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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Knax am 20. Juli 2015, 19:09
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Hallo zusammen,
ich möchte eine Diskussion über die Frage der juristischen Korrektheit der Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice beginnen.
Vorüberlegungen
Die GEZ bzw. der heutige Beitragsservice wurde durch die so genannte "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" errichtet. In dieser Verwaltungsvereinbarung vereinbaren die Rundfunkanstalten den gemeinschaftlichen Betrieb eines Rechenzentrums. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht haben sie damit vereinbart, eine gemeinsame Stelle zur Verwaltung des Gebührenaufkommens zu errichten, weil der Betrieb des Rechenzentrums die Verwaltung des Gebührenaufkommens ermöglichen soll. Meiner Ansicht nach handelt es sich bei der Verwaltungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, exakt um einen koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag, da es sich um eine Vereinbarung zwischen Verwaltungsträgern untereinander auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt.
Frage
Waren die die Verwaltungsvereinbarung schließenden Rundfunkanstalten überhaupt dazu befugt, länderübergreifend eine gemeinsame Stelle zur Verwaltung des Gebührenaufkommens durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen? Oder hätte es dazu nicht (genauso wie zur Errichtung der KEF als gemeinschaftlichem Gremium zur Ermittlung des Finanzbedarfs) einer staatsvertraglichen Regelung durch die Bundesländer bedurft?
Ich selbst habe mir hierzu zwar bereits den einen oder anderen Gedanken gemacht, muss aber dazu sagen, dass mir die erforderlichen Kenntnisse auf diesem Gebiet bisher fehlen. Eventuell können wir im Laufe der Zeit gemeinsam eine Antwort herausarbeiten. Ich hoffe auf eine rege Beteiligung.
Edit "Bürger":
Tangierende Hintergrundinformationen u.a. unter
[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html
Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.0.html
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html
In hiesigem Thread aber bitte konzentrieren auf die obige Frage bzgl. der
Befugnis, "länderübergreifend eine gemeinsame Stelle zur Verwaltung des Gebührenaufkommens
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen?"
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Diese Papier "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" wird im Geschäftsbericht 2014 des Betragservices auf der Seite 54 unter "Geschäftsführung" genannt. Die Frage von Knax ist berechtigt.
Es stellt sich die weitere Frage: Der Betragservice beruft sich in seinem Geschäftsbericht auf eine Vereinbarung die nicht öffentlich ist. Ich jedenfalls habe nach langem suchen keine "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" im Netz finden können. Sollte man sich hier vielleicht beim Landtagsabgeordneten anfragen, ob der diese kennt. Die Abgeordneten der Landtage sollten dieses Papier kennen, denn mit Ihrer Stimme geben Sie doch dem Unternehmen Betragservice die Befugnis die Geschäfte zu führen?
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Zu dem Thema "Verwaltungsvereinbarung" findet sich folgendes im Netz:
26.11.2002
Verwaltungsvereinbarung GEZ neu gefasst
Die Intendanten der ARD, des DeutschlandRadios und des ZDF unterzeichnen die neu gefasste "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale", die bis zum Ende des Jahres 2012 Gültigkeit hat. Die Neuerungen betreffen u.a. die Umstellung von der D-Mark auf den Euro sowie den Beitritt des DeutschlandRadios zur GEZ. Ferner enthält die neue Verwaltungsvereinbarung eine Festschreibung der auch bislang schon von der GEZ wahrgenommenen Federführung für die gemeinsame Planung der Gebührenerträge ARD/ZDF sowie der Budget- und Durchführungsverantwortung für das Cash-Marketing im Zusammenwirken mit den Rundfunkanstalten.
Quelle: http://web.ard.de/ard-chronik/index/3299?year=2002
und hier ist sie:
"Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale"
http://www.ard.de/download/462686/Verwaltungsvereinbarung_GEZ_vom_26__11__2002.pdf
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Ab 01.01.2013:
Durch die nicht vorhandene Rechtsfähigkeit stellen sich immer wieder Fragen, was der Beitragsservice darf oder nicht darf.
Es existiert im Hintergrund eine Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" die allerdings nicht veröffentlicht wird.
Quelle: http://medienreform21.org/content/12Deutschlandradio.html
Die Suche nach Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" brachte wenigstens Treffer:
4. Beschluss über die ARD-Verwaltungsvereinbarung zur Gremienkontrolle von Gemeinschaftseinrichtungen
Die Verwaltungsvereinbarung der ARD wurde auf Initiative der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) geschaffen.
Sie stärkt und regelt die Gremienkontrolle von rechtlich unselbständigen ARD-Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt“ sind.
Für den WDR ist dies die Federführung über die Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“.
