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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: robirobsen am 10. Juli 2015, 07:31
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Zum Sachverhalt:
Person A hat zwecks Wohnungswechsel einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post AG gestellt und einer Weitergabe von Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen. Kurze Zeit später kamen schon Briefe der GEZ bei Person A an, obwohl Person A sich gar nicht so schnell umgemeldet hat. Person A beantragte bei der GEZ eine Selbstauskunft nach § 34 BDSG.
Hier erhielt Person A von der GEZ folgende Auskunft (Bild anbei):
"[...] Darüber hinaus haben wir Ihre aktuelle Anschrift auch im Rahmen des Nachsendeverfahrens
der Deutschen Post erhalten. Nach der Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV) darf die
Post einem Dritten auf sein Verlangen ·Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene Anschrift
eines am Postverkehr Beteiligten richtig Ist, soweit es für Zwecke des Postverkehrs erforderlich
ist. Die Anschrift umfasst dabei den Namen, die Zustell- oder Abholangabe und den Bestimmungsort
mit postalischen Leitangaben. In § 40 Postgesetz ist geregelt, dass die Post Gerichten
und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten
mitteilt, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich
ist. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger eine für die Übermittlung erforderliche Einwilligung
nicht erteilt oder gegen die Übermittlung Widerspruch erhoben hat. Der Beitragsservice (ehem.
GEZ) ist als "Behörde" im Sinne des § 40 PostG anerkannt."
Der letzte Satz ist schon heftig.
Ich bezweifle doch stark, dass die GEZ als „Behörde“ im Sinne des § 40 PostG anerkannt ist, da es schlichtweg keine Behörde sein kann.
Im Netz findet sich dazu schon mal folgende Rechtsauffassung:
"Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Kritisch kann man hinterfragen, ob der persönliche Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist. Mit anderen Worten: Sind die Deutsche Post AG und die GEZ überhaupt die Beteiligten, die der Gesetzgeber in § 40 Satz 1 des Postgesetzes vor Augen hatte? Es steht außer Frage, dass dies für die Deutsche Post AG zutrifft. Doch ist die GEZ eine Behörde oder ein Gericht? Ein Gericht ist sie mit Sicherheit nicht. Aber ist sie eine Behörde? Das Postgesetz definiert diesen Begriff nicht; auch der Gesetzesbegründung ist hierzu nichts zu entnehmen. Daher könnte man auf die Idee kommen, auf § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzugreifen. Danach ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Letzteres wird man bei der GEZ zunächst annehmen können, da sie Gebühren eintreibt. Dennoch bleiben Zweifel. Ist es wirklich sachgerecht, den Behördenbegriff auf dem Verwaltungsverfahrensrecht für das Postgesetz zu übernehmen? Die Gesetzesbegründung kann durchaus Anlass geben, gerade hieran zu zweifeln. Denn das Gesetz soll den Kontakt der Behörden und Gerichte mit den Bürgern im Alltag erleichtern. Bei der Behördenfunktion geht es jedoch nicht darum, staatliche Sanktionen, etwa im Strafverfahren, zu ermöglichen (BT-Drs. 13/7774, Seite 31). [...]
Die Deutsche Post AG stützt sich bei der Übermittlung von Daten an die GEZ auf § 40 des Postgesetzes. Ob diese Vorschrift die Übermittlung rechtfertigen kann, kann man in Zweifel ziehen. Bedenkt man, dass das Postgesetz eigentlich das jahrhundertealte Postgeheimnis als den Regelfall vorschreibt und die Verletzung desselben die normierte Ausnahme sein sollte, entstehen ebenfalls Zweifel."
Quelle: http://www.ilex-recht.de/content/view/817/131/
Demnach erfolgte eine Weitergabe von Daten unrechtmäßig und stellt wohl einen Verstoß gegen das BDSG dar.
Person A hat die Deutsche Post AG zur Stellungnahme aufgefordert und denen eine Unterlassungserklärung zur Unterschrift vorgelegt.
Eure Meinungen dazu?
Edit "Bürger":
Beitrag/ Dokument musste noch vollständig anonymisiert werden.
Bitte zukünftig sehr gewissenhaft beachten. Danke
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Das ist ja der Oberhammer.
Erstmal, sehr gut recherchiert von Person A und richtig gehandelt.
Soll die Post mal die Unterlassungserklärung unterschreiben.
Person A empfiehlt auch hier klagen!
Geht ja mal gar nicht. Sich als Behörde ausgeben... = AMTSANMAßUNG ?!
Zudem glasklarer Verstoß gg. das Bundesdatenschutzgesetz. Das sollte die Staatsanwaltschaft interessieren. Sollte sogar nicht nur, das muss.
Person A soll sich das bloß nicht gefallen lassen, zumal das ganze Spiel mit den Bettelbriefchen ja nun von vorn losgeht.
Person A beabsichtigt ja hoffentlich nicht zu zahlen??
Und die GEZ sollte zur Löschung der Daten per Fristsetzung aufgefordert werden, da diese ganz offensichtlich nicht rechtmäßig erlangt worden sind. Hat Person A auch bereits verlangt, Antwort steht aus.
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Dass ist ja mal cool!
Eine staatsferne korrupte Instituion beruft sich auf den Behördenstatus!!!!!
Also entweder die Post oder den BS verklagen!
Am Besten beide, denn einer muss verlieren!
Gewinnen beide, dann weiß man doch, wer in D das "Sagen" hat. Und ja, "das Sagen" kommt von Sage! Oder solle ich besser "vom hörensagen" schreiben...???
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Der Fall von Person B liegt ähnlich.
Nach Umzug und Nachsendeauftrag wurde wohl ebenfalls der Anordnung im Nachsendeauftrag, die neue Adresse nicht weiter zu geben, zuwider gehandelt. Dazu fragte die Post nochmals separat extra schriftlich an und Person B musste nochmals zum zweiten Mal die Weiterleitung der Adresse mit Unterschrift untersagen.
