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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 11. Oktober 2015, 12:56
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Ein Ordnungsbehördengesetz haben möglicherweise nicht alle Bundesländer; es schränkt die Befugnisse lokaler Ordnungsbehördenmitarbeiter aber durchaus ein, ist der Vorrang höheren Rechts, bspw. wie folgt, doch eindeutig fixiert.
§ 27
Vorrang höherer Rechtsvorschriften
(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit den Verordnungen einer höheren Behörde in Widerspruch stehen.
(2) Ist eine Angelegenheit durch ordnungsbehördliche Verordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit durch Verordnung einer nachgeordneten Ordnungsbehörde ergänzend geregelt werden, als die Verordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zuläßt.
So, und jetzt schaut mal in das EuGH-Urteil zum nationalen Datenschutz. Der EuGH ist nicht nur irgendeine Behörde, es ist die höchste Behörde in rechtlichen Dingen, die es im Bereich der Europäischen Union hat.
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In NRW wird das in § 28 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3220071121100536332#det317720) geregelt. Steht aber das gleiche:
Vorrang höherer Rechtsvorschriften
(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit den Verordnungen einer höheren Behörde in Widerspruch stehen.
(2) Ist eine Angelegenheit durch ordnungsbehördliche Verordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit, durch Verordnung einer nachgeordneten Ordnungsbehörde ergänzend geregelt werden, als die Verordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zuläßt.