gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: Roggi am 14. Oktober 2015, 22:20
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12:15h Klage von Roggi
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Hier die Veröffentlichung der Klageschriften im passenden Thread:
Strategie und Argumente der Klage bis zum Bundesverfassungsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10562.msg108844.html#msg108844
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Toi toi toi für den Termin gleich!!!!!
gruß
Ellifh
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Soeben wurde Stadt Kempen gegen WDR verhandelt. Gestiegene Beiträge, falsche Typisierung. Berufung zugelassen.
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Soeben wurde Stadt Kempen gegen WDR verhandelt. Gestiegene Beiträge, falsche Typisierung. Berufung zugelassen.
(http://mrwgifs.com/wp-content/uploads/2013/08/Dr.-McCoy-and-Captain-Kirk-Agree-On-Star-Trek.gif)
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Klasse Kurt!! ;D ;D
Ohmanoman
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Gestiegene Beiträge, falsche Typisierung. Berufung zugelassen.
Was beudeutet das? Gute Neuigkeiten?
Lieber Roggi - ich hab's leider erst jetzt gesehen, dass Du Heute dran warst. Ich hoffe, Du bist wohlauf und kannst Deinen guten Willen und Humor behalten! Bleib tapfer!
@Kurt: FASZINIEREND!
mit solidarischen Grüssen aus O-Brdbg
MMichael (Morgen in Moabit
VG Berlin Kammertermin am 11.11.2015 um 11:30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16110.msg108980.html#msg108980 )
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Hier nun ein Bericht der Verhandlungen, denen ich zuschauen konnte.
Die Stadt Kempen hat das Problem, welches fast alle Kommunen und Betriebstätten haben: enormen Verwaltungsaufwand und gestiegene Kosten wegen dem RBStV. Der Verwaltungsaufwand durch ständiges An-und Ummelden von Fahrzeugen und Mitarbeitern ist riesig, wird aber erschwert durch die Tatsache, dass BS völlig überfordert ist mit dieser Aufgabe, alle Meldungen zu verarbeiten. Hinzu kommen falsche Bescheide an die Stadt, weil es nun eine Kindertagesstätte, einen Kindergarten, eine Kindertageseinrichtung usw. geben soll, wofür Beiträge zu leisten wären. Dass es sich um ein und dieselbe Einrichtung unter verschiedenen Namen handelt... wir wissen ja, BS ist einfach zu blöd.
Beklagt wurde, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer und dass durch die Typisierung und die Staffelung der Beiträge die Kommunen zu unrecht, entgegen dem Gleichheitssatz Artikel 3 GG, schlechter behandelt würden. Kleinere Kommunen stärker als Große.
Nachdem die Probleme der Typisierung und Steuer/Nichtsteuer angesprochen wurde, sagte die Richterin, letztendlich müsse dies das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Der Anwalt der Stadt Kempen sagte, Einrichtungen wie Kindergärten, Polizeistationen, Seniorenwohnheime usw. müssen Wohnortsnah vorhanden sein, es sei nicht möglich, diese Einrichtungen in einer großen Betriebsstätte unterzubringen, durch die dadurch erforderliche Anzahl an Betriebsstätten würde die Kommune finanziell sehr stark belastet. Es wäre nicht belegt, dass durch Rundfunk ein Vorteil entstünde, der in vielen kleinen Betriebsstätten größer wäre als in einer großen Betriebstätte. Der Berichterstatter sagte, da jedes Rundfunkgerät damals beitragspflichtig war, auch Uhren mit Radio, diese aber nicht gemeldet wurden, sei die jetzige Regelung gerechter. Die Richterin versuchte noch, den Vorteil zu finden, Besucher und Kunden könnten profitieren, Mitarbeiter in den Pausen... naja, dann lenkte sie das Thema auf die Frage, wieviele Kommunen denn klagen würden. Diese Frage konnte weder der Vertreter der Stadt Kempen beantworten, noch die Beklagtenvertreterin. Die Berufung wird zugelassen, das mache die Berufungsbeantragung einfacher.
Die nächste Klägerin ist ein sozialer Sonderfall, wie es aber nicht selten ist. Sie wolle keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen, will aber befreit werden. Die Beitragserhebung sei unsozial, sie müsse Flaschen sammeln um Essen kaufen zu können und müsse Rundfunkgebühr bezahlen, obwohl sie keinen Rundfunk nutzt. Wenn ich mich recht erinnere, wurde auch hier wieder von der Richterin gesagt, letztendlich müsse das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden. Es würden sehr viele Anwälte in eigenem Namen und viele Firmen klagen. Die Richterin bemühte sich sehr um die Dame, im Endergebnis bekommt sie vom WDR die entsprechenden Formulare zugeschickt, um alles beantragen zu können und sie muss zur Sozialbehörde, damit sie den Beleg bekommt, dass ihr Befreiungen zustehen. Die Richterin appelierte an die Beklagtenvertreterin, die Befreiungsmöglichkeiten für die Dame rückwirkend anzuerkennen, wenn die Belege vorhanden sind.
