gez-boykott.de::Forum

Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Daniel61 am 07. August 2015, 16:46

Titel: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: Daniel61 am 07. August 2015, 16:46
Werte Mit-Streiter, zum Thema der "Steuerlichen Absetzbarkeit des Rundfunkbeitrags" habe ich heute folgende Antwort meines Steuerberaters erhalten:

Zitat
Guten Tag Herr XXXXXXXXXXXX,
ich nehme Bezug auf ihre mail vom 03.08.2015 in der Sie den Abzug Ihrer Rundfunkbeiträge als Spenden erklären möchten.  Nach Durchsicht der Einkommensteuerkommentierungen und auch der laufenden BFH-Rechtsprechung ist uns nichts bekannt auf was sich die Abzugsfähigkeit der Beträge stützt.  Zwar ist die Begründung Ihres Bekannten so nicht von der Hand zu weisen, jedoch stellen diese Beträge "Kosten der privaten Lebensführung" dar, die eben per Gesetz keine Berücksichtigung finden. Auch bei Sichtung der laufenden Rechtsprechung ist kein positives Urteil zu erkennen, auch anhängige Verfahren, an die wir uns hätten "hängen" können, sind nicht dabei.  Ich kann es mir nur so vorstellen, dass es dem Finanzamt im benachbarten Hessen "schlichtweg" nicht aufgefallen ist um welche Art von Beträge es sich da handelt und haben es "abgesegnet". Auch würde ich mir ein eigenes Urteil über die Berücksichtigung erst dann erlauben, wenn ich den Betrag in dem Einkommensteuerbescheid berücksichtigt sehen würde. Oftmals wurde ich mit Aussagen konfrontiert, in der Mandanten behauptet haben sie haben "dies und das" angegeben. Wenn ich dann die Bescheide gelesen habe, war spätestens in den Erläuterungen ein Vermerk über die Nichtgewährung, was von den Mandanten überlesen wurde.
Gerne werden wir in zukünftigen Erklärungen die Beiträge ansetzen mit einem Hinweis im Begleitschreiben, aber einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung gibt es nicht und die Rechtsprechung hat es auch nicht positiv entschieden.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Aussage machen zu können.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXXXXXXXXXXX

Nun sollte man sich einmal überlegen und vllt. einen Interessenverband bilden, der gegen diese Ansicht eine Klage einreicht.

Vor 2013 KONNTE man sich entscheiden, ob man am Rundfunk partizipierte und in dem man ein Empfangsgerät vorhielt, es sich somit "leistete".
Ab 2013 MUSS man sich den Rundfunkbeitrag "leisten", selbst dann wenn man weder am ÖRR partizipiert oder Empfangsgeräte besitzt.

Ich frage:
WIE kann es sein, dass ein gesetzlich verfügter Beitragszwang für den ÖRR in Deutschland fiskalisch als "Kosten der privaten Lebensführung" dargestellt wird?  Alleine daran zeigt sich doch bereits der grundgesetz- und verfassungswidrigen Charakter der Abgabe!

Hat jemand eine Idee hierzu?  Oder Interesse sich einer AG anzuschliessen?

D61
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: Knax am 07. August 2015, 18:43
Nun sollte man sich einmal überlegen und vllt. einen Interessenverband bilden, der gegen diese Ansicht eine Klage einreicht.

Lieber Daniel, ich freue mich, dass Du dieses Thema ansprichst, denn genau zu diesem Thema wurde kürzlich ein Fachartikel in der Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" (kurz DStR) von mir veröffentlicht:

Michael Kuhlmey, Steuerliche Absetzbarkeit von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich, 53. Jahrgang, Ausgabe 28/2015, Seiten 1542 bis 1546

Vor 2013 KONNTE man sich entscheiden ob man am Rundfunk partizipierte und in dem man ein Empfangsgerät vorhielt, es sich somit "leistete".  Ab 2013 MUSS man sich den Rundfunkbeitrag "leisten", selbst dann wenn man weder am ÖRR partizipiert oder Empfangsgeräte besitzt.

Ich frage:  WIE kann es sein, dass ein gesetzlich verfügter Beitragszwang für den ÖRR in Deutschland fiskalisch als "Kosten der privaten Lebensführung" dargestellt wird?

