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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: dsm-racer am 04. November 2015, 14:04

Titel: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: dsm-racer am 04. November 2015, 14:04
Hallo Mitstreiter,

bei meiner Recherche bin ich auf eine interessante Frage gestoßen. Hat sich schon jemand mit dem Thema, warum auch Doppelstaatler und Ausländer den Rundfunkbeitrag zahlen müssen, auseinandergesetzt? Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert es? Die Personen mit einer doppelten Staatsbürgerschaft oder Ausländer werden doch nach Bundesrecht behandelt oder irre ich mich? Beim Rundfunkbeitragsrecht handelt es sich aber um Landesrecht Wenn das so ist, was haben die Gesetze der einzelnen Bundesländer mit den o.g. Personen zu tun? Würden die Gesetze der Länder zur Ausführung des RBStV auch hier greifen?
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. November 2015, 14:16
Zitat
Wenn das so ist, was haben die Gesetze der einzelnen Bundesländer mit den o.g. Personen zu tun?

Diejenigen haben in dem jeweiligen Bundesland ihren Wohnsitz bzw. Wohnung.
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: dsm-racer am 04. November 2015, 14:24
Ja, das steht im RBStV so. Der RBStV ist aber kein Gesetz auf Bundesebene und die Gesetze der Länder würden nach meiner Annahme nicht greifen oder ist meine Annahme falsch.
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. November 2015, 14:26
Nur weil jemand Ausländer ist, unterliegt er grundsätzlich den gleichen Gesetzen wie die Inländer, wenn er hier gemeldet ist. Warum auch nicht?
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: dsm-racer am 04. November 2015, 14:42
Nur weil jemand Ausländer ist, unterliegt er grundsätzlich den gleichen Gesetzen wie die Inländer, wenn er hier gemeldet ist. Warum auch nicht?

Wo ist es definiert? In welchem Recht? Kannst Du einen Gesetzesparagraphen dafür nennen? Nur, weil man in Deutschland gemeldet ist, heißt es doch nicht, dass auch alle deutschen Gesetze sich auf die gemeldete Person übertragen lassen. Geschweige denn Ländergesetze. Vor allem bei Doppelstaatlern ist die Rechtsprechung sehr schwierig. Die Asylbewerber und Diplomaten zahlen doch auch keine Rundfunkgebühren.
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. November 2015, 14:58
Zitat
Die Asylbewerber und Diplomaten zahlen doch auch keine Rundfunkgebühren.

Falsch. Asylbewerber in Sammelunterkünften sind befreit, aber nur aufgrund der Sammelunterkunft.

Zitat
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte
für Asylbewerber, Internate,

Wenn der Asylbewerber eine eigene Wohnung bewohnt, wird er beitragspflichtig. Die Diplomaten sind explizit ausgenommen.
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: dsm-racer am 04. November 2015, 15:10
Das ist auch nicht so richtig. Sammelunterkünfte selbst sind befreit, weil sie nicht als Wohnung zählen.  ;D  Das ist ja das Absurdeste an dem System. Nicht die Menschen, sondern irgendwelche Räumlichkeiten zählen. Die Aussage über Asylbewerber ist auch nicht so ganz richtig. Diese werden auf Antrag von ARGE/Sozialamt von der Gebührenpflicht befreit. Es gab aber schon einige Kuriösitäten. Wie zum Beispiel hier in dem Artikel von FAZ berichtet, haben sogar Flüchtlinge in einer Sammelunterkunft die Post vom BS bekommen. http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ard-und-zdf-rundfunkbeitrag-gez-schreibt-fluechtlinge-an-13451620.html  ;D
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: boykott2015 am 04. November 2015, 18:49
RBSV
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.


§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
1. die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind,
2. in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
1. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern oder
2. diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates.