Das war meiner Meinung nach ein typischer Fall, wo ein Verwaltungsgericht eine Fehlentscheidung des BS, aber auch des Klägers, korrigieren konnte:
Die Klägerin müsse keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen, aber den Beleg vorweisen, dass ihr Sozialhilfe zusteht.
BS muss Formulare versenden und die Befreiung rückwirkend anerkennen (hier in diesem Fall leider beides auf freiwilliger Basis).
Mein Fall wurde als nächstes verhandelt. Ich konnte erklären, warum meine Wohnung keine Wohnung im Sinne des RBStVs ist, dass ich den Gleichheitssatz Artikel 3 GG verletzt sehe und das Europarecht verletzt wird. Auf meine Frage wegen Richtervorlage nach Artikel 100 GG wurde mir sinngemäß erklärt, das müsse geprüft werden, ob die Gesetze Verfassungskonform angewendet würden und es müsse möglicherweise durch die Instanzen. Ich habe noch die Expertiese der Grundrechtepartei als Beweis nachgereicht, alles soll in der Beratung gewürdigt werden, auch das, was nicht mündlich verhandelt wurde.
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Es ist am Anfang halt kein juristisches Problem, sondern ein politisches, welches letzten Endes doch durch einen Richter gelöst wird. Danke für den Bericht über die Kommunen und die Probleme dort. Das ist zusätzlich erhellend.
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Danke Roggi für deinen Bericht und Kampfgeist.
Was wollen die prüfen? Weil Gleichheitssatz Artikel 3 GG verletzt ist und somit die Verfassungsfrage zu klären ist, darf das VG die Entscheidung nicht fällen. Es ist nicht zuständig und muss eine Vorlage machen.
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Danke Roggi für den Bericht,
Wie genau geht es bei dir weiter? Was kommt als Nächstes und wann? Was ist mit dem Europarecht?
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Jetzt muss zunächst das Urteil abgewartet werden, dann geht es in die nächste Runde, Berufung oder Revision, bis zum Bundesverfassungsgericht oder EuGH. Wobei ich das EuGH direkt nach der Urteilsverkündung anrufen will, gleichzeitig zur Berufung zum Oberverwaltungsgericht. Wenns einmal läuft...
Etwas positives gibt es schon: meine Rechtsschutzversicherung hat alle bisherigen Kosten von ca. 270 Euro (Gericht, Anwalt, Porto) übernommen (dabei handelt es sich um einen über 30 Jahre alten Vertrag, so etwas gibt es inzwischen kaum noch, nachfragen zwecklos)
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Hier das Urteil 27 K 5859/14 als xml-Dokument, anonymisiert, aber leider als schlechtes OCR-Dokument:
http://ul.to/2eq00ve5
Berufung ist zugelassen.
Europarecht wird abgewiesen mit dem Argument, es handele sich beim Rundfunkbeitrag um eine Altbeihilfe.
Ansonsten ein sehr absurdes Urteil, es wird sogar abgeurteilt, was ich gar nicht beklagt habe. Die Copy-Paste lief wohl wie geschmiert, dementsprechend ein weiteres Urteil der Schande.
Nun geht es also wie erwartet in die Berufung.
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Hier das Urteil 27 K 5859/14 als xml-Dokument, anonymisiert, aber leider als schlechtes OCR-Dokument:
http://ul.to/2eq00ve5
Berufung ist zugelassen.
Europarecht wird abgewiesen mit dem Argument, es handele sich beim Rundfunkbeitrag um eine Altbeihilfe.
Die Rechtsprechung des EuGH im Bereich des Wettbewerbsrechts – Teil 3
(Beihilfenrecht, inkl. Altbeihilfe/Neubeihilfe)
http://justitiaswelt.com/Aufsaetze/AS22_200908_NA_1.html
https://books.google.de/books?id=XuOotfxJ0JMC&pg=PA731&lpg=PA731&dq=Altbeihilfe&source=bl&ots=bOnbByblJv&sig=ABWtIuKR8EvPIKUpY01N1Y2i8uo&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwi20KTSxK_JAhULjiwKHZXSB_4Q6AEIJTAB#v=onepage&q=Altbeihilfe&f=false
oder kurz
https://goo.gl/EXGVSN
Wer daraus schlauer wird...bitte gerne
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Danke @Pinkyhaut, der Aufsatz aus "Justitias Welt" ist sehr aufschlußreich und hilft dabei, die Berufungsschrift zu formulieren. Für die Berufung wird kein neuer Sachvortrag zugelassen, es wird nur geprüft, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist. Das bedeutet, je mehr Beweise und Argumente gefunden werden, die die rechtsfehlerhafte Auslegung der angefochtenen Argumente begründen, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass für die Berufung eine Erfolgsaussicht besteht. Denn dann übernimmt die RSV weiterhin die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Europarecht wird abgewiesen mit dem Argument, es handele sich beim Rundfunkbeitrag um eine Altbeihilfe.