Trotzdem erfolgte eine Woche danach ausgerechnet als erstes nachgesandtes Schreiben an Person B ausgerechnet eine Zahlungsaufforderung des Beitragsservice an die neue Adresse von Person, B.
Protest von Person B beim Einwohnermeldeamt ergab noch keine eindeutige Klärung, so dass möglicherweise derselbe Fall vorliegt, dass die Deutsche Post die neue Adresse gegen die Anweisungen weiter gegeben hat.
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Klagen ist schwierig. Es bliebe vorerst nur eine Unterlassungsklage mit Wirkung für die Zukunft, daher erstmal ein außergerichtlicher Einigungsversuch mittels Unterlassungserklärung. Man könnte noch Schadensersatz fordern, aber welchen monetären Schaden will man hier beziffern?
In einer Unterlassungserklärung hält man zukünftige Verstöße und deren Strafe vertraglich fest. Mal sehen, ob Person A eine Antwort erhält, sonst gibt's nochmal eine Aufforderung von Person A und dann ggf. die Unterlassungsklage. Person A müsste erst noch die Erfolgsaussichten abklären.
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Klagen halte ich hier auch nicht für sinnvoll. Das kostet nur Zeit, Geld und Nerven. Ich würde in Zukunft einfach keinen Nachsendeantrag mehr stellen. Fertig. Das Thema Nachsenden lässt sich sicher auch anders lösen, z.B. mit Hilfe der netten Ex-Nachbarn zu denen man ein gutes Verhältnis gepflegt haben sollte.
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Aber anzeigen muss doch drin sein.
Der Staatsanwaltschaft die Sachlage schildern kostet nichts und wenn strafrechtliche Relevanz gesehen wird, so wird gehandelt.
Das kann doch nicht so hingenommen werden, damit dürfen die doch nicht auch noch durchkommen.
Uuuunglaublich dieser Verein.
Zum Thema Schaden. Ganz einfach. Was kostet der Beitrag im Monat? Oder nach der "gesetzlichen Zahlungsweise" (ich schmeiss mich weg) Die Summe auf X Jahre.
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Das ist eine riesige Schweinerei. Aber soweit ich weiß, sind Verstöße gegen das BDSG nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sondern des Bundesdatenschutzbeauftragten der Bundesregierung?!
Strafen im Sinne des Strafgesetzbuches gibt es wohl nicht. Vielleicht hat ja dazu jemand mehr Ahnung.
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...ohne jetzt weiter darin vertieft zu sein, aber:
Könnte es sein, dass ARD-ZDF-GEZ genau wie bei den Meldeämtern einen Status genießen, der ihnen erlaubt, diese Daten zu erhalten/ abzufragen?
Ich meine auch mal vernommen zu haben, dass ab Zeitpunkt x erweiterte Datenbeschaffungsmaßnahmen zugelassen wurden...
vgl. mal u.a.
Gericht: Beitragsservice darf doch allerhand wissen.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6803.msg50713.html#msg50713
Widerspruch Datenweitergabe aus Melderegister - Antwort Sächsischer DSB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4582.msg34317.html#msg34317
sowie auch
Handelsblatt, 25.04.2013
Datengeschäfte
Wie Bertelsmann an der Rundfunkgebühr verdient
Eigentlich gilt RTL-Mutterkonzern Bertelsmann als harter Konkurrent der öffentlich-rechtlichen Sender. Doch seit der Einführung der Rundfunkgebühren verdienen auch die Gütersloher mit - am Datengeschäft.
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/datengeschaefte-wie-bertelsmann-an-der-rundfunkgebuehr-verdient/8125564.html
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Moin,
und auch hier wieder mein Rat an Umziehende... Vor dem Umzug alle Formalitäten regeln bei denen ein amtliches Ausweisdokument benötigt wird. Adressänderungen bei neuen Konten, Handyverträgen, Versicherungen etc. sind dann später problemlos möglich OHNE Ausweis... Dann nach dem Umzug einfach mal NICHT ummelden! Es geht anscheinend wirklich nicht anders...
Sollten trotzdem Briefe an die neue Adresse kommen, ungeöäffnet zur Post bringen und zurück mit "Empfänger hier nicht bekannt"!!
Wir müssen beginnen an verschiedenen Fronten zu kämpfen... Der Rechtsweg läuft seinen Weg im Schneckentempo, also muss der Geldfluss etwas schneller gestoppt werden.
Es müssen viele Theorien durchdacht werden... Wohngemeinschaften auf dem Papier, wo sich eine anzahl untereinenader bekannter Manschen an eine Adresse melden, Postfächer... Die Liste ist lang. So wie "Die" an immer perfidere Möglichkeiten denken an unser Geld zu kommen, müssen wir auch weiter "aufrüsten".
Widerstand hat viele Gesichter!
Traurig, dass wir in diesem Land mittlerweile an solch einem Punkt angelangt sind und das schlimmste: Die wenigsten bekommen es wirklich mit oder verstehen es (wollen es verstehn)!!
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Dank der Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung wird diese Taktik jedoch ab November erschwert.
http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/neues-melderecht-vermieterbescheinigung-erlebt-comeback_258_167830.html
Wie verhält es sich, wenn jemand in der Zweitwohnung bereits Kontakt mit dem BS aufgenommen hat, zwecks Widerspruch zum Festsetzungsbescheid? Kann man den Wohnort einfach "kündigen" und sich vor weiteren laufenden Kosten drücken, ohne dass die davon Wind bekommen? Rein theoretisch natürlich!
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Das hat damit nichts zu tun...! Das heißt nur: Will sich jemand in einer neuen Stadt mit einem neuen Wohnsitz anmelden, so benötigt er dafür die Bescheinigung des Vermieters, dass dieser auch tatsächlich die Wohnung an diese Person vermietet hat. Das hat nichts mit Anmeldepflich seitens Vermietern zu tun... Können die auch gar nicht verlangen... Auf welcher Rechtsgrundlage denn?
