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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Einholzkopfsein am 04. September 2015, 01:27
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Sächs. Kirchenstaatsvertrag
http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/2
Der Freistaat Sachsen
(im Folgenden: der Freistaat),
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
(im Folgenden: die Kirchen),
jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsgemäßen Vertreter,
haben...
in Anknüpfung an die geschichtlich gewachsenen Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Kirche und die Tradition des Preußischen Staatskirchenvertrages vom 11. Mai 1931,
in Anerkennung der Eigenständigkeit der Kirchen und ihres Öffentlichkeitsauftrages, Artikel 9 Körperschaftsrechte
( 1 ) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst. Artikel 26
Schlussbestimmung
( 1 ) 1 Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung.
Vielleicht sollte man sich auf diesem Gebiet mal beschäftigen ob es Gemeinsamkeiten mit dem Rundfunkstaatsvertrag gibt.
Zu diesem Kirchenstaatsvertrag gehört auch ein Zustimmungsgesetz
http://www.kirchenrecht-ekm.de/document/9645
Haben die Landesrundfunkanstalten dies?
Der MDR hat mir diese Frage bis heute nicht beantwortet.
AN-/ABmelden kann man sich ja bei der Kirche - und beim ÖR? Nicht - nur Anmelden.
Die Kirche hat auch wie der ÖR ein Öfffentlichkeitsauftrag.
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Zu diesem Kirchenstaatsvertrag gehört auch ein Zustimmungsgesetz
http://www.kirchenrecht-ekm.de/document/9645
Haben die Landesrundfunkanstalten dies?
Der MDR hat mir diese Frage bis heute nicht beantwortet.
Diese Frage wird eigentlich schon über eine relativ einfache web-Suche beantwortet... :police:
Zu den Zustimmungsgesetzen der Länder bzgl. Rundfunkstaatsverträge siehe bitte
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
...bis ganz nach unten runterscrollen ;)
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In den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen wird ja wie im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes die Kirche ausgenommen.
Hier sind die für die Kirche geltenden Verfahrensvorschriften welche die Kirche anwendet nachzulesen.
575 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD)
http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880 (http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880)
Wenn in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen die Rundfunkanstalt benannte ebenfalls herausgenommen wird (z.B der SWR), nach welcher Verwaltungsverfahrensordnung handelt dann dieser Verein SWR in den Verwaltungsakten?
Bei der Kirche ist das sauber nachzulesen und wenn man weis nach was die Kirche im Verwaltungsverfahren handelt finde ich das in Ordnung.
Abgesehen davon dass da drin steht, dass sie es letztlich selbst entscheiden ... aber gut
Nur beim Rundfunk und dem Beitragservice da fehlt mir ein vergleichbares Dokument oder können die Tatsächlich machen was sie wollen?
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Wenn in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen die Rundfunkanstalt benannte ebenfalls herausgenommen wird (z.B der SWR), nach welcher Verwaltungsverfahrensordnung handelt dann dieser Verein SWR in den Verwaltungsakten?
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Nur beim Rundfunk und dem Beitragservice da fehlt mir ein vergleichbares Dokument oder können die Tatsächlich machen was sie wollen?
Das ist mir auch schon neulich aufgefallen.
Wenn die LRA's vom VwVfG ausgenommen sind, dürfen die dann überhaupt Bescheide erstellen und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Das ist vielleicht ein Knackpunkt, den man ausnutzen kann (ebenso wie die fehlende Ermächtigung des BS) :P
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Das ist mir auch schon neulich aufgefallen.
Wenn die LRA's vom VwVfG ausgenommen sind, dürfen die dann überhaupt Bescheide erstellen und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Das ist vielleicht ein Knackpunkt, den man ausnutzen kann (ebenso wie die fehlende Ermächtigung des BS) :P
Man muss sich mal vor Augen führen was das für Gesetze sind. Hierzu habe ich im Forum einen Vergleich angestellt der hier einzusehen ist
Pforzheim: Zwangsvollstreckung, Gerichtsvollzieher und Amtsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15599.msg103845.html#msg103845
In BW gilt es nicht für den SWR. In Rheinland-Pfalz nicht für das ZDF. Und was gilt im Bund da es ja Landesgesetze sind??? Ja was gilt jetzt? Nach welchen rechtlichen Grundlagen wird hier ein Verwaltungsverfahren durchgeführt?
Es ist vollkommen richtig, es fehlt die Rechtsgrundlage. Wenn in einer Landesverwaltungsverfahrensgesetz der Rundfunk ausgenommen ist, dann muss bei der Rundfunkanstalt oder beim Beitragservice, wie bei der Kirche ein Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung finden. Wo ist diese Rechtsgrundlage.
Ich finde im Post von Bürger hier keine Ansatz einer Lösung. Vielleicht kann er uns dazu seine Einschätzung nochmal dazu geben?
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Hi all,
hier nimmt ein VG bezug auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG, danach gilt das SVwVfG nicht für den Saarländischen Rundfunk, wird aber trotzdem vom VG Saarlouis vorgenommen.
VG Saarlouis Urteil vom 16.12.2010, 3 K 2162/09
Anspruch auf Rücknahme eines Bescheides, mit dem eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt worden ist
Leitsätze
Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme
des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische
Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.
Guggst du hier:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3213
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@marga,
ich habe das alles verstanden wie es gemacht wird. Nur der eine Fall ist so und der andere wiederum anders und der Beitragservice auf welcher Grundlage führt der sein Verwaltungsverfahren durch? Schau Dir doch mal den Link von der Kirche an http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880 (http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880) was hier alles für jeden nachvollziehbar geregelt ist. Die Kirche wird in den LVerwf genau so wie der Rundfunk im Gesetzestext ausgeschlossen. Nur warum ist es in Rheinlandpfalz nur das ZDF und die Kirche ? "Kopfschüttel" :police:
Nur die Kirche hat eine Regelung geschaffen und alles andere beim Rundfunk regeln die Gerichte und der Bruder von der Kirche "der liebe Gott"??
