Wie im letzten Post schon angekündigt verfasste der fiktive Antragssteller als „Erinnerungsführer“ eine Erinnerung gegen den Kostenansatz und gab diese fristgemäß mit folgender Begründung am VG ab:
Das Verfahren nach § 80 VwGO erfolgte noch bevor über den am 12.07.15 vor dem VG Dresden eingereichten Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde. Eine Bewilligung oder Ablehnung des PKH-Antrags steht von gerichtlicher Seite immer noch aus. Somit war es für mich als Kläger nicht abschätzbar, ob ein Prozessbevollmächtigter für den Fall der fristgemäßen Beschwerdeeinreichung vor dem OVG aufgrund des ablehnenden Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung überhaupt zusätzlich zum Klageverfahren finanzierbar gewesen wäre.
Der Grund für die Beschwerde wäre gewesen, das die vom VG im Verfahren geprüft wordenen Festsetzungsbescheide kein vollständiges Leistungsgebot enthalten, es fehlt die Angabe einer genauen Zahlungsfrist. Das Wort „umgehend“ erfüllt hierfür nicht die gesetzlichen Anforderungen. Demnach hätte meines Erachtens das VG den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt geben müssen, welcher zuvor im Widerspruchsbescheid der Beklagten abgewiesen wurde.
Gemäß der Charta der Grundrechte der EU, Art. 47 „Jede Person […] hat das Recht […] bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.“ dürfte die Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbeschlusses ebenfalls fehlerhaft sein. „Vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten […] durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen [...].“
Vor wenigen Tagen erhielt fiktive Person mittels gelben Briefs die Rückantwort des fiktiven VG dazu. Der Brief enthielt zuerst einen nicht im Anhang dokumentierten Beschluss einer beauftragten Urkundsbeamtin, die der eingelegten Erinnerung nicht abhelfen konnte und an das Gericht weiterleitete.
Beschluss vom 16.12.2015
Der Erinnerung […] wird nicht abgeholfen.
Gründe:
Auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 3.12.2015 wird verwiesen.
Die Erinnerung wird entsprechend § 66 Abs. 1 GKG dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
[...]
Im eigentlichen Ablehnungsbeschluss wurde als Begründung der Ablehnung der Erinnerung des fiktiven Antragstellers folgendes angegeben:
Gründe:
[…]
Die nach § 66 Abs.1 GKG ist nicht begründet.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
[...]
Soweit der Antragsteller […] vorträgt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sei ergangen, bevor über den von ihm am 12.7.2015 gestellten Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden sei, und bis heute keine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag ergangen sei, ist er darauf zu verweisen, dass er im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. […] Da weder dem Schriftsatz des Antragstellers […] noch den diesem beigefügten Prozesskostenhilfeunterlagen zu entnehmen gewesen ist, dass der Prozesskostenhilfeantrag über das Klageverfahren hinaus auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gelten sollte.
[...]
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Kostenschuldner die Beschwerde zu, wenn der Wert […] 200,-€ übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
[…]
Soweit fiktive Person dies richtig verstanden hat, hätte der fiktive Klagende zusätzlich zu dem im Klageverfahren gestellten PKH-antrag noch extra einen weiteren PKH-antrag für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen müssen.
Aus Logikgründen und um den Kläger über seine weiteren Rechte in beiden Verfahren aufzuklären, hätte das Gericht dementsprechend vor der Bearbeitung des Aussetzungsantrags, bei dem ohne anwaltliche Vertretung Klagenden noch nachfragen können, ob der für das Hauptsacheverfahren eingereichte PKH-antrag auch für die Aussetzung der Vollziehung gelten soll. Diese Rechtsberatung gab es allerdings nicht und soweit sich fiktive Person erinnern kann, stand auch nichts dazu in den „Hinweisblättern zum Prozesskostenhilfeantrag“, dass PKH jeweils nur für ein Gerichtsverfahren evtl. gewährt wird.
Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss wird wahrscheinlich nicht erfolgen.
...all in all it's just another brick in the wall!