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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: noGez99 am 03. August 2015, 20:58
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Kurz zur Vorgeschichte:
Person A hat nichts gezahlt, auf alle Bescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt, und noch keinen Ablehnung des Widerspruches bekommen.
In den Widersprüchen wurde stets Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Jetzt kommt plötzlich der Obergerichtsvollzieher ins Spiel (Baden-Württemberg).
Wie wehrt Person A den Gerichtsvollzieher jetzt vorerst ab?
Wieso beantragt Person A immer 'Aussetzung vom Vollzug' wenn die sowieso Vollstrecken können ??
Gespräch mit dem Obergerichtsvollzieher findet wahrscheinlich morgen statt.
Wie vorbereiten?
Das hier hat Person A schon gefunden:
Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584
Was ist daran aber noch gütig, nachdem das Tübinger Urteil vom BGH kassiert wurde?
Person A ist frustriert.
Grüße aus dem sonnigen Süden!
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Person A war jetzt beim Obergerichtvollzieher. Sehr unfreundlicher Mensch, sehr hektisch und cholerisch. "Rundfunkbeiträge zahlt man, ist doch Gesetz. Ich habe kein Verständniss dafür [...]"
Person A war ruhig, wollte den Schriftsatz kopieren (OGV: 'Kopierer am Arsch, schon lange').
Nach 5 Min Lesen hat Person A dann die 'Zweitausführung für den Schuldner' in die Hand gedrückt bekommen mit der Bemerkung: Gilt dann halt als Zugestellt.
(Person A verstand das so, dass die 'Zweitausführung für den Schuldner' eigentlich erst geschickt wird wenn Person A nicht bis zum gesetzten Termin zahlt und weitere Maßnahmen eingeleitet werden.
Person A ist die Aufstellung durchgegangen:
- insgesamt 4 Bescheide
- einem Beitragsbescheid nicht widersprochen - muss wohl bezahlt werden von A (dumm gelaufen, ist in den Infoschreiben halt untergegangen)
- drei Beitragsbescheide mit Widerspruch, ohne Ablehnung bis jetzt (Ausetzung vom Vollzug gestellt)
Person A würde eigendlich denken dass damit die Voraussetzungen des Volstreckungsersuchen zumindest teilweise nicht gegeben sind.
Ist damit das komplette Volstreckungsersuchen hinfällig ? Und damit die Zwangsvollstreckungssache vom OGV ??
(Der Schriftsatz von A werde ich noch hier einstellen)
Fragen:
'Zweitausführung für den Schuldner' bekommen mit der Bemerkung: Gilt dann halt als Zugestellt.
---> Was bedeutet das für Person A? Konsequenzen für A?
Im Vollstreckungsersuchen steht "Die Bescheide sind unanfechtar geworden"
---> Falsch da Widerspruch eingelegt wurde (innerhalb eines Monats nach Kenntnissnahme (nicht Briefdatum) Bis jetzt kein WiderspruchsBESCHEID eingegangen
---> Kann Vollstreckt werden wenn bis jetzt kein negativer WiderspruchsBESCHEID eingegangen ist?
In der Rechtsbelehrung vom Beitragsbescheid steht "Der Widerspuch hat keine Aufschiebende Wirkung (§80Abs. 2 Nr. 1 VwGO), aber wurde bis jetzt ja auch noch nicht
abgelehnt.
---> ist Vollstreckung möglich? ?? Person A ist verwirrt. Sie dachte immer dass sie bis zum WiderspruchsBESCHEID Ruhe hat ? ??
Tips für das weitere Vorgehen von Person A?
Insbesondere gegenüber dem unfreundlichen Gerichtsvollzieher der keinen Finger krumm machen möchte für GEZ Opfer ....
Danke
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Hier wie versprochen die Schriftstücke:
Edit "Bürger":
Dokumentanonymisierung ergänzt.
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Vollstreckungsersuchen:
Edit Bürger:
Dokumentanonymisierung ergänzt.
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Hallo gez99 ,
das kommt mir doch bekannt vor.
Frage: steht da 'Bescheid' oder 'Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren' ?
Das ist ein ganz gewaltiger Unterschied.
Ich lese 07/13 bis 09/13 -- dann das Datum,, ich rate : es ist so etwa 05.10.2013 ??? kann das so sein ?
wenn ja, dann sind es : 'Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren'
Wo ist z.B. der Bescheid für 01/13 bis 03/13 ???
Ist der jemals ergangen ?
D.h., ein Bescheid --- und kein 'Bescheid über rückständige Rundfunkgebühren' , der bis spätestens 01.01.2013 beim Opfer eingegangen sein muss. I.d.R. sind aber keine Bescheide eingegangen, also worauf will man sich berufen?
Der gehört nämlich auch mit dazu, denn die berechnen ja ab 01/13 die Zwangsabgabe.
Die dürfen keine Bescheide weglassen. Es hat jeder Bescheid zu erscheinen.
Vermutlich hat Person A für Rundfunk gezahlt und das hat man dann sozusagen auf die ersten Monate ab 01/13 draufgerechnet, so dass die ersten 6 Monate als bezahlt gelten. Das wird zwar so gemacht, aber dennoch muss in old Germany alles seine Richtigkeit haben.
Es hat jeder Bescheid zu erscheinen. Falls kein Bescheid, dann auch kein Bescheid über rückständige Rundfunkgebühren. Ein Bescheid über rückständige Rundfunkgebühren kann nur ergehen, wenn vorher ein Bescheid eingegangen ist.
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Person N kann hier im fiktiven Fall leider nichts beitragen und entschuldigt sich vorab für etwas Off-Topic.
@gerechte Lösung:
Person N nimmt an, es ist der sogenannte Erstbescheid bzw. Grundlagenbescheid bzw. Leistungsbescheid und wie man noch dazu sagen mag, gemeint?
N kann sich gut erinnern dass dieses Thema hier schon mal erörtert wurde, allerdings eher zum negativen. Selbst das Urteil vom BGH besteht auf die Aussage dass es einen solchen Bescheid nicht bedarf sondern es ausreichend ist, dass im Gesetz steht und fertig.
