gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: HeiDeF am 18. Oktober 2015, 17:33
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Hallo zusammen
Person A erhielt von Person B eine Vollstreckungsankündung. Person A hat allen Bescheiden zuvor widersprochen. Person A hat deshalb gegen Person B beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht. Verwaltungsgericht hat Klage abgewiesen und bittet um eine Erledigungserklärung von Person A.
Was soll Person A jetzt tun?
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Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html
Schau mal hier rein
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Bitte das Schreiben richtig lesen.
Die Rede ist nicht davon, dass die Klage abgewiesen wurde, sondern es geht in dem Teil nur um den Teil der Vollstreckung im Eilverfahren.
Das Gericht fragt jetzt, ob der Antrag dazu
A) für erledigt erklärt wird
B) oder ob der Antrag zurück genommen wird.
Der Grund ist einfach, die LRA hat die Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben bis Ende der gesamten Klage.
Da die Klage ja wahrscheinlich nur begonnen wurde, weil noch kein Widerspruchsbescheid, sondern eine Vollstreckung erfolgte, sollte dazu entsprechend wegen der Kosten weitere Themen hier gelesen werden.
Die Klage wird so gesehen jetzt ins Hauptverfahren übergehen, jenach dem was Klageinhalt und Ziel war. Bitte mal die fiktiven Daten dazu mitteilen. Was genau für eine Klage erhoben wurde.
Bei Rücknahme des Antrags wegen des Eilverfahrens erfolgt der Kostenzuschlag dem Anträger, also Person A. Die Kosten würden reduziert sein, aber A trägt diese dann allein.
Bei Erklärung der Erledigung, wird das Gericht wohl die Kosten irgendwie verteilen. Dazu gibt es hier verschiedene Themen. Kann sein, dass das Gericht diese auch der LRA auferlegt. Kann aber auch sein, dass die Kosten auf A abgewälzt werden sollen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Vollstreckung trotz Antrag auf Aussetzung begonnen wurde, dann würde eine Person X vermutlich keine Rücknahme sondern eine erledigt Erklärung abgeben. Und noch einen umfangreichen Text, warum die Kosten der LRA aufzuerlegen sind.
Thema ähnlich hier
Soll das Eilverfahren für erledigt erklärt werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12644.msg85832.html#msg85832
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Sieht also schlecht für Person A aus :-\
Nein.
Achtung, Schreiben von Gerichten muss man immer ganz genau lesen.
Im Schreiben steht:
Im Eilverfahren wird auf folgendes hingewiesen: Das auf Einstellung der Vollstreckung gerichtete Eilverfahren Hat sich durch die Zusage des Antragsgegners, (sinngemaess)... bis Abschluss des Hauptverfahrens nicht zu vollstrecken, erledigt.
Es geht hier nur um das Verfahren, das die Vollstreckung aussetzt. Im Hauptverfahren wurde noch keine Entscheidung getroffen.
Der Beklagte, hier der WDR, hat erklaert, bis zum Abschluss des Verfahrens nicht zu vollstrecken, daher ist das Eilverfahren jetzt gegenstandslos.
Nun muss sich der Klaeger, Person A ueberlegen, welche Varriante er waehlt.
Nimmt er den Antrag auf Rechtsschutz zurueck, traegt er auf jeden Fall die verminderten Kosten es Rechtsschutverfahrens.
Erklaert er ihn fuer erledigt, entscheidet das Gericht, welche Partei die Kosten zu tragen hat.
Die Erfahrung einiger Faelle hat bereits gezeigt, das die Gerichte ohne wirkliche Taetigkeit der Vollstreckung die Kosten oft dem Klaeger zuweisen.
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Hallo zusammen,
danke für die Antworten.
Ja dann wählt Person A Variante A, er nimmt den Antrag auf Rechtsschutz zurück oder?
Person A fragt sich aber wie es dann weiter geht? Person A hat mehrere Stunden zwar im Forum gelesen aber nichts kapiert, sry :laugh:
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NICHT ZURÜCKNEHMEN, sondern FÜR ERLEDIGT ERKLÄREN!
Bei Rücknahme trägt der, der den Antrag gestellt hat die volle Gerichtsgebühr.
Bei Erledigungserklärung trägt der Verursacher des Eilantrags die Kosten oder sie werden aufgeteilt.
Es geht hier auch nur um die Kosten des Eilantrags (~40 Euro) nicht um die Kosten der Hauptklage (105 Euro)
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Super, danke dir und allen anderen hier! Person A hält euch auf den Laufenden (#)
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NICHT ZURÜCKNEHMEN, sondern FÜR ERLEDIGT ERKLÄREN!