In unserem Falle wollen sich ja die Leute, die das boykttieren NICHT anmelden!
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Wie verhält es sich, wenn jemand in der Zweitwohnung bereits Kontakt mit dem BS aufgenommen hat, zwecks Widerspruch zum Festsetzungsbescheid? Kann man den Wohnort einfach "kündigen" und sich vor weiteren laufenden Kosten drücken, ohne dass die davon Wind bekommen? Rein theoretisch natürlich!
Versuch macht klug...
Spricht nichts dagegen sich abzumelden... Das EMA interessiert das nicht. Wie gesagt alles Erfahrungswerte von verschiedenen Personen aus verschiedenen Bundesländern über eine Dauer von 2-5 Jahren!
Wichtig dann allerdings: Jegliche Post von BS ungeöffnet persönlich in einer unbekannten Postfiliale (z.B. Nachbarort, Ort am Arbeitsplatz...) abgeben. Dann muss man sich nur noch am Erstwohnsitz mit denen auseinandersetzen. Vielleicht noch zur Beruhigung bzw. "Begründung" ein Schreiben aufsetzen, dass die angedachte Zweitwohnung leider wegen Renovierungsarbeiten, Arbeitsplatzwechsel, Schimmelbefall etc. nicht bezogen wird/wurde und man nun leider nicht mehr an diesem Ort wohnt!
Man sollte damit natürlich nicht überall hausieren gehn....
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Stimmt, mit der Nicht-Anmeldung hatte ich einen Gedankenfehler, da ich dachte, der Vermieter sei zur Meldung verpflichtet. :o
Aber klar, wer sollte das auch alles kontrollieren?
Wie gesagt, es handelt sich dabei nur um ein Gedankenspiel!
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Stimmt, mit der Nicht-Anmeldung hatte ich einen Gedankenfehler, da ich dachte, der Vermieter sei zur Meldung verpflichtet. :o
Aber klar, wer sollte das auch alles kontrollieren?
Wie gesagt, es handelt sich dabei nur um ein Gedankenspiel!
Kein Problem :laugh:
Hat Person A vor einigen Monaten auch zuerst so verstanden als sie davon gehört hat. Angeblich will man damit aber einfach nur diese Doppel- und Mehrfachanmeldungen von so einigen Personengrupen in diesem Land unterbinden, die sich dadurch an verschiedenen Wohnsitzen ohne wirkliche Wohnung Sozialleistungen erschleichen... DAS ist ja nicht so unsinnvoll...
Grüße
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Widerstand hat viele Gesichter!
Als Widerständler muss man aber eben Gesicht zeigen, und zwar genau aus diesem Grund:
Traurig, dass wir in diesem Land mittlerweile an solch einem Punkt angelangt sind und das schlimmste: Die wenigsten bekommen es wirklich mit oder verstehen es (wollen es verstehn)!!
Der von Dir aufgezeigte Weg - sich einfach nicht gemäß Melderecht zeitnah beim EMA umzumelden - ist eher ein Katz-und-Maus-Spiel, welches dem/der Betroffenen zwar ein wenig Luft verschafft, jedoch nach meiner Meinung nicht allzu sehr zum aktiven Widerstand beiträgt. Würden das auf einen Schlag 20 - 30 % der Bundesbevölkerung machen hätte das eine andere Wirkung, jedoch ist das nicht realistisch. Würden die Leute die bereit sind zu der von Dir aufgezeigten Ummeldemauschelei einfach den üblichen Weg über Zahlungseinstellung, Widerspruch und Klage gehen, hätte es letzten Endes die selbe Wirkung und würde zudem noch etwas mehr Druck aufbauen. Ich sehe da also keine Vorteile ggü. dem üblichen Weg des Widerstands.
( ... nebenbei verstößt man ggf. gegen das Meldegesetz und läuft Gefahr dies als Ordnungswidrigkeit angekreidet zu bekommen ... soll jetzt aber kein Kritikpunkt meinerseits sein ...)
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Die Antwort der Post kam doch recht schnell. Person A hatte eine ausführliche Stellungnahme verlangt, diese ist aber sehr knapp ausgefallen.
Ergebnis: Laut Deutsche Post AG ist der Beitragsservice eine Behörde; unglaublich!
Zitat aus der Antwort der Deutschen Post AG:
Der Beitragsservice zählt zu den Behörden im Sinne dieses Gesetzes, da Ihr Zweck einzig darin
besteht, die Beiträge für die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten einzuziehen.
Nun ja, da Person A das doch sehr verärgert und Person A der Meinung ist, dass gerichtlich geklärt werden sollte, ob es sich beim Beitragsservice um eine "BEHÖRDE" handelt, wird Person A um Deckungszusage bei der RSV bitten, und sodann dagegen vorgehen.
Bild folgt...
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Die ehemalige GEZ, also der heutige Beitragsservice ist also eine Behörde?
Ich glaube ja mal wohl eher nicht!
https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Dabei ist er jedoch keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird.
Meiner Meinung nach Verhält sich die Post da grob rechtswidrig
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...vielleicht müsste man hier wirklich mal "erbsenzählerisch" darauf hinweisen, dass der sog. "Beitragsservice" eine "nicht-rechtsfähige Einrichtung" ist, "keinen Behördenstatus" genießt und jedwede andere Auffassungen doch bitteschön "substantiiert begründet" werden sollen.
Der sog. "Beitragsservice" ist im sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) offensichtlich nicht namentlich erwähnt - vermutlich auch in keinem anderen rundfunkstaatsvertraglichen Regelwerk.
Demzufolge erschließt sich nicht, dass der sog. "Beitragsservice" die berechtigte Stelle für die Datenübermittlung ist - oder so ähnlich...
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Der Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Dabei ist er jedoch keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird.