Der Rundfunkrat stimmte gem. § 16 Abs. 2 WDR-Gesetz deshalb der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ zu und wird deshalb zum 30. September 2015 eine Evaluierung zur Verwaltungsvereinbarung vornehmen.
Quelle: http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat-newsletter120.pdf
Gruß
Kurt
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Hallo Kurt.
"Evaluierung"? Klingt für mich so, als sei da etwas oberfaul.
Meine Frage hierzu ist, ob die GEZ noch Teil einer alten Genehmigung durch die EU-Rechtsprechung war und ob dass der neue BS noch immer ist. Auch wäre es interessant zu wissen, ob die Gründung des BS nicht zu einer (europaweiten?) Ausschreibung dieser Leistung (Beitragseinzug für den ÖRR in Deutschland) nach europäischem Recht hätte führen müssen?
Riecht nach Protektionismus durch die Sender und die LRA - und somit nach unerlaubter Kartellbildung.
Gruß!
D61
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Hat jemand einen Tipp, wo man diese Verwaltungsvereinbarung lesen kann? Denn hier im Forum wird über die Bevollmächtigung des Beitragsservice diskutiert, die nirgendwo konkret zu finden ist. Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug wäre sicher hilfreich, um nicht ins Messer zu laufen.
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Hat jemand einen Tipp, wo man diese Verwaltungsvereinbarung lesen kann? Denn hier im Forum wird über die Bevollmächtigung des Beitragsservice diskutiert, die nirgendwo konkret zu finden ist. Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug wäre sicher hilfreich, um nicht ins Messer zu laufen.
Durch die nicht vorhandene Rechtsfähigkeit stellen sich immer wieder Fragen, was der Beitragsservice darf oder nicht darf.
Es existiert im Hintergrund eine Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" die allerdings nicht veröffentlicht wird.
Quelle: http://medienreform21.org/content/12Deutschlandradio.html
Gruß
Kurt
Das von mir zitierte findet sich dort: http://medienreform21.org/content/12Deutschlandradio.html
Dort widerum bringt man in Erfahrung wo es herkommt:
Ursprünglich war dies im wikipedia-Eintrag https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#Rechtsgrundlagen so zu lesen.
Augenscheinlich wurde dies im wiki-Eintrag jedoch entfernt. "Diese Seite wurde zuletzt am 20. Juli 2015 um 19:33 Uhr geändert."
Falls sich jemand in wiki auskennt !? Gibt es da so etwas wie eine Änderungs/Update-Historie?
Ist aber "eigentlich" nebensächlich!
Ich jedenfalls sehe z. Zt. keine (offizielle 8)) Möglichkeit an den Inhalt/Wortlaut der Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" zu kommen.
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Es scheint nach meiner Einschätzung tatsächlich nicht relevant zu sein, ob nun durch Verwaltungsvereinbarung der BS als diese ominöse Stelle laut RBStV eingerichtet wurde. Denn RBStV sagt, dass die Rundfunkanstalten ermächtigt sind, in Ihren Satzungen das Nähere zur Übertragung einzelner Aufgaben durch Dritte zu regeln. Soviel ich weiß, findet man in keiner Satzung der Anstalten einen Hinweis auf den BS, sondern immer nur auf undefinierte Dritte. Es bedarf aber der Satzung der einzelnen LRAs und nicht einer Verwaltungsvereinbarung, um Näheres zu regeln.
Im Übrigen seltsam, dass die LRAs bzw. die ARD oder wer auch immer solche Verwaltungsvereinbarungen nicht veröffentlichen. Ob sie wissen, dass etwas faul ist?
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http://www.ard.de/download/462686/Verwaltungsvereinbarung_GEZ_vom_26__11__2002.pdf (http://www.ard.de/download/462686/Verwaltungsvereinbarung_GEZ_vom_26__11__2002.pdf)
Die Verwaltungsvereinbarung der GEZ wird die Gleiche sein, wie für den Beitragsservice.
Denn der örR wird sich nicht die Mühe machen, was großartig neues zu verfassen.
Sprich ihr könnt eure Argumente auf diesen Punkten aufbauen, sollte der Beitragsservice damit vor Gericht ein Problem haben, kann er die Neufassung (sofern überhaupt eine existiert) ja euch gern vorlegen.
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Es scheint nach meiner Einschätzung tatsächlich nicht relevant zu sein, ob nun durch Verwaltungsvereinbarung der BS als diese ominöse Stelle laut RBStV eingerichtet wurde.
Es IST aber relevant; auf einen namentlich nicht Genannten, also Unbestimmten, darf keine Übertragung hoheitlicher Rechte erfolgen.
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Es gibt keine dauerhafte Vollmachtserteilung(Bevollmächtigung) an BS
Bei der Leitung und Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die BS arbeiten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem Verwaltungsrat zusammen.
Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat dabei insbesondere folgende Einzelkompetenzen:
a) Bestellung der Geschäftsführung auf jeweils fünf Jahre einschließlich Vollmachtsregelung sowie Abberufung eines
Geschäftsführers aus wichtigem Grunde;
3.Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates in allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten.
Hierzu gehören insbesondere:
...
h) Erteilung von Vollmachten an Angestellte;
Ist es eigentlich in Bescheiden ersichtlich, ob es sich um bevollmächtigte Angestellte handelt?
"Verwaltungsvereinbarungen können auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers abgeschlossen werden." <---gibt es zusätzliche Informationen dazu?
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Es scheint nach meiner Einschätzung tatsächlich nicht relevant zu sein, ob nun durch Verwaltungsvereinbarung der BS als diese ominöse Stelle laut RBStV eingerichtet wurde.
Es IST aber relevant; auf einen namentlich nicht Genannten, also Unbestimmten, darf keine Übertragung hoheitlicher Rechte erfolgen.
Ergänzend hierzu ist anzumerken: Eine solche gesetzliche Regelung, bei der eine Übertragung hoheitlicher Rechte auf einen Unbestimmten übertragen wird, ist unbestimmt und verstößt aus diesem Grund gegen den Grundsatz der Normenklarheit.
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Ergänzend hierzu ist anzumerken: Eine solche gesetzliche Regelung, bei der eine Übertragung hoheitlicher Rechte auf einen Unbestimmten übertragen wird, ist unbestimmt und verstößt aus diesem Grund gegen den Grundsatz der Normenklarheit.
Der Feststellung kann ich mich durch aus anschließen auf Grund der objektiven verwaltungrechtlichen gesetzlichen Regelung.
Nur das Problem kennen wir doch von den Jobcentern, die von Gemeiden, Städten, Landkreisverwaltungen betrieben werden.
Da juckt es doch auch niemand wer den Bescheid erstellt. Einziger Vorteil im Sozialrecht kann ich bei Gericht zur Fallkärung wegen bestimmter Dringlichkeiten schneller gerichtlich eingereifen.
Was bringt ein Prozess bei dem Bundesverfassungsgericht um die Normenklarheit klären vor zu lassen außer 2 Jahre Rechtsärger und Anwaltskosten?
Ich glaube nicht, dass dieses Problem nach einem Widerspruch von ein Verwaltungsgericht geprüft wird!
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"Verwaltungsvereinbarungen können auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers abgeschlossen werden." <---gibt es zusätzliche Informationen dazu?
Der BS ist keine Behörde, wie es auch die Rundfunkanstalten nicht sind; kraft EU-Recht.
Wer eigenverantwortlich wirtschaftet, also nicht für bzw. auf Rechnung des Staates, hat kraft nationalem Körperschaftsteuergesetz zudem grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse.
Hoheitliche Rechte hat nur, wer im konkreten Auftrag des Staates tätig ist, von diesem dafür bezahlt wird und, freilich, sämtliche Mittel, die durch den Auftrag des Staates generiert werden, an den Staat abliefert.
Welche Mittel liefern die Rundfunkanstalten bisher an den Staat ab?
Das Körperschaftsteuergesetz legt als Bundesrecht ein-eindeutig fest, daß jemand, der sich selbst zur Generierung seines eigenen Lebensunterhaltes um Aufträge kümmern muß, keine hoheitlichen Rechte haben darf.
Behörden bzw. Behördenmitarbeiter/innen werden vom Staat bezahlt, wer folglich nicht vom Staat bezahlt wird, ist kein Amtsträger und ohne jedes hoheitliche Recht.
Zum tausendsten Mal sei auch dieses gern wiederholt.
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Ergänzend hierzu ist anzumerken: Eine solche gesetzliche Regelung, bei der eine Übertragung hoheitlicher Rechte auf einen Unbestimmten übertragen wird, ist unbestimmt und verstößt aus diesem Grund gegen den Grundsatz der Normenklarheit.
Der Feststellung kann ich mich durch aus anschließen auf Grund der objektiven verwaltungrechtlichen gesetzlichen Regelung.
Nur das Problem kennen wir doch von den Jobcentern, die von Gemeiden, Städten, Landkreisverwaltungen betrieben werden.
Da juckt es doch auch niemand wer den Bescheid erstellt. Einziger Vorteil im Sozialrecht kann ich bei Gericht zur Fallkärung wegen bestimmter Dringlichkeiten schneller gerichtlich eingereifen.
Was bringt ein Prozess bei dem Bundesverfassungsgericht um die Normenklarheit klären vor zu lassen außer 2 Jahre Rechtsärger und Anwaltskosten?
Ich glaube nicht, dass dieses Problem nach einem Widerspruch von ein Verwaltungsgericht geprüft wird!
