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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Mecklenburg-Vorpommern => Thema gestartet von: Micha1807 am 16. Juli 2015, 12:15

Titel: Einwendung gg. "Zahlungsaufforderung" der Stadt = kein Rechtsmittel gem. §256 AO
Beitrag von: Micha1807 am 16. Juli 2015, 12:15
Ein Bekannter "Person XY" hat bisher noch nie im Leben Post von der GEZ/Beitragsservice bekommen. ;)

Jetzt kam ein Brief von der "Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde" mit einer Zahlungsaufforderung über einen Betrag der seit einem Jahr fällig gewesen sein soll und vor etwa 10 Monaten angemahnt worden sein soll.

Person XY schrieb einen Widerspruch an die Stadtkasse, mit der Begründung, dass er nie Schreiben oder Mahnungen dieser Art erhalten hat.

Die Antwort der Behörde war,
Zitat
die Zahnungsaufforderung der Vollstreckungsbehörde ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Somit ist hiergegen kein Widerspruch möglich.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 Abgabenordnung)

Wenden Sie sich bitte unter Angabe des Aktenzeichens xxxxx an die Gläubigerin der Forderung. Dies ist:
Norddeutscher Rundfunk.........

Person XY ist jetzt nicht ganz klar, an welcher Stufe der Mahnung/Vollstreckung sie sich befindet und was sie jetzt im Idealfall tun sollte...

Die Landesrundfunkanstalt anschreiben?
oder weiteren Bescheid der Stadt abwarten?
Titel: Re: Einwendung gg. "Zahlungsaufforderung" der Stadt = kein Rechtsmittel gem. §256 AO
Beitrag von: Bürger am 16. Juli 2015, 13:10
Zitat
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 Abgabenordnung)

...ich hatte mir erhofft, unter dem Paragraphen der AO erklärende Hinweise zu finden, jedoch... es ist nicht sonderlich "erquicklich"...
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__256.html
Zitat
Abgabenordnung (AO)
§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

Das war's erst mal...

Was aber nun sollen die "hierfür zugelassenen Rechtsbehelfe" sein?!?

Es bleibt leider weiter dabei:
mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i.Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html
Titel: Re: Einwendung gg. "Zahlungsaufforderung" der Stadt = kein Rechtsmittel gem. §256 AO
Beitrag von: leonardodavinci am 16. Juli 2015, 13:27
Schreiben, dass der Bearbeiter sich irrt, da es sich nicht um Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt (und dessen Forderung, z. B. Verfassungswidrigkeit des RBStV) handelt, sondern um Einwendungen gegen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem VwVG.

Diese (Fehlen eines wirksam bekannt gegebenen Leistungsbescheids) können im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden, vgl. Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 256 Rn. 41 und 47.
Titel: Re: Einwendung gg. "Zahlungsaufforderung" der Stadt = kein Rechtsmittel gem. §256 AO
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 31. August 2015, 17:33
Schaut doch einfach mal in den § 1 der AO

https://dejure.org/gesetze/AO/1.html

Die Stadtkassen ziehen Steuern ein und der sog. Rundfunkbeitrag ist doch angeblich keine Steuer  :o
Titel: Re: Einwendung gg. "Zahlungsaufforderung" der Stadt = kein Rechtsmittel gem. §256 AO
Beitrag von: boykott2015 am 01. September 2015, 09:35
Zur AO  gibt es ein Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2014-01-31-Neubekanntmachung-AEAO.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

Zitat
AEAO zu § 1 - Anwendungsbereich:
1. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Steuern einschließlich der Steuervergütungen. Die AO gilt auch für Steuererstattungen; diese sind als Umkehr der Steuerentrichtung bereits durch den Begriff der Steuer in den Anwendungsbereich mit einbezogen (§ 37 Abs. 1 AO).
2. Für die von den Finanzbehörden verwalteten, durch Bundesrecht geregelten übrigen öffentlich-rechtlichen Abgaben, Prämien und Zulagen wird die Geltung der AO durch die jeweiligen Rechtsvorschriften bestimmt. Dies gilt insbesondere für die Wohnungsbauprämien, Eigenheimzulagen, Arbeitnehmer-Sparzulagen und die Investitionszulagen.
3. Die Vorschriften der AO sind grundsätzlich sinngemäß auch auf die steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) anzuwenden. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Festsetzung, Außenprüfung, Steuerfahndung und Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 155 bis 217 AO), soweit sie nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sind (§ 155 Abs. 3 Satz 2, § 156 Abs. 2 AO).
4. Die AO ist auch für die Angelegenheiten anzuwenden, die nicht unmittelbar der Besteuerung dienen, aber aufgrund der Verwaltungskompetenz für diese Steuern in den Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörden fallen (z.B. Erteilung von Bescheinigungen in Steuersachen, Ausstellung von Einkommensbescheinigungen für nichtsteuerliche Zwecke).
5. Wegen der Anwendung der AO bei der Leistung von Rechts- oder Amtshilfe wird auf die §§ 111 ff. AO hingewiesen.

AEAO zu § 3 - Steuern, steuerliche Nebenleistungen:
Steuerliche Nebenleistungen sind keine Steuern. Sie sind in § 3 Abs. 4 AO (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__3.html) abschließend aufgezählt. Wegen der Anwendung der AO auf steuerliche Nebenleistungen wird auf § 1 AO hingewiesen.

Im Punkt 2 steht: "Für übrige öffentlich-rechtliche Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt und von Finanzbehörden verwaltet werden, wird die Geltung der AO durch die jeweiligen Rechtsvorschriften bestimmt". Es kann also keine AO herangezogen werden.
Titel: Re: Einwendung gg. "Zahlungsaufforderung" der Stadt = kein Rechtsmittel gem. §256 AO
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 01. September 2015, 16:38
Es kann also keine AO herangezogen werden.

Person N will damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass die Stadtkassen die AO heranziehen, diese aber nur für Steuern gelten.
Und der R.Beitrag ist keine Steuer.
Titel: Re: Einwendung gg. "Zahlungsaufforderung" der Stadt = kein Rechtsmittel gem. §256 AO
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 07. September 2015, 16:57
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 Abgabenordnung)
Wikipedia meint hierzu:
Wegen § 256 AO können die Einwendungen nicht darauf gestützt werden, dass die Forderung nicht bestehe oder als Schätzung zu hoch sei. Dafür ist es erforderlich, einen Einspruch gegen den Steuer- oder Haftungsbescheid einzulegen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung
Letzter Satz oberhalb Überschrift: Vollstreckung von Handlungen oder Unterlassungen