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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: art18GG am 26. Oktober 2015, 14:20

Titel: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: art18GG am 26. Oktober 2015, 14:20
Ich gehöre zu den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland, die keinen Rundfunk, kein Fernsehen und kein Internet in ihrem Haushalt haben. Auf letzteres verzichte ich, weil ich neben den Providerkosten nicht auch noch Rundfunkgebühren (vorher etwa 8 Euro, jetzt etwa 18 Euro) bezahlen wollte. Für meine Zwecke ist es völlig ausreichend einmal in der Woche in eine Internetcafé zu gehen, um mich dort zu informieren und meine Mails zu checken. Durch die Umwandlung in der Rundfunkbeitrag soll ich nun für Rundfunk und Fernsehen zahlen, obwohl ich dieses Medium gar nicht nutze, nicht nutzen will und auch nicht für förderungswürdig halte.

Das ist Unrecht und verstößt nach meiner Auffassung gegen eine ganze Reihe von Grundrechten, die uns unsere Verfassung, das Grundgesetz, noch garantiert. Nach Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz sehe ich mich durchaus zum Widerstand gegen den RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) verpflichtet, da ich die Auffassung vertrete, dass der RBStV als Wegbereiter für andere Unrechtsvorhaben dienen kann, die die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen könnte.

Es gibt Unrechtsstaaten, in denen Mitglieder von Minderheiten und Opposition mit Tod und Folter rechnen müssen, wenn sie sich gegen Unrecht zur Wehr setzen. Wer bin ich also, als dass ich mich durch die Androhung von Hausplünderung und Haft einschüchtern lasse. Ich habe mich also zum passiven Widerstand entschlossen, was heißen soll, dass ich Pfändung durch Gerichtsvollzieher und Haft (Ordnungswidrigkeitsverfahren) über mich ergehen lassen werde, wenn es nicht anders geht. Natürlich würde ich mir so etwas nicht gefallen lassen und beschäftige mich schon jetzt damit, wie und wo ich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wegen Menschenrechtsverletzungen anklagen kann. Ich frage mich in diesem Zusammenhang sowieso, was die Landesregierungen mit irgendwelchen Staatssendern wollen, die am Ende auf den schwarzen Listen von Amnesty International und anderen Menschenrechtsorganisationen landen werden. Bevor es jedoch soweit kommt, werde ich zunächst noch auf die Hüter unserer Verfassung vertrauen.

In den schriftlichen Auseinandersetzungen mit dem Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beruft sich dieser zur Legitimierung seines Unrechtsvorhaben, auch seine Gegner zur Kasse zu bieten, immer wieder auf Art. 5 Abs. 1 Grundgesetze (Pressefreiheit), was mich zu Art. 18 Grundgesetz geführt hat, in dem es heißt:

Zitat von: Grundgesetz Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen“.
Siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_18.html

Unser Grundgesetz ist schon toll und ich lese immer mal wieder gerne darin. Leider bin ich, wenn auch an rechtlichen Dingen interessiert, kein Jurist, so dass ich noch nicht weiß, wie ich ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG durchführen soll. Klar ist für mich, dass es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Durchsetzung ihrer Finanzinteressen nicht um die Pressefreiheit geht, sondern nur um den Selbsterhalt ihrer Pfründe (was in dem Verfahren leicht zu beweisen wäre). Die Beklagten nehmen dabei ganz offensichtlich bewusst in Kauf, dass Menschen, die mit Ihnen nicht einverstanden sind, in ihren weltanschaulichen Ansichten gedemütigt werden und zu Handlungen gezwungen werden sollen, die sie nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können usw..

Einen Verstoß nach Art. 18 GG sehe ich zumindest deutlich gegeben. Es bleibt also die Organisation. Aus Erfahrung weiß ich, dass es immer besser ist, sich erst einmal selbst mit einem Thema vertraut zu machen, bevor man zum Rechtsanwalt geht. Daher wäre ich für jeden Hinweis zum Thema Art. 18 GG im Forum dankbar. Ich frage mich beispielsweise, ob überhaupt schon einmal jemand auf Basis dieses Paragraphen angeklagt wurde oder gar verurteilt wurde. Auch Hinweise zu Literatur und Urteilen, die sich mit dem Thema beschäftigen, wären hilfreich. Vielen Dank!
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: Roggi am 26. Oktober 2015, 14:51
Wenn man sich nur mit dem Thema Grundgesetz in der Klage beschäftigt, ist es eine Verfassungsklage. Dazu gab es hier im Forum schon mehrere Erläuterungen. Solch eine Klage ist nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes (RBStV seit 01.01.2013) möglich. Nähere Informationen dazu finden sich auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts.
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: art18GG am 26. Oktober 2015, 15:17
Solch eine Klage ist nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes (RBStV seit 01.01.2013) möglich.

