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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 28. September 2015, 09:25
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Gemäß
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 31. August 1991 (GVBl S. 636)
in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010
(GVBl. 11/2011, S. 479), in Kraft getreten am 01. Januar 2013
§ 9
Informationspflicht, zuständige Behörden
(1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der Landesmedienanstalt des Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem die Zulassung erteilt wurde.
Diese leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.
Welches sind die für die Landesrundfunkanstalten zuständigen Behörden?
Alleine diese Aussage drückt doch wohl aus, daß die LRA selbst keine Behörden sind und folglich auch keine hoheitlichen Rechte innehaben; sie sind maximal mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden, mehr nicht.
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@ pinguin
nach einen soeben geführten Telefongespräch mit STM-Stuttgart ist sozusagen dort jemand der sich darum kümmert. So die Aussage, die gute Frau Fxxxxx meinte, man könnte sich an Sie hier wenden das müsste man aber schriftlich tun. Warum das in dem RStV-Text wiederum so verzwick formuliert ist, bleibt ein Rätsel. Vielleicht sollte man tatsächlich einen Brief an das STM richten und klare Fragen stellen.
Nur was in "Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen" http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/132.htm (http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/132.htm) das ist doch einer EU-Organisation nicht würdig. Jedenfalls ist dort eingegrenzt wenn ich Fragen stelle, welche Informationen bekannt gegeben werden dürfen/müssen. Das wird jetzt genau dem entsprechen was die Behörde STM-Stuttgart bei einer Anfrage als Auskunft geben wird.
Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkommentars aus Gründen der Übersicht gelöscht.
Bitte zukünftig berücksichtigen.
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Maßgebend ist nur jenes, was im EU-Amtsblatt publiziert worden ist und/oder hier steht: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de; die von Dir genannte Quelle würde ich daher nicht heranziehen, kann hier doch auch ein Übersetzungsfehler vorliegen.
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Wenn ich mich nicht irre, ist in Sachsen die Staatskanzlei für die Rechtsaufsicht des MDR zuständig.