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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Viktor7 am 07. September 2015, 22:14

Titel: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Viktor7 am 07. September 2015, 22:14
Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS zur Belastung mit der Rundfunkabgabe bis zu 5 % noch heute angebracht?


Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT stellt im Urteil 1 BvR 665/10 die folgenden Kriterien bezüglich der Typisierung/Pauschalierung auf:

Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111109_1bvr066510.html

Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319> ; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.

Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %.

Diese Betrachtung greift heute jedoch zu kurz und ist auf Grund der Einkommens- und Medienentwicklung mit beinah unbegrenzten Informationsmöglichkeiten im Internet und durch die Printmedien nicht mehr zeitgemäß.

12 Mio. der Deutschen haben ein Bruttoeinkommen von 2000 € pro Monat oder weniger und dürfen sich im Alter auf Altersarmut freuen.

Von dem Bruttoeinkommen müssen Lebenshaltungskosten wie: Lebensmittel, Gesundheitskosten, Miete + Nebenkosten, ggf. Kosten für den Nachwuchs, ggf. Auto + Kfz Steuer + Versicherung + Kraftstoff und laufende Kosten für Inspektionen usw., Möbel, Elektro- und HiFi, Kleidung, Urlaub, Bücher, Zeitschriften, Mediendienste und Internetkosten, Unterhaltung, div. Vertragskosten, priv. Rente, ggf. Tierhaltung, ggf. Tilgung von Schulden und noch vieles mehr bezahlt werden. Davon sind bei Beschäftigten noch die Sozialabgaben von ca. 20% und die Einkommensteuer abzuziehen.

Jeder kann im Prinzip in etwa sagen, was ihm am Monatsende bleibt. Erst der Vergleich des Restbetrages, soweit überhaupt vorhanden, mit den Kosten für den vollkommen austauschbaren Options-Anbieter macht wirklich sinn. Die vielfachen staatsunabhängigen Informationsmöglichkeiten des Internets über Multifunktionsbildschirme, Computer, internetfähige Mobiltelefone und Konsolen, die Informationsmöglichkeiten durch Printmedien und die privaten TV Sender reichen heute vollkommen aus.


Die Gerichte geben selbst zu, so das OVG Münster beim Verfahren am 12.03.2015 und dann im Urteil dazu auf Seite 32, dass die Anschaffung der modernen Empfangsgeräte auch mit geringem Einkommen erschwinglich ist und kein Hindernis darstellt:
Zitat
Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend. Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt.

Durch die Verfügbarkeit der modernen Empfangsgeräte und der Printmedien ist kein Mensch in Deutschland auf die ARD und ZDF Programme angewiesen. Eine Nötigung und Belästigung mit den aufgedrängten und teuren ARD und ZDF Programmen ist nicht nötig und unverhältnismäßig.


Meinungen?


ARD & ZDF - Vollkommen austauschbare überteuerte Anbieter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15571.0.html

Gesetzes-Dschungel statt Normenklarheit im Fall der ARD und des ZDF
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.0.html
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Hailender am 07. September 2015, 22:49
[Ironie on]Aber ARD und ZDF informieren uns unabhängig, staatsfern, objektiv und ohne jeglichen propagandistischen Hintergrund, erfüllen einen hochwertigen Bildungsauftrag, haben ein qualitativ unschlagbares Kulturangebot und das für nur 17,50 € / Monat (ein Schnäppchen)[Ironie out]
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Viktor7 am 07. September 2015, 23:07
Wir sind doch nicht mehr 3 Jahre alt und glauben jedes Märchen  ;D

Behaupten können die Rundfunkanstalten sehr viel.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Hailender am 07. September 2015, 23:27
Wir sind doch nicht mehr 3 Jahre alt und glauben jedes Märchen  ;D

Man kann sich doch aber immer und überall davon überzeugen - ob in der Wohnung, im Auto, am Arbeitsplatz, im Gartenhaus, im Park, in der Straßenbahn, im Wald und auf der Heide - einfach überall.
Bezahlen muss man aber NUR für eine Wohnung.

Ich wohne also hab ich ARD und ZDF - ob ich will oder nicht - es ist einfach da.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Viktor7 am 07. September 2015, 23:49
Einfach da sind auch die vielen anderen wichtigeren Ausgaben und die vertrauensvolleren Quellen. Vieles wie die Staatsabhängigkeit und die Zusatzrente auf Kosten der Allgemeinheit offenbart sich durch diesen verlinkten Artikel:

ARD & ZDF - Vollkommen austauschbare überteuerte Anbieter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15571.0.html

Es gibt vieles, was einfach nur da ist und gekauft werden möchte. Die Zeitschrift mit  tiefergehenden glaubhafteren Informationen auch. Die ungehinderte Unterrichtung nach Artikel 5 Grundgesetz fängt hier genau an.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Hailender am 08. September 2015, 00:33
...und die vertrauensvolleren Quellen.

...aber diese vertrauensvolleren Qellen sind doch so lobbyistisch gesteuert, genau wie unsere Politiker (https://www.abgeordnetenwatch.de/blog/2015-09-03/bundesregierung-will-treffen-mit-lobbyisten-geheim-halten und weitere Links) die bei ARD und ZDF das meiste zu sagen haben. Es ist alles wie ein großes Getriebe - ein Zahnrad greift in das andere.

Am besten man schaltet ab und gibt das Geld für sinvollere Dinge aus - zB. mit seinem Enkelchen ein gutes Buch kaufen gehen und daraus vorlesen.
Grimms Märchen wäre ein guter Anfang. Diese leuchtenden, begeisterten und spannungsgeladenen Kinderaugen sind mehr wert wie 17,50 €.

Aber bleiben wir beim Thema...
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 08. September 2015, 07:55
Aus dem Urteil:

Zitat
dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist

1. Gerichte weigern sich, alternative Finanzierungsmöglichkeiten wahrzunehmen, weil das Sache der Politik wäre. Und so erklären sie das neue Finanzierungsmodell als alternativlos, unvermeidbar.

2. Gerichte bestehen auf Statistiken und ignorieren die Realität: 80.000 Vollstreckungen pro Monat, hunderte oder tausende Klagen. Dann ist die Anzahl der betroffenen klein.

3. EUR 18 werden als "verhältnismäßig niedrig" erklärt und so sei der Eingriff nicht intensiv. Was sind ja 18 EUR? Und auch wenn es 50 wären, ist es verhältnismäßig niedrig. Der Begriff "verhältnismäßig" ist für das Gericht ein synonym von wenig und hat wenig mit Verhältnis zu tun.

