Die Antwortschreiben des Beitragsservice, die ein Empfänger nach Erhebung eines Widerspruchs erhält, sind meiner Ansicht nach aus einem anderen Grund wichtig.
In diesen Schreiben, die in der Betreffzeile die Worte "Ihr Rundfunkbeitrag" umfassen, taucht folgender Satz auf:
"Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden."
Absender dieses Schreibens ist der Beitragsservice. Der Name einer Rundfunkanstalt taucht in diesen Schreiben nicht auf. Gemessen an einem durchschnittlich rechtskundigen Empfänger muss dieser Satz so verstanden werden, als ob der Beitragsservice Gläubiger des Rundfunkbeitrags sei. Selbstverständlich ist dies nicht der Fall. Die Sache hat nun jedoch einen Haken, den die Rundfunker bisher nicht beachtet haben, denn:
Das Schreiben mit dem Betreff "Ihr Rundfunkbeitrag" steht in unmittelbarem Sach- und Sinnzusammenhang mit dem erhobenen Widerspruch und damit in unmittelbarem Sach- und Sinnzusammenhang mit dem Festsetzungsbescheid. Ob sich aus den Festsetzungsbescheiden die erlassende Behörde erkennen lässt, ist aufgrund mehrerer Absender, aufgrund des Briefumschlages, der die Adresse des Beitragsservice aufweist, aufgrund eines fehlenden Vertretungshinweises, dass der Beitragsservice im Auftrag der jeweiligen Rundfunkanstalt handelt, und aufgrund des beiliegenden Zahlscheins, bereits höchst zweifelhaft. Nichtsdestotrotz argumentieren die Gerichte, dass die erlassende Behörde erkennbar sei. Durch das Antwortschreiben des Beitragsservice mit dem Betreff "Ihr Rundfunkbeitrag" steht dies nun jedoch in äußerst starkem Zweifel, gerade weil der Beitragsservice suggeriert, er sei Gläubiger der Forderung aus dem Festsetzungsbescheid. Meiner Ansicht nach ist unter Würdigung der Gesamtumstände -und dazu zählt eben auch das Schreiben des Beitragsservice- die erlassende Behörde als Gläubiger der Beitragsforderung nicht erkennbar und der Festsetzungsbescheid somit nichtig.
Vielen Dank für deine vielen Hinweise.
Gern geschehen.
Wenn Person X also keinen Widerspruchsbescheid erhält auf den gemachten Widerspruch darf der Beitragsservice der jeweiligen LRA dann überhaupt die Vollstreckung einleiten?
Hier gilt der altbekannte Juristen-Spruch: "Es kommt drauf an!"
Widersprüche haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html).
Von diesem Grundsatz gibt es aber eine gemeine Ausnahme in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO:
"Die aufschiebende Wirkung entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten."
Nun kommt es drauf an, ob in dem Festsetzungsbescheid eine Anforderung von öffentlichen Abgaben (hier: Rundfunkbeitrag) stattfindet oder nicht. Das muss jeder in seinem eigenen Fall überprüfen. Jemand, der einen älteren "Gebühren-/Beitragsbescheid" erhalten hat, wird darin ein Leistungsgebot -und damit die Anforderung öffentlicher Abgaben- wiederfinden. Jemand, der einen neueren "Festsetzungsbescheid" erhalten hat, wird darin meiner Ansicht nach kein Leistungsgebot -und damit keine Anforderung von öffentlichen Abgaben- wiederfinden.
An § 80 VwGO wird auch das Zusammenspiel mit den Vollstreckungsvoraussetzungen der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder deutlich.
Beispielsweise lautet § 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:
"Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt."
Person X hat von ihrem Recht der Rechtsbehelfsbelehrung Gebrauch gemacht und Widerspruch eingelegt. Der zuständige Landes-Beitragsservice leitet es zuständigkeitshalber an den allgemeinen Beitragsservice weiter, der nur eine Bla-Bla-Bla Antwort sendet. Anders kann ich es nicht bezeichnen :(
Der "Landes-Beitragsservice" ist der Intendant der Landesrundfunkanstalt. Der Intendant einer Rundfunkanstalt kann zur Erledigung seiner Geschäfte verschiedene "Abteilungen" errichten, beispielweise die Abteilungen "Justitiariat", "Zuschauertelefon", "Personal", "Chauffeurdienst" oder eben auch "Servicestelle Beitragsservice". So wie es seine Belange erfordern. Die Handlungen all dieser Abteilungen sind die Handlungen des Intendanten der Rundfunkanstalt oder -vereinfacht ausgedrückt- die Handlungen der Rundfunkanstalt.
