gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: noGez99 am 21. Oktober 2015, 08:52
-
Hallo,
ein Freund von einem Freund F möchte Untätigkeitsklage einreichen, weil der Widerspruch nicht bearbeitet wird und der GV droht.
Jetzt habe ich hier im Forum gesucht, aber nicht so recht was gefunden.
Google hat das erbracht: http://julius-hensel.ch/wp-content/uploads/2013/09/rundfunkbeitrag_verwaltungsgericht_untaetigkeitsklage_060913.jpg
Das sieht recht einfach aus. Ist das ausreichen?
Gleichzeitig nochmal Aussetzung vom Vollzug beantragen?
Hier im Forum habe ich auch immer wieder was über Begründungen gelesen, im Muster oben steht davon nichts drin.
Gibt es im Internet eine Anleitung, vielleicht bei einem Gericht/Behörde ?
Klagekosten müssten ja zu Lasten der Rundfunkanstalt gehen.
Vielen Dank für Eure Meinungen
noGez99
-
... und der GV droht.
Droht er nur à la "... mir liegt ein Vollstreckungsersuchen vor, also zahlen Sie doch bitte, sonst werden Vollstreckungsmaßnahmen wie z. B. ... eingeleitet ..." oder hat der GV bereits eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme wie z. B. Ladung zur Vermögensauskunft eingeleitet?
-
Das sieht recht einfach aus. Ist das ausreichen?
Der zitierte Text ist einfach, aber falsch.
Das Thema "Untätigkeitsklage" wurde hier mehrmals ausführlich behandelt.
-
Grundsaetzlich sollte sich dein Freundes Freund damit beschaeftigen,
ob eine Untaetigkeitsklage sinnvoll ist.
Die Folge ist bei Wiederspruch ein Wieerpsruchsbescheid und damit eine weitere Klage.
In manchen Bundeslaendern kann auch direkt gegen den Beitrags/Festsetzungsbescheid geklagt werden.
Insofern ist F gut beraten, sich zu ueberlegen ob er sich das nicht spart und sich seines Klagefreien Lebens freut, bis eine KLage wirklich notwendig ist.
Auf der anderen Seite beschaeftigt jede Klage die Kollegen des BS und die Justiziare der Anstalten, obendrein verursacht sie Kosten.
Ob das was bringt, liegt im ermessen des einzelnen.
Ich kenne jedenfalls eine Person A, die sich lange darueber gefreut hat, auf die Wiedersprueche keine Antwort zu bekommen und somit auf jeden Fall Zeit gewonnen zu haben.
-
@jasonbourne
>Ich kenne jedenfalls eine Person A, die sich lange darueber gefreut hat, auf die Wiedersprueche keine Antwort zu bekommen und somit auf jeden Fall Zeit gewonnen zu haben.
Drüber hat sich F auch gefreut, bis der Gerichtsvollzieher vor der Tür stand ....
Die Preisfrage ist wie wird man den wieder los?
Untätigkeitsklage scheint nicht so das Richtige zu sein, aber hier
Klage beim VG hat gewirkt (Aussetzung der Vollziehung)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9749.0.html
gibt es was.
-
ob eine Untaetigkeitsklage sinnvoll ist.
Die Folge ist bei Wiederspruch ein Wieerpsruchsbescheid und damit eine weitere Klage.
Das stimmt nicht.
Die Sache wurde im Forum so oft wiederholt, dass ich vor Wut koche, wenn jemand wieder fragt oder so einen
Unsinn schreibt.
Ist die Such-Funktion so schwer zu benutzen? Seid Ihr damit überfordert?
-
Drüber hat sich F auch gefreut, bis der Gerichtsvollzieher vor der Tür stand ....
Die Preisfrage ist wie wird man den wieder los?
Durch persönliche Überzeugung zum Freund machen ist wahrscheinlich leichter. Die meisten Personen A bis X haben seit ca. 1 Jahr diverse Verfahren, welche bis zum LG reichen laufen um nicht eine Freundschaft anstreben zu müssen ;-). Einige dieser Verfahren werden in Kürze sicherlich zum VG verschoben und dann geht es vielleicht dort weiter.
