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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: noGez99 am 18. Oktober 2015, 15:28
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Hallo,
Für viele Betroffenen gibt es folgendem Ablauf:
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Bescheide -> Widerspruche + Aussetzung der Vollziehung -> keine Widerspruchsbescheide ->ZV Ankündigung -> Zwangsvollstreckung
siehe auch:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Leider ist da nichts ausgesagt über den zeitlichen Ablauf und Hemmungen.
Eine mir bekannte Person P. hat Probleme mit dem GV und will Erinnerung nach §766 einlegen.
Wird dadurch die Zwangsvollstreckung (bzw. Vermögensauskunft) gehemmt bis zur Entscheidung vom Gericht? Oder macht der GV einfach weiter?
Da P. zwei Verteidigunsstrategien hat:
Kann Sie nach Ablehnung der Erinnerung nochmal Erinnerung mit Strategie 2 einlegen?
Danke für Eure (rechtsunverbindlichen) Meinungen
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Hallo,
du kannst hier
Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100114.html#msg100114
ersehen, dass zusätzlich zum Rechtsbehelf der Erinnerung ein Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung einzulegen bzw. die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen ist.
Desweiteren lege ich hiermit
Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung
der Eintragungsanordnung
ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen. Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen, sondern aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß § 882 e ZPO, Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.
Das Rechtsmittel gegen eine abgelehnte „Erinnerung“ lautet „sofortige Beschwerde“ - das müsste aber gegebenenfalls vom Gericht mitgeteilt werden.
Zu den Aussetzungsanträgen siehe ggfs. auch hier:
sofortige Beschwerde > Anträge auf Aussetzung d. Vollziehung gem. §570 (2/3) ZPO
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15343.msg102028.html#msg102028
Die Informationen beruhen auf anderen Beiträgen hier im Forum und wurden teilweise ergänzt oder (für Bayern) überarbeitet.
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Zum zeitlichen Ablauf ist zu sagen dass man so etwa 2 Wochen Frist hat.
In einem Fiktiven Fall dauerte es 2 Wochen bis zum Einreichen der Erinnerung nach Bekanntgabe der Vollstreckungsanordnung. Die Ablehnung einer Erinnerung lässt wieder 2 Wochen ab Einreichen auf sich warten. Danach wieder 2 Wochen Frist für Beschwerde. Wichtig ist die Fristen nicht zu versäumen. Hierzu die Bestimmungen zu Fristen lesen wann diese genau enden.
Persönliches Abgeben schafft Zeit und spart Ärger. Immer Empfangsbestätigung geben lassen mit Datum. Mehr Zeit holt man raus indem man Fristen ausreizt aber nicht überschreitet.
Am Rande:
Der Beispielfall im vielzitierten BGH Urteil vom 11.06 wurde im übrigen für nichtig erklärt da die Beschwerde nicht fristgerecht kam.
Begründet mit:
- rechtzeitig eingegangene Email kommt nicht der qualifizierten elektronischen Signatur nach (aha. :))
- schriftlich nachgereichte Beschwerde erreichte Gericht erst 2 Tage später.
Wichtig also auch: eigenhändig unterschreiben, sonst gleicher Fallstrick. (Da kennen die die Regeln offenbar wieder gut.)
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Ich stehe hier auch auf dem Schlauch.
Bisher hat X eineankündigung der stadtkasse vorliegen.
Fragen über Fragen und man möchte nicht zu viel lesen.
1. Klageantrag an das VG ist verschickt
2. Davor kam eine Ankündigung mit Besuch
3. X hat nun viele Fragen um sich drauf vorzubereiten
- was wird und kann gepfändet werden (PC?, Fernseher?, Auto?) ->> Ohne Fernseher kann man aber kein ARD sehen, der PC kann nicht entwendet werden wegen persönlicher Daten)
- wann bekommt man Post und wie kann man auf die Post antworten ---> Bisher bei der Ankündigung als Info abgeheftet
- wann darf man die Tür auf machen lassen und wie hoch sind die Kosten
Bitte etwas ausführlicher über die Rechtsmittel in dieser Phase berichten.