Sorry, wenn ich was Uraltes wieder hervorkrame, aber über diesen Beitrag bin ich gestolpert.
Quelle: BVerfG, 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 (2. Senat, allerdings nach P. Kirchhofs Amtszeit)
Die Kompetenzaufteilung nach Art. 83 GG ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips des Grundgesetzes und dient dazu, die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen (vgl. BVerfGE 108, 169 <181 f.>). Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind grundsätzlich getrennt und können selbst mit Zustimmung der Beteiligten nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen zusammengeführt werden. Zugewiesene Zuständigkeiten sind mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Ausnahmen hiervon sind nur in seltenen Fällen und unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese Grundsätze gelten auch für das Verhältnis von Bund und Kommunen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind staatsorganisationsrechtlich und finanzverfassungsrechtlich den Ländern zugeordnet (vgl. BVerfGE 39, 96 <109>). Sie können sich zwar auf die Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 GG stützen, bleiben jedoch hinsichtlich der grundgesetzlichen Verteilung der Verwaltungskompetenzen stets Bestandteil der Länder (vgl. auch Mempel, a.a.O., S. 36).
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Ergänzung:
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung Mitglied im ZDF-Fernsehrat.
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Habe erst jetzt diesen interessanten Thread auf dem Radar.
Dieses ominöse, alles oder nichts berechtigende Dokument, das nicht für den zwangsweisen Beitragsschuldner öffentlich ist, ist doch das perfekte Ziel für ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetzes. Soweit wie ich weiss gibt es das als Bundes- und verschiedene Landesgesetzversionen. So muss wohl jeder Beitragsschuldner in seinem Land bei seiner örR den Antrag auf Herausgabe stellen.
Wer macht mit einem Dokument des Auskunftsbegehrens den Anfang?
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Da war wohl jemand schneller?
Von << Anfragesteller/in >>
Betreff Verwaltungsvereinbarung "ARD ZDF DR Beitragsservice" [#12267]
Datum 27. Dezember 2015 17:43
An ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Status Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verwaltungsvereinbarung "ARD ZDF DR Beitragsservice"
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
<< Adresse entfernt >>
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
--
Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/
Antwort des BS bitte selbst nachlesen unter Frag den Staat . de (https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvereinbarung-ard-zdf-dr-beitragsservice-1/)
Sehr interessant die Website https://fragdenstaat.de/ und seit kurzem die Schwester: https://verklagdenstaat.de/
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Dieses ominöse, alles oder nichts berechtigende Dokument, das nicht für den zwangsweisen Beitragsschuldner öffentlich ist, ist doch das perfekte Ziel für ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetzes.
http://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/200/law03-5.pdf?sequence=1 (http://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/200/law03-5.pdf?sequence=1)
Abgedruckt in: Ring, Wolf-Dieter (Hrsg), Medienrecht, München u.a., Stand Feb 2001, Bd. II, C-V 2.1.
http://wolf-dieter-ring.de/ (http://wolf-dieter-ring.de/)
Der Herr Wolf kennt dieses ominöse Dokument.
Kennen Leute die Universitätsbibliotheken aufsuchen dieses Dokument?
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http://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/200/law03-5.pdf (http://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/200/law03-5.pdf)
Hier ist der richtige Link zum pdf.
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Möglicherweise ist es das hier?
Das ist ein Perma Link zu einer Beschreibung im Katalog der SLUB (Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden)
http://slubdd.de/katalog?TN_libero_mab2577064
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Hallo zusammen,
mir wurde erzählt dass die Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" einem Freund eines Freundes in Papierform vorliegt.
Wird die Tage als PDF erstellt und einem Moderator hier zur Verfügung gestellt.
Schönes neues 2016 noch...
Gruß
Kurt
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Ist abzusehen wann wir damit rechnen können? :D
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Hallo Kurt!
Ich würde mich auch für die Vereinbarung interessieren. :D
Danke!
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Ich suche nach etwas ähnlichem.
Auf Seite acht des hr Jahresbericht 2013 und 2014 wird auf ein Verfahren zur Leistung des Rundfunbeitrags verwiesen.
Diese wurde angeblich im Staatsanzeiger Land Hessen mit folgenden Angaben veröffentlich "Staatsanzeiger Hessen 2012 s.1434 am 24.08.2012"
auf der webseite vom schöne hesseland findet man aber nix :-[
http://stanz.ms-visucom.de/cgi-bin/r20msvc_menue.pl?&var_hauptpfad=../anwendungen/ms-visucom/&var_datei_selektionen=20160206/932072417556b642a1886ebe.dat&var_html_folgemaske=inhaltsverzeichnis_leseversion_2012.html
Die Staatskanzlei hat auch ein Bürgerbüro ;-)
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Ich suche nach etwas ähnlichem.