Wie genau und wieviel Wahrheit drinne steckt vermag N nicht zu beurteilen. Muss es denn tatsächlich einen Erstbescheid zur Zahlungsaufforderung geben? Wenn ja, wo sollte das stehen, dass es so einen Bescheid bedarf?
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...konstatiere: Person A hat
- fristgerecht Widersprüche eingelegt - jeweils incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
- noch keine/n WiderspruchsBESCHEIDe erhalten
- die Bescheide/ Widersprüche liegen allesamt länger als 3 Monate zurück
- dennoch wurde die Zwangsvollstreckung eingeleitet...
Wie eine Suche (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) im Forum mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch", "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. ergibt, handelt es sich hier *nicht* um einen Einzelfall... ;)
Da ARD-ZDF-GEZ ihr 3-Monats-Bearbeitungsfrist für den/ die WiderspruchsBESCHEID/e um *Längen* überschritten haben, könnte Person A ggf. (und sollte sie vielleicht auch) statt einer prinzipiell möglichen, jedoch nicht zweckmäßig erscheinenden "Untätigkeitsklage" stattdessen umgehend direkt Klage einreichen...
...oder der Gegenseite dies vorerst zumindest ankündigen, zu tun, sofern diese an ihrer Zwangsvollstreckung festhält.
Orientieren könnte sich Person dabei z.B. an den Hinweisen u.a. unter
3. Festsetzungsbescheid + Hinweis über bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15204.msg101295.html#msg101295
(dort auf "Ankündigung" der Vollstreckung bzw. "Mahnung" ausgelegt - wäre entsprechend anzupassen)
Im Falle der Versäumnis der 3-Monats-Frist durch die "Behörde" scheint es (zumindest im Falle grundsätzlicher Anfechtung) wohl möglich zu sein, ohne "Umweg" über eine "Untätigkeitsklage" stattdessen *direkt* zu klagen, zumindest wohl sofern die (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) selbst angegriffen wird (Verfassungswidrigkeit, etc.), da hierbei wohl keine "Ermessensentscheidung" der "Behörde" gegeben ist (denn die kann das ja gar nicht entscheiden...)
Siehe hierzu ausführlichen Beitrag des Foren-Users "Rochus", der nicht nur einmal darauf hingewiesen hat...
Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14051.msg94652.html#msg94652
Für die Klage könnte es ausreichen, einen vorerst unbegründeten "Klageantrag" einzureichen,
z.B. analog Bernd Höcker
http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#KLagebestaetigung
...dem dann üblicherweise eine Fristsetzung seitens des Gerichts folgt zur Nachreichung der Begründung.
Weitere allgemeine Infos zur Klage u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
Gut, dass Person A jeweils auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt hatte, denn dies scheint eine nicht unwichtige Voraussetzung zu sein, für entsprechende Aussichten auf Erfolg bei einem ans Gericht zu richtenden Antrag auf "Eilrechtsschutz"/ "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"...
allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php
Dennoch kann nicht zugesichert werden, ob ein im Zuge der Anfechtungsklage an das Gericht gerichteter Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" auch tatsächlich Erfolg haben wird...
Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293
V Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat zwei Gründe.
1.
Der erste Grund ist die hohe Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind so offenkundig rechts- und verfassungswidrig, daß ein Vollzug während des laufenden Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kommt. Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Wider Treu und Glauben handelt, wer etwas fordert, von dem er weiß, daß er es sogleich wieder zurückgeben muß.
2.
Der zweite Grund ist die Asymmetrie der Parteien. Während der Kläger als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt er eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.
Ob dieser allerdings jetzt schon gestellt werden sollte oder müsste - keine Ahnung... :-[
Evtl. wirklich erst mal (vor Klage + Eilrechtsschutz) der Gegenseite Gelegenheit geben, ihre Vollstreckung zurückzuziehen...?
Weitere Infos in den einschläigen Threads - u.a. auch unter
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151
All dies wäre im Wesentlichen auch nachzulesen u.a. unter
Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.
Dort findet sich dann auch dieser Eintrag mit diversen "Optionen" je nach "Ausgangslage"/ "Vorgeschichte"...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Ob es angesichts dieser Konstellation sinnvoll/ aussichtsreich wäre, direkt mit der OGV noch zu kommunizieren, ist fraglich - allenfalls oben erwähntes Schreiben an die Gegenseite, in welchem Person A dieser die Möglichkeit einräumt, die Vollstreckung noch zurückzuziehen, bevor Person A weitere rechtliche Schritte "mit allem Nachdruck und zu Kosten der Gegenseite" beschreiten wird, könnte Person A der OGV in Kopie aushändigen - verbunden mit der "Anweisung", vorerst auf eine Reaktion der Gegenseite zu warten...
...oder so ähnlich ;)
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Kurz zur Vorgeschichte:
Person A hat nichts gezahlt, auf alle Bescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt, und noch keinen Ablehnung des Widerspruches bekommen.
In den Widersprüchen wurde stets Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Jetzt kommt plötzlich der Obergerichtsvollzieher ins Spiel (Baden-Württemberg).
Wieso beantragt Person A immer 'Aussetzung vom Vollzug' wenn die sowieso Vollstrecken können ??
Hallo,
waren ja gestern beim SWR und hatten Erfolg.
Siehe Thread.
Widerspruch zur Niederschrift und andere Aktionen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15211.msg101705.html#msg101705
Einfach zum nächsten Runden Tisch nach Karlsruhe kommen,
Dienstag, 11.8.15, 19 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15225.msg101414.html#msg101414
und alle Unterlagen mitbringen
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Person N nimmt an, es ist der sogenannte Erstbescheid bzw. Grundlagenbescheid bzw. Leistungsbescheid und wie man noch dazu sagen mag, gemeint?
N kann sich gut erinnern dass dieses Thema hier schon mal erörtert wurde, allerdings eher zum negativen.
Selbst das Urteil vom BGH besteht auf die Aussage dass es einen solchen Bescheid nicht bedarf sondern es ausreichend ist, dass im Gesetz steht und fertig.
