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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: rodeoric am 17. Oktober 2015, 17:25
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Hallo Mitleidende,
am heutigen Tag den 17.10.2015 erhielt Person A einen auf 02.10.2015 datierten Festsetzungsbescheid vom BS.
Nun bat mich Person A hier im Forum nachzufragen wie mit diesem "FESTSETZUNGSBESCHEID" umgegangen werden sollte.
Um euch lieben Mitleidenden einen Überblick zu verschaffen, hat mir Person A diesen Festsetzungbescheid zur Verfügung gestellt.
(http://deine-bilder.com/images.php?img=i1952bfgipn.jpeg) (http://deine-bilder.com/images.php?img=i1953b1cvp1.jpeg)
Folgende Fragen stellt sich Person A nun, und zählt auf eure Unterstützung.
Sollte ein Widerspruch von Person A auf diesen Verwaltungakt erfolgen ?
(Einschreiben Einwurf mit oder ohne Rückschein?)
Sollte Person A im Falle eines Wiederspruchs zwei Einschreiben versenden ?
Schließlich steht im Kopf des ersten Schreibens "Südwestrundfunk - Neckarstrasse 230 - 70190 Stuttgart" in der Belehrung jedoch eine Adresse aus Köln.
Person A hat bisher auf Zahlungsaufforderungen einen Versuch unternommen auf Barzahlung zu bestehen, welcher jedoch abgelehnt wurde :)
Welchen Wiederspruch sollte Person A verwenden ? Variante 1 oder 2 ?
Sollte Person A die mehrseitige "Begründungen seines Widerspruchs" ebenfalls hinzufügen ?
Variante 1
Widerspruch gegen den Bescheid vom ___________
Datum, Ort _____________,____________
Beitragsnummer ____________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Festsetzungsbescheides vom __________, mir zugestellt am __________, Widerspruch ein.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheides vom _________ nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom _________ gerichtlich entschieden wurde.
Begründung:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme.
Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstossen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.
Ablehnung des Säumniszuschlags
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Festsetzungsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Begründung:
§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.
Variante 2
Sehr geehrte Damen und Herren,
bevor Sie mir weitere unbegründete Mahnungen/Bescheide mit Säumniszuschlägen zuschicken, fordere ich Sie auf, mir einen rechtsgültigen Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt zukommen zu lassen, weil ich diesen noch nicht erhalten habe.
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag geschaffen werden. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
Auf Grund der geänderten Rechtsgrundlage ist die Ausstellung eines rechtsgültigen Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt unumgänglich.
Rein vorsorglich widerspreche ich Ihrem Festsetzungsbescheid/ Bescheid mit Säumniszuschlag.
Bitte teilen Sie mir ebenfalls die Kontaktdaten des Leiters des Beitragsservices mit.
Diese Mitteilung sende ich der Rundfunkanstalt und der Staatskanzlei des Landes als Aufsichtssorgan ebenfalls zu.
Ich Namen von Person A bedanke ich mich vorab bereits für eure Unterstützung :)
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...erst mal auf die Schnelle:
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer auch erst ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums bemühen.
Diese liefert bereits ausreichend Ergebnisse.
Es handelt sich beim o.g. FestsetzungsBESCHEID offenkundig um einen regulären FestsetzungsBESCHEID, wie sie allbekannt und im Forum ausgiebig dokumentiert und behandelt sind...
FestsetzungsBESCHEIDE im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.
Dort finden sich dann auch
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421
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Hallo Bürger,
danke für deine Rückmeldung.
Person A hat sich bereits in die Thematik eingelesen und auch die von Dir aufgeführten Links mehrfach gelesen.
Person A konnte lediglich den Begriff FestsetzungsBESCHEID nicht korrekt deuten, nun ist Person A allerdings klar das diese in jedem Falle einen Wiederspruch anfertigen muss.