...vielleicht müsste man hier wirklich mal "erbsenzählerisch" darauf hinweisen, dass der sog. "Beitragsservice" eine "nicht-rechtsfähige Einrichtung" ist, "keinen Behördenstatus" genießt und jedwede andere Auffassungen doch bitteschön "substantiiert begründet" werden sollen.
Der sog. "Beitragsservice" ist im sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) offensichtlich nicht namentlich erwähnt - vermutlich auch in keinem anderen rundfunkstaatsvertraglichen Regelwerk.
Demzufolge erschließt sich nicht, dass der sog. "Beitragsservice" die berechtigte Stelle für die Datenübermittlung ist - oder so ähnlich...
Danke, ich habe Eure Statements verwendet und mal einen Brief an Die Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geschrieben. Ob die dafür zuständig ist, bezweifel ich mittlerweile etwas, da es heißt:
"Jedermann kann sich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Ebenso können Sie sich an uns wenden, wenn Sie Unterstützung im Bereich der Informationsfreiheit wünschen."
Vielleicht kommt aber trotzdem etwas Bewegung in die Sache. Selbiges Schreiben geht zusätzlich noch an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, da beide Firmen ja dort ansässig sind. Unabhängig davon verfolge ich trotzdem weiterhin das Ziel einer gerichtlichen Klärung mit dem "Behördenstatus" und der Unterlassungserklärung. Der BS muss merken, dass es überall Widerstand gibt.
An
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Frau Andrea Voßhoff
Husarenstr. 30
53117 Bonn
B e s c h w e r d e w e g e n
unberechtigter Datenweitergabe der Deutschen Post AG an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
im Rahmen eines Nachsendeauftrages
Sehr geehrte Frau Andrea Voßhoff,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende ich mich auf Grund einer unberechtigten Datenweitergabe der Deutschen Post AG im Rahmen eines Nachsendeauftrages an die Firma „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ , nachfolgend nur Beitragsservice, an Sie.
Mit Schreiben vom 25.05.2015 habe eine eine Selbstauskunft nach § 34 BDSG beim Beitragsservice beantragt. Ich erhielt daraufhin am 24.06.2015 eine Antwort.
Hierbei wurde mir vom Beitragsservice mitgeteilt, dass die Deutsche Post AG im Rahmen eines von mir gestellten Nachsendeauftrages meine Adressdaten weitergeleitet hat. Bei meinem Nachsendeauftrag habe ich einer Weitergabe von meinen personenbezogenen Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen!
Ich bat deshalb die Deutschen Post AG um eine Stellungnahme, warum meine personenbezogenen Daten gegen meinen Willen weitergegeben wurden.
Sowohl der Beitragsservice als auch die Deutsche Post AG sind der Ansicht, dass es sich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio um eine Behörde handelt und eine Weitergabe nach § 40 PostG zulässig sei (Beide Schreiben anbei).
Diesen Aussagen kann ich dem Grunde nach nicht folgen.
Gründe:
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht-rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Dabei ist er jedoch keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird.
Da also der Beitragsservice eine nicht-rechtsfähige Einrichtung ist, genießt er keinen Behördenstatus. Jedwede andere Auffassung wurde weder vom Beitragsservice selber noch von der Deutschen Post AG substantiiert begründet.
Es liegt demzufolge ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor. Eine Weitergabe von Daten im Sinne des § 40 PostG ist meiner Ansicht nach unzulässig.
Darüber hinaus liegt eine Verletzung meiner informationellen Selbstbestimmung vor. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im bundesdeutschen Recht das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Zudem wurde mit einer Datenweitergabe gegen Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen. Personenbezogene Daten sind nach Art. 8 der EU-Grundrechtecharta geschützt.
Ich bitte Sie – Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – sich dieser Angelegenheit anzunehmen und mit den betroffenen Unternehmen in Korrespondenz zu treten.
Mit freundlichen Grüßen
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Das ist ja wunderbar, gut geschrieben.
Bin sehr darauf gespannt, was bei rum kommt.
Wenn ich etwas empfehlen darf..
Ich bin mir sicher, dass es die EU-Kommission interessen wird, was hier gespielt wird.
Hier kann man nachlesen, wie man Beschwerde bei Verletzung von Grund und EU Rechten (was ja hier der Fall ist!) bei der EU Kommission einlegen kann
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14787.msg98773.html#msg98773
Person A hat bereits Beschwerde eingelegt und ein Aktenzeichen erhalten.
Die EU Kommission prüft den Fall und leitet ggfs. ein Verfahren ein.
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Das ist ja wunderbar, gut geschrieben.
Bin sehr darauf gespannt, was bei rum kommt.
Wenn ich etwas empfehlen darf..
Ich bin mir sicher, dass es die EU-Kommission interessen wird, was hier gespielt wird.
Hier kann man nachlesen, wie man Beschwerde bei Verletzung von Grund und EU Rechten (was ja hier der Fall ist!) bei der EU Kommission einlegen kann
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14787.msg98773.html#msg98773
Person A hat bereits Beschwerde eingelegt und ein Aktenzeichen erhalten.
Die EU Kommission prüft den Fall und leitet ggfs. ein Verfahren ein.
Danke, hab ich auch schon gesehen, da gibt es spezielle Leute die auch für den Datenschutz zuständig sind. Die Frage ist, welche Sprache dort gängig ist. Selbst im Englischen müsste den erstmal plausibel erklärt werden, worum es geht. Dazu noch eventuell den Rundfunkstaatsvertrag u.a. Gesetze übersetzen. Wäre sehr zeitintensiv. Aber vielleicht sprechen die ja auch deutsch? ???
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Hallo robirobsen,
die Aussage in deiner Ausführung:
Zitat: Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten.
Könnte auch anders interpretiert werden, nämlich:
„Der Beitragsservice ist nicht ein Teil der Landesrundfunkanstalt, da er nach aussen hin durch einen Geschäftsführer vertreten wird“.
Die Rundfunkanstalt wird durch den Intendanten nach aussen hin vertreten.
