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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 14. September 2015, 18:23

Titel: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beitrag von: pinguin am 14. September 2015, 18:23
Rz. 25 - 3 K 3061/14

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1ba9/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=60&numberofresults=89&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201475167&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Zitat
[...]Wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise möchte, dass ein in Kraft getretenes Gesetz auf bestimmte Sachverhalte keine Anwendung finden soll, so muss er das Inkrafttreten abweichend regeln bzw. eine Anwendungsregelung (vgl. § 52 EStG) mit in das Gesetz aufnehmen.[...]
->das Landesverwaltungsverfahrensgesetz findet keine Anwendung auf: (hier bitte Rundfunkanstalt eigener Wahl eintragen).

ÖRR hat kein geltendes Verwaltungsrecht, so es im Landesverwaltungsrecht ausgeschlossen worden ist, denn das Bundesverwaltungsrecht gilt definitiv hier nicht, weil es sich selbst für den Fall ausschließt, daß das Land ein eigenes Landesverwaltungsrecht hat.

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Rz. 17 - 11 K 11018/15

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1au8/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=6B5E6302BB83C09F16CC549A27675EA1.jp16?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=29&numberofresults=848&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201570510&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Zitat
[...]Ein Hausanschluss stellt sich damit als notwendige Voraussetzung eines Haushalts dar (vergleiche: BFH, Urteil vom 20. März 2014 - VI R 56/12, a.a.O.).
In freier Abwandlung:

Ein Rundfunkempfangsgerät stellt sich damit als notwendige Voraussetzung eines Haushaltes dar, überhaupt in der Lage zu sein, Rundfunk empfangen zu können. Die Pflicht, sich ein Rundfunkempfangsgerät zu beschaffen, besteht hingegen nicht, da daß Grundgesetz einem jeden Bürger eine uneingeschränkt freie Medienwahl zugesteht.