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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: condor-x am 08. Oktober 2015, 15:47

Titel: Entkräftung der Zugangsfiktion und kostenpflichtiger Beschluss des AG
Beitrag von: condor-x am 08. Oktober 2015, 15:47
Servus Gemeinde,

ich hab nach verschiedenen Begriffen gesucht, aber irgendwie nix gefunden. Sollte es hierzu schon Threads geben, dann bitte darauf verweisen, damit das Thema nicht erneut durchgekaut wird.
Danke

Drei Punkte, hab ich im Bescheid von einre fiktiven Person A gefunden, mit denen ich noch hadere...


1. Es wird versucht, die Zugangsfiktion, mit Hinweis auf das BGH-Urteil, zu entkräften.

- hierzu habe ich eine passenden Antwort, hier im Forum gefunden, die hier genutzt werden könnte.

Jedoch kommen die hier mit folgendem Satz:
Zitat
...dass unabhängig von der Zugangsfiktion der Gläubiger jedenfalls im Erinnerungsverfahren die Beitragsbescheide vorgelegt hat, so dass der Schuldner selbst dann, wenn er die Beitragsbescheide vorher aus unerfindlichen Gründen nicht erhalten haben sollte, sie jetzt jedenfalls in Händen hält.

Ist das so? Gilt eine Zusammenfassung von Beiträgen im Mahnverfahren bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren, um den Zugang eines Beitragsbescheides zu gewährleisten?


2. Wurde im Zwangsvollstreckungsersuchen, irgendwie mit mehreren Beträgen jongliert, bei denen nicht eindeutig erkennbar war, wie die zusammen passen.
In der Erinnerung wurde darauf hingewiesen, dass es nicht eindeutig ist, welcher Betrag hier zu zahlen wäre - denn auch der Betrag des GV war nicht der, den die GEZ verlangt hat.

Hier erklärt der Richter:
Zitat
Die Zusammensetzung der verlangten Beträge hätte der Schuldner mit einer einfachen Nachfrage beim GV klären können.

Ist das so?
Muss der Schuldner nachfragen, wie sich Beträge zusammensetzen, oder sollte eine Forderung nicht eindeutig - ohne Nachfragen - erkennen lassen, wie sie sich zusammenstellt?



3. Die Erinnerung des Schuldners, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wie kann Person A hier Einspruch erheben - also, wie kommt Person A um die Kosten rum?

Vielen Dank schon mal und Grüße


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Entkräftung der Zugangsfiktion und kostenpflichtiger Beschluss des AG
Beitrag von: PersonX am 08. Oktober 2015, 16:13
Grundsätzlich sollte besser in einer A-Form geschrieben und auch gefragt werden.

Zitat
Erinnerungsverfahren die Beitragsbescheide vorgelegt hat

Um diese fiktive Geschichte einer Person A richtig zu sortieren, würden ein paar Daten fehlen:

Bekannt seien in der Geschichte eines A, dass, es nie Post gab, bis plötzlich ein loser Zettel eines GV oder aber ein Brief mit Zustellungsurkunde gekommen sei.

fehlen aber Angaben
z.B.

Briefe, welche eine Person A bekommen haben könnte, ab dem Zugang eines Schreibens eines GV
Antworten, welche eine Person A abgegeben haben könnte, ab dem Zugang eines Schreibens eines GV

am besten in chronologisch richtiger Reihenfolge wiedergeben, Datumsangaben können/sollten dabei fiktiv bleiben

es würde reichen

1: Post: GV Inhalt
2: Antwort an GV:
3: Antwort an Amtsgericht Inhalt
4: Erinnerung an Amtsgericht Inhalt
usw.
5: Antwort/Stellungnahme Gläubiger etc...

wobei die Zahlen den Ablauf wiedergeben, sollten mehr als ein Schreiben sein, dann die Schreiben mit Nummern hochzählen

Anlagen welche Schreiben beiliegen sollen entsprechend richtig bezeichnen und mit auflisten


Danz Ganze bitte, weil aus den spärlichen bisherigen Angaben nicht erkennbar wird, welche Post eine Person A erhalten haben könnte. Eine Antwort deshalb schwer bis unmöglich ist.

Sollte das Ganze eine Erinnerung nach ZPO § 766 gewesen sein
könnte es einen Punkt im Beschluss eines Amtsgerichts geben, welcher eine Beschwerde innerhalb von 14 Tagen ermöglicht?

Wie kann Person A hier Einspruch erheben - also, wie kommt Person A um die Kosten rum?

