Laut § 8 RBStV gilt die sogenannte "Anzeigepflicht". Danach ist jeder Wohnungsinhaber verpflichtet, sich selbst bei der zuständigen LRA anzuzeigen. Tut er dies nicht, handelt er ordnungswidrig (§ 12 Abs. 1). "Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV)Die Zwangsanmeldungen des BS sind darum keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden (das wird noch nicht einmal vorgetäuscht) und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.Aber wie überzeugst du den Richter, der sagen wird: "Jeder Haushalt muss den Rundfunkbeitrag zahlen und die automatische Anmeldung wird nur vorgenommen, damit der Beitragsschuldner anhand einer Beitragsnummer zugeordnet werden kann."
D.h. sie verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG (https://dejure.org/gesetze/GG/19.html), da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.
Die Zwangsanmeldungen des BS sind darum keine Verwaltungsakte, weil sie weder von einer Behörde (der zuständigen LRA) erlassen wurden (das wird noch nicht einmal vorgetäuscht) und außerdem keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
D.h. sie verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 GG (https://dejure.org/gesetze/GG/19.html), da man sich eben gerade nicht durch Widerspruch auf rechtlichem Wege gegen die Zwangsanmeldung wehren kann.
Hallo Knax,
nachdem die Beitragspflicht durch Meldedaten-Abgleich festgestellt wird und damit
die Zwangsanmeldung/Direktanmeldung erfolgt (ohne Wissen des Betroffenen),
wird doch letztlich damit eine später erfolgende Zahlungspflicht der Beitragspflicht ausgelöst,
die der Betroffene erst mit der Zusendung des Festsetzungsbescheides erfährt.
Wenn er sich nicht vorher schriftlich mit den Infobriefen anmeldet
(Anmeldung durch den Bürger ist auch eine Willenserklärung durch schriftliche Anmeldung).
Damit tritt doch eine Rechtsfolge ein. Der Bürger soll sich mit Formular anmelden,
aber seitens des BS wird dem Bürger nicht die Möglichkeit gegeben, auf die vorher durchgeführte Zwangsanmeldung/Direktanmeldung zu reagieren mit verwaltungsrechtlich ausgestaltetem rechtsfähigen VA der örRA.
Der Bürger kann sich nach deiner Vermutung nur anmelden aber nicht auf "Zwangsanmeldung reagieren" ohne vorher sich anzumelden. Tolles "Wortspiel" genau wie in § 10 Abs. (7) Satz 1 RBStV und § 2 der Leistungssatzung.
+++
Hallo Knax,
nachdem die Beitragspflicht durch Meldedaten-Abgleich festgestellt wird und damit
die Zwangsanmeldung/Direktanmeldung erfolgt (ohne Wissen des Betroffenen),
wird doch letztlich damit eine später erfolgende Zahlungspflicht der Beitragspflicht ausgelöst,
die der Betroffene erst mit der Zusendung des Festsetzungsbescheides erfährt.
Hallo Knax,Das Problem am Meldedatenabgleich (mal abgesehen davon, daß er gegen den Datenschutzverstößt, egal, was das BVerfG dazu sagt), ist, daß die Daten teils schon wieder veraltet sein können (die vier Tranchen fanden jeweils im März/September 2013/2014 statt) oder manche Bürger sich grundsätzlich nicht mehr beim Meldeamt ummelden, sprich: die Daten bei den Meldeämtern müssen nicht der Realität entsprechen.
das verstehe ich soweit, wie Deine Interpretation sich liest. Aber der Meldeabgleich bestätigt doch schon das Innehaben der Wohnung, wenn bis dato kein Beitragspflichtiger unter dieser Anschrift gespeichert ist. Wieso wird dann nochmal seitens des Beitragspflichtigen eine mehrmalige schriftliche Bestätigung seiner Anmeldung erforderlich, diese ist doch bereits mit dem Abgleich festgestellt worden. Die Info Briefe haben keine gesetzliche Erfordernis mehr. Das Innehaben der Wohnung ist doch festgestellt. Der festgestellte Beitragspflichtige kann doch sofort mit § 12 RBStV herangezogen werden.