Person A steht dennoch weiterhin vor der Frage welche Variante zu wählen wäre. Sollte Person A um erstmal Zeit zu "schinden" auf einen rechtsgültigen Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt bestehen welcher einen Wiederspruch (unbegründet bzw. vorsorglich) beinhaltet oder doch Variante 1 wählen und diesen an den BS senden ?
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Hallo rodeoric,
*Klugscheissmodus an*
Die Festsetzungsbescheide trudeln im Quartalsrhythmus immer wieder ein.
Dann musst Du wieder und wieder den Festsetzungsbescheiden widersprechen.
Wenn Du dies das nächste Mal wieder tust schreibe einen Widerspruch.
Vielleicht geht man darauf ja ein. ;)
*Klugscheissmodus aus*
Variante 2 ist wohl nach dem BGH-Beschluss vom 11.06.2015 vergebene Liebesmüh' - aber: Versuch macht klug!
Gruß
Kurt
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Person A kann überprüfen, von wem Südwestrundfunk in rechtlichen Sachen vertreten wird. Wenn vom Intendanten, dann auch überprüfen, ob Intendant die Vollmachten an andere verteilen kann. Im Justiziariat von Südwestrundfunk nachfragen: Liste der Personen die bevollmächtigt sind, Festsetzungsbescheide zu erstellen.
Dann bei Südwestrundfunk kann die Person A nachfragen, welcher Sachbearbeiter den Festsetzungsbescheid erstellt hat, da diese wichtigen Angaben fehlen und somit dieser Festsetzungsbescheid wertlos ist.
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Hi rodeoric,
EINE GEDANKENPAUSE !!!
BEWUSTSEIN AN:
Wenn der Festsetzungsbescheid von BS (LRA) rechtskräftig wäre (…)
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Zitat von Dir:
nach § 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV. Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben).
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Meine Meinung:
Dann zieht der § 9 Abs. (2) 5. RBStV (Säumniszuschläge) den § 44 VwVfG nach und verletzt diesen. Somit wird der RBStV § 9 Abs. (2) 5. mit seiner Satzungsermächtigung, meiner Meinung nach dem VwVfG „ad absurdum“ geführt. (…)
BEWUSTSEIN AUS: :)
+++
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5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Wird immer auch hier falsch verstanden.
Der Festsetzungsbescheid verlangt nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat.
Sondern diese ist scheinbar nötig, damit es überhaupt zu einem VA kommt. So gesehen wird Ursache und Wirkung vertauscht.
Viel mehr ist richtig, der
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Der Fehler ist, dass eine LRA nicht hoheitlich tätig werden darf, besser gesagt kann. Sie hat überhaupt kein Recht dazu.
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
Problem II.
3. Die Rundfunkanstalten bewegen sich in einer nach den Grundsätzen des Grundgesetzes nicht zulässigen rechtlichen Zone. Zum Einen suggerieren sie durch die Bezeichnung »öffentlich-rechtlich«, dass sie staatliche Einrichtungen wären. Diesen »Status« benutzen sie zur Ausstellung von »Bescheiden« im eigenen Namen. Weiterhin beantragen sie Amtshilfe, z.B. bei den Finanzämtern, zur Beitreibung ihrer Forderungen. Derartige hoheitliche Handlungen jedoch stehen nach dem Grundgesetz ausschließlich der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt oder Rechtsprechung zu. Die Rundfunkanstalten tragen zwar die Bezeichnung »öffentlich-rechtlich«, sind aber keiner der drei öffentlichen Gewalten zugehörig. Würden sie der Logik nach der Verwaltung zuzurechnen sein, dann würde es sich um einen staatlichen Rundfunk handeln. ...
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Hallo,
vielen lieben Dank für die zahlreichen Antworten hier, bricht in eine regelrechte Diskussion aus wofür Person A dankbar ist.
Jedoch möchte Person A in erster Linie auch weiterhin verhindern das der GV irgendwie demnächst vor der Tür steht. Daher möchte sich Person A mit einer der obigen Varianten zur Wehr setzen um den rechtlich richtigen Weg einhalten zu können.