Die Frage ist berechtigt, denn genau darum geht es in meinem erwähnten Artikel. Meiner Ansicht nach handelte es sich bei der Rundfunkgebühr bis Ende 2012 unstreitig um Kosten der privaten Lebensführung, weil es jedem frei stand, ein Empfangsgerät bereitzuhalten oder eben nicht. Die Rundfunkgebühr hatte aus diesem Grund den Charakter einer freiwilligen Konsumausgabe. Aus diesem Grund war es sachlich gerechtfertigt, insofern von Kosten der privaten Lebensführung zu sprechen, die steuerlich nicht absetzbar sind. Meiner Ansicht nach ändert sich durch die Finanzierungsreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab 2013 jedoch der wirtschaftliche Charakter dieser Abgabe, nämlich von einer freiwilligen Konsumausgabe zu einer gesetzlich auferlegten Zwangsabgabe. Die Änderung des wirtschaftlichen Charakters der Abgabe führt zu einer veränderten steuerrechtlichen Beurteilung. Insofern stimme ich vollkommen mit Dir überein, dass nunmehr keine Kosten der privaten Lebensführung vorliegen.

Alleine daran zeigt sich doch bereits der grundgesetz- und verfassungswidrigen Charakter der Abgabe!

Ich komme zu dem Schluss, dass die steuerliche Nichtberücksichtigung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip darstellt. Das subjektive Nettoprinzip ist eine Ausprägung des Leistungsfähigkeitsprinzips, einem fundamentalen Grundsatz des Abgabenrechts. Das Leistungsfähigkeitsprinzip seinerseits leitet sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ab.

Hat jemand eine Idee hierzu?  Oder Interesse sich einer AG anzuschliessen?

Es ist richtig, dass es in der Frage über die steuerliche Absetzbarkeit der ab dem 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeiträge bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Auch dies habe ich in meinem Artikel erwähnt. Dass es zu dieser Frage bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, heißt aber nicht, dass man sich nicht doch ein paar Gedanken dazu machen kann. Und genau dies habe ich getan, denn im Rahmen meiner Recherchen zu dieser Frage habe ich mich an die Bundessteuerberaterkammer, den Bund der Steuerzahler, den Deutschen Steuerberaterverband und an das Bundesfinanzministerium gewandt. Die Antworten, die ich bekam, sahen kurz gefasst allesamt so aus: "Vielen Dank für Ihr Schreiben. Ihre Überlegungen haben wir mit Interesse gelesen, aber es tut uns leid, Ihnen mitzuteilen, dass wir keine Ahnung zu diesem Thema haben."

Ich möchte mit meinem DStR-Artikel ausdrücklich dazu auffordern und ermuntern, die Diskussion, die ich damit begonnen habe, weiterzuführen. Ich würde mich sehr freuen, wenn diese Diskussion hier in diesem Forum stattfinden würde, denn ich habe über dieses Forum viele Menschen kennengelernt, die es in brillianter Weise verstehen, sich ihre eigenen Gedanken zu machen und weiter zu denken.

Meine Idee wäre es, mit dem Bund der Steuerzahler in Kontakt zu treten und die Möglichkeit auszuloten, mit seiner Unterstützung einen Musterprozess über die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit von Rundfunkbeiträgen zu führen.
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: Daniel61 am 07. August 2015, 19:41
Hallo Knax!

Ich bin dabei!  PN hierzu ist in Deiner Post-Box.  Vorschlag an die Mods:  Kann ein Unterforum für eine "AG" eingerichtet werden?

Gruß!

D61
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: Totalverweigerer am 07. August 2015, 20:01
Zitat
14.07.2015

Heute kam mein Steuerbescheid für 2014 vom Finanzamt. Ich hatte gemäß meiner Überlegungen vom 28.12.2014 bei meiner Steuererklärung die Rundfunkbeiträge als Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke angeführt. Dazu hatte ich die Kontoauszüge der Zahlungen von drei Quartalen beigefügt, weil der HR trotz Aufforderung natürlich keine Bescheinigung ausstellen wollte. Dem Finanzamt hatte ich dann im Anschreiben noch folgendes mit auf dem Weg gegeben:
„Ich bin durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zur Zahlung des Rundfunkbeitrages für meine Wohnung verpflichtet, bin dadurch sozusagen Zwangsmitglied. Der Hessische Rundfunk und die anderen Anstalten sind gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts und verfolgen, zumindest gemäß ihren Statuten, absatzbare Ziele gemäß Abgabenordnung. Damit müssen die Rundfunkbeiträge von der Steuer absetzbar sein, da man diese gemäß den aktuellen Verwaltungsgerichtsurteilen nicht vermeiden kann und die Sender angeblich eine wichtige öffentliche Aufgabe wahrnehmen.”