Das Los, hängt mit dem Wissen und der Zeit zusammen, was und wie schnell eine Person A erwerben kann und bereit ist sich damit dauerhafter zu befassen.
nicht für den persönlichen rechtsweg aussreichend aber durch aus lesenswert könnten
Linkinfo im Zitat über den Links
Diese Seite dient der Vorbereitung einer gemeinschaftlichen Klage von Grundrechtsträgern gegen den verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag. Diese wird entweder als Verbandsklage oder im Rahmen einer Streitgenossenschaft erhoben. Wir klagen erst dann, wenn 10.000 Mitstreiter sich verbindlich mit Namen und Adresse registriert haben. Wenn wir gemeinsam klagen, dann bitten wir um Spenden in maximaler Höhe von 10 Euro pro Mitstreiter zur Finanzierung der dann entstehenden Organisationskosten.
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
Rechtsfrage
Ist die Privatisierung des Vollstreckungsorgans des Gerichtsvollziehers im Zwangsvollstreckungsverfahren mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes vereinbar?
http://rechtsstaatsreport.de/gerichtsvollzieher
-
Hallo,
ein Freund von einem Freund F möchte Untätigkeitsklage einreichen, weil der Widerspruch nicht bearbeitet wird und der GV droht.
Jetzt habe ich hier im Forum gesucht, aber nicht so recht was gefunden.
Google hat das erbracht: http://julius-hensel.ch/wp-content/uploads/2013/09/rundfunkbeitrag_verwaltungsgericht_untaetigkeitsklage_060913.jpg
Das sieht recht einfach aus. Ist das ausreichen?
Gleichzeitig nochmal Aussetzung vom Vollzug beantragen?
Hier im Forum habe ich auch immer wieder was über Begründungen gelesen, im Muster oben steht davon nichts drin.
Gibt es im Internet eine Anleitung, vielleicht bei einem Gericht/Behörde ?
Klagekosten müssten ja zu Lasten der Rundfunkanstalt gehen.
Vielen Dank für Eure Meinungen
noGez99
Vergiß das mit der Untätigkeitsklage. Hierzu das schon mehrfach hier im Forum gebrachte Zitat aus meinem eigenen Beitrag:
Gerne nochmal:
Zitat
Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.
Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.
Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99
Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.
Wenn der Bescheid in der Welt ist, muss man blechen. Es sei denn, man kann eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung erreichen.
-
Wenn der Bescheid in der Welt ist, muss man blechen. Es sei denn, man kann eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung erreichen.
Wenn man die Sache falsch macht, muss man zusätzlich blechen.
Wie schreibt man eine Untätigkeitsklage?
Wer nicht die Suchfunktion bedienen kann, wer nicht lesen kann, schreibt lieber nichts. Er wird es falsch machen und zusätzlich blechen müssen.
-
Wie schreibt man eine Untätigkeitsklage?
GAR NICHT
Denn es sollte eine Anfechtungsklage(Streitwert niedriger, dafür First gebunden) oder Feststellungsklage (Achtung höher Streitwert, dafür ohne Frist möglich) geschrieben werden.
Anmerkung:
In Bundesländern wo Widerspruchsverfahren normal nicht vorgesehen sind, wie z.B. Bayern, sollte die Klage, wenn es eine Anfechtungsklage werden soll innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen, weil dort die Rechtsbelehrung im Bescheid fehlerhaft ist und keine Klagefrist angibt. Das Widerspruchsverfahren jedoch zwar durch die Rechtsbelehrung augenscheinlich eingeräumt wird, jedoch an sich nicht benötigt wird. Dadurch sich aber wahrscheinlich die Klagefrist direkt auf 1 Jahr ändert. -> Aber halt ab Bekanntgabe eines Bescheids.
Siehe zur weiteren Erklärung hier!