+++
Hi Philosoph,
Der BS kann diese Zwangsanmeldung/Direktanmeldung meines Erachtens nicht vornehmen ohne einen „Auftrag“ von der örRA zu erhalten. Sollte die örRA den BS beauftragen, diese Zwangsanmeldung/Direktanmeldung durchzuführen, muss ein rechtsfähig ausgestalteter VA seitens der örRA vorausgehen an den Beitragspflichtigen. Es ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag. Die Vorgehensweise nach dem VWVfG ist bereits hier mehrfach erörtert worden.
+++
Das sehe ich nicht so. Meine Ansicht ist folgende: Laut Gesetz hat der Betroffene die Pflicht, das Innehaben einer Wohnung anzuzeigen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 RBStV). Jedoch löst die Anzeige nicht die Beitragspflicht aus, sondern das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Absatz 1 RBStV). Die Anzeigepflicht ist eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Diese Mitwirkungspflicht besteht unabhängig davon, ob und welche Meldedaten die Rundfunkanstalt von Dritten erhält. Sofern der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (die hier konkret in einer Anzeigepflicht besteht), muss die Behörde die Möglichkeit der Ersatzvornahme haben, denn sonst ist sie schlichtweg handlungsunfähig und könnte ihre Aufgabe nicht erfüllen. Wenn der Betroffene also nicht reagiert, sagt sich die Behörde: "Also gut, wenn Du uns keine Auskunft gibst, dann holen wir uns die relevanten Daten eben selbst." Dadurch wird keine Beitragspflicht ausgelöst. Die Beitragspflicht wird durch das Innehaben einer Wohnung ausgelöst. (Ob die Verknüpfung der Beitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung überhaupt rechtmäßig ist, ist wieder eine andere Frage.)
§14
9)
(Satz 1) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
...
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.
(Satz 2) Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
(Satz 3) Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
(Satz 2) Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
(Satz 3) Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
(Satz 4) Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
(Satz 5) Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern.
(Satz 6) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2)
(Satz 1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch die Satzung zu regeln.
(Satz 2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen.
(Satz 3) Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
§ 5
Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer.
Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.
§14
9)
...
(Satz 2)Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
(Satz 3)Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend.
(Satz 4)Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.
Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Schauen wir doch rein:Danke Kurt!
RBStV § 11 Abs. 5Zitat(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen.
Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
In diesem Rahmen erhalten die potenziellen Beitragszahler/innen Klärungsanfragen (Mailing) und Erinnerungsschreiben. Reagieren sie darauf nicht oder tragen nicht zur Klärung des Beitragssachverhalts bei, erfolgt seit Ende 2013 nach einer nochmaligen Erinnerung eine sogenannte Direktanmeldung. Hierbei wird der betroffenen Person mitgeteilt, dass für sie ein Beitragskonto eröffnet wurde und somit Rundfunkbeiträge erhoben werden. Dieses Verfahren trägt der Forderung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) Rechnung, alle Instrumente zur Hebung des Potenzials und zur Herstellung von Beitragsgerechtigkeit zu nutzen.
Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den EinwohnermeldeämternGeschäftsbericht des Beitragsservice von 2014, S. 25:
gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit
zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des
Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen. Dies führte in 2014 zu mehreren
Millionen direkt angemeldeter Beitragskonten. Für die Sachbearbeitung des Beitragsservice bedeutete
die Intendantenentscheidung einen erheblichen, in diesem Umfang nicht geplanten Anstieg an schriftlichen und telefonischen Vorgängen, der auch im Verlauf des Jahres 2015 noch Einbußen im Servicegrad mit sich bringen wird.
