gez-boykott.de::Forum

Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Philosoph am 31. Juli 2015, 12:23

Titel: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Philosoph am 31. Juli 2015, 12:23
Die Zwangsanmeldungen des BS sind darum keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden (das wird noch nicht einmal vorgetäuscht) und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
D.h. sie verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG (https://dejure.org/gesetze/GG/19.html), da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.
Aber wie überzeugst du den Richter, der sagen wird: "Jeder Haushalt muss den Rundfunkbeitrag zahlen und die automatische Anmeldung wird nur vorgenommen, damit der Beitragsschuldner anhand einer Beitragsnummer zugeordnet werden kann."
Laut § 8 RBStV gilt die sogenannte "Anzeigepflicht". Danach ist jeder Wohnungsinhaber verpflichtet, sich selbst bei der zuständigen LRA anzuzeigen. Tut er dies nicht, handelt er ordnungswidrig (§ 12 Abs. 1). "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV)
Wenn ein Bürger also seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, handelt er ordnungswidrig. Will die LRA gegen ihn vorgehen, d.h. ihn zur Anzeige nötigen (dazu muß sie erstmal seine Daten überprüfen), dann muß sie im Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn vorgehen. Tut sie das nicht, verzichtet sie selbst auf die Rechte, die im RBStV zu ihren Gunsten geregelt sind.
Denn, wenn der RBStV nicht wie oben ausgelegt werden müßte, wozu braucht es dann überhaupt die Regelung mit dem Ordnungswidrigkeitsverfahren?
Anders gesagt: Eine Zwangsanmeldung ist nur dann rechtsfähig, wenn sie im verwaltungsrechtlichen Sinne vorgenommen wurde. Sprich: wenn keine freiwillige Anmeldung erfolgte, muß die LRA gegen den entsprechenden Bürger im Ordnungswidrigkeitsverfahren vorgehen. Versucht sie es unter Umgehung dieser rechtlichen Möglichkeit, dann muß die Anmeldung zumindest verwaltungsrechtlichen Bestand haben, sprich: in Form eines Verwaltungsaktes ergehen. Dann künnte der betreffende Bürger Widerspruch einlegen. Das passiert aber leider nicht.


Was die willkürliche Auswahl eine Beitragsschuldners angeht, so haben wir auf jeden Fall eine Ungleichbehandlung zwischen Wohnungsinhabern ("Beitragsschuldnern") und Nicht-Wohnungsinhabern, obwohl beide Typen theoretisch Rundfunkteilnehmer sein können. D.h. manche potentielle Rundfunkteilnehmer müssen zahlen, andere nicht.
Dazu kommt, daß das Problem der Beitragspflicht, also der Gesamtschuld in Mehrpersonenhaushalten, in den zivilrechtlichen Bereich verschoben wird. Denn wenn in einer WG einer zahlt, sich die anderen aber weigern, sich an dem Betrag zu beteiligen, dann muß derjenige, der zahlt, das Geld vor Gericht von den anderen einfordern. Das kann so nicht vom Gesetzgeber vorgesehen gewesen sein.


Weitere Infos/ Links/ Diskussionen siehe u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Knax am 31. Juli 2015, 14:48
Die Zwangsanmeldungen des BS sind darum keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden (das wird noch nicht einmal vorgetäuscht) und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
D.h. sie verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG (https://dejure.org/gesetze/GG/19.html), da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.

Das ist ein interessanter Aspekt. Die Frage, die sich stellt, ist:

Sind die zwangsweise durchgeführten Anmeldungen Verwaltungsakte?

Nach § 35 Absatz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (Sofern man zu der Auffassung gelangt, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anzuwenden sind, findet sich dort die gleiche Legaldefinition.)


Im Ergebnis bedeutet dies, dass es sich bei der Anmeldung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Als Folge daraus kann gegen die Anmeldung auch kein Widerspruch eingelegt werden, weil Widersprüche nur gegen Verwaltungsakte statthaft sind.

Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: marga am 31. Juli 2015, 15:30
Hallo Knax,

nachdem die Beitragspflicht durch Meldedaten-Abgleich festgestellt wird und damit
die Zwangsanmeldung/Direktanmeldung erfolgt (ohne Wissen des Betroffenen),
wird doch letztlich damit eine später erfolgende Zahlungspflicht der Beitragspflicht ausgelöst,
die der Betroffene erst mit der Zusendung des Festsetzungsbescheides erfährt.
Wenn er sich nicht vorher schriftlich mit den Infobriefen anmeldet
(Anmeldung durch den Bürger ist auch eine Willenserklärung durch schriftliche Anmeldung).
Damit tritt doch eine Rechtsfolge ein. Der Bürger soll sich mit Formular anmelden,
aber seitens des BS wird dem Bürger nicht die Möglichkeit gegeben, auf die vorher durchgeführte Zwangsanmeldung/Direktanmeldung zu reagieren mit verwaltungsrechtlich ausgestaltetem rechtsfähigen VA der örRA.
Der Bürger kann sich nach deiner Vermutung nur anmelden aber nicht auf "Zwangsanmeldung reagieren" ohne vorher sich anzumelden. Tolles "Wortspiel" genau wie in § 10 Abs. (7)  Satz 1 RBStV und § 2 der Leistungssatzung.

+++
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Kurt am 31. Juli 2015, 15:39
Hallo Knax,

nachdem die Beitragspflicht durch Meldedaten-Abgleich festgestellt wird und damit
die Zwangsanmeldung/Direktanmeldung erfolgt (ohne Wissen des Betroffenen),
wird doch letztlich damit eine später erfolgende Zahlungspflicht der Beitragspflicht ausgelöst,
die der Betroffene erst mit der Zusendung des Festsetzungsbescheides erfährt.
Wenn er sich nicht vorher schriftlich mit den Infobriefen anmeldet
(Anmeldung durch den Bürger ist auch eine Willenserklärung durch schriftliche Anmeldung).
Damit tritt doch eine Rechtsfolge ein. Der Bürger soll sich mit Formular anmelden,
aber seitens des BS wird dem Bürger nicht die Möglichkeit gegeben, auf die vorher durchgeführte Zwangsanmeldung/Direktanmeldung zu reagieren mit verwaltungsrechtlich ausgestaltetem rechtsfähigen VA der örRA.
Der Bürger kann sich nach deiner Vermutung nur anmelden aber nicht auf "Zwangsanmeldung reagieren" ohne vorher sich anzumelden. Tolles "Wortspiel" genau wie in § 10 Abs. (7)  Satz 1 RBStV und § 2 der Leistungssatzung.

+++

wenn schon: als "Rechtsfolge" würde der (ohne sein Wissen) zwangsangemeldete Bürger erwarten daß dann zunächst erst einmal ein primärer Leistungsbescheid - mit Rechtsbehelfsbelehrung - (OHNE Säumnisszuschlag) erfolgt!

Gruß
Kurt

Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Knax am 31. Juli 2015, 20:03
Hallo Knax,

nachdem die Beitragspflicht durch Meldedaten-Abgleich festgestellt wird und damit
die Zwangsanmeldung/Direktanmeldung erfolgt (ohne Wissen des Betroffenen),
wird doch letztlich damit eine später erfolgende Zahlungspflicht der Beitragspflicht ausgelöst,
die der Betroffene erst mit der Zusendung des Festsetzungsbescheides erfährt.