Bevor Person A nun erstmal nachfragt wer diesen ausgestellt hat usw, ist soviel Zeit vergangen das der aktuelle BESCHEID auch wenn dieser gegebenenfalls rechtlich nicht korrekt ist, durch unsere rechteverdrehende Richterliche Gewalt doch anerkannt wird und als rechtskräftig erklärt wird. Dies ist für Person A daher nun die oberste Priorität so das wenigstens auf Seite von Person A der rechtlich korrekte Weg eingehalten wird.
Wenn Person A nun soweit alles richtig verstanden hat, würde diese heute noch den Wiederspruch aus Variante 1 für den BS fertig machen und ebenso die ausführliche Erklärung (Begründung) zusätzlich dem Dokument anhängen, auch wenn dieser ohnehin nicht gelesen wird, aber sicher ist sicher.
Lediglich folgender Satz ist noch etwas verwirrend, daher bittet Person A nochmals die Community hier um Erläuterung.
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Festsetzungsbescheides vom _________ nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom _________ gerichtlich entschieden wurde.
Person A geht im Moment davon aus das der Tag des Wiederspruchs in beide Felder eingetragen werden sollte. Ist dies so korrekt ?
Vielen Dank !
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Egal ob Widerspruch 1 oder 2:
Insbes. Widerspruch 1 hat ja sehr wenig Gründe aufgeführt bzw. lediglich den Grund, dass es allgemein gegen Grundrecht verstoßen würde.
Kurze Widersprüche könnten für ene baldige Bescheidung mit einem WiderspruchsBESCHEID sorgen...
...und insofern für einen baldigen Zugzwang, Klage einzureichen.
Person A sollte ggf. wenigstens noch eine Passage einfügen ähnlich
"eine ausführliche Begründung bleibt einem separaten Schriftsatz vorbehalten"
oder so ähnlich.
Bitte beachten:
Für maximalen Arbeitsaufwand und somit maximale Bearbeitungsdauer gilt vermutlich:
am besten handschriftlich, Schachtelsätze, "ohne Punkt und Komma", ohne Absätze, viele individuelle Gründe, usw.
...gern bis zu 8 Din A4 Seiten oder mehr ;)
Person A könnte ggf. auch "salomonisch" beide Widerspruchsvarianten "kombinieren", d.h. z.B. die Einforderung des Grundlagenbescheids als Hauptgrund einwenden, hilfsweise jedoch schon der Forderung ansich widersprechen wegen Grundrechtsverletzungen der Rechtsgrundlage(n)...
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Hallo,
bin nun wieder im Lande, im Namen von Person A bedanke ich mich bei euch !
Person A hat nun eine Kombination von beiden Varianten verfasst und möchte diese zeitnah via Einschreiben absenden.
Folgende Fragen sind für Person A noch offen.
Der gesamte Widerspruch besteht aus 2 Seiten + Begründung (weitere 6 Seiten aus Vorlage) = 8 Seiten Gesamt, soll Person A diese direkt mitsenden ? Sinnvoll wäre dies vielleicht so das nicht direkt ein Ablehnungsbescheid auf den Wiederspruch ohne Mehraufwand kommt, da der Widerspruch vom BS sowieso abgelehnt werden wird :D und nicht unnötig weitere Kosten für Porto als Einschreiben zu verblasen ?
Für maximalen Arbeitsaufwand und somit maximale Bearbeitungsdauer gilt vermutlich:
am besten handschriftlich, Schachtelsätze, "ohne Punkt und Komma", ohne Absätze, viele individuelle Gründe, usw.
...gern bis zu 8 Din A4 Seiten oder mehr ;)
Person A hat leider nicht die Zeit den vollständigen Wiederspruch handschriftlich abzuschreiben und hat dennoch auf eine halbwegs vernünftige Übersicht des Dokuments geachtet. Sollte Person A die Blöcke einfach alle zusammenführen ohne leere Zeilen zwischen den Begründungen zu lassen um mehr Bearbeitungsdauer zu erreichen ?
