesamten Bilanz mit einem Wert von über 834 Millionen Euro. Hierin spiegelt sich der Wert von Pensionsanwartschaften wider. Sie macht über 81 Prozent der Bilanzsumme aus.

Nun möchte ich in die Runde fragen: Urteilt man anhand der Zahlen der Bilanz, handelt es sich hierbei um ein Rundfunkunternehmen oder um eine Versorgungsanstalt für einen kleinen privilegierten Personenkreis?

Und noch eine Frage möchte ich abschließend stellen: Urteilt man anhand der Zahlen der Bilanz, meint jemand noch, dass die künftigen Erhöhungen des Rundfunkbeitrags eher der Programmqualität dienen oder eher der Versorgungsqualität für (ehemalige) Rundfunker?

Wohlgemerkt - diese Pensionsanwartschaften und Pensionsansprüche bestehen neben den Rentenansprüchen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung.

Allein anhand der Zahlen der Bilanz zu urteilen, handelt es sich meiner Ansicht nach hier um einen massiven legalisierten Betrug zugunsten eines kleinen privilegierten Personenkreises und zu Lasten der Allgemeinheit.


Edit "Bürger" - siehe/ diskutiere zu den "Wertpapieren" bitte unter
"gemeinnützigen" Landesrundfunkanstalten horten Wertpapiere > Rechtsgrundlage?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32962.0.html
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: pinguin am 19. November 2015, 18:57
@Knax
Alle westdeutschen ÖRR-Rundfunkunternehmen dürften dieses Problem der Pensionsansprüche ehemaliger Mitarbeiter haben, gerade auch auf Grund der schon immer (?) relativ hohen Löhne.

Bei fortschreitender Lohnungleichheit zwischen West- und Ostdeutschland ist es im Jahre 25 nach der Wende" definitiv nicht mehr akzeptabel, daß die in Ostdeutschland lebenden Bundesbürger für eine derartige "Veranstaltung" mit zur Kasse gebeten werden.

Bei der derzeitigen prozentualen Rundfunkbeitragsaufteilung dürfte, (Achtung: Konjunktiv), der größte Teil der Beitragsgelder im westlichen Teil der Bundesrepublik verbleiben. Warum eigentlich?

Die Ostsender machen minus, und die Westsender stellen sich Paläste hin?

Eigentlich sollte man für Pensionen und Co. den Solizuschlag verwenden; ja, auch im Westen.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Knax am 19. November 2015, 20:39
Bei fortschreitender Lohnungleichheit zwischen West- und Ostdeutschland ist es im Jahre 25 nach der Wende" definitiv nicht mehr akzeptabel, daß die in Ostdeutschland lebenden Bundesbürger für eine derartige "Veranstaltung" mit zur Kasse gebeten werden.

Ich bin mir dessen absolut bewusst. Auch an diesem Aspekt wird einmal mehr deutlich, wie groß das Unrechtssystem ist. Und ich kann Dir sagen, dass ich wirklich wütend darüber bin. Niemand kann sagen, dass all diese Aspekte, sei es die Pauschalierung des Beitrages, sei es die Typisierung des Beitrages, seien es die unterschiedlichen Betroffenheiten in Bezug auf die Einkommenssituation, nicht gesehen wurden. Denn sie wurden sehr wohl gesehen:

„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvarian­te einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjeni­gen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. GG Artikel 3 GG Artikel 3 Absatz I GG Bestand hätte.“ (Dr. Eicher/Schneider, NVwZ 2009, 741)

Für Herb ist es eine „Tatsache, dass der Rundfunkbeitrag vergleichbar der Grundsteuer auf der Immobilie lastet.“ (Herb: Neue Rundfunkfinanzierung – neue Datenschutzprobleme?, MMR 4/2011, 232 ff.) - und sich damit in der Folge nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet.

Sehr betroffen machen mich gerade deshalb die allseits bekannten Urteile der Gerichte. Damit stellt sich heraus, dass die Gerichte lediglich willfährige Steigbügelhalter sind. Es bleibt zu hoffen, dass wenigstens das Bundesverfassungsgericht diesem Wahnsinn ein Ende macht.

Die Bevölkerung muss hiergegen aufbegehren. Denn wenn sie es nicht tut, dann geschieht das, was Jean-Claude Juncker in seinem berühmten gewordenen Zitat gesagt hat:

„Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, ob was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: pinguin am 20. November 2015, 00:42
„Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, ob was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“
Ja, diese Aussage kenne ich durchaus. Nur, bei allem Respekt, gerade beim Thema Rundfunk steht das europäische Recht nicht auf Seite des dt. ÖRR.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Knax am 20. November 2015, 09:45
Ja, diese Aussage kenne ich durchaus. Nur, bei allem Respekt, gerade beim Thema Rundfunk steht das europäische Recht nicht auf Seite des dt. ÖRR.