Auf Seite acht des hr Jahresbericht 2013 und 2014 wird auf ein Verfahren zur Leistung des Rundfunbeitrags verwiesen.
Diese wurde angeblich im Staatsanzeiger Land Hessen mit folgenden Angaben veröffentlich "Staatsanzeiger Hessen 2012 s.1434 am 24.08.2012"
auf der webseite vom schöne hesseland findet man aber nix :-[
Über diesen Link ist die Satzung abrufbar:
http://stanz.ms-visucom.de/anwendungen/ms-visucom/bilder/firma80/2012_public/Ausgabe_51_52_2012.pdf (http://stanz.ms-visucom.de/anwendungen/ms-visucom/bilder/firma80/2012_public/Ausgabe_51_52_2012.pdf)
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Über diesen Link ist die Satzung abrufbar:
http://stanz.ms-visucom.de/anwendungen/ms-visucom/bilder/firma80/2012_public/Ausgabe_51_52_2012.pdf (http://stanz.ms-visucom.de/anwendungen/ms-visucom/bilder/firma80/2012_public/Ausgabe_51_52_2012.pdf)
Vielen Dank lieber Knax.
Ob die werten Beamten, welche sonst mit Verwaltungsaufgaben beauftragt sind, über den Inhalt ab S93
kentnisse habe, bezweifel ich.
Interessant ist §18 für damalige <01.01.2013 ÖrR Nichtnutzer
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§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften der Satzung über das Verfahren zur leistung der Rundfunkgebüh ren vom 12.11.1993, Staatsanzeiger für das land Hessen, Seite 3180, in der Fassung vom 13.12.1996, Stanz. nr. 11/1997, S. 957 bleiben nur noch auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder er stattet wurden.
Frankfurt am Main, 5. Dezember 2012
Hessischer Rundfunk
anstalt des öffentlichen Rechts gez. Jörn Dulige Vorsitzender des Rundfunkrats
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mir wurde erzählt dass die Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" einem Freund eines Freundes in Papierform vorliegt.
Wird die Tage als PDF erstellt und einem Moderator hier zur Verfügung gestellt.
siehe bitte ;)
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
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Weil diese Verwaltungsvereinbarung jetzt zumindest in lesbarer Form vorliegt, was ist das genau? Die Suche nach einer Definition oder einer rechtlichen Grundlage führte bisher immer zu Öffentlich Rechtlicher Vertrag. Wer kann die gesetzlichen Grundlagen auflisten, nach welchen solche Vereinbarungen möglich sind und welche Voraussetzungen bestehen müssen.
Es steht halt das Wort Verwaltungsvereinbarung oben drüber, aber was bedeutet das ganz genau. Bedeutet es zum Beispiel, dass die Landesrundfunkanstalten zwischen sich einen Öffentlich Rechtlichen Vertrag zur Gründung einer Organisation mit dem Namen Beitragsservice abgeschlossen haben und somit alle Regeln dazu gelten welche für solche Verträge massgeblich sind?
Oder bedeutet es was anderes?
Bitte macht Euch mal die Suche nach Voraussetzung, Definition und z.B. Grundlage in Kombination Verwaltungsvereinbarung zum Ziel und erklärt wie Ihr das sehen würdet.
Person x hat dazu auch die Unterscheidung gefunden, beim Öffentlich Rechtlichen Vertrag wird unterschieden, ob dieser zwischen Verwaltungen und privat oder zwischen Verwaltungen und "Verwaltungen" zustande kommt. Auch dazu wäre die Sichtweise zu schärfen.
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Danke an @Bürger für die Verwaltungsvereinbarung.
@Person X Die Antworten auf deine Fragen würden mich auch brennend interessieren.
Vor allem weil sich wieder die Frage aufwirft, was ist der Beitragsservice?
a. eine normale private Firma?
b. ein Teil der Rundfunkanstalten?
c. eine Behörde?
Was mich beim durchlesen der Aufgaben ganz besonders aufhorchen ließ, war der letzte Punkt:
p.) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Dies bedeutet der Beitragsservice darf als Behörde auftreten, obwohl nur die Landesrundfunkanstalten ausnahmsweise hoheitliche Maßnahmen (Erlass Verwaltungsakte in Form von Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden) im Beitragseinzug genießen.
§37 (3) VwVfG:
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen...
§ 44 (2) VwVfG:
Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
Da passt das eine nicht zum anderen. Die machen was sie wollen. Meines Erachtens ist Punkt p. in der Verwaltungsvereinbarung rechtswidrig. Der Beitragsservice kann nicht als Behörde auftreten.
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Danke an @Bürger für die Verwaltungsvereinbarung.
@Person X Die Antworten auf deine Fragen würden mich auch brennend interessieren.
