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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Viktor7 am 28. September 2015, 23:32

Titel: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: Viktor7 am 28. September 2015, 23:32
(http://online-boykott.de/ablage2/public/Bildaktionen/Waage-der-Justitia.jpg)

VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen


Die Verwaltungsgerichte VG, OVG und das BVerwG sind per Definition für die Verfassungsfragen nicht zuständig und müssten eine Vorlage nach Art. 100 (1) Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht machen.

Es gibt 7 Gutachten/wissenschaftliche Arbeiten (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html), die dem neuen sogenannten "Rundfunkbeitrag" die Verfassungswidrigkeit und andere Rechtsverstöße bescheinigen. Die Verfassungswidrigkeit der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe wird im Gericht vorgetragen und begründet. Die Argumente stehen auch in den Klagebegründungen. Die in den Klagen erwähnten Gutachten erläutern die Verfassungswidrigkeit.

Wie geht man gegen die Richter vor, die offensichtlich auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten erforderlichen Merkmale einer Beitragsabgabe und die anderen Verfassungskriterien in den Verhandlungen und in den Urteilen nicht eingehen, die Begründungen einfach auslassen oder schlicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ignorieren oder verdrehen?

Allenfalls werden schlichte Behauptungen der Art aufgestellt: "Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die Verfassung."
Eine argumentative Begründung des Gerichts fehlt in der Regel komplett. So z.B. bei der Verhandlung vor dem OVG Münster und im anschließenden Urteil geschehen:

URTEIL des OVG Münster vom 12.03.2015 - Kommentare zum Urteil (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13847.0.html)


Im nachfolgenden Beitrag verdreht das VerfGH RP die vom Bundesverfassungsgericht für den Beitrag aufgestellten Kriterien:

1000 Strafanzeigen gegen Unrecht sprechende Richter (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15735.msg104690.html#msg104690)


Alleine deswegen, dass der Vorteil gesetzlich nicht definiert wurde, eine Differenzierung nach Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Medienoption (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) nicht stattfindet und die Verwaltungsgerichte die Auflösung des besonderen Vorteils in Luft durch Belastung der Allgemeinheit (Verstoß gegen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG) das Gesetz nicht kippen bzw. keine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht machen, dürfen wir nach meiner Auffassung von politisch motivierten Unrechtsurteilen und Willkür von nicht zuständigen Richtern sprechen.

Was können wir gegen solche Richter und Rechtsprechung unternehmen?

Wer traut sich einen/mehrere Verfassungsrechtler oder andere kompetente Stellen zu konsultieren oder nachzufragen?


Nachtrag 30.09.2015

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Merkmale einer Beitragsabgabe werden vom Rundfunkbeitrag nicht erfüllt:

- Keine kleine Gruppe von Betroffenen, sondern die Allgemeinheit,
- keine Gegenleistung, kein Leistungsaustausch lt. dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Eine besondere Gegenleistung muss jedoch vorhanden sein. Die Informationen und Unterhaltung stehen bereits ohne die staatsabhängige ö.-r. Medienoption im Überfluss zur Verfügung,
- kein besonderer Vorteil mehr durch Belastung der Allgemeinheit vorhanden, der Vorteil hat sich in Luft aufgelöst,
- keine sachgerechte Unterscheidung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern), die für den Beitrag als Ausgleich eines besonderen Vorteils in Frage kommen.
 
Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer der öffentlich-rechtlichen Option, sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).