In einer der Verhandlungen am VG Gießen wandte ein Kläger ein, dass der Rundfunkbeitrag eine notifizierungspflichtige Beihilfe nach unionsrechtlichen Regelungen sei. Dieser Einwand wurde durch Verweis auf eine bereits von einem deutschen Verwaltungsgericht hierzu getroffene Entscheidung abgewischt. Klappe zu, Affe tot. So geht das am VG Gießen.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Greyhound am 20. November 2015, 11:32
In einer der Verhandlungen am VG Gießen wandte ein Kläger ein, dass der Rundfunkbeitrag eine notifizierungspflichtige Beihilfe nach unionsrechtlichen Regelungen sei. Dieser Einwand wurde durch Verweis auf eine bereits von einem deutschen Verwaltungsgericht hierzu getroffene Entscheidung abgewischt. Klappe zu, Affe tot. So geht das am VG Gießen.
Richtig, der Richter hat sich darauf bezogen, dass bereits festgestellt worden sei, dass es sich bei den Rundfunkabgaben um eine rechtmäßige Beihilfe handele. Dabei wurde nicht differenziert, dass der Beihilfekompromiss der EU-Kommission aus 2007 sich auf die damalige Gebühr bezog und dass durch die Änderung zu einem vorgeblichen "Beitrag" Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine wesentliche -notifizierungspflichtige- Änderung der Beihilfe vollzogen worden sein könnte. Das wird weder in der in Bezug genommenen Entscheidung des BayVGH noch in derjenigen des OVG Münster klar herauskristallisiert und durchgeprüft, sondern erkennbar verwischt.
Man muss sich diesbezüglich direkt an die EU-Kommission wenden, anders kann man offensichtlich keine ordnungsgemäße Prüfung erreichen.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 20. November 2015, 11:57
In einer der Verhandlungen am VG Gießen wandte ein Kläger ein, dass der Rundfunkbeitrag eine notifizierungspflichtige Beihilfe nach unionsrechtlichen Regelungen sei. Dieser Einwand wurde durch Verweis auf eine bereits von einem deutschen Verwaltungsgericht hierzu getroffene Entscheidung abgewischt. Klappe zu, Affe tot. So geht das am VG Gießen.
Richtig, der Richter hat sich darauf bezogen, dass bereits festgestellt worden sei, dass es sich bei den Rundfunkabgaben um eine rechtmäßige Beihilfe handele. Dabei wurde nicht differenziert, dass der Beihilfekompromiss der EU-Kommission aus 2007 sich auf die damalige Gebühr bezog und dass durch die Änderung zu einem vorgeblichen "Beitrag" Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine wesentliche -notifizierungspflichtige- Änderung der Beihilfe vollzogen worden sein könnte. Das wird weder in der in Bezug genommenen Entscheidung des BayVGH noch in derjenigen des OVG Münster klar herauskristallisiert und durchgeprüft, sondern erkennbar verwischt.
Man muss sich diesbezüglich direkt an die EU-Kommission wenden, anders kann man offensichtlich keine ordnungsgemäße Prüfung erreichen.

Das kann/darf ein nationales Gericht gar nicht entscheiden. Wie ist der Name dieses Richters?
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Greyhound am 20. November 2015, 12:16
Das kann/darf ein nationales Gericht gar nicht entscheiden.
Das Problem ist: Das Gericht entscheidet darüber ja nicht im eigentlichen Sinne. Das Gericht sagt kurzerhand: Es gibt nichts zu entscheiden.
So wie der HessVGH kurzerhand sagt: Die Rundfunkabgabe ist unzweifelhaft ein Beitrag und eindeutig formell und materiell verfassungsmäßig.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 20. November 2015, 12:25
Wenn das keine Entscheidung war, was war es dann?:
"...wurde durch Verweis auf eine bereits von einem deutschen Verwaltungsgericht hierzu getroffene Entscheidung abgewischt..."
Na so ein Richter soll mir mal in einer Verhandlung unterkommen. Auch Richter dürfen Fehler machen, aber auch sie sollten sich dabei nicht erwischen lassen.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: Greyhound am 20. November 2015, 12:38
Wenn das keine Entscheidung war, was war es dann?:
"...wurde durch Verweis auf eine bereits von einem deutschen Verwaltungsgericht hierzu getroffene Entscheidung abgewischt..."
Zitat von: BayVGH vom 15.05.2014 Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 RdNr 90
"Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären."
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 20. November 2015, 12:59
"Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären"

Das sieht der Europäische Gerichtshof anders:

"...dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des
   Systems geändert werden wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme
   verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder
   die Finanzierungsquelle."
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: PersonX am 20. November 2015, 13:05
Das ist allen bereits seit minimal 2010 oder sogar deutlich ehr bekannt.

Siehe Thema:
"Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter", Hilker/ Scheele, 2010
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15890.msg105637.html#msg105637

Das Problem dabei ist, hätte ein Gericht diese Informationen haben und auch berücksichtigen müssen?

Die Politik hat diese Informationen sehr wohl, vielen, um nicht zu sagen allen Beteiligten, war und ist und bleibt es bekannt.