Wie genau und wieviel Wahrheit drinne steckt vermag N nicht zu beurteilen. Muss es denn tatsächlich einen Erstbescheid zur Zahlungsaufforderung geben? Wenn ja, wo sollte das stehen, dass es so einen Bescheid bedarf?
Bürger hat allumfassend geantwortet. Ich kann da sowieso nicht mithalten.
Ich glaube auch : Primärbescheid
https://www.google.de/#q=erstbescheid
Ich berufe mich auf Folgendes.
Abgabenordnung
"Bekanntgabefrist
Verwaltungsakte, zu denen auch die Steuerbescheide gehören, werden im Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam (§ 124 AO). Damit die Bekanntgabe wirksam wird, erfordert § 122 Abs. 1 AO, den Zugang beim richtigen Adressaten, den Bekanntgabewillen der Behörde und die Schriftform.
§ 124 AO
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. "
D.h., die Frist beginnt mit der Bekanntgabe an Mr. X durch einen Verwaltungsakt in Form eines Bescheides.
http://online-boykott.de/de/nachrichten/138-exklusiv-klaegerin-gewinnt-vor-dem-verwaltungsgericht-neustadt ***
Ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt eine Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts nicht in Betracht.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen -d. h. vor allem ein vollstreckbarer Verwaltungsakt- müssen vorliegen. Das Gericht hat dieses Vorliegen zu prüfen.
In allen Stadien des Vollstreckungsverfahrens -d. h. bei der Durchführung jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme- muss eine genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Beitragsbescheide erfolgen!
Wenn bei einer Vollstreckungsmaßnahme -hier: Anordnung der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft- der zu vollstreckende Beitragsbescheid überhaupt nicht benannt wird, ist diese Maßnahme inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft sind dann nicht gegeben.
Das findest du auch hier im Forum.
Selbst das Urteil vom BGH besteht auf die Aussage dass es einen solchen Bescheid nicht bedarf sondern es ausreichend ist, dass im Gesetz steht und fertig.
Um Klarheit in die Runde zu bringen, musst du das belegen, in welchem Urteil, Beschluss das so gestanden haben soll ?
Die bloße Behauptung, dass irgendwas irgendwo gestanden hat, zählt hierbei nicht. Bitte immer die Quelle dazu angeben. Bitte keine Behauptungen aufstellen, die du nicht belegen kannst.
16 Mann haben einen Vertrag miteinander ausgeheckt.
Die Länderparlamente haben dem ( wohl mit ein wenig gut zureden ) zugestimmt und es zum Gesetz erhoben.
Die entsprechenden Bescheide, wer was in welcher Höhe zu zahlen hat, muss man dem Opfer schon zugehen lassen.
Die Opfer sind nicht verpflichtet, sich irgendwelche Verträge und Gesetzblätter durchzulesen.
Es ist ein Irrglaube, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Solcher genügt, um rückständige Beiträge zu fordern.
Das ist aber der Grundtenor in den Antworten von diesen Leuten auf die Widersprüche von Mr. X.
Was steht dort: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Das hat Mr. X gar nicht zu interessieren.
Ein rechtskräftiger Bescheid ist zwingend notwendig mit dem Hinweis, dass es zum Gesetz erhoben wurde.
Ein Vertrag zählt nicht, erst ein Gesetz und das muss zwangsläufig mitgeteilt werden.
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=15271.0;attach=6604;image)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=15271.0;attach=6604;image
hier sehe ich:
07/13 bis 09/13
Frage: wo ist 01/13 bis 03/13 und 04/13 bis 06/13 ?
Wo sind die Bescheide? Man tut so, wie wenn das bezahlt ist. Kann sein, aber es sieht so aus, wie wenn man einfach mal Zahlungen, die wesentlich später erfolgt sind, nach unten aufgefüllt hat.
Dann :
'Datum des Bescheides' und oben: Aufstellung der rückständigen Forderungen.
Daher sind es keine Bescheide sondern 'Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren' .
Hier steht es deutlich genug, was der BS darf und was die LRA zu machen hat:
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06
20 Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Wege einer Verwaltungsvereinbarung die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (im Folgenden: GEZ) gegründet. Die GEZ ist eine öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtung, deren Aufgabe insbesondere die Annahme und Abrechnung der Rundfunkgebühren ist. Sie besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch Parteifähigkeit, sondern handelt im Namen und für Rechnung der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Die Gebühren werden von ihr beim Bürger per Gebührenbescheid, also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen. Für den Fall der Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
„Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ... können von der Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrichten ist, unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden."
***Edit "Bürger":
Externen Link, der wieder zurück auf Online-Boykott verwies, ersetzt durch direkten Online-Boykott Link.
Kleinere Formatierungsänderungen/ Zitatausweisungen.
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Dank an Bürger für die ausführliche Darlegung!
Die Idee mit der direkten Androhung der Klage beim Weiterverfolgen der Zwangsvollstreckung gefällt Person A.
Was für Fristsetzung in dem Brief an den SWR ist sinnvoll ?
Wie geht die ZV weiter wenn der GV die ZV weiter betreibt?
Erinnerung? Ist wohl nicht möglich weil "Aussetzung vom Vollzug" bei GEZ-Bescheiden ja von der GEZ gewährt werden muss.
Was für Kosten entstehen?
Der Obergerichtsvollzieher hat jetzt 27.25 Eur für sich berechnet (bei gütlicher Einigung)
Wie kommt der auf die krumme Summe? Im Kostenverzeichniss sind ja meist ganze Zahlen angegeben
siehe http://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/
Danke Für Eure Ideen
@gerechte Lösung: Dein Beitrag kam rein als ich das hier geschrieben habe. Muss ich morgen erstmal durcharbeiten.
> Einfach zum nächsten Runden Tisch nach Karlsruhe kommen,
Danke für die Einladung, ist leider (zu) weit.
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Zitat " Selbst das Urteil vom BGH besteht auf die Aussage dass es einen solchen Bescheid nicht bedarf sondern es ausreichend ist, dass im Gesetz steht und fertig. "
Um Klarheit in die Runde zu bringen, musst du das belegen, in welchem Urteil, Beschluss das so gestanden haben soll ?