Vielen Dank für den Hinweis. In den aber für meinen Fall intressanten Klagen wurden die Klagen nicht
zur Entscheidung angenommen, da irgendein Rechtsweg eingehalten werden mußte. Wie ist also hier die Fristenreglung?
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: pinguin am 26. Oktober 2015, 16:53
[...] Solch eine Klage ist nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes (RBStV seit 01.01.2013) möglich. [...]

Siehe auch Thema zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, lt. diesem es Anfang 2017 einen neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gibt.
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: Roggi am 26. Oktober 2015, 17:26
Die Fristenregelung ist die übliche bei Widerspruch und Klage. Gegen den 19. RBStV kann möglicherweise direkt Verfassungsklage erhoben werden.
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: PersonX am 26. Oktober 2015, 19:07
Solch eine Klage ist nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes (RBStV seit 01.01.2013) möglich.

An dieser Stelle scheint ein Systemfehler zu sein, denn es gibt keinen Bestandsschutz für von Anfang an nichtige Gesetze, welche das Grundgesetz verletzen. Es bleibt immer die Feststellung möglich, dass dem so ist.

Eine Rechtssprechung, welche dazu eine Frist von einem Jahr gelten machen will, innerhalb welcher diese Verletzungen direkt anzuzeigen und mit Klage zu bekämpfen sei, wäre aus Sicht einer PersonX ebenso nichtig, denn auch nach einem Jahr wäre es immer noch ein nichtiges Gesetz, wenn es das Grundgesetz verletzt.
Wäre es anders würde das Grundgesetz durch so eine Regelung zu einem Großteil unbrauchbar.

Aber vielleicht wurde aber auch etwas falsch von einer PersonX hier verstanden.
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: Philosoph am 26. Oktober 2015, 22:09
Zitat von: Grundgesetz Artikel 18
„Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 ), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen“.

Ich verstehe diesen Artikel eher inhaltlich. Das heißt, man müßte dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nachweisen, daß er mit voller Absicht Informationen verbreitet, die das Ziel haben, die demokratische Grundordnung abzuschaffen.

Hier gibt es aber ein ganz generelles Problem: Meinungen sind immer subjektiv. Es ist faktisch kaum bzw. gar nicht möglich, Meinungen objektiv zu betrachten. Und dann kommt außerdem noch immer dazu, ob man sich traut, seine Meinung zu sagen oder ob man diese Meinung überhaupt zulassen will.

Ich persönlich sehe für diesen Ansatzpunkt nicht so viel Erfolg, wenngleich er interessant ist.
Aber das ist natürlich nur meine Meinung.
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: Roggi am 26. Oktober 2015, 23:03
Hier die Klarstellung, wann ein Gesetz binnen eines Jahres mittels Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz §93 Absatz3
http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93.html

Zitat
§93 (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

Da der Rechtsweg offensteht, scheidet diese Möglichkeit also aus.
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: PersonX am 27. Oktober 2015, 00:04
Dieses Zitat macht es verständlicher, aber nicht besser, denn gäbe es ein Gesetz, bei welchem der Rechtsweg nicht offenstehen würde und dieses Gesetz nicht nur scheinbar verfassungswidrig wäre, aber nicht mittels Klage innerhalb eines Jahres angegriffen würde, dann würde dieses Gesetz nicht mehr mittels Klage angreifbar sein, aber genau dieser Punkt sollte aus Sicht einer PersonX nicht richtig sein.
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: Gast am 27. Oktober 2015, 08:48

Da der Rechtsweg offensteht, scheidet diese Möglichkeit also aus.

Ich weiß nicht, ob PersonX mit dem letzten Post vielleicht genau das meinte, aber ich denke die Schlussfolgerung von Roggi kann man (verallgemeinert) so nicht dastehen lassen:

Da das Gesetz nicht vorsieht, wann der erste Verwaltungsakt zu erfolgen hat könnte sich für eine Person Y beispielsweise folgende Konstellation ergeben haben:

Inkrafttreten des Gesetzes = 01.01.2013
Erster Verwaltungsakt (Bescheid) durch eine sich zuständig fühlende LRA = 01.07.2014

Das hieße, dass für eine Person Y eben nicht der Rechtsweg innerhalb des in §93 (3) BVerGG erwähnten einen Jahres offenstand. Eine Person Y kann auch nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass ihr jemals der Rechtsweg offenstehen würde, da Y ja nicht in die Zukunft blicken und sagen kann, dass jemals irgendjemand Forderungen gegenüber Y stellen und ein Verwaltungsakt auf Grundlage des Gesetzes erlassen wird.
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: art18GG am 29. Oktober 2015, 13:48
Hier gibt es aber ein ganz generelles Problem: Meinungen sind immer subjektiv.