Bei Rücknahme trägt der, der den Antrag gestellt hat die volle Gerichtsgebühr.
Bei Erledigungserklärung trägt der Verursacher des Eilantrags die Kosten oder sie werden aufgeteilt.
Es geht hier auch nur um die Kosten des Eilantrags (~40 Euro) nicht um die Kosten der Hauptklage (105 Euro)
Das stimmt nicht wirklich. Person X musste den vollen Betrag bezahlen (52,50 Euro) nachdem sie den Antrag als erledigt erklärt hat. Person Y musste für die Rücknahme nur 17,50 Euro zahlen.
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...und Person V musste damals für die (leider noch aus Unwissenheit) beantragte Rücknahme die volle Gebühr von 31,82 Euro zahlen. Eine Beschwerde war da dann nicht mehr möglich.
Rein logisch bedeutet eine Rücknahme, dass man mit einem Mal etwas nicht mehr will, was man vorher wollte. Dann hat man die Kosten selber zu verantworten.
Bei einer Erledigungserklärung kann man begründeten Widerspruch erheben, wenn man der Meinung ist, die Gegenpartei hätte Schuld oder Mitschuld an der Entstehung der Kosten.
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Hallo zusammen
Person A hat den Rat befolgt und das Eilverfahren auf Rechtsschutz als erledigt erklärt.
Person A wurde jetzt vom Gericht nochmal angeschrieben :)
Anbei
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Person A wurde jetzt vom Gericht nochmal angeschrieben
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Wow! Die Düsseldorfer haben's drauf ! 8)
Die ewig gestrigen:
Zitat:
"wegen Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung"
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"Wow! Die Düsseldorfer haben's drauf ! 8)"
Sind das nicht die Verwaltungsrichter, die Zusammen mit einem Intendanten in einer Band auftreten? Ach nee das waren die Kölner Richter ::)
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"Wow! Die Düsseldorfer haben's drauf ! 8)"
Sind das nicht die Verwaltungsrichter, die Zusammen mit einem Intendanten in einer Band auftreten? Ach nee das waren die Kölner Richter ::)
Man(n) kann es garnicht oft genug wiederholen (damit es auch neue User mitbekommen >:D ) >>> es sind sowohl die Kölner als auch die Düsseldorfer Verwaltungsrichter !!!
Benefizkonzert „AhA – Appellhofplatz hilft Archiv“
Köln | Am Freitag, den 24. April 2015 findet im Lichthof des Verwaltungsgerichts Köln im denkmalgeschützten Appellhof das Benefizkonzert „AhA! – Appellhofplatz hilft Archiv“ statt. Einlass ist um 18:30 Uhr. Um 19:00 Uhr beginnt das Rockkonzert. Der Ticketpreis beträgt 33 Euro.
Die Band „Grumblers“ aus dem Verwaltungsgericht Köln sowie die Band „Die 1. Instanz“ aus dem Düsseldorfer Amtsgericht rocken den Abend. Als Gast auf der Bühne mit dabei ist WDR-Intendant Tom Buhrow.
Das Konzert findet unter der Schirmherrschaft des Fördervereins „Freunde des Historischen Archivs der Stadt Köln e.V.“ statt. Von jedem verkauften Ticket gehen 25 Euro an den Förderverein, der das Historische Archiv auf vielfältige Weise unterstützt.
dd |
16.03.2015 | 09:50:58 Uhr
Quelle: http://www.report-k.de/Koeln-Termine/Event-Tipps-Koeln/Benefizkonzert-AhA-Appellhofplatz-hilft-Archiv-41536
Gruß
Kurt
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"Wow! Die Düsseldorfer haben's drauf ! 8)"
Sind das nicht die Verwaltungsrichter, die Zusammen mit einem Intendanten in einer Band auftreten? Ach nee das waren die Kölner Richter ::)
Die Intendanten sind zusammen mit den Kölner und Düsseldorfer Richtern die ehrenwerte Gesellschaft aus NRW. Ob sich die Richter vom "OVG Münster" in diese Kreise reindrängen, bleibt abzuwarten.
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"Wow! Die Düsseldorfer haben's drauf ! 8)"
Sind das nicht die Verwaltungsrichter, die Zusammen mit einem Intendanten in einer Band auftreten? Ach nee das waren die Kölner Richter ::)
Man(n) kann es garnicht oft genug wiederholen (damit es auch neue User mitbekommen >:D ) >>> es sind sowohl die Kölner als auch die Düsseldorfer Verwaltungsrichter !!!