Sollte damit nicht das Verwaltungsgericht von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt sein, statt die Kriterien zu übergehen oder sie zu verdrehen?
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: 907 am 29. September 2015, 00:49
Allenfalls werden schlichte Behauptungen der Art aufgestellt: "Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die Verfassung."
na klar

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte gegen Zwangsmitgliedschaft
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 11. Januar 2006 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Recht auf negative Vereinigungsfreiheit vorliegt, wenn ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer Mitglied in einer bestimmten Organisation ist.
...
Die Arbeitnehmer hatten sich gegen die Zwangsmitgliedschaft gewehrt, da sie sich mit den politischen Ziele der Gewerkschaft, bzw. der politischen Parteien, die von der Gewerkschaft finanziert werden, nicht identifizieren können.
Quelle: http://www.bdp-verband.org/bdp/politik/2006/60421_zwangsmitgliedschaft.html (http://www.bdp-verband.org/bdp/politik/2006/60421_zwangsmitgliedschaft.html)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat schon mehrere Urteile gegen Zwangsmitgliedschaft verkündet. Vielleicht gehört bald auch Rundfunkbeitrag dazu.
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: Viktor7 am 29. September 2015, 17:07
Ich befürchte, die durch ein Gesetz errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts wird als mittelbare Landesverwaltung nicht als eine Vereinigung durchgehen.

Mir wäre es hier lieber, die weniger verfänglichen Argumente gegen die Unrechtsurteile/Willkür zur Geltung zu bringen, die im Eingangsbeitrag genannt wurden.

Mit der Recherche und durch Austausch im Forum fördern wir schon viel Wertvolles zu Tage. Hier könnten wir gemeinsam auch mehr herausfinden.

Für noch mehr müssen wir auf die Verfassungsrechtler, Gutachtenersteller (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html) und die 32 Wirtschaftswissenschaftler des Bundesfinanzministerium (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12489.0.html) zugehen, die das
Gutachten "Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung" erstellt haben. Der Kontakt mit den engagierten Journalisten, die über den Rundfunkbeitrag in der Vergangenheit kritisch berichtet haben, könnte ebenfalls mehr Früchte tragen.

Hier geht es mehr als nur um ein einzelnes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, es geht um den ganzen Kuchen.
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: Viktor7 am 29. September 2015, 18:45
Ein sehr beliebtes Ablenkungsmanöver der Verwaltungsrichter, um auf die Eigenschaften der Abgabe Beitrag nicht einzugehen und sich damit mit der Verfassungswidrigkeit des "Rundfunkbeitrags" nicht zu befassen, sind die Abhandlungen über Steuer statt über den Beitrag:

...

Seite - 14 -
Auf Seite 14 macht das OVG Münster einige Aussagen zur Steuerqualifizierung einer Abgabe und übersieht, dass sie für den "Rundfunkbeitrag" überwiegend passen. Sie fließen bloß nicht in den allg. Haushalt. Außerdem machen wir das Steuerargument nicht geltend. Wir beweisen mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, dass die Abgabe  k e i n  Beitrag ist.

Eine Begründung warum die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rahmenbedingungen für den Beitrag nicht mehr für den Rundfunkbeitrag gelten sollen, wird im Urteil unterschlagen.

Wie kann man diese Erkenntnise nutzen?
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: pinguin am 29. September 2015, 19:28
als mittelbare Landesverwaltung
Das beißt sich mit der Staatsferne, die der Rundfunk gemäß BVerfG haben soll. Eine Verwaltung in staatlichem Sinne, also nicht zur Privatwirtschaft gehörend, ist zu keinem Zeitpunkt staatsfern.

Wenn öffentlich-rechtlicher Rundfunk insgesamt als staatsfern zu gelten hat, ist, trotz aller evtl. versuchter staatlicher Einflußnahme, (weil öffentlich-rechtlich), dem Bürger gegenüber nicht mit staatlichen Mitteln zu argumentieren.

Wenn Staatsferne vorgeschrieben ist, dann gilt dieses in jeder denkbaren oder undenkbaren Variante.
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 29. September 2015, 19:34
Eine Begründung warum die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rahmenbedingungen für den Beitrag nicht mehr für den Rundfunkbeitrag gelten sollen, wird im Urteil unterschlagen.

Wie kann man diese Erkenntnise nutzen?