Vor allem weil sich wieder die Frage aufwirft, was ist der Beitragsservice?
a. eine normale private Firma?
b. ein Teil der Rundfunkanstalten?
c. eine Behörde?
Was mich beim durchlesen der Aufgaben ganz besonders aufhorchen ließ, war der letzte Punkt:
p.) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Dies bedeutet der Beitragsservice darf als Behörde auftreten, obwohl nur die Landesrundfunkanstalten ausnahmsweise hoheitliche Maßnahmen (Erlass Verwaltungsakte in Form von Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden) im Beitragseinzug genießen.
§37 (3) VwVfG:
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen...
§ 44 (2) VwVfG:
Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
Da passt das eine nicht zum anderen. Die machen was sie wollen. Meines Erachtens ist Punkt p. in der Verwaltungsvereinbarung rechtswidrig. Der Beitragsservice kann nicht als Behörde auftreten.
Hallo @all,
man(n) Frau könnte auch meinen, dass alles, aber auch wirkliches alles, was außergerichtlich mit Rundfunk zu tun hat, vom BS gemanagt wird.
Sobald das VG angerufen wird, ist die LRA verantwortlich für das „TUN und HANDELN“ des BS.
Das könnte der Punkt „p)“ bedeuten.
p.) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
+++
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Hallo @all,
man(n) Frau könnte auch meinen, dass alles, aber auch wirkliches alles, was außergerichtlich mit Rundfunk zu tun hat, vom BS gemanagt wird.
Sobald das VG angerufen wird, ist die LRA verantwortlich für das „TUN und HANDELN“ des BS.
Das könnte der Punkt „p)“ bedeuten.
p.) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
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Nichtsdestotrotz darf der BS keine Verwaltungsakte erlassen. Zumindest wäre mir das neu und ich kennen keine gesetzliche Grundlage dafür. Mit Punkt, wäre ihm das gestattet. Die Verwaltungsvereinbarung ist aber eine Vereinbarung zwischen den Landesrundfunkanstalten und nicht zwischen den Bundesländern, somit ist es nur eine Vereinbarung und kein Gesetz.
Wie oben schon erwähnt, darf nur eine Behörde Verwaltungsakte erlassen und den Widerspruch auf den Verwaltungsakt, darf auch nur eine Behörde erlassen.
Fraglich ob die Landesrundfunkanstalten ihr hoheitliches Auftreten, was den Beitragseinzug betrifft und sie nur ausnahmsweise genießen, sprich in diesem Fall Verwaltungsakte erlassen zu dürfen, einfach so in Absprache untereinander, ohne die Bundesländer zu fragen, auf den BS übertragen können?
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Wo ist gesetzlich geregelt, dass Rundfunkanstalten Verwaltungsakte erlassen dürfen?
Es könnte einfach Etikettenschwindel sein. Es wird durch gleiche Wortwahl etwas vorgetragen wofür es keine rechtliche Grundlage gibt. Jeder sollte, auch wenn der Glaube, dass es Behörden seien, vorhanden ist, dass entsprechend nach prüfen. Jeder sollte die Strukturen hinterfragen und prüfen, also auch nach welchem Gesetz es Behörden sein sollen. Dann sollte die Anwendung des Gesetzes und ebenso die Gültigkeit desselben nachgeprüft werden. Dabei sollte geprüft werden ob dieses Gesetz auch vereinbar mit dem Grundgesetz ist.
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Einige Stellen aus
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
§5 Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice
1. Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin.
2. Die Geschäftsführung hat die Aufgabe, für den gemeinsamen Beitragsservice die Geschäfte der zentralen Einheit in Köln nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung und der nach § 3 Ziff. 6 g erlassenen Ordnungen und den Beschlüssen des Verwaltungsrates zu führen.
3. Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken (nichts rechtsfähig?)
b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ( nichts rechtsfähig?)
c) Übernahme von Wechselverpflichtungen und Bürgschaften (was heißt das? Annahme der fremden Wechsel? Ausgabe der eigenen? Bankenlizenz? Nichtsrechtsfähigkeit?)
dl Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Krediten (Bankenlizenz?)
e) Einräumung von Pfandrechten (?)
f) Rechtsgeschäfte, die zu einer Gesamtleistung im Wert von mehr als 150.000,— € (brutto) verpflichten
g) Anstellungsverträge mit leitenden Angestellten (Geschäftsbereichsleiter und Abteilungsleiter)
h) Erteilung von Vollmachten an leitende Angestellte
i) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,— € (brutto)
§10 Inkrafttreten/Kündigung
1. Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ersetzt die bisherige Verwaltungsvereinbarung GEZ. Sie tritt mit Wirkung vom 01.10.2013 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
2. Die Verwaltungsvereinbarung kann von jeder Rundfunkanstalt durch eingeschriebenen Brief an alle anderen Rundfunkanstalten unter Einhaltung einer Frist von einem Kalenderjahr zum Jahresende (01.10.2013 --> 1 Jahr (01.10.2014) --> Jahresende (31.12.2014)) gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2015 (erstmals 31.12.2014?). Im Falle einer Kündigung ist jede Rundfunkanstalt zur Anschlusskündigung binnen vier Wochen nach Eingang der Kündigung berechtigt.