Sollte Person A diesen Widerspruch nur an den BS senden oder direkt noch an eine weitere nötige Amtsstelle ?
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und nicht unnötig weitere Kosten für Porto als Einschreiben zu verblasen
Ein Fax, also ein tatsächlich ausgedrucktes mit richtiger Unterschrift, dass spart die meisten Kosten und hat den Vorteil gegenüber einem Einschreiben, dass es unmittelbar ankommt und sofort ein Nachweis vorhanden ist, zudem erfüllt es die Schriftform.
Ein Einschreiben ist teuer und zudem nicht rechtssicher.
Wers nicht glaubt, der suche hier im Forum oder bei Google, es wurde bereits mehrfach erläutert, warum das so ist.
z.B.
Einwurfeinschreiben sind nicht immer rechtssicher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12551.msg84480.html#msg84480
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Hallo,
Person A hatte bereits früher einmal darüber nachgedacht aber dies dann wieder verworfen da Person A nicht möchte das der BS ebenfalls Fax zurück sendet.
Wie sieht es damit aus ? Person A möchte nämlich das der BS keinesfalls via Fax antwortet.
Die Fragen von Person A sollten ebenfalls noch beantwortet werden. Daher nochmals hier als Zitat:
Hallo,
bin nun wieder im Lande, im Namen von Person A bedanke ich mich bei euch !
Person A hat nun eine Kombination von beiden Varianten verfasst und möchte diese zeitnah via Einschreiben absenden.
Folgende Fragen sind für Person A noch offen.
Der gesamte Widerspruch besteht aus 2 Seiten + Begründung (weitere 6 Seiten aus Vorlage) = 8 Seiten Gesamt, soll Person A diese direkt mitsenden ? Sinnvoll wäre dies vielleicht so das nicht direkt ein Ablehnungsbescheid auf den Wiederspruch ohne Mehraufwand kommt, da der Widerspruch vom BS sowieso abgelehnt werden wird :D und nicht unnötig weitere Kosten für Porto als Einschreiben zu verblasen ?
Zitat
Für maximalen Arbeitsaufwand und somit maximale Bearbeitungsdauer gilt vermutlich:
am besten handschriftlich, Schachtelsätze, "ohne Punkt und Komma", ohne Absätze, viele individuelle Gründe, usw.
...gern bis zu 8 Din A4 Seiten oder mehr ;)
Person A hat leider nicht die Zeit den vollständigen Wiederspruch handschriftlich abzuschreiben und hat dennoch auf eine halbwegs vernünftige Übersicht des Dokuments geachtet. Sollte Person A die Blöcke einfach alle zusammenführen ohne leere Zeilen zwischen den Begründungen zu lassen um mehr Bearbeitungsdauer zu erreichen ?
Sollte Person A diesen Widerspruch nur an den BS senden oder direkt noch an eine weitere nötige Amtsstelle ?
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Wie sieht es damit aus ? Person A möchte nämlich das der BS keinesfalls via Fax antwortet.
Eine Antwort per Fax, ist nicht bekannt und dürfte sehr wohl ausgeschlossen sein.
Falls weiterhin Bendenken wegen Fax bestehen, könnten folgende Punkte Abhilfe bringen.
Beim Fax muss die Nummer des Fax nicht mit übermittelt werden, diese kann unterdrückt werden, sollte dann auch nicht in den Kopfdaten stehen. Ein Versand kann zudem auch aus einem Copy Shop erfolgen, selbst dieser Versand dürfte preiswerter als ein nicht rechtssichers Einschreiben sein.
