gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Kurt am 24. Oktober 2015, 21:46
-
Hallo zusammen,
kann jemand nachfolgende Nummer (7) in verständliches Deutsch übersetzen?
Welche Entscheidungen sind hier gemeint?
Baden-Württemberg - Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
§ 4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig,
1. wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
2. soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Wird die Einwilligung beim Betroffenen eingeholt, ist er über die beabsichtigte Datenverarbeitung und den Zweck der Verarbeitung aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei einer beabsichtigten Übermittlung auch den Empfänger der Daten. Über die Möglichkeit einer weitergehenden Datenverarbeitung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ist er zu unterrichten. Der Betroffene ist unter Darlegung der Folgen darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung verweigern kann und dass die Möglichkeit besteht, die Einwilligung zu widerrufen.
(3) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
(4) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn die empfangende Stelle sicherstellt, dass
1. die Einwilligung nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Einwilligenden erfolgen kann,
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann und
4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird.
§ 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Einwilligung keine Anwendung.
(5) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 3 Satz 1 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2, die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, und die Erteilung der Einwilligung schriftlich festzuhalten.
(6) Der Betroffene hat das Recht, gegenüber der Verarbeitung seiner Daten, auch wenn diese rechtmäßig ist, ein schutzwürdiges, in seiner persönlichen Situation begründetes Interesse einzuwenden (Einwendungsrecht). Die Verarbeitung ist in diesem Fall nur zulässig, wenn eine Abwägung ergeben hat, dass sein Interesse hinter dem öffentlichen Interesse an der Verarbeitung zurückzustehen hat. Das Ergebnis der Abwägung ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung in den in § 33 Abs. 3 genannten Fällen.
(7) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine nachteilige rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht auf eine Bewertung seiner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden, die ausschließlich im Wege einer automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zustande gekommen ist.
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+BW&max=true&aiz=true
abgerufen am 24.10.2015 gegen 21:35
Gruß
Kurt
-
Ich denke Punkt 6 und 7 müssen im direkten Zusammenhang gesehen werden.
Punkt 6 spricht davon das Du (beim EWMA) der Weitergabe deiner Daten widersprechen kannst und falls die Abwägung persönliches / öffentliches Interesse zu deinem Nachteil gereicht Dir das schriftlich mitgeteilt werden muss!!! (Wer hatte schon einmal eine Nachricht erhalten "Sorry, wir mussten deine Datensätze der GEZ geben" ????)
Punkt 7 spricht von den Ergebnissen der Abwägung aus Punkt 6 die Dir zum rechtlichen Nachteil oder auch nur Dich benachteiligen, dürfen nicht aus einer automatisierten Datenübermittlung resultieren.
Will heissen: Hast Du der Weitergabe deiner Daten bei der Quelle EWMA strikt widersprochen, gibt es keine automatisierte Datenweitergabe an GEZ&Co.
-
Hallo,
ok...jetzt lassen wir bitte mal das EMA aussen vor und gehen davon aus dass personenbezogene Daten nach dem einmaligen Meldedatenabgleich schon beim BS vorliegen und nun "verarbeitet" werden sollen (bzw. ohne das Wissen des "Betroffenen" in Form einer "Direktanmeldung" verarbeitet wurden)
Der "Betroffene" übt nun - nach Punkt (6) - sein "Einwendungsrecht" aus.
Wer erklärt nun die Bedeutung von Punkt (7) ? ;) ;D 8)
Gruß
Kurt