3. Über die Frage des Fortbestands des Zentralen Beitragsservice und der beiden Gemeinschaftseinrichtungen (neben dem Zentralen Beitragsservice existieren noch 2 Gemeinschaftseinrichtungen!) werden die verbleibenden Rundfunkanstalten im Falle einer Kündigung unverzüglich befinden.
4. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvereinbarung findet eine Evaluation statt (also zum 01.10.2015). Dabei soll auch überprüft werden, ob die Zahl der Mitglieder der Fachgruppen und der beiden Gemeinschaftseinrichtungen verringert werden kann. Das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, nach Ablauf von zwei Jahren, d. h. bis zum 30.09.2015 (01.10.2015 genau 2 Jahre ab Inkrafttretten) über die Fortführung ihrer Beteiligung an den beiden GSEA nach § 8 zu entscheiden; sollten das ZDF und/oder das Deutschlandradio ihre Beteiligung beenden wollen, haben sie dies den anderen Rundfunkanstalten spätestens bis zum 30.06.2015 (was denn nun? bis zum 30.09.2015 zu entscheiden, aber 3 Monate davor die Entscheidung mitzuteilen???) mitzuteilen.
5. Die Verwaltungsvereinbarungen zwischen ARD/ZDF über die Beteiligung an den Kosten des Gebühreneinzugs vom 21 ./27.12.1977 wird mit Inkrafttreten dieser
Verwaltungsvereinbarung aufgehoben.
Leipzig, 25.11.2013 Ulrich Wilhelm (Bayerischer Rundfunk)
Mainz, 13.01.2014 Dr. Thomas Bellut (Zweites Deutsches Fernsehen)
bei anderen entweder 25.11.2013 oder leer
Und was sollen diese Unterschriften bezwecken, wenn im §10 1. steht: "Sie tritt mit Wirkung vom 01.10.2013 in Kraft". Am 25.11.2013 und 13.01.2014 war diese Vereinbarung (in nicht unterschriebener Form) schon längst in Kraft gewesen.
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Hinweis:
Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
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Chronik der ARD
26.11.2002
Verwaltungsvereinbarung GEZ neu gefasst
http://web.ard.de/ard-chronik/index/3299?year=2002
Die Intendanten der ARD, des DeutschlandRadios und des ZDF unterzeichnen die neu gefasste "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale", die bis zum Ende des Jahres 2012 Gültigkeit hat. Die Neuerungen betreffen u.a. die Umstellung von der D-Mark auf den Euro sowie den Beitritt des DeutschlandRadios zur GEZ. Ferner enthält die neue Verwaltungsvereinbarung eine Festschreibung der auch bislang schon von der GEZ wahrgenommenen Federführung für die gemeinsame Planung der Gebührenerträge ARD/ZDF sowie der Budget- und Durchführungsverantwortung für das Cash-Marketing im Zusammenwirken mit den Rundfunkanstalten.
26.11.2002 wurde "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" mit Gültigkeit 10 Jahre (Ende 2012) unterzeichnet. Am 2013 startete der Rundfunkbeitrag und neue "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" wurde unterzeichnet.
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Die Verwaltungsvereinbarung
http://www.ard.de/download/462686/Verwaltungsvereinbarung_GEZ_vom_26__11__2002.pdf
gibt's da nicht mehr, daher ein Repost:
Verwaltungsvereinbarung
»Gebühreneinzugszentrale«
vom 26 . November 2002
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Hallo!
Es scheint, daß jemand die Fundstellen abstellt.
Wenn ich mit google suche, finde ich nur noch Treffer mit Erwähnung(en) (wo aber kein Original zu finden ist).
Wer also selbst in Besitz einer PDF "VwV Beitragseinzug" ist, sollte sich glücklich schätzen.
Ich weiß nicht, mit welchen rechtlichen Mitteln die Fundstellen abgeklemmt werden, deshalb vielleicht bei runden Tischen die vorhandenen PDF weitergeben, statt es hier abzulegen. Ich würde gerne vermeiden, daß dieser "jemand" unser Forum stilllegt, und womöglich in den Besitz von Klarnamen kommt.