Man denke an Musterurteilen wie das Schandurteil von Potsdam. Aber auch das Bundesverfassungsgericht kann diesen "Beitrag" mit irgendeiner Erzählung rechtfertigen: auch da sitzen politisierte Richter, die den Parteien dienen und im Rundfunk profilieren wollen.

Wir erleben eine Krise des Rechtsstaates.


Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: pinguin am 08. September 2015, 08:57
dass die Anschaffung der modernen Empfangsgeräte auch mit geringem Einkommen erschwinglich ist und kein Hindernis darstellt:
Dieses wird sehr stark bezweifelt; gerade bei einem überzeugten Rundfunk-Nichtnutzer ist dafür definitv kein Geld übrig, schon gar nicht bei Einkommen unterhalb 2.000 Euro netto. Der Bruttowert sagt hier rein gar nix aus, denn den hat nahezu eh niemand im Monat effektiv zur freien Verfügung. Zudem, warum sollte sich ein Rundfunk-Nichtnutzer Finanzmittel für eine nicht aus dem laufenden Budget stemmbare Anschaffung zurücklegen, von der er weiß, daß er die nimmer braucht?
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: anne-mariechen am 08. September 2015, 08:57
Wir erleben eine Krise des Rechtsstaates.

Eine Krise ........ wer seither noch an demokratischen richterlichen Prinzipien geglaubt hatte, muss sehen es gibt den Rechtsstaat mit all seinen Stellen, angefangen bei der kleinsten Dienststelle bis zur höchst richterlichen Instanz nur noch in der Form, dass alles dem Zufluss des wirtschaftlichen Ertrages Umsatz sich unterzuordnet hat.

Das ist nicht nur bei den 17,50 Euro Rundfunkbeitrag sichtbar, sondern bei ganz ganz vielen bzw. allen von den Verwaltungen bewußt gesteuerten Vorgängen.
Es ist und wird nicht mehr gewollt mit etwas nicht einverstanden zu sein ..... wer dagegen ist wird von einem Minister als Pack bezeichnet und der Androhung man werde mit der gesamten Härte des Rechtsstaates vorgehen. Praktiziert der Beitragservice als Firma ohne jegliche Legimitation etwas anderes????

Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Knax am 08. September 2015, 09:22
3. EUR 18 werden als "verhältnismäßig niedrig" erklärt und so sei der Eingriff nicht intensiv. Was sind ja 18 EUR? Und auch wenn es 50 wären, ist es verhältnismäßig niedrig. Der Begriff "verhältnismäßig" ist für das Gericht ein synonym von wenig und hat wenig mit Verhältnis zu tun.

Der Rundfunkbeitrag - betrachtet aus der trunkenen Perspektive eines voreingenommenen Gerichts:
"Der Rundfunkbeitrag ist im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch. [...] Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren."
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 15.05.2014, Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, Tz. 99)

Der Rundfunkbeitrag - betrachtet aus nüchternen Perspektive von Statistikern:
"Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland gehört zu den größten und teuersten in der Welt."
(Haucap/Kehder/Loebert: Eine liberale Rundfunkordnung für die Zukunft, Seite 12)
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: hochfrequenznutzer am 08. September 2015, 09:37
'Den' Rechtsstaat gab und gibt es doch nur auf dem Papier.
'Der' Rechtstaat wurde und wird doch nur von der 'herschenden Rasse' propagandiert um die eigenen Ziele öffentlich in einem guten Licht stehen zu lassen.
Ob es nun eine Abgabe für öffentlich rechtlichen Schrott ist,eine Grundstücksteuer als Hausbesitzer,eine KFZ Steuer oder weiteres,
es ist doch immer nur eine Variante um dem mündigen Bürger der so schon genug für das öffentliche Leben und fremde Interessen zahlt noch ein klein Wenig mehr aus der Tasche zu ziehen.
'Vorzugaukeln' das eine Wahl der Regierungsstellvertreter ausreichend ist um mitzuwirken reicht ja nun den Meisten voll und ganz!
Das merke ich selber zu oft, diskutiert man vernünftig über Dies u. Das und läßt sich dazu hinreisen den eigenen (nicht Mainstream,Merkel,EU,Asyl..) Standpunkt zu vertreten wird man als Sofapolitiker betitelt. Es wird also versucht andere Meinungen dumm zu machen.
Und die Masse brüllt dann mit!

Krise des Rechtstaates? Es gibt keinen Staat wo Recht geschieht! Nicht hier oder sonst wo.
Aber sich zu verpissen hilft Niemand. Damit verlagert man nur die Probleme in eine andere Region. Ich frage mich nur wann endlich echte min. 80% der Menschen in diesem 'Land' auf den Gedanken kommen 'sozialen Ungehorsam' umzusetzten.
Und das geht doch nun mehr als einfach! Und das sehe ich nicht als dummes Geschwätz.

Und nur nebenbei,wenn ein 'Minister' der Meinung ist Bevölkerungsgruppen als Pack zu bezeichnen zeigt doch nur die völlige Inkompetenz und es ist ein Witz daß das die Meinungschührende Presse,ob in privater Hand oder der öffentlich rechtliche Schrott nicht so sieht und es verbreitet und unterstützt!
Es passiert in diesem Land noch immer zu wenig um scheinheiligen Vertretern der Bevölkerung zu zeigen das es so nicht weiter gehen kann!

MfG,Carsten.

Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: anne-mariechen am 08. September 2015, 09:48

Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT stellt im Urteil 1 BvR 665/10 die folgenden Kriterien bezüglich der Typisierung/Pauschalierung auf:

Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111109_1bvr066510.html

Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319> ; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.

Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %.

Für mich führt das Bundesverfassungsgericht mit dieser Formulierung genau den Wunsch der Politik nach rechtsstaatlicher Täuschung der Bürger eindrucksvoll vor.

Bezogen auf die Einheit Wohnung müsste jeder gleichbehandelt werden. Heißt, für alle Wohnungen müssen 17,50 Euro bezahlt werden auch für Bürger die Leistungen nach SGB II und SGB XII beziehen wenn Sie eine Wohnung haben. Folge ---->>> die Mietkosten oder der Regelsatz müsste vom Staat um diesen Betrag erhöht werden, damit der SGB II und SGB XII Bezieher ordungegemäß den Betrag bezahlen kann.

So muss jedes Unternehmen in einer Buchhaltung seine Waren und Geldflüsse verbuchen. Ausgaben und Einnahmen selbst wenn Sie auf Null aufgehen. Das Finanzamt verlangt es so nach Ihren Gesetzen und Verordnungen von Unternehmen und Bürgern, aber der Staat kann sich seine eigene Mogelpackung konstruieren.

Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt diese Vorgange nicht, sondern lenkt einfach davon ab. Die Wirklichkeit ist doch folgende, dass von den Stand heute 4,4 Millionen Sozialhilfebeziehern viele nicht einmal in der Lage sind sich von der Rundfunkgebühr zu befreien. Folge ---->>> Einnahmen und Umsatz für den Rundfunk aus den Leistungen der Grundversorgung von Sozialhilfebeziehern. Das ist die Masche der Geldgenerierung mit einem Objekt Wohnung begründet durch rechtstaatliches Handeln bei Personen die nicht in der Lage sind sich zu wehren Ungleichbehandlung eingeschlossen.
Deshalb der Arme wird immer ärmer und der Reiche immer reicher.

Die Rechtssprechung legt Typisierung und zu Pauschalierung zu Grund ohne den tatsächlichen wirtschaftlichen Betrug aufzuzeigen. Die Politik argumentiert, den SGB II Betroffenen dürfe man das Geld nicht geben, denn Sie würden es ja eh zweckentfremdet verbrauchen und der Staat könne ja nicht Geld ausgeben oder verteilen für seine eigene gewünschte Medienpräsenz. Für mich liegt hinter der Typisierung und Pauschalierung ein wirtschaftliches Interesse.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 08. September 2015, 15:38
Und nur nebenbei,wenn ein 'Minister' der Meinung ist Bevölkerungsgruppen als Pack zu bezeichnen zeigt doch nur die völlige Inkompetenz und es ist ein Witz daß das die Meinungschührende Presse,ob in privater Hand oder der öffentlich rechtliche Schrott nicht so sieht und es verbreitet und unterstützt!
Es passiert in diesem Land noch immer zu wenig um scheinheiligen Vertretern der Bevölkerung zu zeigen das es so nicht weiter gehen kann!

MfG,Carsten.

Da bin ich ganz bei dir, es ist ungeheuerlich, wenn ein Minister dies zu seinen (möglichen) Wählern äußert. Solche Politiker gehörten sofort aus dem Amt geworfen ohne Bezüge. Aber wird ein ungeliebtes Thema publik gemacht, dann wird man in Deutschland sofort in eine Ecke gedrückt. Meinungsfreiheit ade`.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Viktor7 am 08. September 2015, 20:06
dass die Anschaffung der modernen Empfangsgeräte auch mit geringem Einkommen erschwinglich ist und kein Hindernis darstellt:
Dieses wird sehr stark bezweifelt; gerade bei einem überzeugten Rundfunk-Nichtnutzer ist dafür definitv kein Geld übrig, schon gar nicht bei Einkommen unterhalb 2.000 Euro netto. Der Bruttowert sagt hier rein gar nix aus, denn den hat nahezu eh niemand im Monat effektiv zur freien Verfügung. Zudem, warum sollte sich ein Rundfunk-Nichtnutzer Finanzmittel für eine nicht aus dem laufenden Budget stemmbare Anschaffung zurücklegen, von der er weiß, daß er die nimmer braucht?

Von wem wird es bezweifelt?

Das ist die Aussage des OVG Münster und daraus die logische Konsequenz, dass die Anschaffung der modernen Empfangsgeräte wie PC, Smartphone und etc. auch mit geringem Einkommen erschwinglich ist und kein Hindernis darstellt sich ungehindert über das Internet zu informieren.

Die zweite Konsequenz daraus ist:
die Anschaffung einer Zugangskarte für die ARD & Co. und das ZDF für ca. 10€ stellt kein Hindernis dar. Das Multifunktionsgerät und die Zugangskarte machen beide die Programme zugänglich. Ohne technische Hilfsmittel sind die öffentlich-rechtlichen Programme auch nicht direkt empfangbar. Die Verhinderung der gerechten Abrechnung nach Nutzung durch die Politik und die Justiz ist geradezu kriminell. Selbst für Heizung und Kaltwasser werden Zähler installiert. Hier verschaukeln uns die Herrschaften nach Strich und Faden.

Zu den besagten 2000 €:
Deswegen sind die im ersten Beitrag aufgezählten Abzüge vom Brutto ja so wichtig und erst der möglicherweise verbleibende Restbetrag für eine Zusatzoption, wie den redundanten öffentlich-rechtlichen Rundfunk, von Bedeutung. Durch den öffentlich-rechtlichen Zwangsbeitrag sind die  Menschen gezwungen, sich bei selbstgewählten Medien und anderen  Lebenshaltungskosten einzuschränken. Wenn am Monatsende 0€ bis 200€ verbleiben, dann ist die Einschränkung durch den unnötigen Rundfunkbeitrag enorm groß. Die 5% vom Brutto Grenze ist heute überholt und kann mit typischen Fallbeispielen eindeutig belegt werden. Dann ist bei Mio. Bürgern eine ungehinderte Unterrichtung nach Artikel 5 Grundgesetz nicht mehr möglich. Die Politiker und die Justiz verschaukeln uns alle mit dem Zwangsbeitrag für aufgedrängte, überflüssige und teure ARD und ZDF Programme.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: 907 am 08. September 2015, 23:21
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Es gibt keine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen. Das ist der Witz bei der Sache.

Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Viktor7 am 09. September 2015, 07:40
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Es gibt keine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen. Das ist der Witz bei der Sache.

Bitte noch das Urteil angeben.

Genau das hat das Verfassungsgericht von RP oder BY in seinem Urteil verdreht. Die genaue Info folgt noch.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 09. September 2015, 08:45
@Viktor7
http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/515/Content/000515204.htm

unter 3. , etwa 2/3 von oben,, am besten mit dem Text suchen.
"  Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1  "

Inwieweit Straßenbau mit der GEZ vergleichbar ist, weiß Mr. X nicht, aber Beiträge sind Beiträge, wobei es eben bei der GEZ keine Beiträge sind, sondern Zwangsabgaben. Das wollen die GEZ und deren Macher aber nicht zugeben.

Wenn die schreiben würden: Zwangsabgabe, dann wäre alles in Butter, das könnte und müsste man von der Formulierung her gelten lassen.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 09. September 2015, 09:22
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Es gibt keine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen. Das ist der Witz bei der Sache.