Wenn die Verteidiger der Abgabe darauf bestehen, es sei ein Beitrag, dann, weil im allgemeinen ein Beitrag sich
von einer Steuer unterscheidet. Es sollte für uns nicht darum gehen, zu beweisen, dass die Abgabe kein Beitrag
ist, sondern darum, dass sie sich von einer Steuer nicht wirklich abgrenzen lässt. Das erste ist nur wichtig, um der
Argumentation der Verteidiger zu widersprechen, aber ist nicht das entscheidende.
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: Viktor7 am 29. September 2015, 20:26
@pinguin,
da beißt sich einiges noch mehr.
Staatsabhängig sind die ÖRR Gremien schon lange. Das Urteil des BVerfG zu der staatsabhängigen Zusammensetzung der Räte beim ZDF dürfte allen hier bekannt sein. Die Besetzung wichtiger Posten nach Parteizugehörigkeit gibt den Staatseinfluss erneut preis. Alle 16 Mitglieder der KEF werden durch die Ministerpräsidenten gewählt.


@Sophia.Orthoi,
das Argument, dass sich der Rundfunkbeitrag nicht deutlich von der Steuer unterscheidet ist in dem Verfahren vor dem OVG Münster eingeflossen. Es hat die Richter nicht die Bohne interessiert.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Charakteristika des Beitrags, die der Rundfunkbeitrag nicht erfüllt, haben die Richter nicht entkräftet. Sie beachten diese Entscheidungen nicht und befassen sich damit mit Absicht nicht. Deswegen ist dieser Punkt so wichtig.
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: Viktor7 am 30. September 2015, 00:06
Bundesverfassungsgericht - Konkrete Normenkontrolle:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Konkrete-Normenkontrolle/konkrete-normenkontrolle_node.html

Zitat
Konkrete Normenkontrolle

Nur das Bundesverfassungsgericht ist dafür zuständig, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Hält ein Fachgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es das Verfahren aus und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Das Verfahren wird deswegen auch Richtervorlage genannt. Es ist in Art. 100 Abs. 1 GG sowie §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Jährlich gehen bis zu 100 Verfahren dieser Art beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie sind am Aktenzeichen „BvL“ zu erkennen.

Beispiel

Ein Verwaltungsgericht hält ...
...

Verfahrensgegenstand

In jedem Rechtsstreit ist die Verfassung bei der Rechtsanwendung von den Gerichten zu beachten und auszulegen.
...
 Zur Vorlage berechtigt sind alle Gerichte in Deutschland. Voraussetzung ist stets, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt und sie für die Entscheidung erheblich ist.

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Merkmale einer Beitragsabgabe werden vom Rundfunkbeitrag nicht erfüllt:

- Keine kleine Gruppe von Betroffenen, sondern die Allgemeinheit,
- keine Gegenleistung, kein Leistungsaustausch lt. dem zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Eine besondere Gegenleistung muss jedoch vorhanden sein. Die Informationen und Unterhaltung stehen bereits ohne die staatsabhängige ö.-r. Medienoption im Überfluss zur Verfügung,
- kein besonderer Vorteil mehr durch Belastung der Allgemeinheit vorhanden, der Vorteil hat sich in Luft aufgelöst,
- keine sachgerechte Unterscheidung zwischen Nutzern und den Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern), die für den Beitrag als Ausgleich eines besonderen Vorteils in Frage kommen.
 
Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer der öffentlich-rechtlichen Option, sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).

Sollte damit nicht das Verwaltungsgericht von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt sein, statt die Kriterien zu übergehen oder sie zu verdrehen?
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: pinguin am 30. September 2015, 10:38
Sollte damit nicht das Verwaltungsgericht von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt sein, statt die Kriterien zu übergehen oder sie zu verdrehen?
Bestünde nicht hier die Möglichkeit einer direkten Beschwerde beim BVerfG?