Dieses Verfahren trägt der Forderung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) Rechnung, alle Instrumente zur Hebung des Potenzials und zur Herstellung von Beitragsgerechtigkeit zu nutzen.Und Geschäftsbericht des Beitragsservice von 2014, S. 34:
Das Berichtsjahr war aus Datenschutzsicht geprägt durch einen deutlichen Anstieg an Auskunftsersuchen, vielfach gepaart mit einem Verlangen nach Löschung von Daten. Dies war zurückzuführen auf den Ende 2013 gefassten Beschluss der Intendantinnen und Intendanten, dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit nachzukommen und im Falle einer fehlenden Reaktion auf Klärungsschreiben des Beitragsservice eine maximal bis 1. Januar 2013 zurückwirkende so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.Die Direktanmeldung geht also nicht auf eine gesetzliche Grundlage, sondern auf eine Entscheidung der Intendanten zurück, die aber derartiges nicht einfach so beschließen dürfen, immerhin haben sie (noch) keine Gesetzgebungsbefugnis. Es gibt also gerade keine gesetzliche Grundlage für die Direktanmeldung.
Die Direktanmeldung geht also nicht auf eine gesetzliche Grundlage, sondern auf eine Entscheidung der Intendanten zurück, die aber derartiges nicht einfach so beschließen dürfen, immerhin haben sie (noch) keine Gesetzgebungsbefugnis. Es gibt also gerade keine gesetzliche Grundlage für die Direktanmeldung.
Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
Definitiv Nein.
Verwaltungsakte dürfen nur von Behörden erlassen werden.
BS ist sonst was undefiniertes nicht-rechtsfähiges Neutrum, eine gemeinsame Aussenstelle der ÖR. Relevant ist der ÖR.
Die ÖR sind auch keine Behörden, sondern Anstalten.
§ 3 Abs. 1:
Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle [nicht namentlich genannter Beitragsservice] zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Mal etwas zum Nachdenken:
Wenn also nach § 3 Rundfunkbeitragssatzung ausdrücklich die Schriftform nach § 126 BGB gefordert wird, dann kann eine Zwangsanmeldung dieser Schriftform überhaupt nicht entsprechen, weil ja der Zwangsangemeldete nichts unterschrieben hat.
Wenn aber die Zwangsanmeldung der geforderten Schriftform nicht entspricht, dann fehlt es ihr doch an der gesetzlichen Grundlage, oder?
Selbst, wenn sich der BS darauf herausredet, er hätte anmelden dürfen (Intendantenentscheidung), so fehlt es doch an einer notariellen Urkunde gemäß § 126 Abs. 4 BGB?
Bitte diskutieren. ;)
Mal etwas zum Nachdenken:
Liest man sich mal die Rundfunkbeitragssatzung der zuständigen LRA (z.B. des Bayerischen Rundfunks (http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/br-satzung-rundfunkgebuehren100.html)) durch...
Bitte diskutieren. ;)
Aber gestehen wir ihnen das doch mal zu: Also, wer in z.B. Bayern wohnt, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Rundfunks, wer in Berlin wohnt, in die des RBB etc.
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in
dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen
Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren
Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das
Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu
entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio
und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
Können Zwangsanmeldungen rechtmäßig sein, wenn sie nicht der Schriftform gemäß § 126 BGB genügen?Meines Erachtens nach: nein.
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen
Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt
anzuzeigen (Anmeldung). [...]
§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
§ 3 Anzeigen, Formularesind, macht jegliche Zwangsanmeldungen (euphemistisch auch "Direktanmeldungen") umso dubioser, da dies weder nach Satzung noch nach dem RBStV so vorgesehen ist (siehe nochmals oben).
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges [...] unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html), 126a (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126a.html) Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung...jedoch keine Ermächtigung, eine Anmeldung für Dritte selbsttätig vorzunehmen.
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
[...]
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. [...]