Das Problem ist, dass sie die Möglichkeit des Empfangs und nicht den Empfang selbst als Vorteil betrachten. Auch wenn der Empfang der blöden Sendungen ein Gewinn wäre, ist er kein Vorteil der Wohnungsinhaber, weil er nicht so individualisierbar ist. Und eine bloße Möglichkeit scheint erst in 1 BvR 668/10 vom 06.2014 als Vorteil betrachtet zu werden, dieses Urteil über Straßenbaubeiträge zitiert sogar das Rundfunkurteil von Verfassungsgericht Rheinland-Pfalz, das den Beitrag rechtfertigt.

Das Bundesverfassungsgericht, wenigstens diese Kammer, wo Kirchhofs Bruder sitzt, scheint bereit zu sein,  Recht sogar in anderen Bereichen zu verdrehen, um den Rundfunkbeitrag zu rechtfertigen. Auch das PC-Gebühr-Urteil war ein Schandurteil, das nicht mit der vorigen Rechtsprechung vereinbar ist.

Was tut man, wenn ein höchstes Gericht "unanfechtbare" Schandurteile fällt?!

Notwendig sind mutige Richter in den niedrigeren Instanzen, die Präzedenzfälle schaffen, die solche Schandurteile der höheren Instanzen hindern, aber wo sind sie?
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Greyhound am 09. September 2015, 12:23
Vielen Dank 907 und gerechte Lösung für den Hinweis auf diese Entscheidung des BVerfG vom 25. Juni 2014 Az. 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10.

Mit Inhalten dieses Beschlusses des BVerfG kann man m.E. gut in unserem Sinne argumentieren.

Zitat von: BVerfG vom 25. Juni 2014 Az. 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, RdNr 58
"Mit dem Ausbaubeitrag wird folglich nicht die schlichte - auch der Allgemeinheit zustehende - Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, ..."

Zitat von: BVerfG vom 25. Juni 2014 Az. 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, RdNr 61
"Die Bildung einer einzigen Abrechnungseinheit im gesamten Gemeindegebiet durch Satzung ist dann gerechtfertigt, wenn mit den Verkehrsanlagen ein Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Besteht ein solcher Vorteil wie in Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet nicht, läge in der Heranziehung aller Grundstücke zur Beitragspflicht eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte."

Zitat von: BVerfG vom 25. Juni 2014 Az. 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, RdNr 62
"In Großstädten oder Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet ist das eröffnete Satzungsermessen zur Bildung einer einzigen Verkehrsanlage im gesamten Gemeindegebiet insoweit von Verfassungs wegen auf Null reduziert, als nur so dem Gebot eines zurechenbaren Sondervorteils auch bei Berücksichtigung des Typisierungs- und Vereinfachungsspielraums des Satzungsgebers Rechnung getragen werden kann."

Das greift einen Aspekt auf, den auch Frau Dr. Anna Terschüren in ihrer Dissertation erwähnt hat: Durch die Rundfunkabgabe wird ein einheitlicher Betrag für alle Landesrundfunkanstalten sowie "Das Erste", DRadio und ZDF und die Aufsicht der Landesmedienanstalten festgesetzt.

Bei den einzelnen Landesrundfunkanstalten könnte man noch vergleichbar mit dem Straßennetz einer zusammenhängenden Gemeinde einen potentiellen individuellen Vorteil durch die Möglichkeit der Nutzung konstruieren (auf die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Bundeslandes bezogene Sendungen). "Das Erste", DRadio, ZDF sowie die Aufsicht der Landesmedienanstalten betreffen Gesamtdeutschland und sind vergleichbar mit einem nicht zusammenhängenden Gebiet einer Großstadt nicht mehr individuell zurechenbar, sondern betreffen eindeutig die Allgemeinheit, namentlich Gesamtdeutschland.
Außerdem kann hier durchaus jemand, der beispielsweise im Gebiet des MDR wohnt (welcher drei Länder "versorgt" und offenbar einigermaßen wirtschaftlich agiert) einwenden, dass er sicher keinen Vorteil aus einem ersichtlich unwirtschaftlichen Agieren z. B. des hr zieht. Genauso wenig ist der interne Ausgleich etwa zugunsten Radio Bremen zu Lasten der Allgemeinheit zu rechtfertigen.

Da die "Finanzierungsverantwortung" für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in § 1 RBStV auf alle Landesrundfunkanstalten zusammen (sowie "Das Erste", DRadio, ZDF und die Aufsicht über die Landesmedienanstalten) bezogen und nicht trennbar ist, ist der RBStV insgesamt verfassungswidrig.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: MichaelEngel am 09. September 2015, 12:47
Da die "Finanzierungsverantwortung" für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in § 1 RBStV auf alle Landesrundfunkanstalten zusammen (sowie "Das Erste", DRadio, ZDF und die Aufsicht über die Landesmedienanstalten) bezogen und nicht trennbar ist, ist der RBStV insgesamt verfassungswidrig.

Das BVerfG hat schon lange festgestellt, dass die "Gebühr" keine Vorzugslast ist, unter anderem aus den von Dir ausgeführten Gründen.

Siehe http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html) 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 (27.07.1971):

Zitat
    "Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die einzelne Rundfunkanstalt ihre Leistungen gegen eine `Gebühr' erbrächte und auf diese Weise mit dem Rundfunkteilnehmer in eine Beziehung gewerblicher Art träte. Nach § 1 Abs.\ 2 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Empfangsgerät zum Empfang bereithält, also an der allgemeinen Veranstaltung teilzunehmen in der Lage ist. Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende `Gebühr', die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer `Gebühr' Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen."

Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Greyhound am 09. September 2015, 13:22
Vielen Dank MichaelEngel für den Hinweis. Ich kann erst jetzt die Aussage der von Dir zitierten Entscheidung an der richtigen Stelle in der Argumentation einordnen, muss ich ehrlich sagen. Denn isoliert zitiert hätten die Gerichte mit hoher Wahrscheinlichkeit eingewandt, dass die Aussage dieser Entscheidung nicht relevant sei, weil sie einen anderen Beurteilungsspielraum betrifft (Umsatzsteuerpflichtigkeit).
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: pinguin am 09. September 2015, 14:22
Zitat
Zitat
Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer `Gebühr' Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen."
Hier steht dann aber das europäische Recht entgegen, wonach Rundfunk eine dem Wettbewerbsrecht zugeordnete Dienstleistung und damit freilich gewerblicher Natur ist; es sei wiederholt, daß die EU alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform gleich behandelt.

Insofern ist auch diese Aussage des BVerfG als längst überholt zu betrachten.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 09. September 2015, 15:06
Insofern ist auch diese Aussage des BVerfG als längst überholt zu betrachten.