Das sehe ich nicht so. Meine Ansicht ist folgende: Laut Gesetz hat der Betroffene die Pflicht, das Innehaben einer Wohnung anzuzeigen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 RBStV). Jedoch löst die Anzeige nicht die Beitragspflicht aus, sondern das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Absatz 1 RBStV). Die Anzeigepflicht ist eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Diese Mitwirkungspflicht besteht unabhängig davon, ob und welche Meldedaten die Rundfunkanstalt von Dritten erhält. Sofern der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (die hier konkret in einer Anzeigepflicht besteht), muss die Behörde die Möglichkeit der Ersatzvornahme haben, denn sonst ist sie schlichtweg handlungsunfähig und könnte ihre Aufgabe nicht erfüllen. Wenn der Betroffene also nicht reagiert, sagt sich die Behörde: "Also gut, wenn Du uns keine Auskunft gibst, dann holen wir uns die relevanten Daten eben selbst." Dadurch wird keine Beitragspflicht ausgelöst. Die Beitragspflicht wird durch das Innehaben einer Wohnung ausgelöst. (Ob die Verknüpfung der Beitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung überhaupt rechtmäßig ist, ist wieder eine andere Frage.)
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: marga am 31. Juli 2015, 20:14
Hallo Knax,
das verstehe ich soweit, wie Deine Interpretation sich liest. Aber der Meldeabgleich bestätigt doch schon das Innehaben der Wohnung, wenn bis dato kein Beitragspflichtiger unter dieser Anschrift gespeichert ist. Wieso wird dann nochmal seitens des Beitragspflichtigen eine mehrmalige schriftliche Bestätigung seiner Anmeldung erforderlich, diese ist doch bereits mit dem Abgleich festgestellt worden. Die Info Briefe haben keine gesetzliche Erfordernis mehr. Das Innehaben der Wohnung ist doch festgestellt. Der festgestellte Beitragspflichtige kann doch sofort mit § 12 RBStV herangezogen werden.
+++
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: gerechte Lösung am 31. Juli 2015, 20:56
Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?

Ich würde da mal auf ein klares NEIN plädieren.

Wie bereits gesagt,  kenne ich Verwaltungsakte nur bei Behörden. Eine Behörde hat hoheitliche Rechte und ist mir gegenüber weisungsberechtigt.

Der BS ist eindeutig 1:1 die GEZ, nur der Form halber, da das besser klingt, sagt man BS.
Selbst der CEO ist derselbe.
Es hat sich da nichts geändert.

https://web.archive.org/web/20121101122026/http://www.gez.de/die_gez/unternehmen/index_ger.html

https://web.archive.org/web/20121101122047/http://www.gez.de/die_gez/organisation/index_ger.html

https://web.archive.org/web/20121110002809/http://www.gez.de/e76/e81/e877/e834/Dr.StefanWolf.jpg

https://web.archive.org/web/20121110002826/http://www.gez.de/e76/e81/e877/e1412/gebaeude.jpg

"  Das Unternehmen GEZ

Die GEZ ist die gemeinsame Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland mit Sitz in Köln.

Sie ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale", die diese Anstalten miteinander geschlossen haben.
Die GEZ ist also
weder eine
Behörde
,
noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation,
sondern sie ist Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.  "

Das schreiben die selbst.
Keine Behörde.
" Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten "  ---  hat aber komplett alles, was eine eigenständige Institution hat.

Also ?? , was ist es???
Keiner weiß es so richtig, nicht mal die GEZ selbst.


https://web.archive.org/web/20121114063413/http://www.gez.de/die_gez/ethik/index_ger.html

" 2. Gesetzestreue

Unser unternehmerisches Handeln orientiert sich strikt an den für die Rundfunkanstalten und für die GEZ geltenden vielfältigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen dafür Sorge, dass die für die GEZ geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingehalten werden. Ungesetzliche oder unrechtmäßige Aktivitäten werden arbeits- und strafrechtlich verfolgt. "

sieht eher so aus, dass die Mitarbeiter erst dazu anstiften!
Was ist das , wenn kein Verwaltungsakt in Form eines rechtskräftigen Bescheides vorliegt und dann das Konto geplündert wird???
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Philosoph am 01. August 2015, 12:17
Hallo Knax,
das verstehe ich soweit, wie Deine Interpretation sich liest. Aber der Meldeabgleich bestätigt doch schon das Innehaben der Wohnung, wenn bis dato kein Beitragspflichtiger unter dieser Anschrift gespeichert ist. Wieso wird dann nochmal seitens des Beitragspflichtigen eine mehrmalige schriftliche Bestätigung seiner Anmeldung erforderlich, diese ist doch bereits mit dem Abgleich festgestellt worden. Die Info Briefe haben keine gesetzliche Erfordernis mehr. Das Innehaben der Wohnung ist doch festgestellt. Der festgestellte Beitragspflichtige kann doch sofort mit § 12 RBStV herangezogen werden.
+++
Das Problem am Meldedatenabgleich (mal abgesehen davon, daß er gegen den Datenschutzverstößt, egal, was das BVerfG dazu sagt), ist, daß die Daten teils schon wieder veraltet sein können (die vier Tranchen fanden jeweils im März/September 2013/2014 statt) oder manche Bürger sich grundsätzlich nicht mehr beim Meldeamt ummelden, sprich: die Daten bei den Meldeämtern müssen nicht der Realität entsprechen.
Also, nur weil beim Meldeamt Daten über eine Person A übermittelt wurden, müssen diese Daten über Person A noch lange nicht (mehr) stimmen. Außerdem könnte ja Person A mit Person B zusammenwohnen etc.
Darum gibt es die Anmeldeformulare.
Und alle diejenigen, die es wagen, diese Anmeldeformulare zu ignorieren, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die von den LRA im Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet werden kann. Auf diese Weise können die LRA die Daten zu Person A verwaltungsrechtlich überprüfen. Erst dann dürfen sie sie verarbeiten, ansonsten müssen "nicht überprüfte Daten" nach 12 Monaten gelöscht werden.
Auch die LRA müssen sich an ihren eigenen Vertrag halten. Der Vertrag räumt ihnen rechtliche Möglichkeiten ein, wenn sie diese nicht nutzen, ist es ihr eigener Fehler.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: marga am 01. August 2015, 12:55
Hi Philosoph,

nach meiner Meinung ist eine Anmeldung beim Melderegister des jeweiligen Bundeslandes ein objektiv bestehender Melderegistereintrag (das neue Meldegesetz tritt erst ab dem 15. November 2015 in Kraft).

Damit ist das Innehaben einer Wohneinheit registriert auf den jeweils angemeldeten Bürger/Beitragspflichtigen. Ein mehrmaliges Anschreiben seitens des BS ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Durch den abgeglichenen Melderegistereintrag ist die Wohneinheit eindeutig zuzuordnen. Die Verarbeitung der Meldedaten ist  damit genau geklärt.

Der BS kann diese Zwangsanmeldung/Direktanmeldung meines Erachtens nicht vornehmen ohne einen „Auftrag“ von der örRA zu erhalten. Sollte die örRA den BS beauftragen, diese Zwangsanmeldung/Direktanmeldung durchzuführen, muss ein rechtsfähig ausgestalteter VA seitens der örRA vorausgehen an den Beitragspflichtigen. Es ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag. Die Vorgehensweise nach dem VWVfG ist bereits hier mehrfach erörtert worden.
+++
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: gerechte Lösung am 01. August 2015, 21:03
Hi Philosoph,

Der BS kann diese Zwangsanmeldung/Direktanmeldung meines Erachtens nicht vornehmen ohne einen „Auftrag“ von der örRA zu erhalten. Sollte die örRA den BS beauftragen, diese Zwangsanmeldung/Direktanmeldung durchzuführen, muss ein rechtsfähig ausgestalteter VA seitens der örRA vorausgehen an den Beitragspflichtigen. Es ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag. Die Vorgehensweise nach dem VWVfG ist bereits hier mehrfach erörtert worden.
+++

Der Auftrag der LRA an den BS liegt ' pauschal ' vor. Es gibt keinerlei gesonderten Auftrag. Man spart sich das alles.
Das ist ja das Schlimme, dass man einen Vertrag mit der LRA hat, aber die LRA von nichts was weiß.
Der BS managed alles in Eigenregie ist aber keinerlei Vertragspartner. Damit ist das kein Verhandlungspartner, den man zu akzeptieren hat.
Es ist im Endeffekt : Chaos und Dilemma zugleich.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: gurke7 am 01. August 2015, 22:05
haigh

siehe dazu auch das Vorwort des Bs-Berichts 2014 Seite 5 - dort findet sich der Hinweis, dass die Direktanmeldung die Entscheidung der Intendanten war - niemand anderer wäre auch dazu "befugt" - fraglich jedoch inwieweit sich alleine aus der Aussage schon eine Rechtsgültigkeit der Anmeldung ableiten lässt.