Nein. Es geht bei meinem Ansatz nicht um die Äußerung von Meinung, sondern darum, dass der Beitragsservice die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung mit Art. 5 Abs 1 begründet.
So schreibt er den Menschen, die die Zahlung des Beitrags mit Verweis auf die Grundrechte ablehnen Folgendes:

Zitat
Sie gehen davon aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen das Grundgesetz verstößt. Zu Ihrer Information:

Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldnern keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.

Es handelt sich hierbei um einen Auszug aus einem Standardschreiben, das auch andere in diesem Forum erhalten haben. Siehe beispielsweise:
Verlauf des Widerstands von Person A gegen die GEZ (Beitragsservice) (08/2015)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15326.0
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: art18GG am 29. Oktober 2015, 13:52
Lieber Roggi! Es geht nicht um eine Klage gegen den RBStV, sondern um eine Klage gegen die jeweilige Rundfunkanstalt (WDR, BR oder wie auch immer sie heißen möge). Meiner Meinung nach wird es Zeit, diese für die verfassungsfeindlichen und menschenverachtenden Maßnahmen ihres Beitragsservice verantwortlich zu machen.
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: art18GG am 02. Mai 2016, 13:11
Ach ja, beinahe hätte ich es vergessen:   NRW +1

Tenor der Klage:
a) ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.
b) der Rundfunkbeitrag ist absurder als eine Beitrag auf Atemluft. 
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: art18GG am 05. August 2016, 15:46
Während ich auf mein erstes Urteil in dem Klageweg über die Verwaltungsgerichte warte, habe ich begonnen, mich schon einmal mit den europäischen Rechtsmitteln auseinanderzusetzen, da es immer passieren kann, dass der inländische Rechtsweg plötzlich erschöpft ist und der Weg zum Europäischen Gerichtshof damit offen steht. Die Bundesrepublik hat hinsichtlich der Konventionen zum Schutz der Menschenrecht eigentlich eine ganze Reihe von Verträgen unterzeichnet, die eine Diskriminierung von Minderheiten, wie sie der RBStV vorsieht, untersagt. Dabei kann man eigentlich nicht einmal sagen, dass der RBStV eine Diskriminierung selbst vorsieht, sondern sind es vielmehr die Gerichte, die den Vertrag so auslegen, dass er diskriminierend wird, wenn sie Menschen ohne Radio, ohne Fernsehen und ohne Multifunktionsgeräte als „kleineres Übel“ bezeichnen, so wie es in einigen der Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2016 geschehen ist.

Unter den vielen Verträgen, die deutsche Regierungen zur Vermeidung der Verfolgung von Minderheiten seit 1949 unterzeichnet haben, dürfte wohl die Unterzeichnung der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION vom 30.3.2010 der aktuellste Text sein.
Vgl.: www.europarl.de/de/europa_und_sie/europa_vorstellung/grundrechtecharta.html

Hier finde ich die Artikel 6, 7, 8, 21 und 47 sehr interessant. Neben den Weg über den Europäischen Gerichtshof scheint es auch noch den Weg über eine Beschwerde bei der UNESCO zu geben. Daher möchte ich alle Opfer der RBStV – Willkür dazu aufrufen, sich an die Gremien der UNESCO zu wenden. Es gibt zwar eine Deutsche UNESCO-Kommission mit Sitz in Bonn, jedoch glaube ich, dass es besser ist, wenn man sich an eine internationale Stelle wendet. Nach dem brexit scheint mir der folgende Sitz in Großbritannien am geeignetsten:
UK National Commission for UNESCO
Suite 98, 3 Whitehall Court
London SW1A 2EL
Info: www.unesco.de/fileadmin/medien/Bilder/Publikationen/Broschuere_Menschenrechte_einklagen.pdf
   
In der obigen Broschüre wird behauptet, dass Beschwerden auch direkt per Post an das Sekretariat des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte in Genf geschickt werden können. Da der Sitz in der Schweiz ist, besteht hier der Vorteil, dass man sich dort sicherlich auch in deutscher Sprache hinwenden kann, auch wenn es immer besser ist, solche Texte in englischer Sprache zu verfassen.