Vielleicht ist mit dem europäischen Recht das BVerfG als höchste Instanz längst überholt.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Knax am 09. September 2015, 17:52
"Das Erste", DRadio, ZDF sowie die Aufsicht der Landesmedienanstalten betreffen Gesamtdeutschland und sind vergleichbar mit einem nicht zusammenhängenden Gebiet einer Großstadt nicht mehr individuell zurechenbar, sondern betreffen eindeutig die Allgemeinheit, namentlich Gesamtdeutschland.

Guter Punkt!

Der Rundfunkbeitrag dient seinem Sinn und Zweck nach der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, § 1 RBStV. Dies bedeutet exakter bezeichnet: der funktionsgerechten Finanzausstattung der gesamten Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, d.h. also nicht nur der Finanzierung der drei Sendergruppen (§ 9 RFinStV (http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=B76821CA4E8EB2391F6FD3ED4FD6098A.jpf5?showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkFinStVtrMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr)), sondern auch der Finanzierung der Medienaufsicht durch die Landesmedienanstalten (§10 RFinStV (http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=B76821CA4E8EB2391F6FD3ED4FD6098A.jpf5?showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkFinStVtrMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr)), der Finanzierung der KEF (§ 6 Absatz 1 Satz 1 RFinStV (http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=B76821CA4E8EB2391F6FD3ED4FD6098A.jpf5?showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkFinStVtrMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr)) und der Finanzierung der Verwaltung des Beitragsaufkommens in seiner Gesamtheit durch den Beitragsservice. Somit kann nicht von einer individualisierbaren Gegenleistung gesprochen werden, die mit dem Rundfunkbeitrag entgolten werden soll.

Wenn aber die Abgabe "Rundfunkbeitrag" zur Finanzierung einer ganzen Infrastruktur dient, dann wird daran deutlich, dass sich diese Abgabe gerade nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet, weil vernünftigerweise nicht in Abrede gestellt werden kann, dass Steuern, die in einen allgemeinen Haushalt einfließen, ihrem typischen Wesensgehalt zufolge zur Finanzierung einer bestimmten Infrastruktur des Haushaltsträgers dienen.

P.S.: Hierbei fällt mir gerade etwas auf. Wo ist eigentlich die Finanzierung des Beitragsservice gesetzlich geregelt?
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Knax am 09. September 2015, 19:10
Selbst wenn man die Auffassung vertritt, es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Gegenleistung, so fehlt die Bestimmtheit der Leistung. Eine Fernsehsendung ist sachlich etwas anderes als eine Radiosendung, die Videotext-Informationsseiten sind sachlich etwas anderes als die Internet-Informationsseiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die "Gesamtveranstaltung öffentlich-rechtlicher Rundfunk" stellt keine spezifische Leistung dar, genauso wie die "Gesamtveranstaltung Staat" keine spezifische Leistung darstellt.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 09. September 2015, 19:51
"Das Erste", DRadio, ZDF sowie die Aufsicht der Landesmedienanstalten betreffen Gesamtdeutschland und sind vergleichbar mit einem nicht zusammenhängenden Gebiet einer Großstadt nicht mehr individuell zurechenbar, sondern betreffen eindeutig die Allgemeinheit, namentlich Gesamtdeutschland.

Guter Punkt!

Der Rundfunkbeitrag dient seinem Sinn und Zweck nach der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, § 1 RBStV. Dies bedeutet exakter bezeichnet: der funktionsgerechten Finanzausstattung der gesamten Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, d.h. also nicht nur der Finanzierung der drei Sendergruppen ...


Wenn aber die Abgabe "Rundfunkbeitrag" zur Finanzierung einer ganzen Infrastruktur dient, dann wird ...

Das sind alles sehr gute Gedanken zum Thema.

Es wird doch immer wieder betont, dass der Rundfunk LÄNDERSACHE ist und die 16 Länderparlamente hatten zu entscheiden.

Mr. X hat da so seine Zweifel, ob das mit der Ländersache noch den Kern trifft?
Nach dem o.g. lässt es sich doch gar nicht mehr auf die Länder präzise aufteilen. Das würde doch bedeuten, dass es eher schon Staatssache ist? oder ?
Lt. Mr. X ist keine klare Trennung mehr zu sehen.

Dadurch, dass alles miteinander vermischt ist, kann eine LRA ruhig 75 Mio Schulden machen. Wird ja durch die anderen wieder ausgeglichen. Der BS schiebt das Geld einfach mal auf die andere Seite.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: PersonX am 09. September 2015, 19:56
funktionsgerechten Finanzausstattung

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunkStVtr+SH+%C2%A7+12&psml=bsshoprod.psml&max=true

Zitat
§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

In welcher Verfassung werden verfassungsmäßige und gesetzliche Aufgaben beschrieben? Im Grundgesetz ist zu den gesetzlichen Aufgaben eines öffentlich rechtlichen Rundfunks keine Aussage zu finden.

Rundfunk wird benannt in

aktuelle Fassung Grundgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf
https://www.bundestag.de/grundgesetz

Zitat
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue
zur Verfassung.

und

Zitat
Art 23
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der
schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die
der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom
Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung
und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu
wahren.

Ein Auftrag, sofern dieser durch ein Bundesland als Gesetz gefasst wird, darf dieses also das unmittelbar in Art (5) 1 benannte Recht "ungehindert" nicht einschränken.

Link zum Thema Rundfunkbeitrag der Grundrechtepartei
vgl.
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

Zitat
Der Gesetzgeber ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Diese bestimmt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG (Jeder hat das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.) ist ein vorbehaltlos garantiertes Grundrecht und nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 GG einschränkbar. Ergo können die Landesgesetze zum Rundfunkstaatsvertrag, mal abgesehen vom Mangel an einer solchen Gesetzgebungskompetenz der Länder, keine Gesetze erlassen, welche dieses Grundrecht verletzen. Solche Gesetze sind keine Gesetze im Sinne des Grundgesetzes als verfassungsmäßige Ordnung und von daher bereits von Gesetzes wegen nichtig.

Es gibt keinen Auftrag für einen ÖRR, welcher verfassungsgemäß ist. Ohne einen solchen Auftrag gibt es auch keine Funktionsgerechte Finanzausstattung, es ist schlicht Diebstahl, Täuschung, Rechtsbeugung und Enteignung ohne gesetzliche Grundlage. Selbst die Urteile eines Verfassungsgericht, welche erklären wollen, dass dieses alles in Ordnung ist, sind dahin gehend fehlerhaft.