Das sehe ich nicht so. Meine Ansicht ist folgende: Laut Gesetz hat der Betroffene die Pflicht, das Innehaben einer Wohnung anzuzeigen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 RBStV). Jedoch löst die Anzeige nicht die Beitragspflicht aus, sondern das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Absatz 1 RBStV). Die Anzeigepflicht ist eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Diese Mitwirkungspflicht besteht unabhängig davon, ob und welche Meldedaten die Rundfunkanstalt von Dritten erhält. Sofern der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (die hier konkret in einer Anzeigepflicht besteht), muss die Behörde die Möglichkeit der Ersatzvornahme haben, denn sonst ist sie schlichtweg handlungsunfähig und könnte ihre Aufgabe nicht erfüllen. Wenn der Betroffene also nicht reagiert, sagt sich die Behörde: "Also gut, wenn Du uns keine Auskunft gibst, dann holen wir uns die relevanten Daten eben selbst." Dadurch wird keine Beitragspflicht ausgelöst. Die Beitragspflicht wird durch das Innehaben einer Wohnung ausgelöst. (Ob die Verknüpfung der Beitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung überhaupt rechtmäßig ist, ist wieder eine andere Frage.)

Die Lra hatten nach Rbstv sogar das recht, die Auskünfte über die Daten im Zwangsverwaltungsverfahren durchzusetzen, was auch immer konkret damit gemeint ist. im Rbstv steht jedoch nichts über Zwangsverwaltungsverfahren zur Anmeldung - ein kleiner, aber feiner Unterschied
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Kurt am 04. November 2015, 02:49
Um nochmals auf die Frage "Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?" zu kommen: Nein.

Es wurde ja eine einfache Regel erstellt die da lautet:

Der Rundfunkbeitrag finanziert das vielfältige Programm von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Dabei gilt für volljährige Bürgerinnen und Bürger die einfache Regel: Eine Wohnung – ein Beitrag.
Auszug: http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/index_ger.html

Laut einmaligem Meldedatenabgleich heißt es:

"Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde"

Der Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bzgl. des einmaligen Meldedatenabgleichs:
Zitat
§14
9)
(Satz 1) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1. Familienname,
...
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.

(Satz 2) Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
(Satz 3) Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zunächst ist festzuhalten dass hier ganz eindeutig nur von der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" und nicht von der "oder der von ihr beauftragten Stelle" die Rede ist.

Aber egal - spielen wir den Fall durch:
Annahme: Personen A, B, C (beliebig erweiterbar) die bis zum 31.12.2012 mit dem ganzen Krams nichts zu tun hatten; sprich: "nicht festgestellt" waren; verschiedene Namen, eine gleichlautende Anschrift.

Demzufolge kommt Satz 3 in's Spiel:
(Satz 3) Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde;  Satz 2 gilt entsprechend.

Es fallen Person A, Person B, Person C (beliebig erweiterbar) mit gleicher Anschrift heraus und die LRA müsste nun die personenbezogenen Daten nutzen um einen, zwei oder nn Beitragsschuldner festzustellen:

An dieser Stelle weiß die LRA (noch) nicht wie es um die Wohnsituation dieser potentiellen Beitragsschuldner steht:
a) Einfamilienhaus mit 1 Beitragsschuldner (1 Wohnung: WG mit 3 Personen)
b) Zweifamilienhaus mit 2 Beitragsschuldnern (2 Wohnungen: 1x Single, 1x Pärchen/Ehepaar)
c) Dreifamilienhaus mit 3 Beitragsschuldnern  (3 Wohnungen: 3x Single)
d) Mehrfamilienhaus mit nn Beitragsschuldnern  (nn Wohnungen: mehrere Konstellationen möglich)

Wie wird festgestellt ob es sich um einen oder zwei oder nnn Beitragsschuldner handelt?

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §9 gibt Antwort:
Zitat
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
(Satz 3) Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
(Satz 5) Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern.
(Satz 6) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch die Satzung zu regeln.
(Satz 2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen.
(Satz 3) Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Aha. Dröseln wir es doch auf: ((Satz 1) und (Satz 2) um "überflüssiges" bereinigt)

(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.

Das waren dann offensichtlich die (BS-)Infopost-Anschreiben: "Ihre Angaben zum neuen Rundfunkbeitrag"
Diese bleiben unbeantwortet - dann sollte es so weitergehen:

(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung nicht feststellen, ist der Eigentümer der Wohnung verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung zu erteilen.

Da auf die Infopost keine Antworten kamen konnte die zuständige Landesrundfunkanstalt somit den Inhaber einer Wohnung nicht feststellen.

Die zuständige Landesrundfunkanstalt hätte dann lt. RBStV an den Wohnungseigentümer - nicht an den/die Inhaber - ein Auskunftsverlangen adressieren müssen.

Wenn dieser dann auch nicht reagiert hätte müsste Satz 6 zur Anwendung kommen:

(Satz 6) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Wenn dann irgendwann feststünde wer denn in welcher Wohnung >> 1 Wohnungsinhaber = 1 Beitragsschuldner <<  ist - ja was dann ?

Wie käme es dann zur Anmeldung des endlich "festgestellten"?

Aber auch egal - weiter im Planspiel > Eine Wohnung – ein Beitrag.

Nehmen wir nun an ein Beitragsschuldner pro Wohnung  ist "festgestellt": dann - und erst dann - käme RBStV §5 zum Zuge:
Zitat
§ 5
Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer.
Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.

sowie dann auch endlich RBStV §14 Abs. 9 Satz 2:
Zitat
§14
9)
...

(Satz 2)Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
(Satz 3)Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
(Satz 4)Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Schlussendlich macht dann auch der der RBStV §9 Abs. 1 Satz 4 anhängende Nachsatz > "§ 11 Abs. 5 gilt entsprechend." Sinn:
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.

Schauen wir doch rein:
RBStV § 11 Abs. 5
Zitat
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.
Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Wenn all dies so geschehen wäre hätte nur jeder tatsächliche Beitragsschuldner eine Anmeldebestätigung und Beitragsnummer erhalten >>> Eine Wohnung – ein Beitrag.

In der Praxis wurden aber einfach die per einmaligem Meldedatenabgleich erhaltenen Daten missbraucht.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Philosoph am 04. November 2015, 20:14
Zitat
Schauen wir doch rein:
RBStV § 11 Abs. 5
Zitat
    (5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.
    Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
    Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
    Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Danke Kurt!
Und an dieser Stelle möchte ich doch noch mal § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV betonen. Wenn die zuständige LRA nicht alles in ihrer Macht stehende tut, einen Beitragsschuldner zu ermitteln, dann müssen die Daten als nicht überprüft gelten und sind entsprechend nach 12 Monaten zu löschen. So zumindest steht es im RBStV.
Dabei ist es völlig unerheblich, ob sich der "Beitragsschuldner" nicht "rechtstreu" verhalten hat (er hätte sich ja selbst anmelden müssen), denn wenn die LRA von den ihr zustehenden, rechtlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, dann ist sie selbst schuld! (Meine Meinung!)

Außerdem steht im Geschäftsbericht des Beitragsservice von 2013, S. 23:
Zitat
In diesem Rahmen erhalten die potenziellen Beitragszahler/innen Klärungsanfragen (Mailing) und Erinnerungsschreiben. Reagieren sie darauf nicht oder tragen nicht zur Klärung des Beitragssachverhalts bei, erfolgt seit Ende 2013 nach einer nochmaligen Erinnerung eine sogenannte Direktanmeldung. Hierbei wird der betroffenen Person mitgeteilt, dass für sie ein Beitragskonto eröffnet wurde und somit Rundfunkbeiträge erhoben werden. Dieses Verfahren trägt der Forderung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) Rechnung, alle Instrumente zur Hebung des Potenzials und zur Herstellung von Beitragsgerechtigkeit zu nutzen.