Wenn man eigenen Video-Kanal bei Youtube hat, dann gilt man als privater Anbieter, und ist somit befreit?
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. November 2015, 19:11
Zitat
Wenn man eigenen Video-Kanal bei Youtube hat, dann gilt man als privater Anbieter, und ist somit befreit?

So einfach scheint es nicht zu sein, Herr Höcker hat das mal probiert als "neuartige" Rundfunkanstalt zugelassen zu werden.

http://gez-abschaffen.de/hasel-tv.htm
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: volkuhl am 04. November 2015, 19:52
Nur weil jemand Ausländer ist, unterliegt er grundsätzlich den gleichen Gesetzen wie die Inländer, wenn er hier gemeldet ist. Warum auch nicht?

Wo ist es definiert? In welchem Recht? Kannst Du einen Gesetzesparagraphen dafür nennen? Nur, weil man in Deutschland gemeldet ist, heißt es doch nicht, dass auch alle deutschen Gesetze sich auf die gemeldete Person übertragen lassen. Geschweige denn Ländergesetze. Vor allem bei Doppelstaatlern ist die Rechtsprechung sehr schwierig. Die Asylbewerber und Diplomaten zahlen doch auch keine Rundfunkgebühren.
Solange Du Dich auf deutschem Staatsgebiet aufhälst, gelten auch die deutschen Gesetze für Dich. Was auch sonst? Definiert ist das im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes. Das hat aber auch nicht das geringste mit der Staasangehörigkeit zu tun.
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: dsm-racer am 05. November 2015, 07:11
Solange Du Dich auf deutschem Staatsgebiet aufhälst, gelten auch die deutschen Gesetze für Dich. Was auch sonst? Definiert ist das im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes. Das hat aber auch nicht das geringste mit der Staasangehörigkeit zu tun.

Das ist klar, aber es müssten doch nur Bundesgestze und nicht die Gesetze der einzelnen Bundesländer gelten. Ein Bundesland kann zum Beispiel nach eigenen Gesetzen nicht entscheiden, ob eine Person, die aus dem Ausland stammt, die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen darf. Hierzu wird eine Entscheidung nach Bundesrecht benötigt. Worauf ich hinaus will, der o.g. RBStV ist kein Gesetz, sondern nur ein Vertrag. Gesetzlich bekräftigt wird er nur durch die Gesetze einzelner Bundesländer. In Bayern ist es z.B. "Gesetz zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr)". In allen anderen Bundesländern gibt es auch das ähnliche, wenn nicht das gleiche, Gesetz. Dieses Gesetz gilt aber nicht auf der Bundesebene und somit kann es auch für Ausländer und Doppelstaatler nicht gültig sein.
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. November 2015, 07:24
Dann ist für Ausländer auch nur die Bundespolizei zuständig? Die normale Polizei darf nur zuschauen wie der ausländische Dieb die Autos klaut?
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: dsm-racer am 05. November 2015, 08:16
Dann ist für Ausländer auch nur die Bundespolizei zuständig? Die normale Polizei darf nur zuschauen wie der ausländische Dieb die Autos klaut?

Die Polizei ist ein schlechtes Beispiel. Die Polzisten müssen Bundes- sowie Ländergesetze wahren. Zitat aus Wikipedia "Eine Polizeiliche Aufgabe besteht für die deutsche Polizei aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes (Letzteres ist nur für die jeweilige Landespolizei verbindlich)". Also sind die Ländergesetze nur für die Landespolizei verbindlich, die Bundespolizei handelt nach Bundesrecht.

Zurück zum Thema: So wie es aussieht, hat sich im Forum noch keine(r) mit derart rechtlichen Aspekten beschäftigt. Ich werde mir daher den Rat eines Rechtsanwaltes holen.
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: volkuhl am 05. November 2015, 15:28
...
Ich werde mir daher den Rat eines Rechtsanwaltes holen.