"Klage unzulässig, weil verfristet" > Was soll man darauf dem Gericht antworten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16133.msg107150.html#msg107150
-
@PersonX
also eine Anfechtungsklage. (Es geht um BW, Bescheid mit Widerspruchsmöglichkeit, noch kein WiderspruchsBescheid bekommen)
(Welche Frist muss man beachten?? in Ihrem Link steht WiderspruchsBescheid, der ja noch nicht erstellt wurde)
Ist das hier dann eine Falschinformation?
kostenlose Untätigkeitsklage: http://www.matthias-losert.de/untatigkeitsklage-kostenlos/
@Rochus
Danke, auch wenn es nicht zu meinem Verständniss passt: Der Beklagte ist untätig, verweigert mir den Widerspruchsbescheid, und ich muss zahlen um W.Bescheid zu bekommen? Ich dachte dass er die Verfahrenskosten übernehnem muss, er ist ja ungätig.
siehe auch: http://www.matthias-losert.de/untatigkeitsklage-kostenlos/
@Sophia.Orthoi:
> Der zitierte Text ist einfach, aber falsch
Vielleicht können Sie auch noch eine Begründung geben? Und wie wäre es richtig?
> Wer nicht die Suchfunktion bedienen kann, wer nicht lesen kann, schreibt lieber nichts. Er wird es falsch machen und zusätzlich blechen müssen.
Die Suchfunktion liefert >200 Links. Welcher ist hilfreich?
Wenn Ihr Kommentar konstruktiv sein soll geben Sie doch bitte einen Link an, oder noch besser schreiben einen ausfürlichen Kommentar.
Leider sind nicht alle Personen hier so gut juristisch versiert wie Sie.
Und das macht es mit den Links auch so schwierig da viel Halbwissen verbreitet wird.
-
Ist das hier dann eine Falschinformation?
kostenlose Untätigkeitsklage: http://www.matthias-losert.de/untatigkeitsklage-kostenlos/
Scharf nachdenken, wurde ein "Antrag" gestellt? Wenn ja wie lautet dieser genau?
Wenn nicht ein bestimmter Antag gestellt wurde, ja, dann ist es falsch eine Untätigkeitsklage zu starten.
Eine Untätigkeitsklage, welche als Ziel nur die Ausstellung eines Widerspruchsbescheid hat ist unzulässig und führt zu hohen Kosten beim Kläger. Es ist daher davon abzuraten.
Welche Frist muss man beachten?
--> 1 Monat ab Zustellung/Bekanntgabe des Widerspruchsbescheid, wenn Widerspruchsmöglichkeit als Vorverfahren gilt.
-
@PersonX
Danke, durch Deinen Beitrag glaube ich dass mein Denkknoten sich etwas gelöst hat.
Ich fasse mal zusammen:
Eine Untätigkeitsklage ist bei einem Antrag eventuell sinnvoll.
Bei einem Widerspruchsbescheid ist die Behörde zwar auch untätig, aber eine
Klage auf Untätigkeit um den Widerspruchsbescheid zu erlangen wird abgewiesen
und der Käger (also F) muss die Kosten tragen.
(warum auch immer das so ist, ich nehme das mal so hin)
@Moderator: Kann diese Zusammenfassung in den ersten Beitrag kopiert werden, dann muss ein Sucher nicht den ganzen Thred durchlesen. Danke
-
@Rochus
Danke, auch wenn es nicht zu meinem Verständniss passt: Der Beklagte ist untätig, verweigert mir den Widerspruchsbescheid, und ich muss zahlen um W.Bescheid zu bekommen? Ich dachte dass er die Verfahrenskosten übernehnem muss, er ist ja ungätig.
siehe auch: http://www.matthias-losert.de/untatigkeitsklage-kostenlos/
Dachte ich auch - und musste blechen. War aber nicht so schlimm. Das hat 105 Euro gekostet und war preiswerter als die Beratung durch einen Rechstanwalt.
-
@Moderator: Kann diese Zusammenfassung in den ersten Beitrag kopiert werden, dann muss ein Sucher nicht den ganzen Thred durchlesen. Danke
Hoffentlich macht kein Moderator diesen Unsinn.
Hat man einen Bescheid, will man klagen und die Aufhebung des Bescheids beantragen?
Fehlt nur den Widerspruchsbescheid? Dann kann man es unter Umständen doch tun, wenn
die Behörde sich zu viel Zeit für den Widerspruchsbescheid nimmt.
Dazu hat man einen falschen, irreführenden Begriff gewählt, der im Gesetz nicht mal existiert: "Untätigkeitsklage".
Die Sache wurde im Forum so oft diskutiert.
Manche Leute sind so unbelehrbar, dass ihnen den Hinweis nicht hilft.
Was wird jemand als Klage schreiben, der nicht mal lesen kann?