Als ein Beispiel für so eine Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch, wegen der besseren Lesbarkeit nur durch Absätze formatiert und dann nur ca. 8 bis 9 Seiten lang, gedruckt mit Größe 10 sei dieser hier bezeichnet:
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html
Dauer der ersten Antwort durch BS: ca. 3 bis 4 Wochen --> vielen Dank für Ihre Mitteilung (kein Widerspruchsbescheid) siehe Antwort 7
Wartezeit auf einen Widerspruchsbescheid einer LRA: 13 Monate siehe Antwort 60
Wohin senden oder faxen? Es ist an sich wahrscheinlich egal, weil es wird von der einen Stelle an eine andere Stelle weitergeleitet. Wichtiger wäre wohl der Nachweis, dass etwas versendet wurde.
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Hallo zusammen,
fiktive Person A bedankt sich für die hilfreichen Ideen und Anmerkungen.
Kam leider erst heute dazu eine Antwort abzugeben da die letzten 2 Wochen kein Internet vorhanden war, zumindest nicht über den Rechner.
Der Widerspruch wurde von Person A via Fax (Dank des Hinweises von PersonX :D) versendet.
Person A wird sich nun gedulden bis das nächte unerfreuliche Schreiben vom BS kommt.
Mfg
rodeoric
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Hallo zusammen,
der BS hat auf den Widerspruch von Person A reagiert.
Heute flatterte erneut ein rückdatiertes Schreiben bei Person A in den Briefkasten.
Durch die Mithilfe der Forenmitglieder wurde beim letzten Schriftverkehr von Person A ein Widerspruch auf den zugestellten Feststzungsbescheid verfasst.
Um das ganze übersichtlich zu gestalten hat Person A den bisherigen Schriftverkehr nochmals zusammengefasst und bittet die Mitglieder erneut um Mithilfe um auch weiterhin Fehler zu vermeiden.
Festsetzungsbescheid
(http://deine-bilder.com/images.php?img=i1975bu1ity.jpeg)(http://deine-bilder.com/images.php?img=i1976b9ardv.jpeg)
Widerspruch von Person A inkl. Begründung
(http://deine-bilder.com/images.php?img=i1981br1p13.png)(http://deine-bilder.com/images.php?img=i1982bx2ku6.png)
Neues Schreiben vom BS auf welches Person A reagieren sollte
(http://deine-bilder.com/images.php?img=i1983buibm4.jpeg)(http://deine-bilder.com/images.php?img=i1984bgm3wd.jpeg)
Über eure Mithilfe würde sich Person A sehr freuen.
Außerdem wünscht Person A allen Mitgliedern des Forums einen guten Rutsch ins Jahr 2016 :)
Mfg
rodeoric
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Hallo,
ich hat in einem früheren Thread von mir schon eimal darauf hingewiesen das es Sinn machen könnte das Beitragskonto und mit ihm die Beitragsnummer nicht anzuerkennen,da man es ja selber nicht eröffnet hat.
Die GEZ schreibt ihnen sie sollen den Betrag unter Nennung der Beitragsnummer überweisen,man stelle sich vor der Schriftverkehr mit dem Beitragservice würde bei jedem von uns nur noch über Name und Anschrift laufen ich denke der Bs. hätte dann ein riesen Problem.
Meine Schreiben gehen in die Richtung das ich ja gar kein Konto hätte und es aus diesem Grund auch keinen Fehlbetrag geben könnte sollte ich jedoch zur Zahlung verpflichtet werden dann nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Bar. So kann man mir keine Zahlungsverweigerung vorwerfen. Sollte mir die Gez irgendwann Barzahlung ermöglichen werde ich mir einen größeren Betrag in Rubel besorgen, wo steht das ich in Euro zahlen muss ;D ;D ;D.
Wie gesagt gesamter Schriftverkehr ohne Beitragsnummer kann uns doch keiner zwingen diese zu verwenden.
Achja mein Fehlbetrag beläuft sich mitlerweile auf über 660Eu. ;D ;D ;D
Gruß Stephan
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Hallo,
vielen Dank für deine Rückmeldung Stephan.
