gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 28. September 2015, 08:48
-
Gemäß
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
vom 31. August 1991 (GVBl S. 636)
in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010
(GVBl. 11/2011, S. 479),
in Kraft getreten am 01. Januar 2013
Aus §16a:
(2) Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:
-
Gemäß
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 31. August 1991 (GVBl S. 636) in Kraft getreten am 01. Januar 2013
Aus §16a:
(2) Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:
RStV § 16a Kommerzielle Tätigkeiten
(1) erlaubt eben den LRA Geschäfte zu machen. Sozusagen die rechtliche Legimation nach Außen einschließlich wiederum mit Dritten.
(2) Bezieht sich meines erachtens auf die nachweisliche interne Dokumentation dieser Geschäfte. Das wird der Verwaltungsrat genehmigen. Glaube nicht, dass die KEF das macht.