Immerhin hatte es ja im Laufe des Jahres den Fall, wo der BGH es war, der es versäumt hatte, eine Vorlage beim BVerfG zu machen und später vom BVerfG per Beschluß darauf verpflichtet worden ist. Irgendwie muß in diesem Fall das BVerfG ja auch Kenntnis davon erlangt haben, daß es ihm erlaubte, einen derartigen Beschluß zu fassen? Was in Relation BGH zu BVerfG funkioniert, sollte doch auch in jeder anderen Relation klappen? Immerhin darf sich doch der Bürger direkt ans BVerfG wenden?
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: Viktor7 am 30. September 2015, 11:13
Hinter dem Link auf die Seiten des Bundesverfassungsgerichts steht wer die Beschwerde einreichen darf:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15914.msg105852.html#msg105852

Dann geht es unter "Abstrakte Normenkontrolle" weiter.
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: pinguin am 30. September 2015, 14:13
Dann geht es unter "Abstrakte Normenkontrolle" weiter.
Dann stellt sich mir die Frage, warum das Bundesfinanziministerium hier nicht bereits tätig geworden ist. Braucht hier keiner damit kommen, daß Rundfunk Ländersache sei, weil im Europarecht der Bund alleine verantwortlich ist.
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: 907 am 30. September 2015, 18:15
man kann vielleicht auch das Schachmatt erzwingen.

VG muss dann einfach eine Vorlage beim BVerfG machen. Man sollte auch gleich das Willkürverbot erwähnen.

1) 
Zitat
Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Es handele sich bei ihm um eine Vorzugslast für einen individual- bzw. gruppennützigen Sondervorteil. Die individuell zurechenbare Leistung stelle die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk dar, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung/Betriebsstätte vermutet werde.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2311_14_Urteil_20150312.html  Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2311/14

2)Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranziehen
Zitat
Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html

3) den Beweis liefern, dass der Rundfunkbeitrag die Allgemeinheit der Steuerzahler belastet
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15478.msg103008.html#msg103008

4) Eine negative Ausdrucksform des Rechtsstaatsprinzips ist das Willkürverbot zu erwähnen

Sollte das Schachmatt erzwungen werden, sollte man dann beim BverfG alles in die richtige Richtung biegen.
Der Rundfunkbeitrag darf die Allgemeinheit nicht belasten. Der Rundfunkbeitrag ist einfach die finanziell aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medienoption.

Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: Viktor7 am 30. September 2015, 18:15
Dann geht es unter "Abstrakte Normenkontrolle" weiter.
Dann stellt sich mir die Frage, warum das Bundesfinanziministerium hier nicht bereits tätig geworden ist. Braucht hier keiner damit kommen, daß Rundfunk Ländersache sei, weil im Europarecht der Bund alleine verantwortlich ist.

Dann würden sie das Belästigungswerk der Ministerpräsidenten der Länder angreifen.
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: Greyhound am 30. September 2015, 20:12
Möglicherweise ist es nicht ganz unproblematisch, mit der Entscheidung des BVerfG zur Flugsicherheitsgebühr zu argumentieren, 907.

Wenn man wie ein Richter denkt, wird man möglicherweise sagen: Wenn es für die Vorzugslast laut BVerfG unproblematisch ist, dass (auch) die Allgemeinheit einen Vorteil hat, dann handelt es sich bei der Rundfunkabgabe um einen echten Beitrag. Denn es erfolgt keine "beitrags"mäßige Umlegung der der Allgemeinheit entstehenden Kosten. Die Abgabe fließt jeweils explizit der zuständigen Landesrundfunkanstalt des Wohnsitzes zu, § 10 Abs. 1 RBStV ("Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt ... zu, in deren Bereich sich die Wohnung ... befindet ..."). Nur die zuständige Landesrundfunkanstalt ist der persönliche Gläubiger. Dass die Abgabe bundesweit gleichhoch ist, hat lediglich verwaltungsvereinfachende Pauschalisierungsgründe. Auch dass nach § 1 RBStV der gesamtdeutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk mit Finanzen auszustatten ist, steht nicht entgegen. Diese Zusammenfassung erfolgt ebenfalls lediglich aus verwaltungsvereinfachenden Pauschalisierungsgründen. Davon abgesehen hat jeder die Möglichkeit, auch Programmangebote einer Rundfunkanstalt zu empfangen, in deren Bereich er nicht seinen Wohnsitz hat. Der Vorteil bleibt gleichwohl konkret-individualisierbar.
Ich könnte mir vorstellen, dass solcherart argumentiert werden könnte, um die Rundfunkabgabe mit Gewalt aufrechtzuerhalten.
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: pinguin am 30. September 2015, 22:27
Diese Flugsicherheitsgebühr, wer zahlt die doch nochmal gleich? Doch wohl nur der, der sich ein Flugticket kauft und auch in den Flieger setzt; ich wüsste nicht, daß ein Nichtflieger damit auch nur irgendwie behelligt wird.