Im Geschäftsbericht des Beitragsservice von 2014, S. 5 steht:
Zitat
Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern
gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit
zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des
Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen. Dies führte in 2014 zu mehreren
Millionen direkt angemeldeter Beitragskonten. Für die Sachbearbeitung des Beitragsservice bedeutete
die Intendantenentscheidung einen erheblichen, in diesem Umfang nicht geplanten Anstieg an schriftlichen und telefonischen Vorgängen, der auch im Verlauf des Jahres 2015 noch Einbußen im Servicegrad mit sich bringen wird.
Geschäftsbericht des Beitragsservice von 2014, S. 25:
Zitat
Dieses Verfahren trägt der Forderung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) Rechnung, alle Instrumente zur Hebung des Potenzials und zur Herstellung von Beitragsgerechtigkeit zu nutzen.
Und Geschäftsbericht des Beitragsservice von 2014, S. 34:
Zitat
Das Berichtsjahr war aus Datenschutzsicht geprägt durch einen deutlichen Anstieg an Auskunftsersuchen, vielfach gepaart mit einem Verlangen nach Löschung von Daten. Dies war zurückzuführen auf den Ende 2013 gefassten Beschluss der Intendantinnen und Intendanten, dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit nachzukommen und im Falle einer fehlenden Reaktion auf Klärungsschreiben des Beitragsservice eine maximal bis 1. Januar 2013 zurückwirkende so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.
Die Direktanmeldung geht also nicht auf eine gesetzliche Grundlage, sondern auf eine Entscheidung der Intendanten zurück, die aber derartiges nicht einfach so beschließen dürfen, immerhin haben sie (noch) keine Gesetzgebungsbefugnis. Es gibt also gerade keine gesetzliche Grundlage für die Direktanmeldung.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Shuzi am 04. November 2015, 22:17
Zitat
Die Direktanmeldung geht also nicht auf eine gesetzliche Grundlage, sondern auf eine Entscheidung der Intendanten zurück, die aber derartiges nicht einfach so beschließen dürfen, immerhin haben sie (noch) keine Gesetzgebungsbefugnis. Es gibt also gerade keine gesetzliche Grundlage für die Direktanmeldung.

Womit wir auch hier wieder angekommen wären.

Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16255.msg107942.html#msg107942

Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: LeckGEZ am 05. November 2015, 13:00
Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?

Definitiv Nein.

Verwaltungsakte dürfen nur von Behörden erlassen werden.

BS ist sonst was undefiniertes nicht-rechtsfähiges Neutrum, eine gemeinsame Aussenstelle der ÖR. Relevant ist der ÖR.

Die ÖR sind auch keine Behörden, sondern Anstalten.

Die Anstalten haben nur in zwei Angelegenheiten die notwendige hoheitliche Kompetenz einer Behörde.


Ich vermisse die Kompetenz Zwangsanmeldung/Wohnungsermittlung. Daher sind keine behördlichen Rechte vorhanden. Somit kein Verwaltungsakt möglich.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: nexus77 am 09. November 2015, 13:45
Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Definitiv Nein.
Verwaltungsakte dürfen nur von Behörden erlassen werden.
BS ist sonst was undefiniertes nicht-rechtsfähiges Neutrum, eine gemeinsame Aussenstelle der ÖR. Relevant ist der ÖR.
Die ÖR sind auch keine Behörden, sondern Anstalten.

Exakt :)

Damit hätte sich Thema "eigentlich" auch erledigt, wenn die Gerichte mal nach Gesetz entscheiden würden.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Philosoph am 05. März 2016, 13:56
Mal etwas zum Nachdenken:

Liest man sich mal die Rundfunkbeitragssatzung der zuständigen LRA (z.B. des Bayerischen Rundfunks (http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/br-satzung-rundfunkgebuehren100.html)) durch, so könnte man über folgenden § stolpern:

Zitat
§ 3 Abs. 1:
Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle [nicht namentlich genannter Beitragsservice] zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.

Sehen wir uns mal § 126 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/126.html) an:
Zitat
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 126a BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/126a.html):
Zitat
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

Wenn also nach § 3 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich die Schriftform nach § 126 BGB gefordert wird, dann kann eine Zwangsanmeldung dieser Schriftform überhaupt nicht entsprechen, weil ja der Zwangsangemeldete nichts unterschrieben hat.
Wenn aber die Zwangsanmeldung der geforderten Schriftform nicht entspricht, dann fehlt es ihr doch an der gesetzlichen Grundlage, oder?
Selbst, wenn sich der BS darauf herausredet, er hätte anmelden dürfen (Intendantenentscheidung), so fehlt es doch an einer notariellen Urkunde gemäß § 126 Abs. 4 BGB?

Bitte diskutieren.  ;)
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: anne-mariechen am 05. März 2016, 14:06
Mal etwas zum Nachdenken:

Wenn also nach § 3 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich die Schriftform nach § 126 BGB gefordert wird, dann kann eine Zwangsanmeldung dieser Schriftform überhaupt nicht entsprechen, weil ja der Zwangsangemeldete nichts unterschrieben hat.
Wenn aber die Zwangsanmeldung der geforderten Schriftform nicht entspricht, dann fehlt es ihr doch an der gesetzlichen Grundlage, oder?
Selbst, wenn sich der BS darauf herausredet, er hätte anmelden dürfen (Intendantenentscheidung), so fehlt es doch an einer notariellen Urkunde gemäß § 126 Abs. 4 BGB?

Bitte diskutieren.  ;)

Eigentlich müsste, wenn die Verwaltungsgerichte in den vergangenen abgehandelten Verfahren alle Klagepunkte berücksichtigt hätten, so auch diese Punkte der Zwangsanmeldung, nun bei dem 16 Revisionensverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16. u. 17. März 2016, nicht nur 2 Tage zur Verhandlung angesetzt sein dürfen. Soviel Rechtsverstöße wie diese neuen Rundfunkgebührenregelung ab 01.01.2013 in allen Bereichen begeht, kann man nicht einmal in 1 Woche bei Gericht bearbeiten.


Re: 16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht - 16. u. 17. März 2016,
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Kurt am 05. März 2016, 14:46
Mal etwas zum Nachdenken:

Liest man sich mal die Rundfunkbeitragssatzung der zuständigen LRA (z.B. des Bayerischen Rundfunks (http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/br-satzung-rundfunkgebuehren100.html)) durch...

Bitte diskutieren.  ;)

Ok - dann fangen wir doch mit dem Diskutieren aber "ganz vorne" an!?

WER ist denn "die zuständige LRA" und wo ist dies definiert/beschrieben/dokumentiert - sprich: für durchschnittlich rechtskundigen Betroffenen nachles-/vollziehbar?

Habe bislang nirgendwo etwas in dieser Richtung finden können...jemand schlauer?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Philosoph am 05. März 2016, 15:36
Anscheinend (wurde von einem Richter gesagt) ist es für den Bürger machbar, sich darüber zu informieren, wer die für ihn zuständige LRA sei. Anscheinend muß der BS deshalb in seinen (nichtrechtsfähigen) Anschreiben auch nicht auf die LRA hinweisen. [/Ironie!]
Dem Bürger ist es zuzumuten, auf z.B. Wiki nachzulesen.

Aber gestehen wir ihnen das doch mal zu: Also, wer in z.B. Bayern wohnt, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Rundfunks, wer in Berlin wohnt, in die des RBB etc.
Können Zwangsanmeldungen rechtmäßig sein, wenn sie nicht der Schriftform gemäß § 126 BGB genügen?
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Kurt am 05. März 2016, 16:15
Aber gestehen wir ihnen das doch mal zu: Also, wer in z.B. Bayern wohnt, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Rundfunks, wer in Berlin wohnt, in die des RBB etc.

Warum sollte man irgendeinem Wirtschaftssubjekt irgendetwas "zugestehen"?
Wenn eine Landesrundfunkanstalt etwas will - nämlich Geld - dann soll sie doch bitteschön als allerallererstes den rechtssicheren Nachweis erbringen,
dass sie überhaupt "die zuständige Landesrundfunkanstalt" ist. Solange sie dies nicht beweist: wieso sollte ihr dann etwas zustehen?

siehe RBStV § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
Zitat
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in
dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen
Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren
Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das
Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Dies bezieht sich auf die Umverteilung der entgegengenommenen Beiträge durch BS.