Mein Finanzamt hat diese Kosten nun ohne Diskussion von meinem zu versteuernden Einkommen abgezogen.

http://www.wohnungsabgabe.de/aktuelles2015.html (http://www.wohnungsabgabe.de/aktuelles2015.html)
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: Daniel61 am 07. August 2015, 22:13
Hallo Totalverweigerer!

Vielen Dank!  Dieser Eintrag war mir seit Mittwoch d.W. bekannt.  Mein Problem dabei ist, dass diese Absetzbarkeit nicht veröffentlicht wurde und meine StE für die Jahre 2013 und 2014 bereits bearbeitet sind.  Es dürfte somit sehr schwierig werden noch eine Nachforderung zu stellen.  Das bedeutet, dass alle Beitragszahler welche ihre StE noch nicht eingereicht haben vllt. noch Glück haben.  Alle anderen bleiben mit der Anerkennung automatisch aussen vor - und genau dass kann nicht rechtens sein!

Ich schlage mich gerade mit einer Stellungnahme zu einem Widerspruch sowie einem nachfolgenden Widerspruch zu Festsetzungsbescheiden herum.  Bin also bis Montag nicht in der Lage weiter nachzuforschen.  Dann jedoch rücke ich meinem FA auf den Pelz, und fordere mal eine Stellungnahme an.

Gruß!

D61
Titel: Re: Steuerliche Absetzbarkeit des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Totalverweigerer am 07. August 2015, 22:42
Hallo Daniel,

ich würde an Deiner Stelle versuchen bei Deinem FA den "gemeinnützigen Zwangsbeitrag" nachträglich von Deiner ESt abzusetzen. Wenn ich mich nicht irre, gilt da eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn das FA zickt, würde ich auf die Handhabung in Hessen verweisen und ein Widerspruchs-/Klage-Verfahren in Aussicht stellen.

mfg Totalverweigerer
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: Daniel61 am 07. August 2015, 23:04
Vielen Dank, Totalverweigerer!

Das wusste ich nicht!   Ich versuche mich mal daran und werde an dieser Stelle berichten.  Und meinen Steuerberater werde ich einmal auf den Artikel von Knax aufmerksam machen! 

Gruß!

D61
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: boykott2015 am 10. August 2015, 22:59
Nicht alle Rundfunkanstalten sind gemeinnützig. Nachzulesen in Satzungen:
Auch ein Unterschied: eine Anstalt führt den Namen, andere Anstalt trägt die Bezeichnung. Scheint auch wichtig zu sein.

Beispiele:

NDR-Satzung
Die Anstalt führt den Namen
„NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts".
Sie führt ein gleichlautendes Dienstsiegel.

WDR-Satzung
Das durch das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ vom 25. Mai 1954 (GV. NRW. S. 151) errichtete und aufgrund des WDR-Gesetzes vom 19. März 1985 fortgeführte Rundfunkunternehmen trägt die Bezeichnung
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts,
nachfolgend WDR genannt.

Ich fühle mich als NRW-Bewohner benachteiligt. Da meine Wohnung im "falschen Land" liegt, habe ich keine Möglichkeit das von der Steuer abzusetzen.
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: boykott2015 am 11. August 2015, 16:10
Unglaublich: die Gemeinnützigkeit von WDR taucht im WDR - Gesetz (aktuelle Fassung) (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044)

§ 1 (Fn 4)
Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

Jetzt fängt an:
WDR-Gesetz
Name: "Westdeutscher Rundfunk Köln"
Rechtsform: eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts

WDR-Satzung (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=5149&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Satzung%20des%20Westdeutschen%20Rundfunks%20K%F6ln#det0)
Bezeichnung: "Westdeutscher Rundfunk Köln Anstalt des öffentlichen Rechts"
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: mickschecker am 11. August 2015, 21:58
ZITAT aus einem kürzlich veröffentlichtem Beitrag hier in diesem Thema:
"Mein Finanzamt hat diese Kosten nun ohne Diskussion von meinem zu versteuernden Einkommen abgezogen."
Inwieweit ist dieses -Wortgeflecht- denn nun mit einer weitertragenden Brisanz behaftet ?
Dieses heiße Etwas kann man doch nicht so ohne weiteres der Marke -ohnmächtiger Zufall- überlassen.
Das Finanzministerium hat diesbezüglich bisher eiskalt und offiziell auf taube Ohren abgestellt.
Wenn dieser Präzedenzfall Schule macht, wäre ein Herr Schäuble neben dem Griechenland-Dilemma doch tatsächlich ein weiteres Mal sinnvoll gefordert.
Sinnvoll , indem er sich endlich mal mit einem aus Steuergeldern finanzierten hochwertigem Gutachten SINNVOLL beschäftigt...
Was passiert denn, falls der penetrante Rundfunkbeitrag zunehmend steuerrechtlich geltend gemacht wird..


Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: Angela Ferkel am 12. August 2015, 00:46
Dieses heiße Etwas kann man doch nicht so ohne weiteres der Marke -ohnmächtiger Zufall- überlassen.
Das Finanzministerium hat diesbezüglich bisher eiskalt und offiziell auf taube Ohren abgestellt.
Wenn dieser Präzedenzfall Schule macht, wäre ein Herr Schäuble neben dem Griechenland-Dilemma doch tatsächlich ein weiteres Mal sinnvoll gefordert.
Sinnvoll , indem er sich endlich mal mit einem aus Steuergeldern finanzierten hochwertigem Gutachten SINNVOLL beschäftigt...
Was passiert denn, falls der penetrante Rundfunkbeitrag zunehmend steuerrechtlich geltend gemacht wird..

Ich würde den Beitrag ja probehalber sofort bei der verspäteten Steuererklärung für letztes Jahr geltend machen. Aber bisher hab ich noch keinen Rundfunkbeitrag bezahlt ;-)
Wenn dann irgendwann der Beitrag für mehrere Jahre doch geraubt wird, sollte der Nachweis darüber gegenüber dem Finanzamt wohl keine Schwierigkeit sein, denn in Berlin wird er dann ohnehin vom Finanzamt in Mittäterschaft "gepfändet"...

Ich könnte mir vorstellen, dass die Argumentation sobald der Beitrag massenhaft steuerlich geltend gemacht wird, lautet: der persönliche Nutzen durch den täglichen Fernsehkonsum steht im Mittelpunkt, wobei die Nichtseher bei dieser Argumentation keine Berücksichtigung finden können, weil sie so wenige sind und der Gesetzgeber wie auch das Finanzamt halt leider pauschalieren müssen.

Der gern gerühmte gemeinnützige Zusatznutzen, der der Demokratie in unserem Land durch die fürstliche Bezahlung von Gottschalk, Fußballvereinen via "Übertragungsrechten" und Intendanten entsteht, ist dann gegenüber dem persönlichen Mehrwert, der jedem Einzelnen durch seinen angeblichen Fernsehkonsum des Schrotts entsteht, auf einmal zu vernachlässigen, so dass seine Förderung durch die "Mitgliedsbeiträge" auch nicht steuerlich berücksichtigt werden kann.



TV is obsolete technology for me.
http://www.alternet.org/world/snowden-i-did-what-i-did-because-i-believe-it-right-thing-do
Edward Snowden
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: Peer_Gynt am 12. August 2015, 08:38
Ich würde den Beitrag ja probehalber sofort bei der verspäteten Steuererklärung für letztes Jahr geltend machen. Aber bisher hab ich noch keinen Rundfunkbeitrag bezahlt ;-)
Dito.
Aber wenn ich irgendwann werde zahlen müssen, dann setze auch ich den RFB von meiner Steuer ab.
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: Knax am 12. August 2015, 10:14
Hallo zusammen,

vielen Dank für die bisherigen Antworten und Erfahrungsberichte.

Ich finde es recht lustig, dass das Finanzamt die Rundfunkbeiträge in den geschilderten Fällen steuermindernd berücksichtigt hat. Dies beruht meiner Ansicht nach jedoch eher auf Nachlässigkeit der Sachbearbeiter, denn bei sachlicher Betrachtung handelt es sich weder um Spenden noch um Mitgliedsbeiträge.


Daher kann man die steuerliche Anerkennung der Rundfunkbeiträge für den privaten Bereich derzeit wohl eher als Gradmaß für die Qualität (hier besser: die Nachlässigkeit) der Finanzverwaltung bei der Bearbeitung der Steuererklärungen betrachten (Stichwort "Grüne Wochen").
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: VorsichtStufe am 12. August 2015, 11:36
https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2014/teil-iii-einzelplanbezogene-entwicklung-und-pruefungsergebnisse/allgemeine-finanzverwaltung/2014-bemerkungen-nr-74-fortschritte-bei-der-evaluierung-des-maschinellen-risikomanagements-in-der-steuerverwaltung (https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2014/teil-iii-einzelplanbezogene-entwicklung-und-pruefungsergebnisse/allgemeine-finanzverwaltung/2014-bemerkungen-nr-74-fortschritte-bei-der-evaluierung-des-maschinellen-risikomanagements-in-der-steuerverwaltung)
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: abzocke1 am 19. August 2015, 10:23
wenn die GEZ Gebühr ab 2013  keine Private Sache mehr ist und darstellt im  Lebens Bereich ,
dann  kann man auch die GEZ Gebühr auch von der   Steuer absetzten,
wenn das Finanzamt sagt nein "dann würde ich mir dazu eine schriftliche Bestätigung geben lassen "
so Leute und dann hat man noch was in der Hand gegen die GEZ Ab-zocke .

kann man die GEZ Gebühr absetzten dazu würde ich einfach eine Pauschale angegeben weil es ja überall der Gleiche Betrag ist
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: Daniel61 am 23. August 2015, 21:43
Sorry, dass sehe ich absolut nicht so!