Zitat
Wehrt sich der Bürger, Grundrechtsträger und Souverän, wird er regelmäßig darauf verwiesen, er habe kein Recht zur unmittelbaren Abwehr, sondern könne ja kostenpflichtig bei den Tätern klagen, man lebe schließlich in einem Rechtsstaat.

Am Ende steht der Verlust der Grundrechte, die Abkehr des Bürgers von dem für ihn scheinbar untauglichen Grundgesetz und die öffentlichen Gewalten fühlen sich durch die so herbeigeführte politische Teilnahmslosigkeit legitimiert.

Im Grunde basiert die Bundesrepublik Deutschland auf einer Diktatur von Juristen und ihren Helfern, welche alle juristischen Mindeststandards außer Kraft setzen und all dies dem Bürger als Rechtsstaat verkaufen. Die öffentliche Gewalt versteht sich nicht mehr als Dienstleister für das Volk, sondern zwingt das Volk zur Dienstleistung für die öffentlichen Gewalt und gibt diesem als Gegenwert nicht einmal das, was das Grundgesetz garantiert.

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/#rundfunkbeitrag-versus-grundgesetz
Zitat
[...]
Problem II.

3. Die Rundfunkanstalten bewegen sich in einer nach den Grundsätzen des Grundgesetzes nicht zulässigen rechtlichen Zone. Zum Einen suggerieren sie durch die Bezeichnung »öffentlich-rechtlich«, dass sie staatliche Einrichtungen wären. [...]

4. Um diesen Mangel an Erlaubnis zur Einrichtung eines staatlichen Rundfunks zu umgehen, wurden die Rundfunkanstalten mit dem Prädikat »öffentlich-rechtlich« versehen, ohne tatsächlich verfassungsrechtlich über eine solche Eigenschaft zu verfügen, und gleichzeitg bestimmt, dass diese Rundfunkanstalten aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Hierbei half die juristische Unwissenheit der Bürger und der Mangel an politischer Bildung. Wer seine Rechte oder die Pflichten des Staates nicht kennt, kann diese nicht einfordern. [...]




Ein jeder sollte das Grundgesetz in seiner ersten Fassung lesen, und auch die Kommentare dazu, sich ein Bild über die Entwicklung desselbigen machen und prüfen, ob das was aktuell in seinem Gedanken Deutschland ist damit übereinstimmen kann.

hilfreich zum Gegenprüfen eigener Gedanken kann sein

Link zu rechtswissenschaftlichen Expertisen der Grundrechtepartei
http://rechtsstaatsreport.de/

Ob die Sachen in den verlinkten Seiten so sind, wie dort beschrieben, diesen Sachverhalt sollte ein jeder für sich selbst beurteilen und prüfen können.

Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: gerechte Lösung am 09. September 2015, 20:18
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT


Das Problem ist, dass sie die Möglichkeit des Empfangs und nicht den Empfang selbst als Vorteil betrachten.

Oben wird von :  Nutzungsmöglichkeit  gesprochen.

Dies beinhaltet die reale Möglichkeit, die an reale Gerätschaften etc. gebunden ist. Also nicht nur die elektromagnetische Welle in der Luft.
Mr. X muss die Möglichkeit haben, dieses direkt nutzen zu können und das geht nur mit einem eigens dafür vorgesehenen Gerät.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Viktor7 am 09. September 2015, 21:27
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Es gibt keine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen. Das ist der Witz bei der Sache.

Bitte noch das Urteil angeben.

Genau das hat das Verfassungsgericht von RP oder BY in seinem Urteil verdreht. Die genaue Info folgt noch.

Hier wird die Verdrehung des VerfGH RP im Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 aufgezeigt:
Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.0.html
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: pinguin am 09. September 2015, 22:17
Vielleicht ist mit dem europäischen Recht das BVerfG als höchste Instanz längst überholt.
Nö, keineswegs. Der EuGH ist für Belange zuständig, die europäisches Recht berühren; nicht jedes Rechtsgebiet aber ist auch europäisches Recht. Das BVerfG steht nur vor der undankbaren Aufgabe, (da braucht man gar nix beschönigen), die Vorgaben der EU bzw. des EuGH zu den nationalen "sonstigen" Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen. Schwierig wird es halt dort, wo sich europäisches und nationales Recht entgegengesetzt verhalten.

@Knax
Zitat
P.S.: Hierbei fällt mir gerade etwas auf. Wo ist eigentlich die Finanzierung des Beitragsservice gesetzlich geregelt?
Diese Frage wurde so ähnlich schon einmal gestellt; darauf wurde dann geantwortet, daß der BS aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen bezahlt würde. Was letztlich aber nix anderes bedeutet, daß es sich um eine rein gewerbliche Tätigkeit handelt, weil der BS auf Basis der von ihm selbst eingetriebenen Mittel bezahlt wird. Er handelt damit letztlich auf eigenen Rechnung und darf schon deswegen keine hoheitlichen Befugnisse haben.

Aber die Frage nach einem Gesetz dazu wurde wohl trotzdem noch nicht geklärt.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 11. September 2015, 21:04
Frage zu - 1 BvR 668/10 -- 1 BvR 2104/10 -

(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html
 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html), Rn 52.)

Was meint das Gericht mit dem Zitat unten vom unglücklichen Urteil des VerfGH RP? Wozu zitiert es es?

Zitat
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>  ). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223>  ). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).

Und was steht bei Rn 103 bei Juris? Ich habe keinen Zugang zu Juris.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: pinguin am 12. September 2015, 07:11
Frage zu - 1 BvR 668/10 -- 1 BvR 2104/10 -

(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html
 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html), Rn 52.)

Was meint das Gericht mit dem Zitat unten vom unglücklichen Urteil des VerfGH RP? Wozu zitiert es es?
Viel interessanter finde ich, wie dieses definiert wird:

Zitat
[...]sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann[...]

Was ist ein Sondervorteil? Es muß ja mehr als ein einfacher Vorteil sein?
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Viktor7 am 12. September 2015, 08:06
Sondervorteil = besonderer Vorteil

Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil ist eine Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird. Der Sondervorteil darf sich nicht in der Allgemeinheit verlieren. Dies ist jedoch beim Rundfunkbeitrag geschehen. Es gibt keinen Vorteil durch bezahlen des "Beitrags" gegenüber anderen mehr.

Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).
Abgesehen davon, dass der Vorteil gesetzlich nicht definiert wurde.