Zitat
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu
entrichten.
Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio
und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

Dies bezieht sich auf einen "Beitragsschuldner".
Da ein "Beitragsschuldner" aber nicht herausfinden kann wer diese "zuständige Landesrundfunkanstalt" überhaupt ist muss er zuwarten bis sich "jemand" bei ihm meldet und etwas einfordert. Diese "jemand" sollte doch dann auch ganz einfach darlegen können dass sie "die zuständige" ist!?
So "jemand" dies weder kann noch vornimmt - so what?
Hierzu siehe die jetzt seit 22. Februar 2016 ausstehende - von der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz bislang unbeantwortete Frage:
http://fragdenstaat.de/anfrage/wer-ist-die-zustandige-landesrundfunkanstalt-im-sinne-des-rbstvs-und-wo-ist-dies-geregelt/

Können Zwangsanmeldungen rechtmäßig sein, wenn sie nicht der Schriftform gemäß § 126 BGB genügen?
Meines Erachtens nach: nein.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Philosoph am 05. März 2016, 17:31
Mit "zugestehen" meinte ich im Sinne der eigentlichen Frage nach der Zulässigkeit der Zwangsanmeldung.

Daß man die LRA theoretisch selbst herausfinden kann (oder auch nicht), ist eine andere Frage.
Theoretisch hätte man schon die Möglichkeit, aber man müßte selbst aktiv werden.
Gesetze müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden. Dort kann theoretisch jeder nachlesen, welche Gesetze geändert oder neu dazu gekommen sind. Daß die meisten Bürger das gar nicht wissen, interessiert aber weder Gesetzgebung noch Gerichte, weshalb wir in diesem Sinne vorerst nur wenig entgegenhalten können.
Versteh mich bitte nicht falsch: Ich bin auch der Meinung, daß die Art und Weise wie der Bürger behandelt wird, mit der demokratischen Verfassung nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Gerade auch die Fragwürdigkeit, daß die Bürger mit nichtrechtsfähigen Schreiben des BS belästigt (um nicht zu sagen: terrorisiert) werden, die keinerlei Hinweis auf die zuständige LRA geben, sollte endlich vor Gericht festgestellt werden.
Aber Fakt ist leider, daß die Gerichte sich hier absolut blind und taub (ganz im Sinne von Justitia ??!) stellen und diese Punkte schlichtweg entweder übergehen oder eben argumentieren, man hätte sich kundig machen können. Ob das nun eine Frechheit ist oder nicht, ändert leider nichts an der aktuellen Lage.

Hier könnte man allenfalls mit Art. 19 Abs. 4 GG argumentieren, daß das Gesetz zu unbestimmt ist (vgl. BVerwG vom 28.11.1963 (https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1963-11-28/BVerwG-I-C-7461), Rn. 10; OVG Niedersachsen vom 19.5.2009, 1 MN 12/09 (https://openjur.de/u/310109.html), Rn. 29) und der Bürger damit nicht verstehen kann, was eigentlich geregelt werden soll.
Ob sich das hier anwenden läßt, weiß  ich allerdings nicht.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Peli am 06. März 2016, 20:07
@ Alle

Genau dieses Thema wird aktuell im Rahmen meiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin angesprochen.
Ich vertrete u.a. den Standpunkt, dass die Zwangsanmeldung ohne vorherige Prüfung der Behörde, ob überhaupt
der Rundfunkstaatsvertrag greift, rechtswidrig ist. Nicht alle Meldeadressen sind von vorne herein per se Wohnungen
im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages. Aber es wird durch die Landesrundfunkanstalt und deren Erfüllungsgehilfen,
den BS einfach mal per Rundumschlag angemeldet.
Das Verfahren wird aber noch eine ganze Weile dauern, habe gerade erst angefangen.

LG Peli
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Bürger am 06. März 2016, 23:16
Halten wir zum Thema "Anmeldung" einmal kurz fest:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf
Zitat
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen
Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt
anzuzeigen (Anmeldung). [...]


„Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“
Beispiel MDR (jedoch vermutlich gleichlautend bei allen anderen "Landesrundfunkanstalten"(?)):
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html
Zitat
§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.


Nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) besteht also
"Anzeigepflicht" gegenüber der "zuständigen Landesrundfunkanstalt".

Nach der „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“  besteht jedoch
"Anzeigepflicht" gegenüber der "in § 2 genannten gemeinsamen Stelle".


Abgesehen von dieser Verwirrung bzgl. wem gegenüber denn nun genau "Anzeigepflicht" besteht, bleibt auch die konkrete "gemeinsame Stelle" im Dunkeln, denn in der Satzung heißt es dort lediglich
Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.


Weder "zuständige Landesrundfunkanstalt" noch "Landesrundfunkanstalt",
weder "Verwaltungsgemeinschaft", noch "gemeinsame Stelle" werden genauer spezifiziert.

Dies geht u.a. aus diesen Threads hervor:

Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html


„Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“
Beispiel MDR (jedoch vermutlich gleichlautend bei allen anderen "Landesrundfunkanstalten"(?)):
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html
Zitat
§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges [...] unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html), 126a (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126a.html) Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten
sind, macht jegliche Zwangsanmeldungen (euphemistisch auch "Direktanmeldungen") umso dubioser, da dies weder nach Satzung noch nach dem RBStV so vorgesehen ist (siehe nochmals oben).

Es besteht per RBStV zwar die Möglichkeit, den "Anspruch auf Auskunft [...] im Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen"...
Zitat
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
[...]
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
...jedoch keine Ermächtigung, eine Anmeldung für Dritte selbsttätig vorzunehmen.


Gegen eine solche "Ermächtigung" spräche dann wohl auch sowohl die per Satzung geforderte Schriftform gem.
BGB § 126 "Schriftform"
Abs. 1, 3 und 4
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html

BGB § 126a "Elektronische Form"
Abs. 1
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126a.html

als auch die per Satzung festgelegte "Anmelde-Bestätigung"
Zitat
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. [...]


Alles in allem jedenfalls ein RIESEN-MURKS, das Ganze...
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Philosoph am 08. März 2016, 11:42
Das Problem besteht, hinsichtlich der Frage, bei wem sich der Bürger anzumelden hat, schlicht und ergreifend darin, daß die Gerichte einfach alles ignorieren.

Dazu mal ein paar Auszüge aus einem Urteil des VG Ansbach vom 29.10.2015 (AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256)
Zitat
Die Festsetzungsbescheide vom xx.Februar 2015 und xx. März 2015 genügen in ihrer Form und in ihrer Bestimmtheit den rechtlichen Anforderungen, und zwar selbst dann, wenn man sie in voller Strenge an den sachentsprechenden Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere Art. 37 BayVwVfG, misst (das von der Klägerin genannte Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes kommt kompetenzrechtlich bei der Anwendung von Landesrecht durch eine Landesanstalt des öffentlichen Rechts von vornherein nicht in Frage; gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG gilt das ansonsten einschlägige Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz nicht - zumindest nicht direkt - für die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bayerischer Rundfunk"):

I § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (auf den am Ende der Festsetzungsbescheide auch jeweils hingewiesen wird) ist ausdrücklich festgelegt, dass jede Landesrundfunkastalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstelten selbst wahrnimmt. In der auf § 9 Abs. 2 RBStV beruhenden Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012 (auf die ebenfalls am Ende der Festsetzungsbescheide hingewiesen wird) ist in § 2 dazu normiert, dass die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen, öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt und dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig wird. Die Zurechnung der Bescheide zur Landesrundfunkanstalt, hier dem Bayerischen Rundfunk, ist zugleich aus den Festsetzungsbescheiden vom xx. Februar 2015 und xx. März 2015 ersichtlich, indem dort im Briefkopf links oben der Bayerische Rundfunk aufgeführt ist, der Bayerische Rundfunk in der Schlussformel des Schreibens allein genannt ist ("Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk") und es in der Rechtsbehelfsbelehrung heißt, dass der Widerspruch einzulegen ist "beim Bayerischen Rundfunk unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio..." (vgl. auch schon VG München v. 19.9.2014 - M 6a K 14.1156 - juris). Dementsprechend gehen die Einwendungen der Klägerin zum Verhältnis von Bayerischer Rundfunk und ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice und zum Bescheiderlass ins Leere. [...] (Urteil des VG Ansbach vom 29.10.2015, AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256, S. 45 f.)
Wozu selbst nachdenken, wenn im Rundfunkkommentar die Mitarbeiter des BS schon genau erklärt haben, wie sie die Gesetze ausgelegt wissen wollen?
Alles, was der BS tut, wird der zuständigen LRA zugeschrieben. Daß die Schreiben des BS keinerlei Hinweis auf die LRA bieten, interessiert nicht, denn aus den Festsetzungsbescheiden läßt es sich ja dann endlich ablesen.  :o