Die Festsetzungsbescheide vom xx.Februar 2015 und xx. März 2015 genügen in ihrer Form und in ihrer Bestimmtheit den rechtlichen Anforderungen, und zwar selbst dann, wenn man sie in voller Strenge an den sachentsprechenden Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere Art. 37 BayVwVfG, misst (das von der Klägerin genannte Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes kommt kompetenzrechtlich bei der Anwendung von Landesrecht durch eine Landesanstalt des öffentlichen Rechts von vornherein nicht in Frage; gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG gilt das ansonsten einschlägige Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz nicht - zumindest nicht direkt - für die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bayerischer Rundfunk"):Wozu selbst nachdenken, wenn im Rundfunkkommentar die Mitarbeiter des BS schon genau erklärt haben, wie sie die Gesetze ausgelegt wissen wollen?
I § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (auf den am Ende der Festsetzungsbescheide auch jeweils hingewiesen wird) ist ausdrücklich festgelegt, dass jede Landesrundfunkastalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstelten selbst wahrnimmt. In der auf § 9 Abs. 2 RBStV beruhenden Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012 (auf die ebenfalls am Ende der Festsetzungsbescheide hingewiesen wird) ist in § 2 dazu normiert, dass die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen, öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt und dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig wird. Die Zurechnung der Bescheide zur Landesrundfunkanstalt, hier dem Bayerischen Rundfunk, ist zugleich aus den Festsetzungsbescheiden vom xx. Februar 2015 und xx. März 2015 ersichtlich, indem dort im Briefkopf links oben der Bayerische Rundfunk aufgeführt ist, der Bayerische Rundfunk in der Schlussformel des Schreibens allein genannt ist ("Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk") und es in der Rechtsbehelfsbelehrung heißt, dass der Widerspruch einzulegen ist "beim Bayerischen Rundfunk unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio..." (vgl. auch schon VG München v. 19.9.2014 - M 6a K 14.1156 - juris). Dementsprechend gehen die Einwendungen der Klägerin zum Verhältnis von Bayerischer Rundfunk und ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice und zum Bescheiderlass ins Leere. [...] (Urteil des VG Ansbach vom 29.10.2015, AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256, S. 45 f.)
Auf eine "rechtswidrige Zwangsanmeldung" samt Verstößen gegen den Datenschutz kann sich die Klägerin hier gegen die Festsetzungsbescheide schon deshalb nicht berufen, weil diese Einwendung rechtsmissbräuchlich ist. Die Klägerin hat selbst zu Recht darauf hingewiesen, dass sie nach der - verfassungsmäßigen - Vorschrift des § 8 Abs. 1 RBStV von sich aus verpflichtet gewesen wäre, das Innehaben einer Wohnung unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, damit allgemeine Abgabengerechtigkeit eintritt (vgl. auch § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Dem hat sich die Klägerin aber (anscheinend sogar bewusst) rechtswidrig entzogen, ihr ist es daher in einem Verfahren zur Aufhebung einer Rundfunkbeitragsfestsetzung für ihre Wohnung [Unterstrichung im Original] verwehrt, sich darauf zu berufen, der Bayerische Rundfunk habe dafür in der von ihr als rechtswidrig bezeichneten Art und Weise anderweitig erworbene und verwertete Daten genutzt.Die Klägerin verwies sowohl in ihrer Klage als auch während der Verhandlung darauf, daß die Zwangsanmeldung im RBStV nicht vorgesehen ist und darum nicht rechtmäßig sein kann. Während der Verhandlung wies sie darauf hin, daß die Zwangsanmeldung auf einer Intendantenentscheidung beruht, wie man in den Geschäftsberichten des BS für 2013 und 2014 nachlesen kann. Sie verwies außerdem darauf, daß die Zwangsanmeldung nicht in Form eines Verwaltungsaktes vorgenommen wurde, gegen den sie hätte Widerspruch einlegen können.
Im Übrigen vermag die Kammer hier keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Zur Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden [20 Seiten Zitat aus der Entscheidung des BayVGH vom 15.5.2014 (http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm)]. Diese Regelungen erscheinen hier auch eingehalten, insbesondere gilt das auch für die Zwlf-Monats-Frist des § 11 Abs. 5 RBStV, nachdem der Meldesatz nach Aktenlage (History-Daten) frühestens vom 3. März 2013 stammt und die Klägerin selbst (Klageschriftsatz vom 29.4.2015 unter I Sachverhalt) einschlägige Aktivitäten des Beitragsservice ab 5. September 2013 und sodann fortlaufend bestätigt. (Urtel des VG Ansbach vom 29.10.2015, AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256, S. 47.)
