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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Namenloser99 am 15. Oktober 2015, 15:32
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Hallo,
ich frage die Experten, wer bei Klage gegen die Zwangsvollstreckung zuständig ist? Laut ZPO §767 (1) ist das das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Da die Landesrundfunkanstalt hoheitliche Rechte genießt und Titel ausstellen darf, wäre sie demnach auch dafür zuständig? Klärt mich doch bitte auf.
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Da die Landesrundfunkanstalt hoheitliche Rechte genießt und Titel ausstellen darf
Diesen Punkt gilt es zu klären.
Siehe
Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.0.html
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Alles schön und gut (lasst die Disskussion leben), aber wer ist denn nun in der derzeitigen Rechtsprechung zuständig für eine Abwehrklage. Das für mich zuständige Amtsgericht konnte mir nicht weiterhelfen. Gibt es denn überhaupt eine zuständige Instanz?
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https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsabwehrklage#Zust.C3.A4ndigkeit
Zuständigkeit
Sachlich und örtlich ausschließlich zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, § 802 ZPO. Unter Prozessgericht ist das Gericht zu verstehen, das den Anspruch tituliert hat. Das ist beispielsweise das örtlich zuständige Amtsgericht, wenn der Streitwert nicht mehr als 5.000 € beträgt oder Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind. Wird aus vollstreckbaren Urkunden beigetrieben, bei denen kein Erkenntnisverfahren vorgeschaltet war, ist das Gericht erster Instanz zuständig, bei dem eine Klage zu erheben wäre.
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Siehe auch:
Zuständigkeitsbedenken des Gerichts bei Vollstreckungsabwehrklage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13461.msg90652.html#msg90652
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Hier wird erläutert, welches Gericht zuständig ist, wenn die Vollstreckung durch den GV eines Amtsgerichts erfolgt und im Vorfeld kein Verwaltungsverfahren anhängig war. Zuständig ist in einem solchen Fall das Amtsgericht, bei dem der GV mit der Vollstreckung beauftragt wurde (üblicherweise identisch mit dem Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners):
https://openjur.de/u/697388.html
Man lernt eben immer wieder was dazu. ;-)