Person G hatte sich über das Düsseldorfer Urteil gewundert...jetzt ist ihr alles klar
Edit "DumbTV":
Formatierung der Zitate angepasst
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Hallo Gemeinde
Das Verwaltungsgericht hat Person A wieder angeschrieben nur leider versteht Person A nicht was er jetzt tun soll.
Kann jemand Person A behilflich sein?
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Hallo HeiDeF,
In fiktivem Fall bittet das Verwaltungsgericht um die Zusendung einer unterschriebenen Abschrift/Kopie der Klageschrift.
Nun, was ist zu tun?
Eine unterschriebene Abschrift/Kopie der Klageschrift unter Nennung des Aktenezichens an das VG senden! ;)
Sofern eine Person A jedoch beabsichtigt die Klage zurück zu ziehen, und die nächsten Jahrzehnte einfach für alles zu zahlen, kann die Zusendung der Klageschriftkopie wohl entfallen.
Andernfalls möge Person A dem Gericht mitteilen, dass sie an der Klage festhält.
meint
der
Linksabbieger
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...
Eine unterschriebene Abschrift/Kopie der Klageschrift unter Nennung des Aktenezichens an das VG senden! ;)
...
...und das Gericht bei der Gelegenheit auch freundlich darauf hinweisen, dass die Auslegung des GG nicht in die Zuständigkeit des BVerwG fällt.
Schau mal hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.msg131358.html#new
ab "Stellungnahme zu den Urteilen des BVerwG".
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Hallo zusammen, Person A bedankt sich fiktiv für die Antworten.
Eine fiktive Klage mit Unterschrift hatte Person A bereits nachgereicht. Dann wird er es wohl nochmal tun müssen.
Folgendes wird er dann antworten: Ich halte an der Klage fest und verzichte nicht auf eine mündliche Verhandlung.
Person A fragt sich fiktiv ob dass so korrekt ist? :)
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Hallo Gemeinde
Person A hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Leider hatte sich kein Rechtsanwalt bereit erklärt, Person A vor Gericht zu vertreten bzw rechtlichen Beistand zu leisten.
Habt ihr evtl. ein paar Ratschläge wie sich Person A am Verhandlungstag verhalten bzw vorbereiten soll?
Schöne Grüße
Bekannte von Person A
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Hallo HeiDeF,
Immer gut, wenn die bekannt-fiktive Person ihren Termin beim Verwaltungsgericht hier im Kalender veröffentlicht. Dann haben andere Nichtzahler in der HeiDeFörster-Region die Möglichkeit zumindest als Prozessbeobachter Beistand zu leisten.
Einen Anwalt brauchst man bekanntlich vorm Verwaltungsgericht nicht. Die Chance, dass das VerwGericht einer Klage in Sachen Rundfunkbeitrag stattgibt ist mit oder ohne Anwalt gleich hoch.
Kontaktaufnahme zu einem GEZ-Boykott-Runden-Tisch in der Nähe wäre nicht die schlechteste Idee, dort finden sich sicherlich weitere Hinweise.
Nicht zuletzt besteht die Option einen Beistand nach VwGo §67 Abs.7 Satz 2 zu fordern. Über die Zulassung eines Beistandes entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. >:( Also falls die Ablehnung erfolgt, nicht traurig sein.
Meint (keine Rechtsberatung)
der
Linksabbieger
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Danke für den Beistand Linksabbieger.
Person A war bei der mündlichen Verhandlung und hat seine Klage klar und deutlich vor der Richterin begründet.
Leider wurde die Klage abgewiesen :-\. Person A hat jetzt die Möglichkeit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einzulegen, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Gebühr für das Verfahren beträgt 105 EUR - welche Person A brav überwiesen hat (#).
Person A fragt sich jetzt, wie es weiter gehen soll? Welche Kosten kommen auf Person A zu, wenn er vor dem Oberverwaltungsgericht klagt? Person A ist Rechtsschutz versichert und fragt sich ob er sich dafür einen Anwalt nehmen darf bzw die Kosten gedeckt werden?
Liebe Grüße
Bekannte von Person A
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Leider wurde die Klage abgewiesen :-\.
Wurde europäisches Recht in diese Klage klar und deutlich eingebunden?
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Wurde europäisches Recht in diese Klage klar und deutlich eingebunden?