MfG
Michael
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Hier ist eine Seite über die GEZ:
http://de.academic.ru/dic.nsf/dewiki/498987
Die Verwaltungsvereinbarung GEZ findet sich aber da auch nicht,
aber interessant ist diese Aussage:
Eine andere Quelle für Daten sind die Einwohnermeldeämter. Diese leiten An- und Ummeldedaten an die GEZ weiter. So wurden im Jahr 2002 von den bundesdeutschen Meldebehörden über zwölf Millionen Datensätze von Bürgern an die GEZ übermittelt. Nur Sachsen-Anhalt und Thüringen lehnen auf Grund von Datenschutzbedenken die Weitergabe der entsprechenden Daten durch die Einwohnermeldeämter ab.
http://de.academic.ru/dic.nsf/dewiki/498987#Datenerhebung_und_Datenspeicherung
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Es scheint, daß jemand die Fundstellen abstellt.
Wenn ich mit google suche, finde ich nur noch Treffer mit Erwähnung(en) (wo aber kein Original zu finden ist).
Dann verwende Google doch nicht?
https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvereinbarung-ard-zdf-dr-beitragsservice-1/
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf
Diese PDF ist per 16.09.17, Uhrzeit der Beitragserstellung, aufrufbar.
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Die Einrichtung (Gründung) wurde wohl korrekt durchgeführt,
siehe hier:
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151421.html#msg151421
allerdings die Tätigkeit wurde nicht zum 01.01.2013 aufgrund der Unterschriften der Landesfürstinnen- und Fürsten korrekt ausgeübt.
Die kann erst nach "In Kraft Treten" erfolgen zur Endfassung, am 14.11.2013
Daher kann diese VV nicht schon ab dem 01.01.2013 gelten.
Guggst du hier:
Seite 12 der VV
§ 10 Inkraftreten/Kündigung
Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ersetzt die bisherige Verwaltungsvereinbarung GEZ. Sie tritt mit Wirkung vom 01.10.2013 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
Quelle: VV-Beitragseinzug
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf (https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf) +++ >:D
PS.
Man(n) Frau könnte feststellen, dass eine "Geister-GEZ" die Abbuchungen der Zwangsrundfunkbeiträge weiterhin erledigte bis zur Aufnahme der Tätigkeit des BS ab dem 01.10.2013 bzw. 14.11.2013
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Die Formulierung in dieser PDF ist ein wenig wiedersinnig:
Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
[...] Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:
[...]
d.) [...] sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung), soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch
einen externen Dienstleister durchgeführt werden
[...]
g.) Vereinbarungen mit Postdienstleistern, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs
[...]
j.) gemeinsame Planung der Beitragserträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
[...]
n.) Unterstützung der Landesrundfunkanstalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
des dezentralen Beitragseinzugs
[...]
p.) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Nur eine Auswahl der in dieser PDF genannten Punkte.
Der Punkt d.) widerspricht sich übrigens mit
§ 7 Aufgaben der dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten
[...]
e) Durchführung der Verwaltungsstreitverfahren
Das Dokument ist sogar von allen unterschrieben, incl. den Vertretern von ZDF und Deutschlandradio.
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Man(n) Frau sollte sich auch dieses Zitat genauer durchlesen, um zu der Erkenntnis zu kommen, dass diese Formulierung der "Nichtrechtsfähigkeit", die ARD betrifft und nicht den BS?
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.
Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:
Quelle: Seite 2 derVV
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf (https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf)
"Im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgeminschaft", damit ist die ARD gemeint (Zusammenschluss der LRAn), und nicht der BS.
Es könnte genau so lauten, die "nichtrechtsfähige" ARD betreibt den BS. Außerdem ist die "nichtrechtsfähige ARD" ein persönlich haftender Gesellschafter des BS (GbR). +++ >:D
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"Im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgeminschaft", damit ist die ARD gemeint (Zusammenschluss der LRAn), und nicht der BS.
A-RD = Arbeitsgemeinschaft ,
"Zusammenschluss der LRAn" ? --- Die existieren alle noch einzeln. Die sind doch nur verpflichtet, Geld an die fetten ARD-Bosse zu liefern, damit die ARD-Bosse noch fettere Zusatzrenten kassieren können.
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A-RD = Arbeitsgemeinschaft ,
"Zusammenschluss der LRAn" ? --- Die existieren alle noch einzeln...
Werter user @gerechte Lösung,
es gibt da einen Spruch, der da lautet:
"Wissen, ist wissen wo´s steht"
Guggst du hier:
ARD – Wikipedia
Die ARD („Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“) ist ein 1950 gegründeter Verbund öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in Deutschland, der durch die Rundfunkgebühren deutscher Privathaushalte finanziert wird.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/ARD (https://de.wikipedia.org/wiki/ARD) +++ 8) ;)
PS.
Leider wird hier noch von Rundfunkgebühren zitiert! 8) :o