Nun wurde von Person A bereits Wiederspruch eingereicht. Person A hatte sich Anfang 2014 beim BS angemeldet, allerdings ohne Kontodaten zu hinterlassen.
Wie könnte Person A auf das neue Schreiben vom BS reagieren ? Die Frist sollte schließlich eingehalten werden da der BS damit droht den Wiederspruch andernfalls für ungültig zu erklären.
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Hallo :)
Da es sich lediglich um ein reines Infoschreiben handelt, hat die erwähnte "Frist" eh keine rechtliche Relevanz.
Auf einen Widerspruch hat ein ordnungsgemäßer Widerspruchsbescheid zu erfolgen, alles andere ist Augenwischerei und soll wohl nur der Verunsicherung dienen.
Eine Person D hat auf ihren Widerspruch in etwa den gleichen Infobrief erhalten. Die Mühe darauf zu reagieren wird sie sich nicht machen, da sie solche Scheinfristen eher als dreiste Frechheit wertet.
Im Übrigen kann der BS sowieso nicht über einen Widerspruch entscheiden, da muß sich die LRA schon selber bemühen.
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Siehe zum aktuellen Schreiben auch Punkt 4 vom:
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416)
Eine Person D hat auf ihren Widerspruch in etwa den gleichen Infobrief erhalten. Die Mühe darauf zu reagieren wird sie sich nicht machen, da sie solche Scheinfristen eher als dreiste Frechheit wertet.
Bei enormer Langeweile kann A aber auch mit ebenso rechtlich belanglosen Schreiben solche Scheinfristen selbst festsetzen, in der Hoffnung einen Doppelbluff zu landen. :)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben: "Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat."
Ich prüfe derzeit die von Ihnen erläuterten rechtlichen Hintergründe und möchte Ihnen mitteilen, dass ich eine etwas längere Bedenkzeit benötige. Ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich Ihnen bis Ablauf des kommenden Jahres davon Mitteilung machen werde, ob sich mein Widerspruch erledigt hat. Diese Frist erkläre ich hiermit für verbindlich. Sollten Sie in der Zwischenzeit - ohne Rücksprache - einen Widerspruchsbescheid erlassen, werde ich allein aufgrund von Ihnen nicht eingehaltener Fristen gegen diesen Rechtsmittel einlegen.
Auch wenn Sie zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichten, möchte ich Sie bitten meinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu bearbeiten bzw. in der Zwischenzeit eine Vollziehung zu unterlassen.
Danke und mfG
A
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Hallo zusammen,
erneut bedankt sich eine Person A für die Rückmeldungen.
Gesetz dem Falle der BS würde sich darauf einlassen, wäre es dann nicht besser ein festes Datum als eine Frist zu nennen, im Falle eines Widerspruchbescheides könnte der BS sich doch andernfalls auf "Ablauf des kommenden Jahres" berufen und dies der fiktiven Person A übel nehmen und die eingelegten Rechtsmittel dann nicht anerkennen. Gegebenenfalls ein Datum wie den 30.06.2016 ?
Gibt es eine gesetzliche Grundlage wie lange eine Frist maximal gefordert oder für verbindlich erklärt werden muss/kann ?
"Ich prüfe derzeit die von Ihnen erläuterten rechtlichen Hintergründe und möchte Ihnen mitteilen, dass ich eine etwas längere Bedenkzeit benötige. Ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich Ihnen bis Ablauf des kommenden Jahres davon Mitteilung machen werde, ob sich mein Widerspruch erledigt hat. Diese Frist erkläre ich hiermit für verbindlich. Sollten Sie in der Zwischenzeit - ohne Rücksprache - einen Widerspruchsbescheid erlassen, werde ich allein aufgrund von Ihnen nicht eingehaltener Fristen gegen diesen Rechtsmittel einlegen."
Könnte die erfundene Person A ebenfalls darauf hinweisen das ein Widerspruchsbescheid ohnehin nicht vom BS erlassen werden darf sondern dies von der LRA geschehen muss ? Würde dies Sinn machen ?