Vielleicht hilft dir dies auch weiter:
https://books.google.de/books?id=waChBgAAQBAJ&pg=PA158&lpg=PA158&dq=Altbeihilfe&source=bl&ots=6aTcUyfPwc&sig=cregQDGZQ80dPiV74nb3Hc3_2Uo&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiCxqitkLDJAhUCFg8KHYY7D18Q6AEIMjAD#v=onepage&q=Altbeihilfe&f=false (https://books.google.de/books?id=waChBgAAQBAJ&pg=PA158&lpg=PA158&dq=Altbeihilfe&source=bl&ots=6aTcUyfPwc&sig=cregQDGZQ80dPiV74nb3Hc3_2Uo&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiCxqitkLDJAhUCFg8KHYY7D18Q6AEIMjAD#v=onepage&q=Altbeihilfe&f=false)
Prozedurale Folgen aus dem Beihilfecharakter der Rundfunkgebühr
"... Unter dem Begriff der Altbeihilfe i.S.d. Art. 93 Abs. 1 EGV fallen Zuwendungen, die entweder vor der Gründung der vormaligen EWG am 1.1.1958 Bestand hatten oder von der Kommission genehmigt worden sind. (vgl. EuGH, Rs. C 44/93 (Namur-Les Assurance du Credit), Slg. 1994, I-S. 3829 (3876; Rawlinson, in: Lenz, Art 93, Rdnr. 5; Rengeling, Beihilferecht, S. 42; v. Wallenberg, in: Grabitz/Hilf, Art. 93, Rdnr. 4; Wenig, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Art. 93, Rdnr. 4). Für Beihilfen in den neuen Bundesländern gilt der 3.10.1990 als Stichtag.
Hinsichtlich der Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist zu unterscheiden. Soweit das Programmentgelt Landesrundfunkanstalten in den neuen Bundesländern zufließt, ist von einer Neubeihilfe i.S.d. Art. 93 Abs. 3 S. 1 EGV auszugehen, weil diese organisatorisch selbstständigen Rundfunkanstalten erst nach der Einbeziehung des Gebietes der ehemaligen DDR in den Geltungsbereich des EG-Vertrages gegründet wurden (vgl. etwa ORB-G v. 25.9.1991; MDR-StV zwischen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen v. 30.5.1991). Als Neubeihilfe ist auch die Gebührenfinanzierung des "ZDF" zu bewerten, das erst aufgrund des Staatsvertrages vom 6.6.1961 den Sendebetrieb aufnehmen konnte. Mit Blick auf die Landesrundfunkanstalten in den alten Bundesländern war hingegen ursprünglich von einer Altbeihilfe auszugehen, weil die Finanzierung dieser Sender aus Rundfunkgebühren vor dem 1.1.1958 bestand (Die "ARD" bestehend aus den Landesrundfunkanstalten "Radio Bremen", "SDR", "BR", "HR", "NWDR", wurde am 5.8.1950 gegründet; die Gründung des "SWF" erfolgte 1951, die des "SFB" 1953, die des "WDR" 1954, die des NDR 1955 und die des "Saarländischen Rundfunks" 1956; vgl. Hermann, Rundfunkrecht, § 4, Rdnr. 34 ff.; eine Hörfunkgebühr wird bereits seit dem 1.4.1924 erhoben; vgl. Media Perspektiven, Daten zur Mediensituation in Deutschland 1996, S. 4). Allerdings verlieren solche Hilfsgelder ihren Charakter als Altbeihilfen, wenn Sie im Laufe ihrer Gewährung eine wesentliche Änderung erfahren. Rechtlich sind sie dann als umgestaltete Beihilfen i.S.d. Art. 93 Abs. 3 S. 1 2. Alt. EGV zu bewerten, die gleichfalls der Notizierungspflicht unterliegen (vgl. EuGH, Rs. C 44/93 (Namur-Les Assurance du Credit), Slg. 1994, I-S. 3829 (3872 ff.). ..."