Eine "Anmeldebestätigung" haben die meisten schon erhalten, insofern ist das kein Widerspruch zu den Regelungen. Daß aber der "Anmeldebestätigung" keine Anmeldung vorausging, das ist das Perfide.ZitatDer Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden....jedoch keine Ermächtigung, eine Anmeldung für Dritte selbsttätig vorzunehmen.
[...]
als auch die per Satzung festgelegte "Anmelde-Bestätigung"Zitat§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. [...]
Alles in allem jedenfalls ein RIESEN-MURKS, das Ganze...
„In einem demokratischen Rechtsstaat gehört es zur vornehmsten Pflicht der öffentlichen Verwaltung, Gesetz und Recht zu wahren (Art. 20 GG). Sie muss insbesondere beim Ermessensgebrauch und dem Erlass von Verwaltungsakten die geltenden Rechtsvorschriften strikt einhalten. Hierzu gehört die Pflicht, rechtswidrige Vorhaben nicht zu genehmigen und gegen rechtswidriges Handeln zuzuschreiten.“
(…)
Eine "Anmeldebestätigung" haben die meisten schon erhalten, insofern ist das kein Widerspruch zu den Regelungen. Daß aber der "Anmeldebestätigung" keine Anmeldung vorausging, das ist das Perfide.
[...]
als auch die per Satzung festgelegte "Anmelde-Bestätigung"Zitat§ 5 Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. [...]
[...]
https://books.google.fr/books?id=HI7AMHVjfc8C&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=falseDanke Marga!
(…)
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
3.1.2 Vorrang des Gesetzes
Der Vorrang des Gesetzes verlangt, dass die Verwaltung all diejenigen Maßnahmen unterlässt, die einem Gesetz widersprechen. Diese Gesetzesbindung beinhaltet die Elemente Anwendungsgebot und Abweichungsgebot.
So verpflichtet das Anwendungsgebot Verwaltungen, Rechtsnorme, für deren Ausführungen sie zuständig sind, auch tatsächlich auszuführen (vollziehen). Die Behörden haben insbesondere Gesetze ihrem Inhalt und Zweck entsprechen umzusetzen; die dazu erforderlichen Maßnahmen müssen sie ergreifen, Handlungen, die diese Pflicht vereiteln oder entwerten könnten, haben sie zu unterlassen.
„In einem demokratischen Rechtsstaat gehört es zur vornehmsten Pflicht der öffentlichen Verwaltung, Gesetz und Recht zu wahren (Art. 20 GG). Sie muss insbesondere beim Ermessensgebrauch und dem Erlass von Verwaltungsakten die geltenden Rechtsvorschriften strikt einhalten. Hierzu gehört die Pflicht, rechtswidrige Vorhaben nicht zu genehmigen und gegen rechtswidriges Handeln zuzuschreiten.“
(…)
+++
Das Gesetz ist absolut Lueckenhaft und handwerklich miserabel, in einem rechtlichen Zwielicht entstanden, das es jeder sizilianischen Mafia ehre erweisen wuerde.Manchmal frage ich mich, ob es tatsächlich ein unbeabsichtigter Fehler war, so viele Lücken und Regelungsdefizite zu lassen. Denn im Endeffekt gehen diese Lücken alle zulasten der Bürger und nicht, wie normalerweise üblich, zu Lasten der "Behörde". Und wo es kein Gesetz gibt, da gibt es auch nicht die Möglichkeit, sich richtig zu wehren.
In diesem Sinne gibt es noch eine zugrunde legende Frage: Muessen es den Verwaltungsakte sein?Das ist genau die Frage: Müssen Zwangsanmeldungen Verwaltungsakte sein?