Office of the High Commissioner for Human Rights,
Petitions Team, United Nations Office,
1211 Genf, Schweiz.

Meiner Meinung nach kann man mittlerweile nicht mehr ausschließen, dass es sich bei den Urteilen zum RBStV um politische Urteile handelt. Allein die Begründungen, die auf den Unsinn des so genannten Vollzugsdefizit Bezug nehmen, deuten darauf hin. Unsinn ist dieses Argument schon deshalb, da jeder Rundfunkverweigerer sich dem Vollzug dadurch entziehen kann, dass er seinen aktuellen Wohnsitz abmeldet und sich bei jemanden anmeldet, der bereits einen Rundfunkbeitrag leistet. Um so etwas zu verhindern, müssten also die Meldegesetze verschärft werden, was zu einer Mehrbelastung der schon jetzt überbelasteten Städte und Gemeinden führen würde (Also liebe Städte und Gemeinden auch in dieser Richtung bitte weiterklagen!). Letztendlich hat sich damit zur Rundfunkgebühr nichts geändert, da die Durchsetzungsbelastung lediglich auf die Städte und Gemeinden abgewälzt wurde. Es geht beim RBStV vor allem um Politik, wobei die Gerichte mit ihren auf Statistiken aufbauenden Begründungen eine fehlende Distanz zur Politik offenlegen, die ziemlich erschreckend ist. Jeder kann mal eine ungünstige Statistik gegen sich haben; und dann damit rechnen zu müssen, zu Maßnahmen verurteilt zu werden, die mit Enteignung und Haft enden können, halte ich nicht mit dem Schutz von Minderheiten vereinbar. Von einer solchen Rechtsprechung ist im Übrigen auch jeder betroffen; denn wer kann von sich selbst schon behaupten, dass er sich immer auf der statistisch sicheren Seite der Mehrheit aller Bundesbürger befindet?

Natürlich ist mir bewusst, dass es sich bei den Klagen gegen RBStV um eine Auseinandersetzung zwischen David und Goliath (Rundfunkanstalten, Landesregierungen) handelt. Daher sollten auch mehr Leute klagen. Denn wer die Geschichte von David und Goliath kennt, weiß, dass David die Geschichte nicht überlebt hätte, wenn nicht noch andere Leute hinter ihm gestanden hätten. Jeder, der also klagen kann, sollte auch klagen. In diesem Zusammenhang möchte ich insbesondere all diejenigen, die den Rundfunkbeitrag bisher nur unter Vorbehalte bezahlt haben, aufrufen, endlich Klage einzureichen. Nach Ansicht von Schreiben des Beitragsservice, die man hier im Forum finden kann, tritt bereits nach drei Jahren eine Verjährung von Rückerstattungsansprüchen ein, was der der BS aus § 10 Abs. 3 RBStV i. V. mit §§ 194 ff. BGB herleitet. Insofern ist es schon jetzt fraglich, ob man für Beitragszahlungen aus dem Jahre 2013 sein Geld überhaupt wiederbekommt. Damit hier überhaupt etwas passiert, bedarf es offensichtlich noch mehr Klagen, auch wenn man damit rechnen muss, im Schnellverfahren abgewickelt zu werden.

Also klagen, klagen, klagen … (und vor allem nicht locker lassen!)

Und wenn es nur darum geht, dass einem die Programme des örR nicht gefallen (Wer will den Sch... überhaupt sehen?). Es gibt so viele Gründe gegen den RBStV zu klagen, dass ich selber gerade noch an einem Nachschlag arbeite.
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: art18GG am 07. November 2017, 15:55
Fast hätte ich es vergessen. Vor genau 2 Jahren und 12 Tagen habe ich in diesem Thread das erste Post überhaupt in meinem Leben geschrieben.   

Diskriminierung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23478.msg150313/topicseen.html#msg150313
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: art18GG am 28. August 2020, 17:07
Da dies mein 400ster Beitrag in diesem Forum ist, habe ich mir gedacht an dieser Stelle mal einen kleinen Rückblick zu machen. Als ich am 26.10.2015 in diesem Thema meinen ersten Post geschrieben habe, hätte ich eigentlich nicht gedacht, dass der Unsinn des Rundfunkbeitrages solange andauern würde. Denn hätte ich das gewusst, hätte es sich für mich gelohnt, mich für irgendeinen Jura-Abschluss an einer Universität oder sonstwo einzuschreiben. Nachdem ich mich nun als Autodidakt im Selbststudium mit Verwaltungsrecht, Vollstreckungsrecht, Verfassungsrecht und vor allem mit Menschenrechten beschäftigt habe, ist mir die Dimension des Unrechts, das der Rundfunkbeitrag repräsentiert, erst richtig bewusst geworden.