So, nun zur Zwangsanmeldung und der Argumentation der Klägerin, daß im RBStV geregelt ist, welche Handlungsmöglichkeiten der BR/LRA haben und daß die Zwangsanmeldung gerade keine legale Option darstellt:
Zitat
Auf eine "rechtswidrige Zwangsanmeldung" samt Verstößen gegen den Datenschutz kann sich die Klägerin hier gegen die Festsetzungsbescheide schon deshalb nicht berufen, weil diese Einwendung rechtsmissbräuchlich ist. Die Klägerin hat selbst zu Recht darauf hingewiesen, dass sie nach der - verfassungsmäßigen - Vorschrift des § 8 Abs. 1 RBStV von sich aus verpflichtet gewesen wäre, das Innehaben einer Wohnung unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, damit allgemeine Abgabengerechtigkeit eintritt (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Dem hat sich die Klägerin aber (anscheinend sogar bewusst) rechtswidrig entzogen, ihr ist es daher in einem Verfahren zur Aufhebung einer Rundfunkbeitragsfestsetzung für ihre Wohnung [Unterstrichung im Original] verwehrt, sich darauf zu berufen, der Bayerische Rundfunk habe dafür in der von ihr als rechtswidrig bezeichneten Art und Weise anderweitig erworbene und verwertete Daten genutzt.
Im Übrigen vermag die Kammer hier keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Zur Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden [20 Seiten Zitat aus der Entscheidung des BayVGH vom 15.5.2014 (http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm)]. Diese Regelungen erscheinen hier auch eingehalten, insbesondere gilt das auch für die Zwlf-Monats-Frist des § 11 Abs. 5 RBStV, nachdem der Meldesatz nach Aktenlage (History-Daten) frühestens vom 3. März 2013 stammt und die Klägerin selbst (Klageschriftsatz vom 29.4.2015 unter I Sachverhalt) einschlägige Aktivitäten des Beitragsservice ab 5. September 2013 und sodann fortlaufend bestätigt. (Urtel des VG Ansbach vom 29.10.2015, AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256, S. 47.)
Die Klägerin verwies sowohl in ihrer Klage als auch während der Verhandlung darauf, daß die Zwangsanmeldung im RBStV nicht vorgesehen ist und darum nicht rechtmäßig sein kann. Während der Verhandlung wies sie darauf hin, daß die Zwangsanmeldung auf einer Intendantenentscheidung beruht, wie man in den Geschäftsberichten des BS für 2013 und 2014 nachlesen kann. Sie verwies außerdem darauf, daß die Zwangsanmeldung nicht in Form eines Verwaltungsaktes vorgenommen wurde, gegen den sie hätte Widerspruch einlegen können.
Wie man sieht, wurde das alles ignoriert.
Deshalb stellt sich ja gerade die Frage, ob sie sich aus der Angelegenheit mit der vorgeschriebenen Schriftform (§ 126 BGB) auch so leicht herauslavinern können.


Zitat
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
...jedoch keine Ermächtigung, eine Anmeldung für Dritte selbsttätig vorzunehmen.

[...]

als auch die per Satzung festgelegte "Anmelde-Bestätigung"
Zitat
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. [...]

Alles in allem jedenfalls ein RIESEN-MURKS, das Ganze...
Eine "Anmeldebestätigung" haben die meisten schon erhalten, insofern ist das kein Widerspruch zu den Regelungen. Daß aber der "Anmeldebestätigung" keine Anmeldung vorausging, das ist das Perfide.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: marga am 08. März 2016, 12:05

Die folgende Beschreibung könnte die „Nicht Vorgehensweise für die Direktanmeldung“ widergeben:

Zitat:

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz.

https://books.google.fr/books?id=HI7AMHVjfc8C&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

(…)
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

3.1.2 Vorrang des Gesetzes

Der Vorrang des Gesetzes verlangt, dass die Verwaltung all diejenigen Maßnahmen unterlässt, die einem Gesetz widersprechen. Diese Gesetzesbindung beinhaltet die Elemente Anwendungsgebot und Abweichungsgebot.

So verpflichtet das Anwendungsgebot Verwaltungen, Rechtsnorme, für deren Ausführungen sie zuständig sind, auch tatsächlich auszuführen (vollziehen). Die Behörden haben insbesondere Gesetze ihrem Inhalt und Zweck entsprechen umzusetzen; die dazu erforderlichen Maßnahmen müssen sie ergreifen, Handlungen, die diese Pflicht vereiteln oder entwerten könnten, haben sie zu unterlassen.

„In einem demokratischen Rechtsstaat gehört es zur vornehmsten Pflicht der öffentlichen Verwaltung, Gesetz und Recht zu wahren (Art. 20 GG). Sie muss insbesondere beim Ermessensgebrauch und dem Erlass von Verwaltungsakten die geltenden Rechtsvorschriften strikt einhalten. Hierzu gehört die Pflicht, rechtswidrige Vorhaben nicht zu genehmigen und gegen rechtswidriges Handeln zuzuschreiten.“
(…)
+++
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: anne-mariechen am 08. März 2016, 12:43
„In einem demokratischen Rechtsstaat gehört es zur vornehmsten Pflicht der öffentlichen Verwaltung, Gesetz und Recht zu wahren (Art. 20 GG). Sie muss insbesondere beim Ermessensgebrauch und dem Erlass von Verwaltungsakten die geltenden Rechtsvorschriften strikt einhalten. Hierzu gehört die Pflicht, rechtswidrige Vorhaben nicht zu genehmigen und gegen rechtswidriges Handeln zuzuschreiten.“
(…)

Das hatte zu Zeiten Adenauers noch Gültigkeit. Seit der Regentschaft eines gewissen Kanzlers, der eigentlich die Interessen von Kurt Schuhmacher, der arbeitenden Bevölkerung vertreten sollte, aber ausversehen ist dieser Kanzler dem rücksichtslosen Kapitalismus übergesprungen und verfallen.

Inzwischen haben wir anderes Personal an der Regierung, die keine Bürger oder Landesinteressen mehr vertreten, sonder nur noch EU-Regelungen in allen Fragen und diese werden für Bevölkerung in Deutschland, in Zukunft eh noch gravierend einschneident sein. Deshalb interessiert weder das regierende Personal noch die Landesfürsten, was hier inzwischen in diesem Lande vorgeht, die verteiligen alle Ihre unnützen Positionen bis zu Ihrem Nimmerleinstag.

Nach dem Zwangsmüllstreit, der Zwangsschornsteinfeger und jetzt der Zwangsrundfunk, überall werden von allen behördlichen Stellen die vom Volke bisher beachtet und anerkannten gesetzlichen Regelungen missachtet und mit Füßen getreten. Nichts gegen Anpassungen um mit der Zeit zu gehen, aber wenn selbst die Gerichte nicht mehr Ihre Entscheidungen nach dem Recht der Justizia, sondern nach Ihrem wohlwollen auslegen, gibt das keine gute Richtung vor.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Bürger am 08. März 2016, 12:50
Bitte im Sinne der Thementreue und der Übersicht wegen nicht in allgemeine Verlautbarungen abdriften,
sondern alle eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
"Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?"
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Kurt am 08. März 2016, 14:00

[...]

als auch die per Satzung festgelegte "Anmelde-Bestätigung"
Zitat
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. [...]

[...]
Eine "Anmeldebestätigung" haben die meisten schon erhalten, insofern ist das kein Widerspruch zu den Regelungen. Daß aber der "Anmeldebestätigung" keine Anmeldung vorausging, das ist das Perfide.