Der Rest lässt sich auch sehr interessant lesen und dürfte für dich wichtig sein, denn dem Richter seine Pauschalaussage Rundfunkbeitrag = Altbeihilfe dürfte nach der Änderung nicht mehr tragbar sein. Denn durch die Änderung von der Gebühr für Empfangsgeräte zum Beitrag pro Wohnung dürfte es keine Altbeihilfe, sondern eine umgestaltete Beihilfe sein.
https://de.wikipedia.org/wiki/Beihilfe_%28EU%29#Anzeigepflicht.2FNotifizierung (https://de.wikipedia.org/wiki/Beihilfe_%28EU%29#Anzeigepflicht.2FNotifizierung)
Notizierungspflicht
Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEU-Vertrag sind Beihilfen unter obigen Voraussetzungen vor ihrer Vergabe bei der Kommission anzumelden und von ihr zu genehmigen. Neben Gebietskörperschaften unterliegen auch öffentliche Unternehmen diesen Notifizierungspflichten (Art. 106 AEU-Vertrag). Haben diese Rechtsformen jedoch hoheitliche Aufgaben übernommen oder ihre Tätigkeit fällt in den Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge oder ein frei zugänglicher Markt für ihre Leistungen ist nicht vorhanden oder es wird eine marktübliche Gegenleistung erbracht, so muss nicht notifiziert werden. Notifiziert werden braucht auch dann nicht, wenn ein unterstütztes Vorhaben streng kommunalbezogen ist und keine deutlich grenzüberschreitende Nachfrage auslöst. Ausgenommen von der Notifizierungspflicht sind ferner so genannte „de-minimis-Beihilfen“ in Höhe von max. € 200.000 an denselben Begünstigten innerhalb von 36 Monaten. Formal betrachtet, ist für Beihilfen unterhalb dieses Schwellenwerts der Beihilfetatbestand nicht erfüllt.
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Europarecht wird abgewiesen mit dem Argument, es handele sich beim Rundfunkbeitrag um eine Altbeihilfe.
"Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter", Hilker/ Scheele, 2010
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15890.msg105637.html#msg105637
dort Link 2
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter. Teil II: Europarechtliche Beschränkungen
Geschrieben von Heiko Hilker/Juergen Scheele am 14. Januar 2010
http://blog.die-linke.de/digitalelinke/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-ii-europarechtliche-beschrankungen/
aus dem Blog
... Solche kernbezogenen Änderungen wären in Entsprechung zur Argumentation der Kommission bereits dann gegeben, wenn, wie in Deutschland von der Rundfunkkommission der Länder diskutiert, das System des Gebühreneinzugs modernisiert würde. ...
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Hier das komplette Urteil als Word-Dokument, korrigiert und anonymisiert:
Urteil 27 K 5895/14 am Düsseldorfer VG
http://ul.to/uk5cf76p
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Wenn ich das richtig verstehe... ist es komplett sinnlos zu klagen wenn man nicht finanziell bereit ist durch alle Instanzen zu gehen? da wieso alle Klagen vor dem VG mit copy und paste Funktion abgelehnt werden?
ist schon frustrierend... so richtig hat es auch noch keiner darauf ankommen lassen zwecks Zwangsvollstreckung oder? habe zumindest nix gefunden oO
Grüße
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Wenn ich das richtig verstehe... ist es komplett sinnlos zu klagen wenn man nicht finanziell bereit ist durch alle Instanzen zu gehen? da wieso alle Klagen vor dem VG mit copy und paste Funktion abgelehnt werden?
Es macht immer Sinn, zu klagen, wenn man sich wehren will. Sonst könnte ja jeder mit einem machen was er will. Wer jetzt klagt, kann sich auf die bereits laufenden Klagen berufen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Auch ist eine persönliche Aufrechnung möglich, mit Gerichtskosten gegen zu zahlende Beiträge - auch für die Zukunft, also 210 Euro Beiträge jährlich gegen ca. 170 Euro in der ersten Instanz. Es wird sicherlich nicht jeder durch alle Instanzen müssen, vermutlich nur die Kläger der ersten Stunde sind dabei.
ist schon frustrierend... so richtig hat es auch noch keiner darauf ankommen lassen zwecks Zwangsvollstreckung oder? habe zumindest nix gefunden
Zwangsvollstreckungssachen sind nur für wenige Bürger eine Option, denn nur unter gewissen Voraussetzungen sind die dadurch entstehenden Nachteile nicht schlimmer als eine vorhandene Situation.
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Danke dir roggi. Ich muss da wohl noch etwas im Forum suchen was der beste Klage weg ist Um auf Laufende Klagen hinzuweisen und es zu schaffen diese Klage Ruhen zu lassen vorerst.
Muss die Klage bis zum 31.03 fertig machen. Bezahlt ist ja schon...
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Hallo zusammen,
wäre es möglich, hier ein paar laufende bzw. die aussichtsreichsten Verfahren (Aktenzeichen) aufzulisten?
Gruß Myx
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wäre es möglich, hier ein paar laufende bzw. die aussichtsreichsten Verfahren (Aktenzeichen) aufzulisten?
Hier in diesem Thread nicht. Dafür gibt es diesen Thread:
Klagen und deren Inhalte im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.0.html
bzw. auch hier
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.0.html