Ein entscheidender Moment für meinen anhaltenden Widerstand dürften die Copy-And-Paste-Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. März 2016 gewesen sein, in denen viele unterschiedliche Klagen mit einer im Wortlaut fast identischen aus Textbausteinen zusammengesetzten Urteilsform zurückgewiesen wurden, ohne dass die vielen strittigen Rechtsfragen zum Rundfunkbeitrag tatsächlich geklärt wurden. Kurz darauf berichtete Die Welt in ihrer Ausgabe vom 6. April 2016 auch schon, dass die Aktivistin Sieglinde Baumert aus einer Beugehaft von 61 Tagen entlassen wurde, nachdem sie konsequenterweise die Zahlung einer Beitragssumme von 191 Euro verweigert hatte. Die Inhaftierung selbst muss von der Öffentlichkeit gänzlich unbemerkt geblieben sein, da ich hierzu keine Berichte gefunden habe. Daran schlossen sich viele Fälle an, in denen älteren Menschen die Rente gepfändet wurde und alleinerziehende Mütter mit Haftbefehlen eingeschüchtert wurden.   

Die Verwaltungsgerichte nahmen ihr Bundesurteil in multipler Ausfertigung dann zum Anlass, um in analoger Form anhängige Verfahren massenweise abzuhandeln. Es spielte keine Rolle, dass die Verwaltungsrichter in ihren Urteilen den Klägern dabei Behauptungen unterstellt haben, die diese in ihren Klageschriften gar nicht geäußert hatten. Nachdem ich dieses Prinzip verstanden hatte, musste ich keine Prophet sein, um die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 vorhersagen zu können. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf sehr rüde Weise die vielen Klagen gegen den Rundfunkbeitrag in eine kompakte Form gebracht hatte, besteht dieses so genannte Grundsatzurteil im Kern lediglich aus einer Bestätigung des vorformatierten Urteils aus Leipzig. 

Für die Gegner des Konsums von Rundfunk und Fernsehen bleibt weiterhin das Probleme der anwaltlichen Vertretung bestehen, da sich bisher kein Rechtsanwalt ernsthaft mit der Rechtslage zur Diskriminierung der Nicht-Nutzer und Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschäftigt hat. Die auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte, die auf Grund der hervorragenden Gutachterlage sehr viele Klagen eingereicht hatten, sind bisher leider nicht bereit gewesen, ihren Horizont zu erweitern. Ich habe sehr viele Rechtsanwälte in den letzten Jahren kontaktiert und es war nicht möglich einen Rechtsanwalt zu bewegen, sich mit den zahlreichen Verstößen gegen Menschenrecht zu beschäftigen, die sich aus der Durchsetzung des Rundfunkbeitrages ergeben. Ich erinnere mich lediglich an ein gutes Gespräch vor einigen Jahren mit dem Rechtsanwalt Georg Rixe aus Bielefeld, der durchaus an der Problematik des Rundfunkbeitrages interessiert war, mir aber dann eine Absage erteilt, weil er sich an die Sache mit dem öffentlichen Recht nicht herantraute, da sein Fachgebiet das Familienrecht ist. Das öffentliche Recht dürfte jedoch mittlerweile keine voranginge Rolle bei den Rechtsauseinandersetzungen um den Rundfunkbeitrag mehr spielen, weshalb die Anwaltssuche auf Spezialisten für verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Fragen fokussiert werden kann. Siehe hierzu weiter:         

Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34071.0
Titel: Re: Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
Beitrag von: pinguin am 28. August 2020, 21:54
Das Problem liegt wohl eher in der Umsetzung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, als in den Entscheidungen selber? Von mehreren Möglichkeiten ist nämlich nur die verfassungskonforme Anwendung einer Regel die zulässige Anwendung, wäre die Andere doch verfassungswidrig.

Würden sich die Gerichte wirklich mal ins materielle Unionsrecht einlesen, wozu sie gemäß Rn. 143 der letzten BVerfG-Rundfunkentscheidung verpflichtet sind, wäre der Spuk schon lange vorbei.