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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Sophia.Orthoi am 17. September 2015, 19:35
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http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/bgh-kippt-gema-gebuehr-fuer-wohnungseigentuemer-13808877.html (http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/bgh-kippt-gema-gebuehr-fuer-wohnungseigentuemer-13808877.html)
Wohnanlagen mit einer gemeinsamen Satellitenschüssel können aufatmen: Für die Weiterleitung von TV-Signalen per Kabel in die Wohnungen müssen sie keine Gema-Gebühr zahlen. Das entschied jetzt der BGH.
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Der Gema-Anwalt hatte bei der mündlichen BGH-Verhandlung am Donnerstag in Karlsruhe argumentiert, die 343 Wohneinheiten seien eine öffentliche und „zufällige Ansammlung von Bewohnern“, vergleichbar mit Menschen in einem Konzertsaal.
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Die Gema hatte argumentiert, die Wiedergabe der Sendungen per Kabel geschehe „öffentlich“, weil in den Wohnungen auch Besucher der Eigentümer oder Mieter fernsehen könnten. Das Publikum bestehe daher aus einer „unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten“.
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Die Gema hatte bislang argumentiert, bei mehr als 75 Wohneinheiten handle es sich nicht mehr um einen „Privatempfang“.
Es ist wie die GEZ, wenn sie Geld wollen, erfinden sie immer ein Argument.
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n-tv drückt das etwas anders aus:
Bei einer "Kabelweitersendung" hätten die Eigentümer zahlen müssen. Dies setzt aber eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die war aus Sicht des BGH und der Vorinstanzen aber nicht gegeben. Es liege keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, wenn sie auf "besondere Personen" beschränkt sei, die einer "privaten Gruppe" angehören, so der BGH. Wenn die Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installieren und die Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in den einzelnen Wohnungen weiterleiten, sei dies eine Wiedergabe für einen solchen privaten Kreis.
Ist nicht der Rundfunkbeitrag ebenso laut den örR und der Rechtsprechung der VG nur für den privilegierten Kreis der Beitragszahler gedacht, damit die Ihren Vorteil - gegenüber wem auch immer - daraus ziehen können? Demnach wäre doch der Rundfunk nur auf "besondere Personen" beschränkt und damit nicht mehr öffentlich, oder?
Da beisst sich die Katze in den Schwanz...
Entweder es gibt diesen Kreis der "besonderen Personen", womit der Rundfunk nicht mehr öffentlich wäre, oder der Rundfunk ist öffentlich, womit dann aber der Beitrag als solcher nicht mehr gerechtfertigt wäre, weil kein Vorteil gegenüber einer nicht existierenden Allgemeinheit mehr gegeben wäre...
Verrückt, was?
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Warum geben Verlage fast nie ein Aktenzeichen an? Veröffentlicht auf der Seite des BGH sind aktuell Entscheidungen bis incl. 02. September '15; leider nur selten mit erklärenden Kurztext. Wird also wohl ca. 2 Wochen dauern, bis die aktuelle Entscheidung publiziert ist, und dann darf man sich wohl jedes Akzenzeichen separat ansehen, ob es auch die gesuchte Entscheidung beinhaltet.
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nur mal so nebenbei
ARD Landesrundfunkanstalten bezahlen ca. 100 Millionen Euro GEMA-Gebühren pro Jahr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7150.msg52774.html#msg52774
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Das fehlende Aktenzeichen zum BGH-Urteil: I ZR 228/14
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nur mal so nebenbei
ARD Landesrundfunkanstalten bezahlen ca. 100 Millionen Euro GEMA-Gebühren pro Jahr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7150.msg52774.html#msg52774
Das klingt so, als wäre es legitim mit zwangsabgepresstem Geld der Bürger die Institution GEMA zu bezahlen.
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Wenn der Langtext zum Urteil veröffentlicht worden ist, sei jeder gehalten, den Urteilstext ausgiebig zu studieren.
Dieses Urteil ist evtl. wegweisend für alle jene gegen Rundfunkbeitrag per Zwang eingestellten Bürger, die in einer allein per Kabel-TV versorgten Mehrfamilienwohnanlage wohnen, egal ob zur Mieter oder via Eigentumswohnung.
Was für GEMA gilt, muß auch für GEZ gelten; keiner, der allein via Kabel-TV versorgt ist, empfängt Rundfunk im Sinne der Bestimmungen, da die Kabelsignale nicht der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, sondern einem kleinen privaten Kreis. Und Rundfunk ist es nur dann, wenn es der Allgemeinheit zur Verfügung steht.
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Was hieße das denn aber für einen kleinen Ort für den eine Gemeindschaftsanlage aufgestellt ist. Jeder Grundstückseigentümer empfängt per Kabel,also die gleiche Situation liegt vor. Trotzdem wird jede 'Hausnummer' zur Abgabe dieser Zwangsabgabe genötigt!
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Aber aber ... die Zwangsabgabe wird für die Wohnungsinhaberschaft fällig zum Zwecke der Finanzierung des Veranstaltungen des ÖRR ("... wo auch Musike drin ist, wo die Gema mitkassieren haben will...") - ob Du ein Kabel am Handy, PC, TV, Radio, Wecker, Videorecorder, Sauna, Badezimmer, Keller oder Zeitungsständer hast oder nicht, ist EGAL!
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Aber aber ... die Zwangsabgabe wird für die Wohnungsinhaberschaft fällig zum Zwecke der Finanzierung des Veranstaltungen des ÖRR ("... wo auch Musike drin ist, wo die Gema mitkassieren haben will...") - ob Du ein Kabel am Handy, PC, TV, Radio, Wecker, Videorecorder, Sauna, Badezimmer, Keller oder Zeitungsständer hast oder nicht, ist EGAL!
So isses, das o.g. Urteil hat nach deren Auslegung null damit zu tun. Es geht nicht mehr darum, ob man ein Empfangsgerät hat oder nicht. Seit 2013 nicht mehr.
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Das fehlende Aktenzeichen zum BGH-Urteil: I ZR 228/14
Hinweis: der Langtext bzw. ausführliche Urteilstext ist noch nicht veröffentlicht.
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Urteilstext
bundesgerichtshof.de (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=72936&pos=0&anz=1)
openjur.de (http://openjur.de/u/863177.html)
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Danke; hab' noch nicht alles durchgelesen.
Der BGH stützt sich auch auf den EuGH, weil:
Rz. 9
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs stelle die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterübertragung der über eine Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen 343 Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer keine öffentliche Wiedergabe dar.
Rz. 10
Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Weiterleitung der Rundfunksignale in die 343 Wohnungseinheiten an eine Öffentlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolge. [...]
Rz. 11
Die Weiterleitung des Sendesignals mittels der Kabelanlage sei jedenfalls nicht als öffentliche Wiedergabe einzustufen. Mit der leitungsgebundenen Übertragung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen werde kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erreicht. Die Weiterleitung des Sendesignals stelle bei wertender Betrachtung auch kein spezifisches neues technisches Verfahren, sondern lediglich ein technisches Mittel zur Verbesserung des Empfangs dar.
Jetzt die riesengroße Frage der äquivalenten Anwendung bei Miethaushalten, die bspw. alleine über Kabelrundfunkempfangsmöglichkeiten verfügen.
Im Grunde müsste es vergleichbar sein?