Mfg
rodeoric
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Ja, und wegen der Frist, am besten so formuliert, dass diese laufen sollte bis ein tatsächlich unabhängiges Gericht die Regelungen mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. Dazu könnten auch gleich Aktenzeichen mit geschrieben werden, der ersten Klage/Klagen. Als Grund könnten eine Person A angeben, dass damit Zeit und Kosten aller Beteiligen gespart werden. Das Aktenzeichen vom Bundesverfassungsgericht steht im Forum, auch zu lesen wären die Aktenzeichen März 2016 Bundesverwaltungsgericht, weil diese Verfahren sicherlich in Berufung gehen bzw. das Bundesverfassungsgericht diese Verfahren noch abwarten wird. Wegen der frechen Mitteilung würde die Erläuterung bei der Rundfunkbeitragsklage zu lesen sein, insbesondere wegen dem Punkt, weil nicht aufgedrängt wird. Bei der Rundfunkbeitragsklage kann zu dieser Argumentation eine passende Antwort gefunden werden.
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Eine Person B hat auf diese Art von Schreiben nicht reagiert und hatte ca. 8 Monate später einen Widerspruchsbescheid im Briefkasten liegen. B würde jederzeit wieder so handeln, da es sich einerseits um ein rechtlich irrelevantes Schreiben einer fraglichen Einrichtung, zu der B kein Rechtsverhältnis pflegt, handelt und andererseits B annimmt, dass B mit einer Antwort einen weitereren Handlungsverlauf seitens örR nicht sonderlich steuern kann. Für B wäre eine Antwort auf solch ein Schreiben nur ein überflüssiger Schritt innerhalb eines aufgezwungenen Spiels.
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Hallo,
erneut danke für die beiden Kommentare.
Wenn eine Person A nun genauso handeln würde wie eine Person B, dann würde diese dem BS doch zustimmen und die vier wöchige Frist missachten und zustimmen das der Widerruf hinfällig wird. Das möchte eine Person A definitiv vermeiden. Recht haben und Recht bekommen sind schließlich zweierlei. Daher würde eine Person A sicher gern ein Schreiben aufsetzen, seit es noch so Gegenstandslos aber es bringt Arbeit für den BS und verschafft ein wenig Zeit könnte eine Person A zumindest denken.
Daher sollte eine Person A eventuell doch so handeln, wie es eine außenstehende Person S in einem vorherigen Post beschrieben hat ?
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Es handelt sich um kein rechtlich relevantes Schreiben für A. Es handelt sich also bei dieser 4 Wochen-Frist auch um keine verbindliche Frist für A. Vielmehr handelt es sich um eine Art Bluff, der als Ziel die Verunsicherung hat und möglichst nocheinmal einen Teil der Beitragsverweigerer zum zahlen verleiten soll, ohne dass örR einen Widerspruchsbescheid ausstellt und damit eine weitere Klage riskiert.
Daraus folgt: Ob A reagiert und mitteilt am Widerspruch festzuhalten, oder ob A nicht reagiert; das ist einerlei. Die Konsequenz wäre die gleiche -> nämlich keine! Der Widerspruch von A gilt natürlich nach wie vor! Aus dem Widerspruch von A ergibt sich dem Gesetz nach die Pflicht für örR A einen Widerspruchsbescheid auszustellen, und das, ohne dass A diesen nocheinmal extra anfordern muss oder erklären muss am Widerspruch festzuhalten.
A kann dieses Schreiben also getrost ignorieren und lediglich als eine Art Eingangsbestätigung des Widerspruchs abheften.
Bitte nochmal eingehennd mit dem Beispielablauf vertraut machen.