Auch hier gilt das Prinzip, daß der zahlt, der nutzt.

Und so sollte es letztlich der Gerechtigkeit halber für alles sein.

Bei dieser Flugsicherheitsgebühr dürfte übrigens auch keiner nach dem individuellen Einkommen fragen; diese Gebühr ist gleich hoch für alle, aber eben nur für die Nutzer. Wer das Transportmittel "Flugzeug" nicht nutzt, aus welchen Gründen auch immer, wird zur Zahlung dieser Gebühr nicht herangezogen.

Keine Hundesteuer ohne Hund;
keine Biersteuer ohne Bierbrauen;
keine Tabaksteuer ohne Tabakwaren;
keine Kfz.-Steuer ohne genutztes Kfz;
keine Einkommenssteuer ohne Einkommen;
läßt sich nun beliebig fortsetzen.

Warum sollte es ausgerechnet beim Rundfunk anders sein?

@Greyhound

Das grundlegende Prinzip, welches jeder Bürger ohne Nachfrage sofort akzeptiert, basiert auf einem nutzungsabhängigen Verhalten; nur hier wird es keine Nachfragen des Bürgers geben, auch nicht bei moderaten Steigerungen unter 3% im Laufe der Zeit in Bezug auf die evtl. zu zahlende Nutzungsgebühr, (für was auch immer).

Aber Gier macht bekanntlich blöde.
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: Greyhound am 30. September 2015, 23:09
Aber Gier macht bekanntlich blöde.
Wenn sie wenigstens auch nur blöde wären, aber diese unsoziale Gier gepaart mit einer gewissen Schläue und Übermacht.

Die Flugsicherheitsgebühr zahlt der Nutzer, ja, daher ist es eine Gebühr und kein Beitrag für eine nur potentielle Inanspruchnahme.

Ich fürchte das Problem ist, dass es die Verantwortlichen in überhaupt keiner Weise interessiert, ob die Abgabe für jeden Bürger ohne Nachfrage sofort akzeptiert wird. Das Akzeptanzproblem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben sie planmäßig durch Zwang übertüncht.


Es wäre sehr gut, wenn jemand ein stichhaltiges Argument gegen das Problem der Vorteilhaftigkeit für die Allgemeinheit bei der Flugsicherheitsgebühr finden würde. Das ist einer der Dreh- und Angelpunkte bei der Argumentation gegen die Beitragseigenschaft.
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: 907 am 30. September 2015, 23:14
Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.

Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil habe, müsste auch berücksichtigt werden, dass es keine Erhebung des Rundfunkbeitrags erfolge.
Es wird die Allgemeinheit belastet also müsste man davon ausgehen, dass auch die Allgemeinheit einen Vorteil hat.

Sollte VG irgendwas anderes argumentieren ---> Willkürverbot

Bestünde hier vielleicht die Möglichkeit einer direkten Beschwerde beim BVerfG, wenn Fachgerichte das Willkürverbot missachtet haben?
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: Viktor7 am 30. September 2015, 23:50
Eindeutiger als bei Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88 geht es kaum:

Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).

