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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Kurt am 03. Oktober 2015, 18:11
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Hallo zusammen,
scheinbar muss man ja bei dem Laden alles in Frage stellen: geht es hier mit "rechten Dingen" zu ?
Meldedaten-Übermittlungsverordnung sagt eindeutig: Datenlöschung nach 6 Monaten
Beitragsservice sagt: nach 1 Jahr - beginnend mit Jahresende der Löschung
Oder habe ich da irgendetwas übersehen/überlesen?
hier RLP > SWR:
Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜVO) > http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/61h/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-MeldD%C3%9CVRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint
§ 16 Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dürfen dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermittelt werden:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Tag der Geburt,
6. gegenwärtige und letzte frühere Anschriften,
7. Tag des Ein- und Auszugs,
8. Familienstand,
9. Sterbetag.
Datensätze, für die eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 8 oder Abs. 9 Nr. 2 MG besteht, dürfen nicht übermittelt werden; im Übrigen gilt § 1 Abs. 3.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um den Beginn und das Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie diejenige Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der der Beitrag zusteht. Der Südwestrundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kenntnis erhalten und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, gelöscht werden.
(3) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 113), in Verbindung mit § 14 Abs. 11 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Beitragsservice:
2. Datenverarbeitung durch den Beitragsservice
http://www.rundfunkbeitrag.de/ueber_uns/datenschutz_merkblatt/
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice) nimmt als gemeinsames Servicezentrum der Landesrundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehens und von Deutschlandradio die Erhebung des Rundfunkbeitrags wahr. Er verarbeitet im Auftrag der Landesrundfunkanstalten die bei der Beitragserhebung anfallenden personenbezogenen Daten von Beitragszahlern ausschließlich zum Zweck der Rundfunkbeitragserhebung.
Die personenbezogenen Daten abgemeldeter Beitragszahler werden im Datenbestand des Beitragsservice automatisch gelöscht. Da diese Daten zur ordnungsgemäßen Abwicklung der der Landesrundfunkanstalt bzw. dem Beitragsservice im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung obliegenden Aufgaben jedoch noch für eine bestimmte Zeit benötigt werden, kann die Löschung erst nach einem Jahr – gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Abmeldung durchgeführt wurde – erfolgen.
Gruß
Kurt
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Ich würde gerne dieses Thema bzw. den Punkt von Kurt noch einmal aufgreifen.
Auch im Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes ist dieser schöne Passus für den SR drin.
http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/BMGAG_SL.htm (http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/BMGAG_SL.htm)
§ 5
Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Saarländischen Rundfunk oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 30. November 2011, Amtsbl. I S. 1618), in der jeweils geltenden Fassung,[2] von ihm beauftragten Stelle zum Zweck der Einziehung der Rundfunkbeiträge und der Ermittlung von Beitragsschuldnern nach § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln:
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Beitrag zusteht, zu ermitteln. Der Saarländische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.
So um diesen Punkt noch mal genauer Aufzugreifen:
"Berechtigte Bedienstete"
Definition lt. Duden
(Amtssprache) im öffentlichen Dienst angestellte Person
http://www.duden.de/rechtschreibung/Bediensteter (http://www.duden.de/rechtschreibung/Bediensteter)
Somit müssten ja theoretisch beim SR und wohl auch den anderen LRAs entsprechende Mitarbeiter vorhanden sein.
Dürfte man hierzu theoretisch eine Anfrage starten, wer denn diese Person ist? Würde mich als interessierten Bürger ja schon interessieren.
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Hallo zusammen,
dem Kurt ging es bei der threaderstellung um die Tatsache dass es Fristen bei der Datenlöschung gibt - vorgeschrieben durch eine Landesspezifische Verordnung:
RLP: dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, gelöscht werden.
Und es ging ihm um die Tatsache dass der (im Auftrag Daten verarbeitende) Beitragsservice eigenmächtig (!?) einfach andere Regelungen definiert:
Beitragsservice: kann die Löschung erst nach einem Jahr - gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Abmeldung durchgeführt wurde – erfolgen.
Die Frage wer überhaupt diese Daten bearbeiten darf ist eine andere, weitere - durchaus sehr interessante !
Gruß
Kurt
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Dann sorry Kurt. Aber ich denke das passt hier vom Thema schon irgendwie auch mit rein. Ich hab halt den markierten Textteil gelesen.
Aber auch im Saarland findet sich bezüglich der Löschung gleiches wie in RLP.