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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: hotte70 am 11. Juli 2015, 14:20

Titel: Vollstreckungsauftrag der Stadt 2x obwohl ein Haushalt
Beitrag von: hotte70 am 11. Juli 2015, 14:20
Hallo, Person A und B leben seit 5 Jahren gemeinsam in einem Haushalt. Jetzt erhalten beide je einen Festsetzungsbescheid der GEZ über den fälligen Beitrag i.H.v. € 585,96 (Beitrag ab 01.01.13) incl. Überweisungsträger und zeitgleich die Info, dass zwischenzeitlich eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde. Diese kommt einen Tag später tatsächlich an beide postalisch mit der Androhung eines Hausbesuchs zu einem festen Datum, das Ganze nicht durch ein Gericht sondern von der Stadtkasse des Wohnorts.

Frage:
Wie kann man nun zumindest die eine Forderung zurück weisen, da ja definitiv nur ein Haushalt. Gibt es die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage auch gegen die Stadtkasse? Im Netz findet sich nur eine Info wenn dies vom Amtsgericht kommt.
Titel: Re: Vollstreckungsauftrag der Stadt 2x obwohl ein Haushalt
Beitrag von: Kirsche am 13. Juli 2015, 02:06
Hallo,

zumindest kann man mal bei der Stadtkasse anrufen und den Fall schildern, die Leute dort sollen meist recht freundlich sein. Ggf wird einem geraten, sich mit der GEZ mal telefonisch in Verbinung zu setzen, was wohl aber meist nicht erfolgreich ist.

Letztendlich muss man beachten, dass das eingeforderte Geld nicht nur die monatlichen GEZ Gebühren, sondern auch Mahn-und Bearbeitungsgebühren beinhalted.
Diese hätten A und B vermeiden können, in dem sich einer von beiden angemeldet hätte...Wird jetzt das Urteil vollstreckt und zb von A der Gesamte betrag eingezogen, müsste meiner persönlichen Logik nach Person B in einem Schreiben mitteilen, dass Person A schon für den Zeitraum gezahlt hat. Evtl würden dann wie gesagt noch die weiteren Gebühren anfallen.

Interessanter und sinnvoller wäre es da wohl, generell was gegen die Vollstreckung zu machen, aber da weiß ich leider auch noch nicht weiter.