Die bloße Behauptung, dass irgendwas irgendwo gestanden hat, zählt hierbei nicht. Bitte immer die Quelle dazu angeben. Bitte keine Behauptungen aufstellen, die du nicht belegen kannst.
Person N bezieht sich natürlich auf das jüngste BGH Urteil I Z B 64 / 14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71633&pos=0&anz=1 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71633&pos=0&anz=1)
Dort unter Punkt 53:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt im Vollstreckungsersuchen
nicht die Angabe eines für die Fälligkeit der Beitragsforderung notwendigen
"primären Beitragsbescheids". Ein solcher Beitragsbescheid ist weder
gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes
erforderlich. Die den Schuldner für den Zeitraum bis zum 31. Dezember
2012 treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft Gesetzes, ohne dass
der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist (BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20).
Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1. Januar
2013. Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung
rückständiger Gebühren (vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss
vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/
Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und
Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10
RBStV Rn. 34) erforderlich
Hier ging es zwar um Forderungen aus vor 2013, allerdings, siehe oben Fett -> Gleiches gilt ab 1. Jan. 2013.
Zudem wurde dort LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14 aufgehoben, wo genau dieser Erstbescheid Thema war.
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Zur Info:
@Bürger
..konstatiere: Person A hat
- fristgerecht Widersprüche eingelegt - jeweils incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
- noch keine/n WiderspruchsBESCHEIDe erhalten
- die Bescheide/ Widersprüche liegen allesamt länger als 3 Monate zurück
- dennoch wurde die Zwangsvollstreckung eingeleitet...
korrekt und präzise Zusammengefasst. Danke !!
>Frage: wo ist 01/13 bis 03/13 und 04/13 bis 06/13 ?
die Bescheide sind leider in der Infopost an Person A untergegangen, d.h. nicht widersprochen worden. Die gutmütige Person A hat sie dann gezahlt weil rechtskräftig.
@gerechte Lösung: Leider verstehe ich Ihren Punkt nicht. Meinen Sie
dass erst ein Grundlagenbescheid/Primärbescheid notwendig ist, und dann können Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren gestellt werden ?
Überschrift auf den Bescheiden ist "Gebühren-/Beitragsbescheid" (auf dem neuesten die nicht zu dieser Zwangsvollstreckung gehort steht jedoch "Festsetzungsbescheid)
Ich denke dass dies keinen Unterschied macht, siehe Antwort von nieGEZahlt.82 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15271.msg101744.html#msg101744
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Der Knachkpunkt wir d wohl sein:
einem Beitragsbescheid nicht widersprochen - muss wohl bezahlt werden von A (dumm gelaufen, ist in den Infoschreiben halt untergegangen)
Da ist es egal ob die anderen Widerprochen wurden. Es geht dann nur um diesen. Und der ist nicht mehr anfechtbar. Somit ist der Ablauf nachvollziehbar.
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So, Person A muss sich jetzt entscheiden was sie machen will. Ausserdem hat Person A Urlaub gebucht was die Sache jetzt noch verkompliziert.
Person A (im weiteren P.A) sieht jetzt folgende Wege:
--- Weg A:
Person A (im weiteren P.A) zahlt einfach alles und konzentriert sich auf die nächsten widersprochen Bescheide.
Da wird das selbe Spiel von vorne losgehen, aber diesmal wird P.A dann vor dem Schreiben vom GV aktiv. Soviel hat sie jetzt gelernt.
Bewertung:
+ Nervenschonend
+ ruhiger Urlaub
- GV-Gebühr+Mahngebühren usw. in den Sand gesetzt.
--- Weg B: (von Bürger)
1. Brief an BS/Rundfunkanstalt: " Wenn Sie Die Zwangsvollstreckung weiter betreiben werde ich weitere rechtliche Schritte mit allem Nachdruck und zu Kosten der Gegenseite unternehmen insbesondere Klageerhebung ohne Widerspruchsbescheid ... " + Fristsetzung + Kopie Widersprüche + Fax-Sendeprotokolle.
2. GV von dem Brief in Kenntniss setzen --> Aussetzung der Zwangsmassnahme bis Reaktion vom BS/RA (muss er der Aussetzung zustimmen?)
Bewertung schwierig:
1. GV spielt mit: Beste Lösung
2. GV gewährt keine Fristverlängerung (oder muss er das ??):
- P.A hat weiter Kosten, Erfolg ungewiss. (P.A überlegt sich Kosten zu vermeiden und lieber einer Klage hier zu spenden da P.A juristisch nicht versiert ist)
Was meint Ihr ?
PS: Fragen (Suchfunktion und Tante Google haben mir leider keine Antwort gegeben)
--> wie sehen Fristen vom GV bei geplanten Urlaub aus? Kann eine Aussetzung beantragt werden?
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Der Knachkpunkt wir d wohl sein:
einem Beitragsbescheid nicht widersprochen - muss wohl bezahlt werden von A (dumm gelaufen, ist in den Infoschreiben halt untergegangen)
Da ist es egal ob die anderen Widerprochen wurden. Es geht dann nur um diesen. Und der ist nicht mehr anfechtbar. Somit ist der Ablauf nachvollziehbar.
Nicht korrekt. In diesem Zwangsvollstreckungsersuchen sind 4 Bescheide aufgeführt.
Ein Bescheid wurde schon lange bezahlt (s.o.) ist wohl nur wegen der Mahngebühren drin.
Für die drei anderen wurde fristgerecht Widerspruch und "Aussetzung des Vollzugs" eingelegt.
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>Frage: wo ist 01/13 bis 03/13 und 04/13 bis 06/13 ?
die Bescheide sind leider in der Infopost an Person A untergegangen, d.h. nicht widersprochen worden. Die gutmütige Person A hat sie dann gezahlt weil rechtskräftig.
@gerechte Lösung: Leider verstehe ich Ihren Punkt nicht. Meinen Sie
dass erst ein Grundlagenbescheid/Primärbescheid notwendig ist, und dann können Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren gestellt werden ?