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416)
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Wenn, was wahrscheinlich ist, innerhalb der 3 Monate kein Widerspruchsbescheid innerhalb der nächsten 3 Monate kommt. Wie geht die Person dann weiter vor? (Mahnungen etc. und schreiben "Ihr Rundfunkbeitrag" werden ignoriert)
Abwarten? Warum gibt es diese Frist von drei Monaten genau, wenn diese offensichtlich sowieso nie eingehalten wird? Ich hatte es so verstanden, dass man dann bereits klagen könnte(müsste?), jedoch warten viele auf den Widerspruchsbescheid, und wenn es ein Jahr dauert, um dann ggf. erst zu klagen. Geht es hierbei mehr darum die Zeit in die Länge zu ziehen?
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Hallo Souly,
korrekt. Das was die frei erfundene Person A hier im Beispiel anwendet, soll nichts anderes bringen als Zeit zu schinden bis der BS eventuell rechtlich gekippt wird.
Bis dahin möchte die fiktive Person A dem BS natürlich Arbeit zubringen, dies geschieht in Form von langen Widersprüchen und wie hier bereits besprochen gegebenenfalls auch mit "sinnlosen" Schriften :)
Im Falle das die fiktive Person A dann doch irgendwann zahlen muss, da die in Deutschland ansässigen Rechtsverdreher das ganze für den BS entscheiden, kann Person A beruhigt sagen, die Mitarbeiter beim BS mussten etwas für Ihr Geld tun. ;)
Daher zurück zum aktuellen Thema.
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Hallo zusammen,
angenommen die fiktive Person A hätte um einen Doppelbluff zu erhalten dem BS folgendes Schreiben zukommen lassen.
(http://deine-bilder.com/images.php?img=i1989bfvla3.png)
(http://deine-bilder.com/images.php?img=i1990bky0t3.png)
Die Vorgeschichte wäre im hier ausgedachten Fall ein Festsetzungsbescheid des BS auf dem Person A mit einem Wiederspruch reagiert. Daraufhin hat der BS ein Infoschreiben zugestellt um Person A etwas Angst zu machen und den Wiederspruch zu überdenken. Auf dieses belangelose Schreiben hätte Person A mit obigem Schreiben reagiert und würde eventuell vom BS folgendes Schreiben erhalten.
(http://deine-bilder.com/images.php?img=i1987bat73z.jpeg)
(http://deine-bilder.com/images.php?img=i1988bpshe6.jpeg)
Wie könnte Person A in diesem erfundenen Fall reagieren ?
Sollte Person A einer Ratenzahlung zustimmen ? Selbstverständlich würde Person A auch hier versuchen den BS ein lächerliches Angebot zu machen um sich eventuell Zeit zu verschaffen bis ein höchstrichterliches Urteil gesprochen worden wäre, aber dafür dem Prozedere des Gerichtsvollziehers zu entgehen ?
Ein Wiederspruchbescheid wurde ebenfalls nicht zugestellt und die von Person A im ausgedachten Fall gesetzte Frist bis Ende des Jahres wird scheinbar auch einfach ignoriert oder überlesen :)
Es scheint zumindest wie vom BS erläutert keine weiteren Schreiben mehr beantwortet zu werden. Das fndet Person A sehr frech, schließlich soll Person A für diesen Service bezahlen.
Person A bedankt sich hiermit für das aufmerksame lesen und freut sich auf eure Eindrücke.
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Abgesehen davon, dass es hier (glaube ich), nicht ganz zum Topic passt, bedarf es bei der Antwort des BS hier keiner Reaktion. Wie bereits korrekt erkannt, handelt es sich hierbei nicht um den notwendigen Widerspruchsbescheid.
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Hallo Souly,
danke für deine Antwort.
Das ist Korrekt, aber ich möchte vermeiden das für jedes Schreiben ein neuer Thread geöffnet wird.
Es ist meiner Meinung nach dennoch schon sehr informativ mit was der BS argumentiert und welche Rechte sich dieser im ausgedachten Fall einräumt :)
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Guten Abend,
jemand noch weitere Ideen was Person in einem solch fiktiven Fall zu tun hätte ?
Mfg
rodeoric