Da gibt es wenigstens einen Widerspruch bzgl. der Regelungen: diese "Anmeldebestätigung" beinhaltet eben nicht die "für die Beitragserhebung erforderlichen Daten"

Gruß
Kurt
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: jasonbourne am 08. März 2016, 23:32
Man sieht am Beispiel des RfstV wieder, wie schlecht unsere Politiker und die fuer sie arbeitenden Juristen eigentlich sind.

Das Gesetz ist absolut Lueckenhaft und handwerklich miserabel, in einem rechtlichen Zwielicht entstanden, das es jeder sizilianischen Mafia ehre erweisen wuerde.

Wie kann man den Fall "der Buerger meldet sich nicht an" in so einem Gesetz einfach unbeachtet bzw. ungeregelt lassen, bzw. dort Interpretationsspielraum lassen?
Wo doch schon lange Jahre bekannt war, das GEZ Verweigere sich einfach nicht angemeldet haben?

Eine bekannte Person X hat in ihrer Klage ebenso ausgefuehrt, das fuer sie einfach, ungefragt und unbestaetigt ein sogenannten Beitragskonto eroeffnet wurde.
Fuer Person X ist die Sache klar, es gab keinen Verwaltungakt, ohne den gibt es kein Beitragskonto.

Nur haben bisher die Gerichte dieses Argument einfach abgebuegelt.
In diesem Sinne gibt es noch eine zugrunde legende Frage: Muessen es den Verwaltungsakte sein?
Die Gegenfrage: Was den sonst? fuehrt auf die krux des ganzen Systems zurueck: Ja, was ist den dieser OeR Runfunk eigentlich fuer eine Organisation, wo steht die im GRundgesetz, was ist dieser BS und woher legitimiert sich diese Organisation eigentlich?
Im Grundgesetz steht jedenfalls nicht: Es gibt XY Runfundkanstalten und sie sind vom Buerger zu finanzieren.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Philosoph am 09. März 2016, 11:44
https://books.google.fr/books?id=HI7AMHVjfc8C&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false

(…)
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

3.1.2 Vorrang des Gesetzes

Der Vorrang des Gesetzes verlangt, dass die Verwaltung all diejenigen Maßnahmen unterlässt, die einem Gesetz widersprechen. Diese Gesetzesbindung beinhaltet die Elemente Anwendungsgebot und Abweichungsgebot.

So verpflichtet das Anwendungsgebot Verwaltungen, Rechtsnorme, für deren Ausführungen sie zuständig sind, auch tatsächlich auszuführen (vollziehen). Die Behörden haben insbesondere Gesetze ihrem Inhalt und Zweck entsprechen umzusetzen; die dazu erforderlichen Maßnahmen müssen sie ergreifen, Handlungen, die diese Pflicht vereiteln oder entwerten könnten, haben sie zu unterlassen.

„In einem demokratischen Rechtsstaat gehört es zur vornehmsten Pflicht der öffentlichen Verwaltung, Gesetz und Recht zu wahren (Art. 20 GG). Sie muss insbesondere beim Ermessensgebrauch und dem Erlass von Verwaltungsakten die geltenden Rechtsvorschriften strikt einhalten. Hierzu gehört die Pflicht, rechtswidrige Vorhaben nicht zu genehmigen und gegen rechtswidriges Handeln zuzuschreiten.“
(…)
+++
Danke Marga!
Das entspricht auch dem Uniskript von Haase Rechtsschutz gegen öffentlich-rechtliche Zwangsmaßnahmen einer Behörde, 2010.  (http://www.jura.uni-freiburg.de/institute/asien/Homepage/downloads/Dokumente/HaaseRechtsschutz/view). Das müssen jetzt nur noch die Richter verstehen...


Das Gesetz ist absolut Lueckenhaft und handwerklich miserabel, in einem rechtlichen Zwielicht entstanden, das es jeder sizilianischen Mafia ehre erweisen wuerde.
Manchmal frage ich mich, ob es tatsächlich ein unbeabsichtigter Fehler war, so viele Lücken und Regelungsdefizite zu lassen. Denn im Endeffekt gehen diese Lücken alle zulasten der Bürger und nicht, wie normalerweise üblich, zu Lasten der "Behörde". Und wo es kein Gesetz gibt, da gibt es auch nicht die Möglichkeit, sich richtig zu wehren.



In diesem Sinne gibt es noch eine zugrunde legende Frage: Muessen es den Verwaltungsakte sein?
Die Gegenfrage: Was den sonst? fuehrt auf die krux des ganzen Systems zurueck: Ja, was ist den dieser OeR Runfunk eigentlich fuer eine Organisation, wo steht die im GRundgesetz, was ist dieser BS und woher legitimiert sich diese Organisation eigentlich?
Das ist genau die Frage: Müssen Zwangsanmeldungen Verwaltungsakte sein?
Im Sinne der Rechtssicherheit der Bürger sollte die Antwort eindeutig "Ja" lauten. Denn nur ein VA kann rechtswirksam sein und vor dem VG angegriffen werden. Eine reine Information über eine Anmeldung hat keine Außenwirkung und kann darum auch nicht verbindlich sein, zumindest dann nicht, wenn es keine Anmeldung im Sinne des § 126 BGB gab.
Eines müßte aber eigentlich doch klar sein:
-> Wenn ein Gesetz eine bestimmte Form vorgibt (Anmeldung als willentlichen Akt gem. § 126 BGB), dann muß diese Form gewahrt werden.
-> Wenn ein Gesetz einer Behörde Möglichkeiten vorgibt, zu ihrem "Recht" zu kommen (Ordnungwidrigkeits- bzw. Zwangsverfahren), dann kann die Behörde nur von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen und darf nicht einfach irgendetwas anderes machen.
-> Wenn es für eine bestimmte Vorgehensweise kein Gesetz gibt, dann ist diese Vorgehensweise nicht von einem Gesetz gedeckt und damit unrechtmäßig.
So das VG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2003, 3 K 1256/03 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Stuttgart&Art=en&sid=9a0c0bffe182a35625fdc2c9ddc86909&nr=3368&anz=7&pos=5&Blank=1), Rn: 19:
Zitat
Mit den o.g. Urkunden kann der Beweis erbracht werden, dass der Beauftragte der Rundfunkanstalt die darin festgehaltenen Eintragungen gemacht hat (vgl. §§ 98 VwGO, 416 ZPO). Ein darüber hinausgehender Beweiswert könnte diesen Urkunden nur dann zugemessen werden, wenn es sich um öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO handelte. Eine öffentliche Urkunde erbringt nämlich unter Ausschluss richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) vollen Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärung (§§ 415 Abs. 1, 417 ZPO) bzw. der beurkundeten Wahrnehmung oder Handlung der Behörde (§ 418 ZPO). Das Anmeldeformular und der zugehörige Besuchsbericht sind indes keine öffentlichen Urkunden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 6.4.1998 - 3 K 2250/97 -; a.A. VG Mainz, Urteil vom 6.5.1999 - 7 K 2014/98 -, NVwZ 2000, 228). Als öffentliche Urkunden gelten gem. § 415 Abs. 1 ZPO nur solche Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Der Beauftragte des Beklagten ist zunächst keine mit öffentlichem Glauben versehene Person i.S.d. § 415 ZPO. Denn hierunter fallen nur solche Personen, die, wie etwa Notare oder Urkundsbeamte, durch staatliche Ermächtigung zur Beurkundung bestellt sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, RNr. 5 zu § 415). Der Beauftragte des Beklagten ist auch keine Behörde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO. Zwar hat die beklagte Rundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes hoheitliche Befugnisse (etwa die Erhebung und Vollstreckung von Gebühren, vgl. § 7 RGebStV); ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage. Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273). Das ist nicht der Fall. Zwar ist in § 10 der Satzung des Beklagten bestimmt, dass die Beauftragten berechtigt sind, für den Südwestrundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen und Anzeigen gem. § 3 Abs. 1 RGebStV entgegenzunehmen. Selbst wenn damit den Beauftragten hoheitliche Befugnisse übertragen worden sein sollten, fehlte es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 7 RGebStV, wonach die Landesrundfunkanstalten u.a. ermächtigt werden, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens durch Satzung zu regeln, kann mangels Konkretisierung keine Befugnis des Südwestrundfunks zur Übertragung von Hoheitsrechten auf Private abgeleitet werden.
Dieser Fall ist nicht ganz mit der jetzigen Situation vergleichbar. Damals wurde eine Frau zwangsangemeldet, weil ein Gebührenbeauftragter ein Fernsehgerät in ihrer Wohnung gesehen haben will.
Allerdings geht es um die Wirksamkeit von Zwangsanmeldungen. Eine Zwangsanmeldung darf nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