Überschrift auf den Bescheiden ist "Gebühren-/Beitragsbescheid" (auf dem neuesten die nicht zu dieser Zwangsvollstreckung gehort steht jedoch "Festsetzungsbescheid)
@nieGEZahlt.82
Danke. Das muss ich erst studieren. Ich muss das im Zusammenhang betrachten.
Weshalb sollte es für die GEZ Sonderegelungen geben. Alle anderen sind zum primären Ausgangsbescheid verpflichtet. Woher soll denn Mr. X wissen, was er im Jan. 2013 zu zahlen hat, wenn er kein Fernsehen schaut?
Er wusste es nicht und hat es nur durch Zufall Ende Jan. 2013 erfahren.
@gez99
Mir geht es um den primären Ausgangsbescheid, der bis zum 01.01.2013 einzugehen hat.
Wenn es möglich ist, dann gib mir bitte diese beiden Bescheide per PN, natürlich entpersonalisiert. Wenn nicht, dann bitte hier hochladen, natürlich entpersonalisiert.
Der Monat sollte erkennbar sein, der Tag nicht.
Es sind verm. Bescheide über rückständige Gebühren?, d.h. das Datum ist nach dem Quartal.
' Überschrift auf den Bescheiden ist "Gebühren-/Beitragsbescheid" '
" dass erst ein Grundlagenbescheid/Primärbescheid notwendig ist, und dann können Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren gestellt werden ? "
Absolutely correct!
Von allen seriösen Behörden bekommt Mr. X einen Grundlagenbescheid/Primärbescheid. Von allen, nur von der GEZ nicht. Wenn die irgenwelche Probleme damit haben sollten, dann ist doch deren Sache.
Wieso machen das die anderen allesamt?
Der Grundlagenbescheid/Primärbescheid ist die Grundlage des zu zahlenden Beitrages und nicht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wie es in sämtlichen Antwortschreiben der GEZ steht.
Die Antworten der GEZ mit Bezug auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind schlichtweg falsch. Das ist purer Nonsens.
Der Bescheid zählt und nichts anderes.
Wenn es keinen Grundlagenbescheid/Primärbescheid gegeben hat, wie sollen dann Mahngebühren entstehen? Es besteht weder eine Zahlungspflicht noch kann man Mahngebühren für einen nicht vorhandenen Bescheid berechnen.
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Dort unter Punkt 53:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt im Vollstreckungsersuchen
nicht die Angabe eines für die Fälligkeit der Beitragsforderung notwendigen
"primären Beitragsbescheids".
Ein solcher Beitragsbescheid ist weder
gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes
erforderlich.
Die den Schuldner für den Zeitraum bis zum 31. Dezember
2012 treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft Gesetzes, ohne dass
der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist
(BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20).
Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1. Januar
2013. Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung
rückständiger Gebühren
(vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss
vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/
Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und
Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10
RBStV Rn. 34) erforderlich
Wie gesagt, das ist mir sehr suspekt.
' ohne dass
der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist '
Da fragt sich Mr. X, wieso man da auf einmal Festsetzungsbescheide erlässt, wenn es nicht erforderlich ist ???
Hier steht : Gebührenfestsetzungsbescheides
Das ist aber kein Ausgangsbescheid ? oder doch ? muss ich nachschauen.
Und die Frage ist, weshalb das alle anderen seriösen Behörden dann machen, indem sie ordenliche, rechtskräftige Ausgangsbescheide erlassen???
Ganz einfach: weil das lt. deutschen Gesetzen und Verordnungen, Abgabenordnung so gefordert wird.
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@ gerechte Lösung:
die Sache ist noch viel komplizierter als du denkst :laugh:
Hier im Forum (sorry, finde auf die schnelle nicht dieses Thema) hatte folgendes Bestand:
Seit 2013 bekam (fast) alle Gebühren-/Beitragsbescheide, in denen zusätzlich eine Art Zahlungsaufforderung drinne stand. Das war so korrekt (mal abgesehen von den sonstigen formellen Fehlern). Es war ein Bescheid (mit Zahlungsaufforderung) und Rückseitig die Rechtsbehelfsbelehrung.
Seit letztes Jahr gibt es nur noch Festsetzungsbescheide, in denen allerdings KEINE Zahlungsaufforderung mehr drinne steht. Dafür aber die Forderung zurückdatiert auf 01.2013.
P.S.: Hab noch was vergessen: LG Tübingen vom Mai 2014 wurde zwar aufgehoben, allerdings der Beschluss vom Januar 2015 hat noch Bestand und da steht, wie du schon richtig geschlussfolgerst hast @gerechte Lösung, das die Festsetzungsbescheide sog. Rückstandsbescheide sind und nichtig wenn kein originärer Beitragsbescheid zugegangen ist.
Person N würde nun daraus schlussfolgern:
Alle die erst nach 2013 ins System "eingepflegt" wurden, bekamen nur Festsetzungsbescheide mit zurückdatierten "Beiträgen" von 01.2013.
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die Sache ist noch viel komplizierter als du denkst :laught
Kompliziert ist untertrieben, das ist alles dermaßen verkorkst und wird vom BGH verm. immer so zurechtgebogen, dass es für den BS stimmt.
In dem angegebenen : § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV
steht bei Mr. X : Beginn und Ende der Beitragspflicht.
' Seit letztes Jahr gibt es nur noch Festsetzungsbescheide, ... '
Im Normalfall düfte es wohl : Festsetzung heißen. Soweit ich das blicke, verwenden die Finanzämter den Begriff: Festsetzung. Daraus wird dann Festsetzungsbescheid gemacht.
Mr. X sieht das so:
Ein Bescheid ist ein Bescheid und eine Festsetzung ist eine Festsetzung.
' allerdings der Beschluss vom Januar 2015 hat noch Bestand '
ich dachte, der ist aufgehoben ???
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' allerdings der Beschluss vom Januar 2015 hat noch Bestand '
ich dachte, der ist aufgehoben ???