Alleine diese Aspekte müssten bei einigermaßen unabhängigem Gericht zum Kippen des "Rundfunkbeitrags" führen.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Roggi am 12. September 2015, 08:57
Hier sind drei Gruppen , die miteinander zu vergleichen sind:
Die Gruppe der Rundfunkteilnehmer mit besonderem Vorteil, die den Rundfunk finanzieren, also Wohnungsinhaber
Die Gruppe der Rundfunkteilnehmer mit besonderem Vorteil, die den Rundfunk nicht finanzieren, z.B. Ehepartner, deren Kinder, Mitbewohner, Obdachlose,
Die Gruppe der Rundfunkverweigerer ohne besonderen Vorteil, die Zwangsbeiträge zahlen müssen.

Hinzu kommen:
Die Gruppen der Betriebsstätteninhaber mit Vorteil.
Die Gruppen der Betriebsstätteninhaber ohne Vorteil.

Die Gruppe der Rundfunkverweigerer wird völlig ignoriert, als wenn es sie nicht gäbe. Weil die Nutzung oder Nichtnutzung nicht nachweisbar ist, wird zwangsvollstreckt. Da haben die Profiteure des Zwangsbeitrags einen Schritt ausgelassen, es hätte zunächst die Verschlüsselung eingeführt werden müssen. Ohne Notwendigkeit darf Zwang nicht angewendet werden. Verschlüsselung wäre das mildere Mittel gewesen.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Viktor7 am 12. September 2015, 10:04
Rundfunkverweigerer würde ich immer durch Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ersetzen. Damit sind alle Nichtnutzergruppen, inkl. Rundfunkverweigerer inbegriffen.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 12. September 2015, 10:28
Was ist ein Sondervorteil? Es muß ja mehr als ein einfacher Vorteil sein?

Was bedeutet "sonder"? Ich meine, "sonder" mit "Vorteil" ist ein Pleonasmus.

Vielleicht will das Gericht sagen, dass das Gesetz den Vorteil "absondern", genau beschreiben, definieren muss.
Es kann einen Vorteil für andere bleiben, für Nicht-Abgabepflichtigen, aber Abgabepflichtigen haben einen besonderen Vorteil, die andere nicht haben. Das Gericht kann dann mit dem Unfug kommen: Wohnungsinhaber haben einen besonderen Vorteil, weil sie, im Gegensatz zu Obdachlosen, bequem auf ihrem Sofa Rundfunk konsumieren können. Das steckt im "typischerweise in Wohnungen wird Rundfunk genutzt". Mit solcher Argumentation wären wir schutzlos vor dem Geldbegehren des Staates, sie widerspricht den Sinn der Finanzverfassung.

Für Dich scheint "sonder" das Gegenteil von schlicht und einfach zu bedeuten, das ist aber nur Umgangssprache, die allerdings oft missbraucht wird, um Gesetze zu missdeuten.

Meine Frage ist noch offen: was steht genau in VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103 ?
Die Randnotizen in verschiedenen Veröffentlichungen sind verschieden, und ich habe keinen Zugang zu Juris.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Viktor7 am 12. September 2015, 11:05
@Sophia.Orthoi,

aus dem Zitat in diesem Beitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15673.msg104670.html#msg104670
Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).

und diversen Urteilen, die wir im Forum behandelt haben, ist ersichtlich, dass  Beitragspflichtige einen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können müssen und dass der Vorteil umgangssprachlich zu verstehen ist. Nur das VerfGH RP im Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 versucht es, diesen vom BVerfG festgestelten Sachverhalt zu verdrehen und etwas Willkürliches zu konstruieren:

Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.0.html

Zitat
VerfGH RP:
... Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten ...

BVerfG:
... so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317> ). ...
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: pinguin am 12. September 2015, 15:51
Es heißt gemäß BVerfG letztens, im Einklang zu EU-Recht, daß es definitiv einen Unterschied zwischen Bürgern geben muß, die den Rundfunkbeitrag zahlen und jenen, die ihn nicht zahlen?

Wir können allerdings feststellen, daß der Rundfunkempfang nicht vom Vorhandensein eines vom Empfänger genutzten Bauwerkes abhängig ist. Geht mal Campen und Ihr werdet merken, daß ihr selbst im Zelt Rundfunkempfang zur Verfügung habt.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Knax am 12. September 2015, 16:07
Geht mal Campen und Ihr werdet merken, daß ihr selbst im Zelt Rundfunkempfang zur Verfügung habt.

Richtig.

Daran wird deutlich, dass Rundfunkempfang eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit ist, auf deren Existenz der Einzelne keinen Einfluss hat. Herausragendes Merkmal der Rundfunktechnologie ist, dass der Rundfunkempfang ubiquitär ist, d.h. überall verfügbar. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung. Wenn Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, hat niemand gegenüber einem anderen hieraus einen Vorteil. Erst dann, wenn Rundfunk nicht die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, sondern die "für nur einen bestimmten Personenkreis bestimmte Veranstaltung", haben diese Personen gegenüber der Allgemeinheit einen besonderen Vorteil.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: pinguin am 12. September 2015, 18:07
Im Grunde kann man ja 4 verschiedene Gruppen unterscheiden; es hat nämlich

1.) Wohnung innehabende Rundfunknutzer;
2.) Wohnung innehabende Rundfunknichtnutzer;
3.) Wohnung nicht innehabende Rundfunknutzer;
4.) Wohnung nicht innehabende Rundfunknichtnutzer;

Wer hat nun wem gegenüber einen Vorteil, und aus wessen Sicht ist das ein Vorteil?

Wenn jetzt bspw. nur Gruppe 1 zur Rundfunkbeitragszahlung genötigt werden würde, wäre es eine Diskriminierung gegenüber Gruppe 3; würden Gruppen 1 und 2 zur Zahlung genötigt, würde Gruppe 2 gegenüber Gruppe 1 und Gruppe 3 klar diskriminiert.

Oder?
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 12. September 2015, 18:56
Die falsche Argumentation der Gerichte ist folgendes: man muss zahlen, weil Rundfunk typischerweise in Wohnungen konsumiert wird. Nun:

Wer Rundfunk konsumiert, tut es typischerweise in seiner Wohnung, und vermisst ihn vielleicht außerhalb seiner Wohnung.

Wer Rundfunk nicht konsumiert, konsumiert typischerweise in seiner Wohnung nicht, und wird außerhalb seiner Wohnung immer wieder mit Rundfunk gestört.

Die Wohnung hat mit Rundfunkkonsum so viel zu tun wie mit Nicht-Rundfunkkonsum.

Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Knax am 12. September 2015, 19:33
Die Wohnung hat mit Rundfunkkonsum so viel zu tun wie mit Nicht-Rundfunkkonsum.

Richtig.