Der "allgemeine Beitragsservice" ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mit Sitz in Köln. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rundfunkanstalt, sondern um einen Zweckverband, den die Rundfunkanstalten gemeinsam errichtet haben und gemeinsam betreiben. Nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll er die Verwaltung des Beitragsaufkommens übernehmen. Ob er diese Verwaltungstätigkeit als Verwaltungshelfer oder als Beliehener wahrnimmt, muss meiner Ansicht nach gerichtlich geklärt werden, denn davon hängt ab, welche Befugnisse und Pflichten der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mit Sitz in Köln gegenüber den Rundfunkbeitragspflichtigen hat.
Da brauche ich noch ein bisschen Nachhilfeunterricht: Die Anforderung findet mittels Leistungsgebot statt, die in den neueren Festsetzungsbescheiden jedoch nicht enthalten ist.
Wie ist das konkret gemeint?
Ein Leistungsgebot ist beispielsweise an folgender Formulierung zu erkennen:
"Bitte zahlen Sie den festgesetzten Beitrag in Höhe von 53,94 Euro bis spätestens 23.10.2015 auf eines unserer unten angegebenen Konten."
Das Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, denn es ordnet etwas an. Es ordnet an, wer zu leisten hat, in welcher Art zu leisten ist, in welchem Umfang zu leisten ist, wann zu leisten ist und wie zu leisten ist. Ist das Leistungsgebot nicht klar und eindeutig formuliert, liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, was zur Folge hat, dass das Leistungsgebot nichtig ist. Und genau an dieser Stelle könnte man nun versuchen zu argumentieren, ein Leistungsgebot sei auch in den neueren "Festsetzungsbescheiden" erhalten. Ich habe allerdings noch keines entdecken können - und auch wenn man die Augen ganz fest zukneifen würde und dann eines erkennen würde, so würde es gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.
Moin.
Widersprüche haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, vgl. § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html).
Von diesem Grundsatz gibt es aber eine gemeine Ausnahme in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO:
"Die aufschiebende Wirkung entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten."
Nun kommt es drauf an, ob in dem Festsetzungsbescheid eine Anforderung von öffentlichen Abgaben (hier: Rundfunkbeitrag) stattfindet oder nicht. Das muss jeder in seinem eigenen Fall überprüfen. Jemand, der einen älteren "Gebühren-/Beitragsbescheid" erhalten hat, wird darin ein Leistungsgebot -und damit die Anforderung öffentlicher Abgaben- wiederfinden. Jemand, der einen neueren "Festsetzungsbescheid" erhalten hat, wird darin meiner Ansicht nach kein Leistungsgebot -und damit keine Anforderung von öffentlichen Abgaben- wiederfinden.
An § 80 VwGO wird auch das Zusammenspiel mit den Vollstreckungsvoraussetzungen der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder deutlich.
Beispielsweise lautet § 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:
"Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt."
Ein Leistungsgebot ist beispielsweise an folgender Formulierung zu erkennen:
"Bitte zahlen Sie den festgesetzten Beitrag in Höhe von 53,94 Euro bis spätestens 23.10.2015 auf eines unserer unten angegebenen Konten."
Das Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, denn es ordnet etwas an. Es ordnet an, wer zu leisten hat, in welcher Art zu leisten ist, in welchem Umfang zu leisten ist, wann zu leisten ist und wie zu leisten ist. Ist das Leistungsgebot nicht klar und eindeutig formuliert, liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, was zur Folge hat, dass das Leistungsgebot nichtig ist. Und genau an dieser Stelle könnte man nun versuchen zu argumentieren, ein Leistungsgebot sei auch in den neueren "Festsetzungsbescheiden" erhalten. Ich habe allerdings noch keines entdecken können - und auch wenn man die Augen ganz fest zukneifen würde und dann eines erkennen würde, so würde es gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.
Mal angenommen, eine fiktive Person F hätte Ende 2014 einen so ähnlichen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten:
(http://up.picr.de/23722289dx.jpg)
Und danach hätte diese Person F Anfang 2015 einen so ähnlichen Festsetzungsbescheid erhalten:
(http://up.picr.de/23721113by.jpg)
Mal angenommen, Person F hätte gegen beide Bescheide fristgerecht Widerspruch mit Antrag auf Aussettzung der Vollziehung eingelegt, und dann Mitte Oktober einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten, in dem auch die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden wäre, siehe hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg108819.html#msg108819).
Wäre dann in diesen 2 Bescheiden ein Leistungsgebot enthalten oder nicht, so dass die nichtig wären?
(Das wäre insbesondere dafür wichtig zu wissen, wenn z.B. bei Person F im Widerspruchsbescheid vom NDR die beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden wäre und wenn Person eigentlich morgen, aber spätestens Mittwoch eine Begründung dafür beim Verwaltungsgericht einreichen müsste, siehe hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109137.html#msg109137).)
Frei 8)