Zitat
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter. Teil II: Europarechtliche Beschränkungen
Geschrieben von Heiko Hilker/Juergen Scheele am 14. Januar 2010

http://blog.die-linke.de/digitalelinke/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-ii-europarechtliche-beschrankungen/

(Hervorhebung fett)
Zitat
... Der Argumentation der Kommission zufolge handelt es sich bei den Einnahmen aus Rundfunkgebühren um „staatliche Mittel“. Es sei „irrelevant“, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt erfolge. Zu konstatieren sei vielmehr, dass die Länder den Sendeanstalten das Hoheitsrecht des Gebühreneinzugs übertragen haben. Somit handele es sich um eine den Besitzern und Besitzerinnen von Rundfunkgeräten auferlegte „Zwangsabgabe“ – sprich: um Rundfunkgebühren, die „nach ähnlichen Verfahren eingezogen werden wie Steuern“. Im Sinne des EG-Vertrags bildeten diese allerdings keine unerlaubte Beihilfe, sondern eine sogenannte bestehende Beihilfe (Altbeihilfe), die vor dem Inkrafttreten (einschließlich der zur schrittweisen Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes in Art. 8 des EWG-Vertrages vorgesehenen Übergangsfrist von 12 Jahren) des EWG-Vertrags (1957) eingeführt wurde. Sie sei als EU-konform zu bewerten, insoweit vom nationalen Gesetzgeber – im vorliegenden Fall: von den Bundesländern – keine diese Regelungen „‚in ihrem Kern‘“ berührende Änderungen vorgenommen würden.

Solche kernbezogenen Änderungen wären in Entsprechung zur Argumentation der Kommission bereits dann gegeben, wenn, wie in Deutschland von der Rundfunkkommission der Länder diskutiert, das System des Gebühreneinzugs modernisiert würde. Alternative Lösungen zu der bestehenden, auf das Bereithalten eines Empfangsgeräts bezogenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – im Gespräch sind: eine Bürgerabgabe bzw. Kopfpauschale, eine Haushalts- und Unternehmensabgabe sowie Steuermodelle – würden unweigerlich als Neubeihilfe eingestuft und bedürften einer Notifizierung mit dann absehbaren Einflussnahmen auf die deutsche Rundfunkordnung durch die Kommission. Doch bildet dies nur einen Nebenaspekt in den noch aufzuzeigenden Verfahrensfolgen.  ...
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: pinguin am 20. November 2015, 15:12
Das Problem dabei ist, hätte ein Gericht diese Informationen haben und auch berücksichtigen müssen?
Ja; immerhin sind Urteile des EuGH bspw. für alle nationalen Gerichte in der Sache bindend.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: anne-mariechen am 20. November 2015, 18:52
Das Problem dabei ist, hätte ein Gericht diese Informationen haben und auch berücksichtigen müssen?
Ja; immerhin sind Urteile des EuGH bspw. für alle nationalen Gerichte in der Sache bindend.
pinguin sagt JA -----> die VG-Richter an Gerichten sagen/entscheiden NEIN

Ergebnis ==== wir alle sind die Dummen und müssen trotzdem zahlen.
weil unsere Volksvertreter uns in den Hintern getreten haben und die Staatliche Gewalt ein Recht hat, für meine Wohnung Geld zu kassieren ohne Vertrag und legitime Rechte.

Gute Nacht Deutschland -----> was kommt da auf uns zu?

Jetzt muss ich morgends beim Brötchenkauf noch an so einer vermummten Gestalt mit MP im Anschlag vorbei laufen. Unsere Gerichte richten das schon.
Titel: Re: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z
Beitrag von: PersonX am 20. November 2015, 19:05
Zitat
Ergebnis ==== wir alle sind die Dummen und müssen trotzdem zahlen.

keiner muss zahlen, viele Personen, welche aktuell noch zahlen machen das freiwillig oder aus Angst, dass Ihnen etwas passieren könnte. Es mag eine kleine Gruppe geben die zahlt, weil Sie das tatsächlich will, aber diese Gruppe zahlt freiwillig.

Wenn viele Personen die Zahlung einstellen und sich dazu und dem Grund, welcher dem zu Grunde liegt, öffentlich sichtbar bekennen, so das auch der Nachbar etc. Ihnen gedanklich folgen und seine Zahlung ebenso einstellen kann, dann wäre das System ruckzuck weg, es kann so schnell gehen wie der Mauerfall.

Die "Dummen" sind die Personen, welche aus Angst immer noch freiwillig zahlen.

Die Bürger haben es doch in der Hand, die Macht geht nicht von Politikern, sondern immer vom Volk also den Bürgern aus. Politiker etc. selbst Gerichte haben sich früher oder später nach dem zu richten was die Bürger wollen und nicht anders herum.
Das Volk, welches Angst vor Politikern und Gerichten hat, und immer noch nach oben schaut und alles schluckt, ist nicht frei.