+++
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Ich verfolge die Diskussion hier mit großem Interesse, da Person A bei der Stadt Halle Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Meldeamt eingereicht hat, da entgegen der gewünschten Auskunftssperre nach Landesmeldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt Daten an den Beitragsservice weiter gegeben wurden mit der Begründung, es handle sich beim BS um eine Behörde.
Jetzt habe ich den gesetzlichen Nachweis verlangt, dass es sich um eine Behörde handle.
Ich warte seit vier Wochen auf Antwort.
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Einreichen einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission
Bitte verwenden Sie zum besseren Verständnis das Beschwerdeformular. Sie können das Formular in einer beliebigen EU-Amtsspracheausfüllen. Sie sollten darin folgende Angaben machen:
The European Union has 24 official and working languages. They are:
[...] German [...]
So reichen Sie Ihre Beschwerde ein:
http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/make_a_complaint_de.htm
Person A hat die Beschwerde in Deutsch verfasst und auch in Deutsch Antwort erhalten. Lediglich der Name der Antwortenden laß sich sehr französisch.
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Hallo robirobsen,
die Aussage in deiner Ausführung:
Zitat: Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten.
Könnte auch anders interpretiert werden, nämlich:
„Der Beitragsservice ist nicht ein Teil der Landesrundfunkanstalt, da er nach aussen hin durch einen Geschäftsführer vertreten wird“.
Die Rundfunkanstalt wird durch den Intendanten nach aussen hin vertreten.
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Danke, die Aussage stammt so von wiki. Es stammt schon, dass es sich etwas komisch liest. Ich werde das nochmal abändern
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Einreichen einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission
Bitte verwenden Sie zum besseren Verständnis das Beschwerdeformular. Sie können das Formular in einer beliebigen EU-Amtsspracheausfüllen. Sie sollten darin folgende Angaben machen:
The European Union has 24 official and working languages. They are:
[...] German [...]
So reichen Sie Ihre Beschwerde ein:
http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/make_a_complaint_de.htm
Person A hat die Beschwerde in Deutsch verfasst und auch in Deutsch Antwort erhalten. Lediglich der Name der Antwortenden laß sich sehr französisch.
Danke für die Mühe, dann geht da auch noch ein Schreiben hin. Mal sehen, wie unterschiedlich die Antworten ausfallen ;D
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Hallo.
Haben Behörden eigentlich eine Umsatzsteuer-ID Nr. ?
Der Beitragservice hat diese als Firma nämlich.
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So reichen Sie Ihre Beschwerde ein:
http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/make_a_complaint_de.htm
Person A hat die Beschwerde in Deutsch verfasst und auch in Deutsch Antwort erhalten. Lediglich der Name der Antwortenden laß sich sehr französisch.
Ich lese gerade...
Beschreiben Sie, wie die nationalen Behörden Ihrer Ansicht nach gegen EU-Recht verstoßen haben, und nennen Sie die Rechtsvorschrift, um die es geht.
Eine Beschwerde gegen die Firmen Beitragsservice und Deutsche Post AG macht bei der Europäischen Kommission wenig Sinn. Ich schätze, wenn der Datenschutzbeauftragte der Länder oder die Bundesdatenschutzbeauftragte nichts unternehmen, kann ich höchstens Beschwerde gegen diese Behörden einlegen.
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Hallo.
Haben Behörden eigentlich eine Umsatzsteuer-ID Nr. ?
Der Beitragservice hat diese als Firma nämlich.
Nicht jede Behörde hat eine USt-ID. Aber Behörden und Ämter müssen ab einer gewissen Größe Aufträge EU-weit ausschreiben. Werden Firmen aus anderen EU-Ländern beauftragt, muss der Auftraggeber über eine USt-ID verfügen. Irgendwie so.
Bsp:
Deutscher Bundestag
Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland
Platz der Republik 1
11011 Berlin
USt-IdNr.
DE 122119035
Edit "Bürger":
Ich verweise auf diesen Beitrag, in welchem das Thema ausgiebig behandelt ist
Hatte der Berliner Senat überhaupt eine Lizenz zum Ratifizieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11265.msg76431.html#msg76431
Bitte hier am Kern-Thema des Threads bleiben, welches da lautet
Deutsche Post AG Nachsendeauftrag --> Weitergabe der Daten an GEZ trotz Verbot
Danke für die Berücksichtigung.
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So es kam die Antwort von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
Es bleibt wohl dabei. Der BS scheint eine Behörde zu sein :laugh: ;D ;D Aber nur im Sinne des PostG. Mal zählt der BS zu den Behörden, mal nicht. Es ist wohl Auslegungssache!
Zur Erinnerung, ich hatte Beschwerde eingelegt. Diese wurde als "Anfrage" behandelt. Und demnach habe ich mich nur erkundigt, ob es ein Verstoß gegeben haben könnte. Unglaublich!
Aber das Gute ist, da die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht tätig wird, kann ich nun gegen diese Beschwerde bei der Europäischen Kommission einlegen.
Antwort von durch die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
Sehr geehrter Herr ,
für Ihre Eingabe vom 17. Juli 2015 danke ich Ihnen auch im Namen von [...]
Sie hat mich mit der Beantwortung Ihrer Anfrage beauftragt.
Sie erkundigen sich darin nach der Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Adressdaten
durch die Deutsche Post AG an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass Postdienstleister nach § 40 Postgesetz (PostG)
verpflichtet sind, Gerichten und Behörden auf deren Verlangen eine zustellfähige Anschrift
mitzuteilen, sofern dies zum Zweck der Zustellung einer Postsendung des Gerichts
oder der Behörde erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene der
Weitergabe seiner Anschrift aus einem Nachsendeantrag widersprochen hat.