Darüber hinaus ist das Argument der Medienkonvergenz nicht nachvollziehbar, welches als Begründung für die Systemänderung angeführt wird. Weltempfänger oder Ghettoblaster, womit Hörfunk empfangen wurde, waren schon zu früheren Zeiten weit verbreitet. Dass zu diesen tragbaren Geräten nun auch Handys oder Tablets dazu kommen, macht das Argument der Medienkonvergenz nicht weiter stichhaltig. Es wird halt nur vorgeschoben, um die künftigen Rundfunkrenten finanzieren zu können - zumal diese mit einer funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nichts zu tun haben.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Greyhound am 14. September 2015, 13:41
Noch ein Gedankengang zu der Problematik, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht einen abgrenzbaren Personenkreis, sondern die Allgemeinheit betrifft (daher: kein besonderer Vorteil einer abgrenzbaren Gruppe -> keine deutliche Unterscheidbarkeit zur Steuer --> kein Beitrag und keine zulässige außerfiskalische Abgabe):

Art. 5 Abs. 1 GG beinhaltet das Grundrecht:

"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

Aus Art. 5 Abs. 1 GG wird die Verpflichtung der Bundeslänger zur Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hergeleitet. Und zwar eines in Gesamtdeutschland überall gleichermaßen empfangbaren öffentlich-rechtlichen Rundfunks (bis auf einige wenige nur regional empfangbare Radioprogramme). Aus der grundsätzlich überall gleichermaßen zu gewährleistenden Empfangbarkeit jedenfalls des Hauptmediums Fernsehen wird die Verpflichtung der in Anspruch genommenen Wohnungsinhaber auf Zahlung eines -für sämtliche in Gesamtdeutschland angebotenen öffentlich-rechtlichen Sendungen gleichermaßen hohen- monatlichen Finanzierungsbetrages abgeleitet.

Dies belegt unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 GG abgeleitet, dass es sich bei der Veranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt, die die Allgemeinheit betrifft.

Oder schneide ich uns damit evtl. ins eigene Fleisch wegen den nur regional empfangbaren Radioprogrammen? Übers Internet sollten doch diese Radioprogramme auch überall empfangbar sein, oder?
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: pinguin am 14. September 2015, 16:22
Bitte unterscheide zwischen dem Angebot, das das Grundgesetz verpflichtend vorschreibt, und der ebenfalls grundgesetzlich garantierten freien Medienauswahl, die es den Bürgern gestattet, Medien ihrer Wahl zu konsumieren.

Weder Staat noch Rundfunkunternehmen haben das Recht, den Bürgern eine bestimmte Mediennutzung vorzuschreiben.

Es bleibt die Frage, ob "frei empfangbar" wirklich heißt, daß alle Bürger dafür bezahlen müssen, also auch die Rundfunk nicht nutzenden Bürger, oder ob es nicht auch heißen kann, daß sich "frei empfangbar" alleine auf die technischen Möglichkeiten bezieht, die es dem Bürger erlauben, Rundfunk nach seinen Bedürfnissen zu konsumieren oder eben nicht.

Wo es für den Bürger eine garantierte freie Medienauswahl hat, darf es keine Pflicht geben, ein von ihm nicht ausgewähltes Medium finanzieren zu müssen.

Wir hatten es ja bereits; welche freie Medienauswahl wäre dem Bürger noch möglich, der sich genötigt sieht, ein von ihm nicht preferiertes Medium bezahlen zu müssen, (inkl. der dazu nötigen Technik), dann aber möglicherweise nicht mehr über ausreichende Mittel für Medien seiner Wahl zur Verfügung hat?
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: Viktor7 am 14. September 2015, 17:26
Hallo pinguin, Hallo Greyhound,

ich bin Eurer Meinung. Eine Vorzugsbehandlung eines ö.-r. Anbieters, insbesondere bei der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Staatsabhängigkeit des ZDF und bei objektiver Betrachtung auch der ARD samt der staatsnahen KEF, ist in der heutigen Zeit mit einem Überfluss an Informationen und Unterhaltung durch Printmedien, Internet, DVD, blu ray, Konsolen, YouTube, … und privater Bezahldienste nicht mehr gerechtfertigt. Den Alleinstellungsmerkmal aus der Gründungszeit der ÖRR gibt es nicht mehr. Die Richter und Politiker wollen es bloß nicht wahrhaben, dass ihre Bühne nicht mehr viel Wert ist und sie diese bald verlieren. Deswegen werden wir alle von ihnen aktuell genötigt und belästigt. Deswegen gibt es zurzeit diese Unrechtsurteile.

Weil es den Alleinstellungsmerkmal (kein anderer Anbieter und Staatsunabhängigkeit) nicht mehr gibt, gleicht die Abgabe einem Kaufzwang einer zusätzlichen manipulativen Internetzeitung mit medialen Inhalten.


Brief an die KEF:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15571.msg104756.html#msg104756
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 15. September 2015, 16:56
Bitte unterscheide zwischen dem Angebot, das das Grundgesetz verpflichtend vorschreibt[...]

Hab ich da was verpasst? Oder meinst Du etwas anderes als ich?
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: pinguin am 15. September 2015, 18:32
Hab ich da was verpasst?
Weiß ich nicht; man verpasst so vieles im Leben, wo sich später aber herausstellt, daß es gut war, es verpasst zu haben.

Zitat
Oder meinst Du etwas anderes als ich?
Kann ich Dir leider so lange nicht sagen, wie ich nicht weiß, was Du meinst.
Titel: Re: Ist die alte Betrachtung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS noch heute angebracht?
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 17. September 2015, 14:48
Hab ich da was verpasst?
Weiß ich nicht; man verpasst so vieles im Leben, wo sich später aber herausstellt, daß es gut war, es verpasst zu haben.
Manches, durchaus. Aber wer wichtige Dinge verpasst, bekommt manchmal dann eine verpasst.


Bitte unterscheide zwischen dem Angebot, das das Grundgesetz verpflichtend vorschreibt[...]
Zitat
Kann ich Dir leider so lange nicht sagen, wie ich nicht weiß, was Du meinst.
Siehe Zitat vom 14. September 2015, 16:22. Wo steht im GG drin, dass die ÖR verpflichtet sind ihre "Angebote" zu senden?
Oder anders formuliert: Welches "Angebot" wird wo im GG verpflichtend vorgeschrieben?

Meintest Du allerdings damit, dass das BVerfG sich da etwas zusammengestrickt hat, was eigentlich dem Willen der Gründerväter des GG diametral entgegen steht, dann verstehe ich das Zitat.