Nee nee, nach dem Urteil vom BGH I Z B 64 / 14 vom Juni 2015 ist nur der Beschluss LG Tübingen vom 19. Mai 2014 aufgehoben. Vom "neuesten" Beschluss LG Tübingen 8. Januar 2015 stand nichts das es ebenfalls aufgehoben ist.
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Danke.
Das lässt ja hoffen .
Mal sehen, ob der auch niedergebügelt wird?
Hinten auf dem Festsetzungsbescheid von Mr. X vom 01.06.2015 ist eine Rechtsbehelfsbelehrung drauf.
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Danke.
Das lässt ja hoffen .
Mal sehen, ob der auch niedergebügelt wird?
Wird es sicherlich irgendwann. Aber viele von den Lakaien des BS berufen sich aufs BGH Urteil, da ja alles so schön rechtens ist.
Hinten auf dem Festsetzungsbescheid von Mr. X vom 01.06.2015 ist eine Rechtsbehelfsbelehrung drauf.
Ja, das deckt sich mit den anderen Mitstreitern hier 8)
Der Vorgang dürfte aber der gleiche bleiben -> Widerspruch usw.
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Seit 2013 bekam (fast) alle Gebühren-/Beitragsbescheide, in denen zusätzlich eine Art Zahlungsaufforderung drinne stand. Das war so korrekt (mal abgesehen von den sonstigen formellen Fehlern). Es war ein Bescheid (mit Zahlungsaufforderung) und Rückseitig die Rechtsbehelfsbelehrung.Seit letztes Jahr gibt es nur noch Festsetzungsbescheide,
in denen allerdings KEINE Zahlungsaufforderung mehr drinne steht. Dafür aber die Forderung zurückdatiert auf 01.2013.
Danke für deine Hinweise.
Es muss einen Grund dafür geben, wieso man auf einmal anders verfährt.
" Gebühren-/Beitragsbescheide " --- Mr. X fragt sich, sind es nun Gebühren oder Beiträge ?
Es waren ja gar keine regulären Gebühren-/Beitragsbescheide, sondern ' Bescheide über rückständige Gebühren '.
Es hätte als Überschrift : 'Bescheid über rückständige Gebühren' - stehen müssen.
Beim Festsetzungsbescheid steht: Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel.
Ein normaler Bescheid ergeht im Voraus, eine Festsetzung im Nachhinein ? oder ?
In 2013 schreiben die im Gebühren-/Beitragsbescheid, dass ein Betrag von soundsoviel festgesetzt wird.
Mr. X ist fündig geworden zu der Sache mit dem Ausgangsbescheid.
Es stellt sich sinngemäß so dar, dass das in dem Fall nicht erforderlich ist, da es lt. Gesetz beschieden wurde.
Für Mr. X ein Absurdum.
Da wird diktatorisch etwas auf Landesebene zum Gesetz ( Landesgesetz ) erhoben und schon braucht man keinen Ausgangbescheid mehr zu erlassen. Der Bürger soll sich also selbst informieren, obwohl er von dem Gesetz gar nichts weiß.
Alle bundesdeutschen Behörden haben sich an bundesdeutsche Gesetze zu halten, nur die LR-Anstalten nicht, obwohl die keine Behörden sind und nur im Falle der Zwangsbesteuerung hoheitlich tätig werden dürfen.
Eigentlich ein Witz, wenn es nicht so traurig wäre.
Das würde für Mr. X bedeuten, dass Landesrecht über bundesdeutschem Recht steht.
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So sieht es leider aus. Der örr hat eben eine Sonderstellung >:D
Wie dem auch sei. Sollte der Vollstrecker bei Person N vorsprechen wollen kriegt der von N nen schreiben dass allen Widersprochen wurde, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt und bis dato noch kein Widerspruchsbescheid erhalten wurde.
Zudem würde Person N sich noch aufs bestehende LG Tübingen vom 8. Januar 2015 beziehen, denn dort ist es ja noch aufgeführt, dass vor einer Festsetzung ein primärer Bescheid einzutreffen hat.
Mal sehen was dann kommt.
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Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310.msg101849.html#msg101849
dies bitte mal verinnerlichen,,
mehrfach durchlesen und Überlegungen anstellen,,
Das ist vom EuGH.
D.h., der EuGH hat sich etwas dabei gedacht.
Dort sind der ' Gebührenbescheid ', und die ' Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren ' als zwei getrennte Verwaltungsvorgänge genannt.
Das geht eindeutig daraus hervor.
Mr. X sagt, hieraus geht hervor, dass zwingend ein Gebührenbescheid, Ausgangsbescheid notwendig ist.
Diese Aussage vom EuGH deckt sich doch vollkommen mit dem, was die Allermeisten hier auch schreiben.
Wenn das vom EuGH so dargelegt wird, da kommt doch irgendwas auf Landesebene nicht ran.
" Die Gebühren werden von ihr ( = BS ) beim Bürger per Gebührenbescheid,
also im Wege hoheitlichen Handelns, eingezogen.
Für den Fall der
Nichtzahlung der Gebühr bestimmt § 7 Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags:
„Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
vollstreckt.
Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner ...
können von der Landesrundfunkanstalt, "
Mr. X will darauf hinaus, dass es hier einen absoluten Widerspruch zu der Aussage gibt, dass ein Primärbescheid nicht notwendig ist.
Das kann es und darf es einfach nicht geben.
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Bitte nicht in Allgemein-Diskussionen abdriften, sondern bitte konkret beim Thema bleiben, welches da lautet
Alle Fristen eingehalten, Widersprüche eingelegt, jetzt Zwangsvollstreckung
Danke!
Die letzte Frage zum Thema lautete
So, Person A muss sich jetzt entscheiden was sie machen will. Ausserdem hat Person A Urlaub gebucht was die Sache jetzt noch verkompliziert.
Person A (im weiteren P.A) sieht jetzt folgende Wege:
--- Weg A:
Person A (im weiteren P.A) zahlt einfach alles und konzentriert sich auf die nächsten widersprochen Bescheide.
Da wird das selbe Spiel von vorne losgehen, aber diesmal wird P.A dann vor dem Schreiben vom GV aktiv. Soviel hat sie jetzt gelernt.