DAS ist eine brilliante Idee! Vielleicht kannst Du dann mal ganz nebenbei fragen, ob z.B. niedersächsische Landesgesetze (wie z.B. das Polizeigesetz - weil Polizei = Ländersache) auch für Menschen aus anderen Bundesländern gelten. Also Deinen vorherigen Ausführungen folgend, dürfte mich die Niedersächsische Polizei ja nicht verhaften, weil ich kein Niedersachse bin... Das eröffnet ganz neue Möglichkeiten.  :angel:
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: dsm-racer am 05. November 2015, 16:31
...
Ich werde mir daher den Rat eines Rechtsanwaltes holen.

DAS ist eine brilliante Idee! Vielleicht kannst Du dann mal ganz nebenbei fragen, ob z.B. niedersächsische Landesgesetze (wie z.B. das Polizeigesetz - weil Polizei = Ländersache) auch für Menschen aus anderen Bundesländern gelten. Also Deinen vorherigen Ausführungen folgend, dürfte mich die Niedersächsische Polizei ja nicht verhaften, weil ich kein Niedersachse bin... Das eröffnet ganz neue Möglichkeiten.  :angel:

Warum fragst Du selbst nicht direkt bei der Polizei nach. Die Polizei ist doch Dein "Freund und Helfer"?  :police:

Wenn Du irgendwelche Probleme mit der Polizei hast, ist es nicht mein Problem. Meine vorherigen Ausführungen haben nämlich was Anderes zum Ausdruck gebracht. Was hat es alles mit der Polizei zu tun? Das ist ein ganz anderes Paar Schuh
Titel: Re: Beitragspflicht für Doppelstaatler und Ausländer?
Beitrag von: dsm-racer am 06. November 2015, 11:14
So, ich habe jetzt nachgeforscht und nachgefragt.
Bei einem Dopperstaatler wird eindeutig deutsches Recht somit auch die gültigen Ländergesetze angewendet. Egal, ob man sich im Bereich des Privat- oder Verwaltungsrechts bewegt.

Die Zuständigkeit für Ausländer ist äußerst stritig. Allein der Wohnsitz ist nicht entscheidend, welches Recht beim Ausländer angewendet wird. Zumindest im privatrechtlichen Bereich kann ein Ausländer sogar eine Klage nach dem Internationalen Privatrecht anstreben. Die Zuständigkeiten in den verwaltungsrechtlichen Sachen sind nicht eindeutig geklärt und enbenfalls stritig. Allerdings gilt hier ein Grundsatz. Handelt es sich um innerstaatliche Vorgänge (z.B. Untersagung eines in Deutschland ausgeübten Gewerbes, Genehmigung für Baumassnahme im Inland etc.) , kommt die Anwendung des ausländischen Rechts praktisch nicht vor.

Zuständigkeiten für Ausländer und Doppelstaatler sind im Art. 5 vom Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt (EGBGB).

Zitat aus Wikipedia:

Zitat
In Deutschland ist die effektive Staatsbürgerschaft nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich die Staatsbürgerschaft des Staates, mit der die engste Verbundenheit besteht. Indizien hierfür sind Wohnsitz, Geburt und bisherige Lebensführung einer Person. Besitzt eine Person jedoch neben einer oder mehreren ausländischen Staatsbürgerschaften auch die deutsche Staatsbürgerschaft, so wird die Person gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB so behandelt, als wäre sie nur Deutscher. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht somit aus Sicht des deutschen IPR allen anderen, auch der effektiven Staatsangehörigkeit, vor.

Fazit: Fühlt man sich als Ausländer mit dem deutschen Wohnsitz vom BS zu Unrecht behandelt, kann man sich sehr wohl gegen diese Abzocke wehren und eine Klage bei einem zuständigen Gericht anstreben. Als Begründung kann man zum Beispiel anbegen, dass ein Verstoß gegen persönliche Freiheiten oder Grundgesetze des Heimatstaates vorliegt. Es bleibt nur abzuklären, welches Gericht in solchen Sachen zuständig ist.