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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: noGez99 am 11. Oktober 2015, 22:55

Titel: Erinnerung nach 766 PZO: kann man nachträglich Einwände geltend machen?
Beitrag von: noGez99 am 11. Oktober 2015, 22:55
Person P will Erinnerung einlegen:

Nach Tübingen 9.9.15 ist die Gläubigerbezeichnung
    SWR c/o ARD ZDFDeutschlandradio -Beitragsservice- 50656 Köln
unzureichend (so verstehe ich das)
Gilt das auch für
       Südwestrundfunk c/o ARD ZDFDeutschlandradio -Beitragsservice- 50656 Köln
???

Wenn das Gericht das dennoch für ausreichend hält, kann P dann noch weitere Formfehler nachträglich
geltend machen? (z.B: ich behalte mir im Verfahren weiteren Sachvortrag vor)
Wann ist die Erinnerung "erschöpft"? Kann man Erinnerung zwei mal stellen?

P nimmt an das der "Südwestrundfunk, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart"
gemeint ist, ist sich aber nicht sicher.