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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: 907 am 29. Oktober 2015, 18:27
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Die Historische Auslegung
Wie die Bezeichnung schon verrät: Hier spielen die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entstehung der Norm eine Rolle.
Bei der Historischen Auslegung sind zwei Fragen von Relevanz:
Wie ist die Norm entstanden?
Die Entstehung einer Norm ist das Ergebnis eines Weiterbildungsprozesses innerhalb der Gesellschaft. Hierbei sollte betrachtet werden welche Zwecke der Gesetzgeber mit der jeweiligen Norm verfolgt hat und welche möglichen Probleme er damit regeln wollte.
Ganz wichtig: Verfassungskonforme Auslegung
Sind mehrere Interpretationsmöglichkeiten gegeben, so soll das Gesetz verfassungskonform ausgelegt werden.
Quelle: http://www.juristischer-gedankensalat.de/2009/06/08/die-verfassungsinterpretation/
Grammatikalische Auslegung
Die grammatikalische Auslegung setzt am Wortlaut des Gesetzes an. Es wird folglich eine Interpretation des Rechtssatzes vorgenommen, um den Wortsinn des einzelnen Gesetzes zu ermitteln. Der Bearbeiter muss eine Analyse vornehmen, welche Bedeutung dem Gesetzestext beziehungsweise einzelnen Wörtern der zu prüfenden Norm im Alltags- oder Fachsprachengebrauch zukommt.
Bsp.: Bei der Auslegung von Gesetzen werden sehr häufig die Wörter „kann“, „soll“ und „muss“ verwendet. Bei dem Wort „kann“ ist es möglich, dass nach den Vorschriften gehandelt wird, es muss aber auch nicht danach gehandelt werden (Bsp.: § 48 I 1 VwVfG). Bei den „soll“ Vorschriften wird zwar etwas verbindlich verlangt, wenn es aber nicht danach vorgenommen wird, führt es nicht gleichzeitig zur Nichtigkeit der vorgenommenen Maßnahme (§ 25 I VwVfG). Die Rechtssätze mit dem Wort „muss“ haben grundsätzlich erfüllt zu werden, wenn diese Vorschriften nicht erfüllt werden, hat dies die Nichtigkeit der erlassenen Maßnahme zur Folge (Bsp.: § 4 I 1 StVO).
Quelle: http://www.juraindividuell.de/blog/gesetzesauslegung-faelle-zur-methodenlehre/
§2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Wie soll man es verstehen? Als „kann“, „soll“ oder „muss“?
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Sicher nicht als "muss", sonst steht im Widerspruch zu den anerkannten Befreiungstatbeständen.
"kann" ist aber wahrscheinlich auch nicht: sie versuchen, aber können trotz den vielen Vollstreckungen das Geld nicht eintreiben.
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ist
natürlich im Sinne von
http://www.duden.de/rechtschreibung/ist
--->
http://www.duden.de/rechtschreibung/sein_Verb_Vollverb#Bedeutung4
a entspricht einem mit »können« verbundenen Passiv; … werden können
Grammatik
mit Infinitiv mit »zu« als Hilfsverb
Beispiele
sie ist durch niemanden zu ersetzen (kann durch niemanden ersetzt werden)
die Schmerzen waren nicht zu ertragen (waren unerträglich)
b entspricht einem mit »müssen« verbundenen Passiv; … werden müssen
Grammatik
mit Infinitiv mit »zu« als Hilfsverb
Beispiel
der Ausweis ist unaufgefordert vorzuzeigen
also folgt daraus -> Es ist ein Infinitiv mit »zu« als Hilfsverb, somit in Auslegung
nach a oder b
§2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
nach a --> … werden können
§2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich kann (können) für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag entrichtet werden.
oder nach b --> werden müssen
§2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich muss (müssen) für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag entrichtet werden.
Somit ist das Gesetz ungenau, weil beide Auslegungen möglich sind.
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Wie soll man es verstehen? Als „kann“, „soll“ oder „muss“?
Komm darauf an. ?
Es wird vermutet, daß es sich hierbei um eine bewusste Gummiformulierung handelt; weil -> Rundfunkrecht, -> Europarecht, -> Wettbewerbsrecht, -> ein "Muß" nicht damit vereinbar ist, wenn ein Bürger weder beauftragt, noch bestellt hat, noch nutzt.
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Der parlamentarische Rat hat als das verfassungsgebende Organ dem einfachen Gesetzgeber hinsichtlich der einfachgesetzlichen Zitierpflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 GG keinerlei Ermessenspielraum gegeben, Art. 19 Abs. 1 GG ist ein Rechtsbefehl, der zwei Mal das Befehlswort “muss” enthält. Art. 19 Abs. 1 GG lautet seit dem Inkrafttreten des GG wie folgt:
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Mehr? http://grundrechteforum.de/243