Bewertung:
+ Nervenschonend
+ ruhiger Urlaub
- GV-Gebühr+Mahngebühren usw. in den Sand gesetzt.
--- Weg B: (von Bürger)
1. Brief an BS/Rundfunkanstalt: " Wenn Sie Die Zwangsvollstreckung weiter betreiben werde ich weitere rechtliche Schritte mit allem Nachdruck und zu Kosten der Gegenseite unternehmen insbesondere Klageerhebung ohne Widerspruchsbescheid ... " + Fristsetzung + Kopie Widersprüche + Fax-Sendeprotokolle.
2. GV von dem Brief in Kenntniss setzen --> Aussetzung der Zwangsmassnahme bis Reaktion vom BS/RA (muss er der Aussetzung zustimmen?)
Bewertung schwierig:
1. GV spielt mit: Beste Lösung
2. GV gewährt keine Fristverlängerung (oder muss er das ??):
- P.A hat weiter Kosten, Erfolg ungewiss. (P.A überlegt sich Kosten zu vermeiden und lieber einer Klage hier zu spenden da P.A juristisch nicht versiert ist)
Was meint Ihr ?
PS: Fragen (Suchfunktion und Tante Google haben mir leider keine Antwort gegeben)
--> wie sehen Fristen vom GV bei geplanten Urlaub aus? Kann eine Aussetzung beantragt werden?
Fiktive Person B würde wahrscheinlich den Weg von "Bürger" beschreiten...
...und in dem/ den Schreiben jeweils auch den gesetzlich zustehenden und anstehenden Urlaub erwähnen
[...] vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich von ... bis einschließlich ... wegen meines mir gesetzlich zustehenden Jahresurlaubs nicht erreichbar sein werde. Für eventuelle Fristsetzungen würde demnach die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden.
Ich darf jedoch davon ausgehen, dass die Gegenseite endlich ihren Bearbeitungspflichten nachkommt und auch die beantragte Vollstreckung zurückzieht.
Eine weitere Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen wird unter allen Umständen, mit allem Nachdruck und zu Kosten der Gegenseite bzw. zu Lasten der Vollstreckungsstelle abgewehrt werden.
Eine Zahlung trotz meiner eingelegten und seit Monaten unbearbeiteten Widersprüche incl. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung kommt unter keinen Umständen in Frage.
Sollte ich bis zu meiner Wiederkehr keine oder eine abschlägige Rückmeldung von der Gegenseite erhalten bzw. die Vollstreckung ohne Rücksicht auf meine Hinweise fortgesetzt werden, werde ich umgehend die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten.
...oder so ähnlich ;)
Im Übrigen wird ja in dem derzeit offensichtlich erst vorliegenden Schreiben des GV die Vollstreckung lediglich "angekündigt" und noch nicht einmal ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festgelegt...
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=15271.0;attach=6598;image)
Diese Festlegung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft wäre dann ein "offizielleres" Schreiben, welches deutlich macht, dass die Vollstreckung eben fortgesetzt werden soll...
...das wäre dann wie gesagt Anlass, die weiteren rechtlichen Schritte einzulegen.
Insofern dürfte Person A sich erst einmal weitestgehend entspannt in den Urlaub begeben dürfen, wie ich meine... ;)
Wie immer:
Keine Gewähr! Keine Rechtsberatung!
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So Person A hat jetzt folgendes Schreiben an BS/RA aufgesetzt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Befremden sehe ich dass sie eine Zwangsvollstreckung gegen mich einleiten wollen. Gegen die angeführten Bescheide wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt sowie Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Sie sind somit nicht rechtskräftig. Die Ihre Bearbeitungsfrist von drei Monaten ist lange überschritten. Bitte kommen Sie endlich Ihrer Bearbeitungspflicht nach und ziehen Sie die beantragte Vollstreckung zurück.
Eine weitere Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen wird unter allen Umständen, mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten bzw. zu Lasten der Vollstreckungsstelle abgewehrt werden.
MFG ...
Anlage:
Faxsendebericht Widerspruch zum Bescheid vom ......
Person A könnt noch anmerken dass die Widersprüch an die RA gingen und vielleicht beim BS nicht bekannt sind ... ist das hilfreich (goldenen Brücke für BS)?
GV bekommt Kopie sowie das Anschreiben von Bürger oben.
Verbesserungsvorschläge?
Danke
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Nur mal so am Rande.
Bei Mr. X stellte sich seiner Meinung nach die Sache mit dem GV so dar:
Der GV wird als sog. Alibifunktion eingeschaltet.
Wieso?
Der GV wird in seiner eigentlichen Rolle gar nicht tätig.
Der GV vollstreckt normalerweise bewegliche Sachen. Also müsste der zu Mr. X kommen, um sein Werk zu verrichten. Das tut der aber nicht, sondern er schickt 3 Standardbriefe, wie sie alle anderen auch bekommen.
Der BS nutzt das, um dann eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung verfassen zu können.
Demzufolge ist der GV nur Mittel zum Zweck.
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Person P hatte heute ebenfalls Post vom GV im Kasten.
Fakten:
- Allen Bescheiden (4) fristgerecht unter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung widersprochen
- 01/13 - 06/14: KEIN Widerspruchsbescheid (auf 2 Widersprüche)
- 07/14 - 12/14: Widerspruchsbescheid erhalten (2 Widersprüche), BEZAHLT
- Zahlungsaufforderung, Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
- Zahlung auf falsche Bescheide angerechnet (01/13 - 06/14 statt 07/14 - 12/14)
Person P sieht das als sehr schlechten Witz, es sollen Bescheide vollstreckt werden, die nicht unanfechtbar sind.
Da die einzuziehenden Gebühren auf Bescheiden beruhen, über die nicht abschließend entschieden wurde liegt in den AUgen von Person P ein Rechtsmissbrauch vor, es wird dem GV die falsche Tatsache vorgespiegelt, die Vollstreckungsvoraussetzungen wären erfüllt.