Da der Zweck der Anschriftenabfrage in der Zustellung eines Schriftstücks liegt (und
beispielsweise nicht in der Prüfung, ob am neuen Wohnort Rundfunkgebühren gezahlt
werden müssen) ist es unbeachtlich, wohin der Betroffene verzogen ist, ob er
dies gemeldet hat oder nicht. Die der Deutschen Post AG bekannte, zuletzt zustellfähige
Anschrift muss der anfragenden Behörde bzw. dem Gericht mitgeteilt werden ,
sofern diese ein Schriftstück an den Betroffenen zustellen wollen.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF Lind Deutschlandradio zählt im Sinne dieser Vorschrift
zu den Behörden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.
Bilder vom Schreiben folgen...
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Na da fühlen wir uns als Bürger doch alle wohl behütet...so eine beruhigende Antwort zum Wochenende... :o
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Der Beitragssevice sagt doch selbst über sich, er sei nicht rechtsfähig
Gleichzeitig soll er aber eine Behörde sein? Das PostG definiert nur Behörden oder Gerichte. Also entweder muss er eine Behörde sein oder eben nicht. Sowas wie... ähnelt einer Behörde ist unzulässig. Irgendwie arbeiten da nur Dilettanten.
Ich werde mal um einen Nachweis des Behördenstatus bitten bzw. nach welcher rechtlichen Grundlage die Annahme besteht, dass es sich beim Beitragsservice um eine Behörde handelt.
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Der Beitragssevice sagt doch selbst über sich, er sei nicht rechtsfähig
Gleichzeitig soll er aber eine Behörde sein? Das PostG definiert nur Behörden oder Gerichte. Also entweder muss er eine Behörde sein oder eben nicht. Sowas wie... ähnelt einer Behörde ist unzulässig. Irgendwie arbeiten da nur Dilettanten.
Ich werde mal um einen Nachweis des Behördenstatus bitten bzw. nach welcher rechtlichen Grundlage die Annahme besteht, dass es sich beim Beitragsservice um eine Behörde handelt.
Ein kurzer Exkurs:
Behörde
im funktionelles Sinn:
jede Stelle mit öffentlichen Verwaltungsaufgaben, § 1 Abs.4 VwVfG
im organisationsrechtlichen Sinn:
ist jede nicht-selbstständige Verwaltungseinrichtung mit Zuständigkeiten zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dem Bürger gegenüber
Skript Kapitel 3.2.
http://www.schaer-info.de/kap3/kap2organe_und_behoerden.htm
Behördenorganisation
In der unmittelbaren Staatsverwaltung sind Bundes- und Landesbehörden zu unterscheiden. In den Bundesländern gibt es allgemeine Verwaltungsbehörde und Sonderverwaltungsbehörden. Die Unterscheidung orientiert sich an der sachlichen Zuständigkeit. Während die Sonderverwaltungsbehörden nur für bestimmte, ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesene Verwaltungsaufgaben zuständig sind, ist die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsbehörden stets anzunehmen, wenn nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde - eben einer Sonderverwaltungsbehörde gegeben ist. Während im Bereich der allgemeinen Verwaltungsbehörde eine 3-stufige Weisungshierachie vom Minister über die Bezirksregierung (soweit vorhanden) zur Kreisverwaltung besteht, können bei Sonderverwaltungsbehörden entweder vergleichbare Hierachiestrukturen bestehen oder es ist eine landesweit tätige, nur dem Ministerium unterstellte Einrichtung, eine Landesoberbehörde geschaffen worden.
Auf Bundesebene gibt es einen der Sonderverwaltungsbehörden der Länder entsprechenden Aufbau.
Siehe auch hier:
3. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung
http://www.christiani.de/pdf/70962_probe.pdf
+++
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Ein kurzer Exkurs:
Behörde
im funktionelles Sinn:
jede Stelle mit öffentlichen Verwaltungsaufgaben, § 1 Abs.4 VwVfG
im organisationsrechtlichen Sinn:
ist jede nicht-selbstständige Verwaltungseinrichtung mit Zuständigkeiten zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dem Bürger gegenüber
Skript Kapitel 3.2.
http://www.schaer-info.de/kap3/kap2organe_und_behoerden.htm
Behördenorganisation
In der unmittelbaren Staatsverwaltung sind Bundes- und Landesbehörden zu unterscheiden. In den Bundesländern gibt es allgemeine Verwaltungsbehörde und Sonderverwaltungsbehörden. Die Unterscheidung orientiert sich an der sachlichen Zuständigkeit. Während die Sonderverwaltungsbehörden nur für bestimmte, ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesene Verwaltungsaufgaben zuständig sind, ist die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsbehörden stets anzunehmen, wenn nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde - eben einer Sonderverwaltungsbehörde gegeben ist. Während im Bereich der allgemeinen Verwaltungsbehörde eine 3-stufige Weisungshierachie vom Minister über die Bezirksregierung (soweit vorhanden) zur Kreisverwaltung besteht, können bei Sonderverwaltungsbehörden entweder vergleichbare Hierachiestrukturen bestehen oder es ist eine landesweit tätige, nur dem Ministerium unterstellte Einrichtung, eine Landesoberbehörde geschaffen worden.
Auf Bundesebene gibt es einen der Sonderverwaltungsbehörden der Länder entsprechenden Aufbau.
Siehe auch hier:
3. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung
http://www.christiani.de/pdf/70962_probe.pdf
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Also handelt es sich beim BS um eine Behörde mit einem Geschäftsführer und nicht um eine Verwaltungseinrichtung? Kann denn jede Firma Behördenstatus erlangen?
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Zitat:
"Also handelt es sich beim BS um eine Behörde mit einem Geschäftsführer und nicht um eine Verwaltungseinrichtung? Kann denn jede Firma Behördenstatus erlangen?"
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind keine Behörden, sondern haben Behörden (…)
Siehe auch hier:
Verwaltungsorganisation
http://www.schaer-info.de/kap3/kap3_lernstoff.pdf
Der Begriff „Behörde“ ist nicht genau geregelt!