Man hat eine Pauschale für Spenden in Höhe von Euro 200.- pro Jahr.  Der Zwangsbeitrag MUSS ZUSÄTZLICH geltend gemacht werden können und zwar in voller Höhe von Euro 216.- für 2013, Euro 216.- für 2014 usw..

Denn, erstens, gebe ich wenn ich kann.  Somit sind die Euro 200.- pro Jahr durchaus realistisch und werden auch ausgeschöpft.

Da ich aber (zweitens) auch noch ZUSÄTZLICH zur Kasse gebeten werde und (siehe Paragraph 1, RBeiStV) zur Finanzierung des Staatsfunks herangezogen werden soll, müssen auch meine Zwangsfinanzierungs-beiträge berücksichtigt werden.  Und zwar zusätzlich UND in voller Höhe!  Schliesslich sind gesetzlich auferlegte und aufdiktierte Zwangsbeiträge NICHT Teil meiner Lebenshaltungskosten.

Ich warte übrigens noch immer auf eine Antwort von meinem FA.  Wenn ich bis Dienstag nichts von denen gehört habe, rücke ich denen persönlich auf den Leib und verlange eine schriftliche Stellungnahme.

Gruß!

D61
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: VorsichtStufe am 23. August 2015, 22:47
@Daniel61

Es gibt keine "Pauschale für Spenden von € 200,-" !!!

Vielleicht meinst Du den sog. Sonderausgaben-Pauschbetrag von € 108,- bei Ledigen bzw. € 216,- bei Verheirateten, der automatisch berücksichtigt wird, wenn nicht höhere Sonderausgaben, wie z.B. Spenden geltend gemacht werden.

Oder Du hast vielleicht mal € 200,- Spenden geltend gemacht und in die ESt-Erklärung eingetragen, ohne dass Du diese tatsächlich gezahlt hattest oder vielleicht in den Klingelbeutel o.ä gezahlt hattest und somit aber keinen ordnungsgemäßen Zahlungsnachweis bzw. Spendenbescheinigung hattest, weil Du dachtest, man könnte eine "Pauschale" für Spenden geltend machen. Sollte das zuständige Finanzamt dies tatsächlich berücksichtigt haben, heißt das nicht, dass diese Berücksichtigung einkommensteuerrechtlich korrekt ist.
Titel: Re: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."
Beitrag von: Daniel61 am 24. August 2015, 19:09
"Spenden von der Steuer absetzen, Spendenbescheinigung

Die Spendenbescheinigungen

Bis zu einer Spendensumme von 200 Euro pro Einzelspende genügt den Finanzbehörden ein „vereinfachter Spendennachweis“: Anstatt einer Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (oder Ausdruck beim Onlinebanking) sowie zusätzlich ein Beleg des Empfängers mit bestimmten Pflichtangaben. Ein vorgedruckter Überweisungsträger beinhaltet in der Regel diese geforderten Pflichtangaben. Viele Empfänger stellen aber auch bei Spendensummen unter 200 Euro auf Wunsch eine Spendenbescheinigung aus.

Spenden dürfen in Höhe von bis zu 20 Prozent der persönlichen Einkünfte von der Steuer abgesetzt werden. Überschreitet jemand diese Grenze, kann er aber Spenden unbegrenzt in kommende Jahre „vortragen“ und dann von der Steuerschuld abziehen."

http://www.fairhelfen.de/steuer-spendenbescheinigung.htm

@VoprsichtStufe:  Danke für die Info!

Mir wurde von meinem FA gesagt, dass eine "Pauschale" von bis zu Euro 200.- pro Jahr ohne Probleme anerkannt würde - selbstverständlich gegen Nachweis(e).  "Pauschale" war vllt. das falsche verwendete Wort dafür.  Selbstverständlich leiste ich "Spenden" gegen "Quittung" bzw. "Nachweis" durch Überweisung und somit Konto-Auszug.  Damit hatte ich bisher auch noch nie Probleme...

Gruß!

D61