Ein kurzer Exkurs, passt zwar nicht zum Rechtsschutz für Eilverfahren, durchaus aber lesenswert, dass das VG auf solche nach EU-Recht eingebundene Wortlaute nicht reagiert. In der Klage einer fiktiven Person wurde folgender Text mit Europäischem Recht eingebunden:
(…) Behörden bzw. staatliche Stellen dürfen ohne Einwilligung/Genehmigung des Klägers keine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Weiterverarbeitung herausgeben; der EuGH hat dieses bekanntlich abschließend behandelt; (vgl. EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 Art. 13 Ausnahmen und Beschränkungen). Eine Weiterverarbeitung ist dabei stets jede über eine reine Archivierung hinausgehende Nutzung. Der EuGH hat in seinen Datenschutz Urteilen nochmals eindeutig klargestellt, dass der Kläger ein Widerspruchsrecht hat. Setzt sich der/die Beamte/Beamtin oder Mitarbeiter/Mitarbeiterin einer staatlichen Stelle darüber hinweg, ist er/sie für alle Folgen haftbar, die dem Kläger aus dem Rechtsbruch des/der Beamten/Beamtin oder Mitarbeiters/Mitarbeiterin einer staatlichen Stelle entstehen. Gemäß § 3 Abs. (4) Nr. 3. Bundesdatenschutzgesetz BDSG findet, außer der Übermittlung, wie im Lieferkonzept zur Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an den Beklagten vom 15.12.2010, 15. RÄndStV, eine Veränderung mit inhaltlicher Umgestaltung der gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers nach § 3 Abs. (4) Nr. 2. BDSG statt. Es erfolgten neu angelegte Stammdaten des Klägers wie z. B. „Direktanmeldung“ und „Beginn einer Kontoführung“ etc. (siehe Anlage 15). Der Beklagte kann sich hier nicht auf eine reine Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers, nach dem BDSG, ohne Veränderung, Weiterverarbeitung und Speicherung, der personenbezogenen Daten des Klägers, berufen.
Der Beklagte hat sich somit rechtswidrig mit personenbezogenen Daten des Klägers versorgt, welche nach der bestehenden Datenschutzrichtlinie 95/46 /EG Art. 13, sowie nach Urteil des Europäischen Gerichtshof (Dritte Kammer) vom 01. Oktober 2015 in der Rechtssache C-201/14, nur mit vorheriger Unterrichtung des Klägers, hätte Weitergegeben und Weiterverarbeitet werden dürfen. Gemäß § 11 Abs. (1) RBStV, erfordert die Vorgehensweise des Beklagten, die uneingeschränkte Einhaltung dieser übergeordneten europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46 /EG Art. 13 für Weitergabe und Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers entsprechend.
Dass sich Beamte und Mitarbeiter staatlicher Stellen nach EU-Recht strafbar machen, wenn sie nicht gemäß EU-Verordnung (EG) 45/2001 in Bezug auf die Weitergabe und Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers handeln und die Weitergabe und Weiterverarbeitung der Daten des Klägers an den Beklagten nicht verhindern, solange keine Einwilligung der Weitergabe und Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers vorliegt, entspricht der begangenen Rechtswidrigkeit. (…)
Im Urteil der abgewiesenen Klage des VG wurde in der Begründung mit „keinem Wort“ auf dies eingegangen.
Die nächste Instanz kann sich die fiktive Person nicht leisten, da auch mit Beschwerde der Prozesskostenhilfe Antrag abgelehnt wurde vom Oberverwaltungsgericht mit der Begründung, „keine Aussicht auf Erfolg" der Klage. +++
:o ::)
PS.
Link zum Urteil OVG Ablehnung PKH-Antrag: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5451 (http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5451)
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@marga
Ja, ich weiß, es ist schwer, sehr schwer, schwerer als alles, was die Menschheit je getan hat.
Ist es auch Dir entgangen, daß es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat, siehe dazugehöriges Thema im Forum, wonach die Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof den Entzug des gesetzlichen Richters bedeutet, da der Europäische Gerichtshof in Bezug auf europäisches Recht, das nur er auslegen darf, alleinige gesetzlicher Richter ist?
Wenn in einer Klage europäisches Recht vorgebracht wird, macht das sich damit befassende Gericht, sofern es keine Vorlage an den EuGH durchführt, des Verfassungsbruches schuldig.
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Wenn in einer Klage europäisches Recht vorgebracht wird, macht das sich damit befassende Gericht, sofern es keine Vorlage an den EuGH durchführt, des Verfassungsbruches schuldig.