--> Dann hier weiter lesen und prüfen
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
Titel: Re: Entkräftung der Zugangsfiktion und kostenpflichtiger Beschluss des AG
Beitrag von: pinguin am 08. Oktober 2015, 17:25
Hinweis, sofern Neu"kunde" -> EuGH C-201/14 zur Datenweitergabe zwischen nationalen Behörden:
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0
Titel: Re: Entkräftung der Zugangsfiktion und kostenpflichtiger Beschluss des AG
Beitrag von: karlsruhe am 08. Oktober 2015, 17:28
Na super und hier geht es auch gleich weiter:

Dem „GEZ“-Rechtskundigen ist es egal, ob das Vollstreckungsersuchen

der rechtlichen Vorgabe entspricht oder auch nicht (eher nicht)

Siehe meinen Beitrag dazu:
Die Westdeutsche Zeitung legt nach – Wie der Rundfunkbeitrag eingetrieben wird
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16001.msg106384.html#msg106384
Titel: Re: Entkräftung der Zugangsfiktion und kostenpflichtiger Beschluss des AG
Beitrag von: noGez99 am 08. Oktober 2015, 23:27
an  PersonX: was kostet so eine Erinnerung (bei ca Streitwert)?

Danke
Titel: Re: Entkräftung der Zugangsfiktion und kostenpflichtiger Beschluss des AG
Beitrag von: PersonX am 09. Oktober 2015, 00:14
das ist eine gute Frage,

die Erinnerung an sich vor dem Amtsgericht (Sachsen speziell Dresden) war bisher wohl ohne zusätzliche Gerichts Kosten, welche Kosten hier noch kommen können ist bisher einer PersonX unbekannt, am Runden Tisch hat dazu noch keiner einen Brief mit Kosten des Amtsgerichts mitgebracht

die Beschwerde (nach der Ablehnung des Amtsgerichts) vor dem Landgericht jeweils 30,- €, bei einigen kam dazu vorher nochmal die Nachfrage, ob die jeweilige Person an der Beschwerde festhalten will

vielleicht kann noch eine Person A bis N was zu den Kosten einer Erinnerung beitragen
Titel: Re: Entkräftung der Zugangsfiktion und kostenpflichtiger Beschluss des AG
Beitrag von: gerechte Lösung am 10. Oktober 2015, 10:29
Ist das so? Gilt eine Zusammenfassung von Beiträgen im Mahnverfahren bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren, um den Zugang eines Beitragsbescheides zu gewährleisten?

2. Wurde im Zwangsvollstreckungsersuchen, irgendwie mit mehreren Beträgen jongliert, bei denen nicht eindeutig erkennbar war, wie die zusammen passen.
In der Erinnerung wurde darauf hingewiesen, dass es nicht eindeutig ist, welcher Betrag hier zu zahlen wäre - denn auch der Betrag des GV war nicht der, den die GEZ verlangt hat.

Mr. X zweifelt es fiktiv an, dass eine Zusammenfassung den Zugang ersetzt.
Ein Zugang hat immer rechtzeitig zu erfolgen, was ja dann nicht mehr gegeben wäre.


Bei Mr. X wird auch irgendetwas von Beträgen zusammengereimt, die ein Außenstehender nicht nachvollziehen kann, Mr. X auch nicht.
Die Maschine, der Computer ist so programmiert, dass er die eingegangenen Zahlungen nach unten füllt, wie in einem Messbecher.
Wenn Mr. X z.B. für Okt. 2015 bezahlen würde, dann wird das bei Jan. 2013 eingetragen.
Damit ist eine totale Verzerrung gegeben.
Man kann mit den Leuten vom BS auch nicht reden, was besonders schlimm ist. Es hat einfach keinen Sinn.
Und mit denen von Gericht ist auch keinerlei Konvergenz möglich, da die nur das widergeben, was denen der BS antwortet.

Dann steht da : Bescheide vom x.x.14, x.x.14, x.x.14, x.x.13
Ein reines Datum, weiter nichts,, Bescheide sind es auch nicht, sondern es waren Bescheide über rückständige Beiträge, was einen gewaltigen Unterschied darstellt.
Ein Bescheid hat vor Beginn eines Zahlungszeitraumes einzugehen. Siehe Abgabenordnung.


Es ist so, dass der Antragsteller an das Gericht schreibt. Das Gericht holt die Meinung der Gegenpartei ein.
Diese teilt es dem Antragsteller mit.
Die Gegenpartei ist z.B. der GV oder die LRA.

Zu beanstanden ist, dass man schreibt: wir haben den Gläubiger befragt. Zugleich wird ein Schreiben angeheftet, welches aber vom BS kommt. Der BS ist aber nicht der Gläubiger und Schreiben vom BS sind nicht rechtskräftig, da der BS nicht rechtsfähig und nicht parteifähig ist.

Es ist zu beanstanden, dass ein Gericht nicht darauf eingeht, wenn man schreibt, dass der BS nicht parteifähig ist und es werden dennoch die Schreiben des BS akzeptiert.