Die Gegenfrage: Was den sonst? fuehrt auf die krux des ganzen Systems zurueck: Ja, was ist den dieser OeR Runfunk eigentlich fuer eine Organisation, wo steht die im GRundgesetz, was ist dieser BS und woher legitimiert sich diese Organisation eigentlich?
Mit den o.g. Urkunden kann der Beweis erbracht werden, dass der Beauftragte der Rundfunkanstalt die darin festgehaltenen Eintragungen gemacht hat (vgl. §§ 98 VwGO, 416 ZPO). Ein darüber hinausgehender Beweiswert könnte diesen Urkunden nur dann zugemessen werden, wenn es sich um öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO handelte. Eine öffentliche Urkunde erbringt nämlich unter Ausschluss richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) vollen Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärung (§§ 415 Abs. 1, 417 ZPO) bzw. der beurkundeten Wahrnehmung oder Handlung der Behörde (§ 418 ZPO). Das Anmeldeformular und der zugehörige Besuchsbericht sind indes keine öffentlichen Urkunden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 6.4.1998 - 3 K 2250/97 -; a.A. VG Mainz, Urteil vom 6.5.1999 - 7 K 2014/98 -, NVwZ 2000, 228). Als öffentliche Urkunden gelten gem. § 415 Abs. 1 ZPO nur solche Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Der Beauftragte des Beklagten ist zunächst keine mit öffentlichem Glauben versehene Person i.S.d. § 415 ZPO. Denn hierunter fallen nur solche Personen, die, wie etwa Notare oder Urkundsbeamte, durch staatliche Ermächtigung zur Beurkundung bestellt sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, RNr. 5 zu § 415). Der Beauftragte des Beklagten ist auch keine Behörde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO. Zwar hat die beklagte Rundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts kraft Gesetzes hoheitliche Befugnisse (etwa die Erhebung und Vollstreckung von Gebühren, vgl. § 7 RGebStV); ihr Behördencharakter steht daher nicht in Frage. Der Beauftragte des Beklagten gehört aber als freiberuflich Tätiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung für die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das wäre nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden wären (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu § 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273). Das ist nicht der Fall. Zwar ist in § 10 der Satzung des Beklagten bestimmt, dass die Beauftragten berechtigt sind, für den Südwestrundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen und Anzeigen gem. § 3 Abs. 1 RGebStV entgegenzunehmen. Selbst wenn damit den Beauftragten hoheitliche Befugnisse übertragen worden sein sollten, fehlte es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 7 RGebStV, wonach die Landesrundfunkanstalten u.a. ermächtigt werden, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens durch Satzung zu regeln, kann mangels Konkretisierung keine Befugnis des Südwestrundfunks zur Übertragung von Hoheitsrechten auf Private abgeleitet werden.Dieser Fall ist nicht ganz mit der jetzigen Situation vergleichbar. Damals wurde eine Frau zwangsangemeldet, weil ein Gebührenbeauftragter ein Fernsehgerät in ihrer Wohnung gesehen haben will.
Im Grunde sind es ja zwei relativ klare Punkte die man hier angeht, und die sich in meinen Augen auch nicht trennen lassen:
1. Die Institution Beitragsservice/BS - was ist das eigentlich?
2. Die Zwangsanmeldung
Was man aus dem Rfstv entnehmen kann, ist das jeder Wohnungsinhaber - also jeder Bewohner - zur Anmeldung verpflichtet ist - bei der zustaendigen LRA.
Bleibt nurnoch die Frage, wann die dt. Richter dieses Gesetz auch mal lesen, und dan verstehen.
Mal etwas zum Nachdenken:
Liest man sich mal die Rundfunkbeitragssatzung der zuständigen LRA (z.B. des Bayerischen Rundfunks (http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/br-satzung-rundfunkgebuehren100.html)) durch, so könnte man über folgenden § stolpern:
"BR-Satzung zu Rundfunkgebühren "