Ja genau, „Verfassungsbruch“ der urteilenden Kammer. Aber was nützt das dem Kläger, das er dies nicht mehr weiter verfolgen kann, weil der fiktiven Person die Mittel fehlen, um den „teuren Instanzenweg“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD zu bestreiten?
Alles Gut und Schön für den Betrachter. Der betroffene Grundrechtsträger ist aber nicht mehr in der Lage, diesen von dir besagten „Verfassungsbruch“ durch zu Klagen. +++
:'( :'(
PS. Und damit verabschieden sich 99% der Kläger aus der von den LRAn gezwungenen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Ja genau, „Verfassungsbruch“ der urteilenden Kammer. Aber was nützt das dem Kläger, das er dies nicht mehr weiter verfolgen kann, weil der fiktiven Person die Mittel fehlen, um den „teuren Instanzenweg“ der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der BRD zu bestreiten?
Wer verbietet dem Kläger, die Nichteinhaltung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Kenntnisnahme an das Bundesverfassungsgericht durchzureichen?
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Wer verbietet dem Kläger, die Nichteinhaltung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Kenntnisnahme an das Bundesverfassungsgericht durchzureichen?
Nach der Urteilsverkündung und nicht in Anspruchnahme der Berufung wegen des erforderlichen RA, existiert kein Kläger mehr. Was sollte eine fiktive Person als Begründung für eine sog. „Durchreichung“ an das BVerfG angeben? Das Klageverfahren ist abgeschlossen.
Der fiktive erforderliche RA sieht in diesem Vorhaben die fiktive Person als „Querulant“ an und erteilt die Aussage, keine Aussicht auf Erfolg der Klage. Nur das VG kann die Normenkontrollklage selbst beantragen, nicht der Kläger (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG und §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG). +++
::) :-\
Links:
https://dejure.org/gesetze/GG/100.html
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/13.html
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/80.html
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Hallo Mitstreiter,
um noch kurz auf die Frage der vom HeidDeF erdachten fiktiven Person A zu antworten.
Person A fragt sich jetzt, wie es weiter gehen soll? Welche Kosten kommen auf Person A zu, wenn er vor dem Oberverwaltungsgericht klagt? Person A ist Rechtsschutz versichert und fragt sich ob er sich dafür einen Anwalt nehmen darf bzw die Kosten gedeckt werden?
1. Für die nächste Instanz am Oberverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang.
2. Wenn Person A rechtsschutzversichert ist, dann soll die Versicherung für den Rechtsschutz zahlen.
Also wäre die nächste sinnvolle Handlung die Rechtsschutzversicherung einzuschalten, diese wird dann schon mitteilen in wie weit die Kosten übernommen werden. (Hier hilt mitunter etwas Hartnäckigkeit, wenn sich die Versicherung verweigert.)
Übrigens sollte die Versicherung auch die Kosten für die erste Instanz übernehmen, sofern in den Versicherungsbedingungen nichts abweichendes vereinbart!
Im Übrigen sollte Person A darüber nachdenken dieses offensichtliche Versagen von rechtlichem Gehör (um nicht zu sagen Rechtsbeugung) an seine Landesregierung als Beschwerde heranzutragen.
Meint (keine Rechtsberatung)
der
Linksabbieger
der keine Rechtschutzversicherung hat und die Anwaltskosten von den gesparten Rundfunkzwangsbeiträgen bestreitet.
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Hallo Gemeinde
Leider übernimmt die Rechtsschutzversicherung von Person A nicht die Anwaltskosten vor dem Oberverwaltungsgericht.
Bisher hat sich auch kein Anwalt bereit erklärt Person A zu vertreten - alle haben dankend abgelehnt.
Person A ist verzweifelt :-\ - Hat jemand einen Rat für ihn?
Danke und Gruß
HeiDeF
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Was sollte eine fiktive Person als Begründung für eine sog. „Durchreichung“ an das BVerfG angeben? Das Klageverfahren ist abgeschlossen.
Wie wir gelernt haben, ist doch der weitere Verwaltungsgerichtsweg eh aussichtslos, weil vom Bundesverwaltungsgericht defaktisch vorgezeichnet? Dann steht doch einer direkten Verfassungsbeschwerde nix entgegen?
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Was bringt eine Verfassungsbeschwerde? Eine Mahnsperre wird dadurch nicht gesetzt sprich GEZ besteht weiterhin auf den Beitrag oder?