Bilde Dir selbst Deine Meinung oder stelle diese Frage „Was ist eine Behörde“ einem Verwaltungsrechtler (…)
Hier gibt es keine Rechtsberatung (…)
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Der Beitragssevice sagt doch selbst über sich, er sei nicht rechtsfähig
Gleichzeitig soll er aber eine Behörde sein?
Ich werde mal um einen Nachweis des Behördenstatus bitten bzw. nach welcher rechtlichen Grundlage die Annahme besteht, dass es sich beim Beitragsservice um eine Behörde handelt.
Die Rundfunkanstalt erklärt zum Status des BS: Der BS ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft, die im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Beiträge durchführt
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Der Beitragssevice sagt doch selbst über sich, er sei nicht rechtsfähig
Gleichzeitig soll er aber eine Behörde sein?
Ich werde mal um einen Nachweis des Behördenstatus bitten bzw. nach welcher rechtlichen Grundlage die Annahme besteht, dass es sich beim Beitragsservice um eine Behörde handelt.
Die Rundfunkanstalt erklärt zum Status des BS: Der BS ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft, die im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Beiträge durchführt
Hi Carina,
ich glaube, dass Du wohl meinst, dass es heißt: öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft (…)
Ich warte schon auf den „Shitstorm“ ;) ::)
LG, marga +++
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Hi Carina,
ich glaube, dass Du wohl meinst, dass es heißt: öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft (…)
Hi marga,
es heißt tatsächlich öffentliche Verwaltungsgemeinschaft.
Aber einen Fehler habe doch noch gemacht. Diese Auskunft kommt nicht von der LRA.
Es ist eine Auskunft die der BS über sich selbst gibt.
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Das zieht einem echt die Schuhe aus.
Danke, dass Person A sich nach Brüssel wendet und sich bisher die Mühen gemacht hat..
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Das zieht einem echt die Schuhe aus.
Danke, dass Person A sich nach Brüssel wendet und sich bisher die Mühen gemacht hat..
Person A hat nochmal an Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geschrieben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 22.07.2015 haben Sie auf meine Beschwerde geantwortet. Zunächst einmal habe ich tatsächlich eine Beschwerde eingereicht und keine „Anfrage“, wie von Ihnen zu Beginn Ihrer Antwort angegeben. Dementsprechend sollte mein Anliegen auch als Beschwerde behandelt werden. Auch gehe ich durch Ihre Antwort davon aus, dass meine Beschwerde in Ihr Zuständigkeitsbereich fällt.
Weiterhin entnehme ich Ihrer Antwort, dass Sie die Sichtweise der Deutschen Post AG wie auch des Beitragsservice, dass es sich beim Beitragsservice um eine Behörde handeln würde, teilen, in dem Sie Schreiben:
„Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
zählt im Sinne dieser Vorschrift zu den Behörden.“
Dieser These mangelt es an einer fundierten Begründung!
Ich bitte deshalb um Übersendung eines entsprechenden Nachweises bzw. um Darlegung der entsprechenden Rechtsgrundlage, dass der Beitragsservice einen Behördenstatus innehat.
Das PostG definiert lediglich Behörden und Gerichte. Ihre Aussage, „zählt im Sinne dieser Vorschrift zu den Behörden“, ist gegensätzlich. Dies würde bedeuten, es wäre Auslegungssache, ob der Beitragsservice eine Behörde ist oder nicht. „In diesem Sinne“ bedeutet Ihrer Auffassung nach, dass der Beitragsservice nach dem PostG eine Behörde sei; nach anderen Gesetzen möglicherweise wiederum nicht. Hier liegt keine Rechtssicherheit vor.
Zudem wurde mit einer Datenweitergabe gegen Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen. Personenbezogene Daten sind nach Art. 8 der EU-Grundrechtecharta geschützt.
Hier heißt es eindeutig:
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der
betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden.
Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die
Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Ich bitte Sie daher erneut, meiner Beschwerde nachzugehen oder mir ggf. den Behördenstatus des Beitragsservice nachzuweisen. Sollte beides nicht möglich sein, so bitte ich um Nennung der nächsthöheren Aufsichtsbehörde für mein Anliegen.
Sollten die zuständigen nationalen Behörden weiterhin untätig bleiben, so gehe ich davon aus, dass gegen geltendes EU-Recht verstoßen wird. Sodann werde ich Beschwerde bei der Europäischen Kommission einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
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bleib dran! ich finde deine Arbeit sehr hilfreich ;)
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bleib dran! ich finde deine Arbeit sehr hilfreich ;)
Danke werde ich tun. Im Übrigen, dass Internet vergisst nichts. Mein Dank gilt dem Internet Archive. Die GEZ hatte zu seiner Zeit auf ihrer eigenen Internetseite veröffentlicht, dass sie keine Behörde sei.
Selbiges dürfte als Nachfolger demnach auf den Beitragsservice zutreffen.
Das Unternehmen GEZ
Die GEZ ist die gemeinsame Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland mit Sitz in Köln.
Sie ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale", die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Die GEZ ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation, sondern sie ist Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Treffer!
Somit dürften alle Beteiligten erstmal in Erklärungsnot geraten.
Quelle: https://web.archive.org/web/20121101122026/http://www.gez.de/die_gez/unternehmen/index_ger.html
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Vielen Dank für die Mühen und die Recherchen.
Finde klasse, dass sich so sehr engagiert wird!
Bin sehr gespannt, was zurück kommt.
Und sag ich doch, dass weder die GEZ noch dieser Sauverein eine Behörde sind.
Und genau deshalb wird Person A sich ebenfalls über beim Datenschutzbeauftragten des Landes beschwerden, da der BS unerlaubt Daten speichert. Aber das ist ein anderes Thema
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Vielen Dank für die Mühen und die Recherchen.
Finde klasse, dass sich so sehr engagiert wird!
Bin sehr gespannt, was zurück kommt.
Und sag ich doch, dass weder die GEZ noch dieser Sauverein eine Behörde sind.