Person P wird nun zunächst ein Schreiben an den GV aufsetzen und die Widersprüche einschließlich Zustellungsbeleg in Kopie beilegen.
Unpraktischer Weise wird sich Person P in Kürze längere Zeit im Krankenhaus aufhalten, das verkompliziert die Angelegenheit derzeit immens.
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Es wird Zeit dass die Bürger sich das nicht mehr gefallen lassen und sich Ihren Rechten bewusst werden.
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
Die BS/LRA nehmen sich das Recht raus, Zahlungen auf eine älteste Schuld anzurechnen, das schreiben Sie BS/LRA auch überall. Das sollte zumindest rechtlich geprüft werden. Jeder Bescheid ist doch so gesehen ein Einzelereignis, also muss jeder Bescheid und jede Zahlung als solche auch wie ein Einzelereignis im Streitfall behandelt werden.
Jedoch stehen recht viele Personen damit alleine da, unter dem Link oben wenn sich genügend finden, besteht der Versuch das zu ändern.
Es besteht dabei auch der Versuch aufzuzeigen, dass diese BS/LRA nicht Amtshilfe, welche
nach dem Grundgesetz ausschließlich der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt oder Rechtsprechung zusteht in Anspruch nehmen dürfen. (vgl.)
[...] Problem II.
3. Die Rundfunkanstalten bewegen sich in einer nach den Grundsätzen des Grundgesetzes nicht zulässigen rechtlichen Zone. Zum Einen suggerieren sie durch die Bezeichnung »öffentlich-rechtlich«, dass sie staatliche Einrichtungen wären. Diesen »Status« benutzen sie zur Ausstellung von »Bescheiden« im eigenen Namen. Weiterhin beantragen sie Amtshilfe, z.B. bei den Finanzämtern, zur Beitreibung ihrer Forderungen. Derartige hoheitliche Handlungen jedoch stehen nach dem Grundgesetz ausschließlich der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt oder Rechtsprechung zu. Die Rundfunkanstalten tragen zwar die Bezeichnung »öffentlich-rechtlich«, sind aber keiner der drei öffentlichen Gewalten zugehörig. Würden sie der Logik nach der Verwaltung zuzurechnen sein, dann würde es sich um einen staatlichen Rundfunk handeln. Einen solchen gibt es jedoch nach dem Grundgesetz nicht, denn nach Art. 73 Nr. 7 GG steht dem Bund ausschließlich die Befugnis zu, die Errichtung und Betrieb von Rundfunksendeanlagen zu regeln, aber nicht das Programm zu bestimmen. Die Grundrechte der Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind ausschließlich den Bürgern als Grundrechtsträger garantiert, wogegen der Staat durch seine Institutionen immer grundrechtsverpflichtet ist, also nicht eigene Grundrechte in Anspruch nehmen kann.[...]
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So jetzt melde ich mich nochmal mit einem Status:
--- Grosses Schweigen von allen Beteiligten bei Person A ---
Im Einzelnen:
Person A hatte vor ihrem Urlaub die Schreiben an LRA und GEZ gefaxt, sowie den OGV davon in Kenntniss gesetzt
(alle Schreiben per Fax wegen Beweisbarkeit + eMail, damit man es besser lesen kann).
Jetzt sind 3 Wochen Urlaub + 2 Wochen hier vergangen. Keine Reaktion in den 5 Wochen von irgendjemanden.
Entweder ruht die Sache beim Obergerichtsvollzieher und er hat keine Zeit, oder sie ist zurückgezogen.
Person A hat mich beauftragt einen grossen Dank an alle hier auszusprechen die Person A geholfen haben !!!.
Auch von mir einen Dank,
Gez99
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Aus meinen Beobachtungen kann ich dich nur darauf hinweisen, dass die Vollstreckungsmaschine langsam anfängt zu laufen. Zumindest in meiner Stadt. In anderen Städten dürfte das ebenfalls der Fall sein.
Es dürften unzählige Fälle bei den Gerichtsvollziehern, Stadtkassen, etc. liegen. Ich wohne in einem Gebäude mit knapp 60 kleineren Studentenappartments und fast jeden Tag taucht hier ein anderer Typ mit der klassischen Vollstreckungsausrüstung auf (Schreibmappe).
Die werden nicht locker lassen, es staut sich momentan nur alles. Zahlen oder klagen sind langfristig die eigenen Optionen. Momentan wird nur Zeit geschindet.
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Mein Nachbar wurde zwangsangemeldet und hat nie gezahlt. Er hat:
- fristgerecht Widerspruch eingelegt - jeweils incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
- noch keine/n WiderspruchsBESCHEIDe erhalten
- die Bescheide/ Widersprüche liegen allesamt länger als 3 Monate zurück
- dennoch wurde die Zwangsvollstreckung /Pfändung angekündigt.
Die Beträge, Gebühren, etc sind nicht nachvollziehbar, da anscheinend Bescheide und div Mahnungen nicht ankamen, sondern nur ein einziger Bescheid, dem wie oben widersprochen wurde.
Dieser Missstand wurde dem Vollstrecker mitgeteilt mit der Bitte um Akteneinsicht. Dieser lehnt Akteneinsicht ab, sondern gewährt nur Einsicht in den "Vollstreckungsauftrag". ???. Ähh? Zur Klärung und Akteneinsicht solle mein Nachbar sich an die RA wenden.
Dann eine Frist mit "die Vollstreckung wird bis zum ....xxx...ausgesetzt.
Parallel wurde der RA mit Fristsetzung erneut eine Aufforderung zum Widerspruchsbescheid geschickt.
Nachbars Frage: Wie geht er weiter vor? Klage? Antrag auf Eilverfahren?
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Da das Thema
- "(Zwangs-)Vollstreckung trotz Widerspruch" bzw.
- "(Zwangs-)Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID"
aktuell vermehrt aufzutreten scheint, an anderer Stelle nochmals vertieft behandelt wird unter
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.0.html
Mehrfachdiskussionen im Forum jedoch aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread vorsorglich und mindestens vorübergehend geschlossen.
Bitte für wiederkehrende Fragen immer auch erst ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.