Dass ein Gericht den Einzelfall Widerspruch schon so rechtskonträr auslegen muss ist doch schon bedenklich?
Es muss doch jedem Bürger bevor er ein Verwaltungsverfahren aktiviert klar sein wo er sich hier einlässt, wer wie wo und wann entscheidet usw.
Nicht erst wenn ich das Gerichtsurteil in den Händen habe oder dass ich die Gesetzesanwendung aus dem Urteil eines Gerichtes zufällig finde ... wenn ich suche!
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Hi anne-mariechen,
lies dir mal das Zitat von einem so genannten Datenschützer durch, es geht um die Staatsverträge bevor diese in Kraft getreten sind:
Zitat:
Es verfestigt sich der Eindruck, dass zwar ein Systemwechsel hinsichtlich der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks vollzogen wird. Die datenschutzrechtlich relevanten Tatbestände vollziehen diesen Wechsel aber nicht nach. Die bisher geltenden Erhebungsbefugnisse wurden beibehalten, teilweise ausgeweitet und zusätzlich durch weitere Rechtfertigungstatbestände ergänzt. Besonders schwer wiegt dabei die systematische Umgehung des Direkterhebungs- und Transparenzprinzips. Der Entwurf scheint darauf abzuzielen, den Schutz der Privatsphäre dadurch zu „gewährleisten“, dass er die Betroffenen im Unklaren über den Umfang der Datenverarbeitung belässt. Es ist zu vermuten, dass dieses Kalkül nicht aufgehen wird und das herrschende Misstrauen gegenüber dem Erhebungssystem eher größer als geringer wird.
Guggst du hier:
https://www.datenschutzzentrum.de/rundfunk/stellungnahme-15-rundfunkaenderungsstaatsvertrag.html
Der BS hält sich nicht an Gesetze, weil er das nicht braucht. Ist er ja nicht rechtsfähig, kann nichts passieren. Die LRA ist aber der Auftraggeber, der letztendlich immer die Verantwortung für den Beauftragten (BS) tragen muss.
Für das Prozedere hier zu verstehen, benötigen viele Bürger eine so genannte „Diskussionsbereitschaft“, die nicht vorhanden ist.
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@marga,
und wir nennen uns Rechtsstaats oder ein Land das nach dem Rechtsstaatsprinzip verfahren wird. Und hier verschafft sich eine Firma einen Behördenstatus und erlässt Bescheide und Zwangsvollstreckungen ohne rechtsstaatliche Grundlagen bzw. solche die Sie sich selbst auferlegt.
Und wir alle Betroffenen sind nicht in der Lage dieses Mißstand den Gerichten so zu formulieren, dass die Gerichte gezwungen werden nach Oben, hier eine rechtssicheres Urteil vom Bundesverfassungsgericht zu erwirkt zumindest in der Form, dass dem Gesetzgeber auferlegt wird hier bis Termin XY für Klarheit zu sorgen.
Also wenn das kein elementarer Klagegrund sein soll, dann bin ich toll rechtsverblödet. Dass die Kirche auch Geld abzwackt ist ja bekannt, nur dort ist geklärt nach wieviele Tage ein Brief zugestellt wird nur der Beitragservice der kann Datums mal 5 mal 10 Tage manipulieren weil er keine Rechtsgrundlage hat.
Neeee neeee Leute wacht auf.
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http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880
Sogar im Kirchenvertrag wird hier darauf hin gewiesen
§ 52 Zustimmung von Dritten und Behörden
( 1 ) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten oder einer Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der oder die Dritte schriftlich zustimmt.
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Referenz: 72-2
Abschnitt: 5. Abschnitt – Finanzierung der Programme
Die Programme können finanziert werden
1. aus eigenen Mitteln der Veranstalter,
2. durch Werbung und Teleshopping,
3. durch Entgelte der Rundfunkteilnehmer (Abonnement, Einzelentgelt).
Da das SächsPRG ein Gesetz in Sachsen ist , (das auch für den MDR gilt) steht Die Programme können finanziert werden . Können Finanziert werden, bedeutet nicht muss.
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Dieser Beitrag hier:
Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg84019.html#msg84019
könnte für Euch nützlich sein.
Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen", gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist. Für den nicht Kernbereich gilt nach dem dort verlinkten Urteil das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land, § 58 Abs 1 VwVfG und § 59 Abs 1 VwVfG] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit nach einer Klage die Gerichte der Auffassung folgen.
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Auf dieser Seite sind alle Kirchen gelistet und von dort kommt man zu den Staatsverträgen der einzelnen Kirchen
http://fis-kirchenrecht.de/ (http://fis-kirchenrecht.de/)
In den jeweiligen Kirchen sind die
Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD)
zu finden, welches Bundeseinheitlich gleich ist. So stelle ich mir das mit dem Rundfunk vor. Das ist Übersichtlich und für jeden nachvollziehbar.
Nur nicht die Landesregierungen der Bundesländer sind in der Lage ihren Gesetzes-Saustall ordentlich für den Bürger anwendbar zu regeln und zu organisieren.
Und die Rundfunkanstalten bereichern sich legitimiert durch die Landesregierungen der Bundesländer an diesem Unrechtssystem mit bestmöglicher finanzieller Ausbeute.
Aber ich denke wir können an den Kirchen Argumente erkennen, was bei den Rundfunkanstalten an gesetzlichen Regelungen nicht einhält und sich gesetzeswidrig verhält.