Abgesehen davon, kann es nicht egal sein, ob die Zwangsanmeldung durch den BS, ohne Verweis auf die zuständige LRA, bestätigt wird oder durch die LRA selbst. Denn ein Bürger, der sich nicht angemeldet hat und dann eine Bestätigung durch den BS bekommt, weiß ja gar nicht, bei welcher LRA er nun eigentlich angemeldet ist.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: jasonbourne am 09. März 2016, 12:40
Im Grunde sind es ja zwei relativ klare Punkte die man hier angeht, und die sich in meinen Augen auch nicht trennen lassen:

1. Die Institution Beitragsservice/BS - was ist das eigentlich?
2. Die Zwangsanmeldung

Was man aus dem Rfstv entnehmen kann, ist das jeder Wohnungsinhaber - also jeder Bewohner - zur Anmeldung verpflichtet ist - bei der zustaendigen LRA.
Das ist schon an sich ein seltsamer Vorgang, weil ich nicht unbedingt wissen muss, was meine zustaendige LRA eigentlich ist und es insgesamt seltsam anmutet, das jemand etwas von mir will, ich mich aber bei ihm melden muss.
Zum Vergleich: Zwar muss ich mich bei Kauf eines KFZs auch bei der Zuslassungsstelle melden, erhalte dann aber in der Folge einen KFZ Steuerbescheid.
Die Koppelung mit der Wohnung und der LRA muss man ja auch erstmal verstehen, bei einem KFZ ist es doch langlaeufig bekannt, das man dafuer Steuer zahlt und man gibt es ja bei der Anmeldung mit an.
Selbst wenn der Rfstv also so gueltig ist, was ja noch garnicht klar ist, weil es eben gerade hoechstrichterlich geklaert wird, begeht man nach ihm maximal eine Ordnungswiedrigkeit.
Jedoch habe ich noch nicht einmal ein Verfahren wegen eine rOrdnungswiedrigkeit gegen einen Nicht-Anmelder aber Wohnungsinhaber gesehen. Liegt vlt. auch daran das es nicht eindeutig ist, kann eine WOhnung doch meherere Inhaber, aber nur einen Beitragsschuldner haben.
Eigentlich muesste also die zustaendige LRA Ordnungswiedrigkeitsverfahren nach dem  Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einleiten.
Warum das nicht geschieht, ist mir eigentlich ein Raetsel, zumal die Bussgelder doch eine schoene Einnahmequelle sein duerften?

Statt dessen diese Zwangsanmeldung, die ein ziemlich einmaliger Vorgang in der dt. Verwaltung ist. Das Schreiben zur Zwangsanmeldung war, zuminderst bei einer bekannten Person X, ein formloses Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung und ohne jeglichen Bescheidscharakter, der Titel: "Bestaetigung der Anmeldung", zugestellt mit normaler Post, mit dem Briefkopf einer Instituation Beitragsservice. Die fuer Person X wohl zustaendige LRA BR geht nicht im geringsten daraus hervor, das Schreiben erinnter an vorher und nacher eingegangenen Schreiben mit dem Titel " Mahnung" "Erinnerung an ihre Rundfunkbeitraege", "Der Rundfunkbeitrag - von allen fuer alle".

Jeder Buerger der dieses Schreiben erhaelt oder es sieht wird ihm einen fromlosen, rein informellen Charakter unterstellen.Schon alleine deshalb kann dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt darstellen.

Die Frage ist aber, ob, und wenn ja auf welcher Grundlage, eine Instituation - oder was auch immer der BS sein will/soll - fuer jede Wohung fuer die er kein Beitragskonto hat, eines eroeffnen kann, auf einen beliebigen Wohnungsinhaber.
Der 15. Rfstv. gibt das in meiner Interpretation nicht her, das vorgesehene Verfahren dort heisst "Verwaltungszwangsverfahren" und erfodert einen Bescheid.
Das Vergehen ist eine Ordnungswiedrigkeit, aber ein zugehoeriges Verfahren hat bisher noch keine LRA eingeleitet?

Bleibt nurnoch die Frage, wann die dt. Richter dieses Gesetz auch mal lesen, und dan verstehen.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: kernelpanic am 30. Mai 2016, 13:52
Im Grunde sind es ja zwei relativ klare Punkte die man hier angeht, und die sich in meinen Augen auch nicht trennen lassen:

1. Die Institution Beitragsservice/BS - was ist das eigentlich?
2. Die Zwangsanmeldung

Was man aus dem Rfstv entnehmen kann, ist das jeder Wohnungsinhaber - also jeder Bewohner - zur Anmeldung verpflichtet ist - bei der zustaendigen LRA.

Bleibt nurnoch die Frage, wann die dt. Richter dieses Gesetz auch mal lesen, und dan verstehen.

Das ist echt Interessant. Der Schwager eines Kollegen wurde auch zwangsangemeldet. Inzwischen erfreute er sich über die Vollstreckung von nie erhaltenen Beitragsbescheiden.
Leider wurde jedes Rechtsmittel zurückgewiesen. Er bezahlte dann unter Zwang beim GV. Das hat er nun auch schriftlich.
Es wurde also bei Ihm ohne (s)eine Unterschrift und ohne eines Vorhandenseins irgendwelchen Schriftverkehrs oder Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.
Der Schwager ist auch der Meinung dass auf diesem Weg keine Verwaltungsakte entstehen können und dass das Verwaltungszwangsverfahren hätte angewendet werden müssen.
Die Frage ist nun: Kann man aus diesem Sachverhalt den BS oder die LRA verklagen? Wenn ja, auf was? Monatl. 17,50€? ;-)
Der (finanzielle) Nachteil des nicht - angewandten Verwaltungszwangsverfahren müsste ja bestimmt nachgewiesen werden.
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Shran am 16. Juni 2016, 01:47
Mal etwas zum Nachdenken:

Liest man sich mal die Rundfunkbeitragssatzung der zuständigen LRA (z.B. des Bayerischen Rundfunks (http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/br-satzung-rundfunkgebuehren100.html)) durch, so könnte man über folgenden § stolpern:

Das Dokument ist aber noch von 2011 und handelt von "Gebühren"
Zitat
"BR-Satzung zu Rundfunkgebühren "

Ansonsten wird das schriftliche vermutlich durch das Meldegesetz ausgehebelt.
Die ausdrückliche schriftl. Form kann in Zustand der Verweigeruntg der Auskunft dann eingeholt werden, nach Bundesmeldegesetz.

BMG - § 33 und § 34, § 17, § 49,  § 48 (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html)
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: Bürger am 24. September 2016, 02:08
Hinweis:
Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
Titel: Re: Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Beitrag von: art18GG am 07. Oktober 2016, 15:43
Ich möchte diese sehr interessante Diskussion noch einmal mit der Frage anregen, ob man nicht auch so etwas wie ein Recht auf ein Verwaltungszwangsverfahren hat.
Dies müsste ja eigentlich der einzig mögliche Wege bei jemanden gewesen sein, der dem Beitragsservice in Schreiben (sinngemäß) geantwortet hat, dass dieser ihn mal könne und dieser jemand weder bereit sei, in der Angelegenheit eine Auskunft zu erteilen noch eine Anmeldung vorzunehmen.


Edit "Bürger":
Die Frage "Recht auf ein Verwaltungszwangsverfahren" wäre ein vom Kern-Thema des hiesigen Threads abschweifende eigenständige Frage und daher bitte - entsprechend ausgearbeitet und aufbereitet - in einem separaten Thread zu behandeln.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.