Wo ist die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit in Form von Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern?

Diese ein paar Mio. Bürger werden von den Verwaltungsrichtern nicht differenziert. Eine Differenzierung nach Maßgabe des besonderen Vorteils muss lt. BVerfG erfolgen. Ein besonderer Vorteil in der Bevormundung, was für einen gut ist, gepaart mit der Nötigung zur Zahlung für die öffentlich-rechtliche Belästigung ist kaum als besonderer Vorteil auszumachen. Der besondere Vorteil wurde vom Gesetzgeber nicht mal definiert. Ein herbeigeredeter strukturelle Vorteil, wäre nur ein allgemeiner und kein besonderer Vorteil, den nur die beitragspflichtige Gruppe als Teil der Allgemeinheit hat.

Der durch die Politik kontrollierte öffentlich-rechtliche Rundfunk (Staatsabhängige Räte -> ZDF Urteil des BVerfG, alle KEF Mitglieder durch die Ministerpräsidenten gewählt, Postenbesetzung nach Parteizugehörigkeit, ...) erfüllt keine gesellschaftswichtigen Aufgaben mehr, die andere Medien, Medienformen und Live Erlebnisse  nicht bereits abdecken würden.
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: Greyhound am 01. Oktober 2015, 02:40
Sollte VG irgendwas anderes argumentieren ---> Willkürverbot

Bestünde hier vielleicht die Möglichkeit einer direkten Beschwerde beim BVerfG, wenn Fachgerichte das Willkürverbot missachtet haben?
Möglich wäre eine Verfassungsbeschwerde bei tatsächlich objektiv willkürlichem Richterspruch erster Instanz. Aber derzeit höchstwahrscheinlich nicht begründet. Im Grunde sind die bisher ergangenen Entscheidungen schon weitestgehend nachvollziehbar, also zumindest keine krassen Missdeutungen. Es sind schlicht Behauptungen nicht weiter hinterfragt als Tatsachen zugrundegelegt (wie etwa die Behauptung, der örR fördere "in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leiste einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen", dies angeblich gegen Übermaß abgesichert und ohne Berücksichtigung der erheblichen Änderungen der Medienlandschaft) und es sind Einwendungen nicht näher begutachtet (wie etwa diejenige, dass Single-Haushalte tatsächlich verhältnismäßig benachteiligt werden und es sich dabei um mehr als 10% Benachteiligungen handelt), mithin Weglassungen zugunsten des örR. So gesehen sind die bisher ergangenen Entscheidungen wohl nicht ohne jeden sachlichen Grund und damit nicht objektiv willkürlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich.
Besonders anschaulich bei den Urteilen des OVG NRW. Zunächst wird sehr schön schulmäßig auf die Notifizierungsgrundlagen des Europarechts eingegangen und dann wird abrupt umgeschwenkt zur (nicht beurteilungsrelevanten) repressiven Kontrolle und dazu, dass mit dem Beihilfekompromiss Bedenken ausgeräumt seien und es werden die entscheidenden Gesichtspunkte nicht (mehr) durchgeprüft. Das ist richtig auffällig. 

Eindeutiger als bei Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88 geht es kaum:
Mit dem Wilke habe ich auch argumentiert.

Vorliegend geht es darum, dass nicht ein Gericht eine Beitragseigenschaft bejaht, obwohl auch die Allgemeinheit einen Vorteil ziehen könnte. Man muss ja alle Eventualitäten in Erwägung ziehen.
Titel: Re: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen
Beitrag von: Viktor7 am 03. Oktober 2015, 10:41
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gefährden die Demokratie:

Sie belästigen und nötigen finanziell die Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer.
Sie diskriminieren dadurch die Nichtnutzer und handeln gegen den Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, der die Belastungsgleichheit garantiert.

Sie schaffen die freie Willensentscheidung der Nichtnutzer für oder gegen eine Finanzierung der nicht erwünschten und aufgedrängten Medienoption ab.