Und genau deshalb wird Person A sich ebenfalls über beim Datenschutzbeauftragten des Landes beschwerden, da der BS unerlaubt Daten speichert. Aber das ist ein anderes Thema
Hier geht es zwar nicht prinzipiell um den Zwangsbeitrag, aber man erkennt deutlich, wie viele Stellen sich zum Handlanger vom BS und Co. machen. Es gilt jede Schwachstelle zu nutzen, bis die selbst durch ihre Machenschaften implodieren. Vielleicht könnte es im Erfolgsfall irgendwann mal effektiv gegen den ganzen Rundfunkmüll genutzt werden, wenn es wieder um die eigentliche Aufforderung zur Zahlung geht. Dafür lohnt sich die Mühe und der Kampf.
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Irgendwie überschneiden sich die Themen hier etwas, daher hatte ich den Beitrag schon im anderen Thema drin:
Person Bb ist bereits vergangenen Samstag innerhalb der Stadt umgezogen und möchte natürlich den nachsendeauftrag der post nutzen. Eine Klage am zuständigen Vg ist bereits seit längerem anhängig. Muss nur das VG über die neue Adresse unterrichtet werden, oder auch der BS? Oder informiert das VG den Beklagten? Ist der BS der Beklagte oder der Wdr? Wer muss konkret über die neue Adresse informiert werden?
Trotzdem möchte Person Bb sich dem BS nicht "aufzwingen" und daher auch die Auskunftssperre bei der Post durchsetzen. Leider wird der BS bei der Post ja als Behörde angesehen und somit die Auskunfts Sperre ignoriert. Mit welchen rechtlichen Argumenten kannn man der Post schon im voraus drohen, damit die die Daten nicht weitergeben?
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Irgendwie überschneiden sich die Themen hier etwas, daher hatte ich den Beitrag schon im anderen Thema drin:
Person Bb ist bereits vergangenen Samstag innerhalb der Stadt umgezogen und möchte natürlich den nachsendeauftrag der post nutzen. Eine Klage am zuständigen Vg ist bereits seit längerem anhängig. Muss nur das VG über die neue Adresse unterrichtet werden, oder auch der BS? Oder informiert das VG den Beklagten? Ist der BS der Beklagte oder der Wdr? Wer muss konkret über die neue Adresse informiert werden?
Trotzdem möchte Person Bb sich dem BS nicht "aufzwingen" und daher auch die Auskunftssperre bei der Post durchsetzen. Leider wird der BS bei der Post ja als Behörde angesehen und somit die Auskunfts Sperre ignoriert. Mit welchen rechtlichen Argumenten kannn man der Post schon im voraus drohen, damit die die Daten nicht weitergeben?
Drohen kann man der Post nicht. Es gibt die Möglichkeit innerhalb weniger Tage, am besten bevor ein nachsenseauftrag gestellt wird, beim Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Diese würde es der Post untersagen Daten weitergeben.
Hinweise:
In den meisten wettbewerbs- namens- oder kennzeichenrechtlichen Streitfällen geht es primär um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Im ersten Schritt werden diese Ansprüche durch eine Abmahnung außergerichtlich eingefordert. Werden die erhobenen Forderungen (strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärungen) nicht freiwillig oder nur unzureichend vom Abgemahnten abgegeben, stellt sich die Frage, wie ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich möglich ist die Einreichung einer Unterlassungsklage. Ein Urteil ist bei normalem Verfahrensgang allerdings frühestens in ein paar Monaten, nicht selten erst nach Jahren zu erwarten. Ein Urteil käme daher oft zu spät, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
Eine Alternative bietet der vorläufige Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung. Dieses Verfahren dient dazu ein Streitfall vorläufig (gemeint: bis zur Klärung durch die Hauptsache, also durch das Klageverfahren) zu regeln. Da das ganze Verfahren nur eine vorläufige Regelung darstellen soll, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt eines möglichst effektiven Rechtsschutzes (= schneller Rechtsschutz) einige Besonderheiten:
Der Antragssteller bestimmt das Verfahren durch das Einreichen des Antrages maßgeblich.
Die meisten einstweiligen Verfügungen ergehen durch die Gerichte ohne mündliche Verhandlung innerhalb von wenigen Tagen. In diesen Fällen erfährt der Antragsgegner regelmäßig nichts von einem Antrag, d.h. er hat auch keine Möglichkeit sich im Verfahren zu äußern! Dies erscheint so manchem, der plötzlich per Gerichtsvollzieher eine einstweilige Verfügung überreicht bekommt, sehr bedenklich. Solche Überlegungen müssen aber hinter dem Anspruch auf die Gewährung effektiven d.h. schnellen Rechtsschutzes zurückstehen.
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Ist die Frage, ob das im Fall von Person Bb nicht übertrieben ist, zumal er dem Gericht eh die neue Adresse mitteilen muss. Wird der Beklagte dann nicht automatisch durch das VG informiert? Oder muss Bb befürchten, dass er beim BS/Wdr seinen mitteilungspflichten nicht nachkommt und daher Nachteile davon trägt?
Einstweilige Verfügung würde die Post zumindest aufhorchen lassen, wenn die den BS immer noch als Behörde sehen.
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Ist die Frage, ob das im Fall von Person Bb nicht übertrieben ist, zumal er dem Gericht eh die neue Adresse mitteilen muss. Wird der Beklagte dann nicht automatisch durch das VG informiert? Oder muss Bb befürchten, dass er beim BS/Wdr seinen mitteilungspflichten nicht nachkommt und daher Nachteile davon trägt?
Einstweilige Verfügung würde die Post zumindest aufhorchen lassen, wenn die den BS immer noch als Behörde sehen.
Übertrieben sehe ich relativ. Es wäre die einzige Chance zeitnah Rechtsschutz zu erhalten. Die Post tut so, als sei sie verpflichtet. Solange kein gerichtlicher Beschluss o.ä. was anderes sagt, wird sie sich dem beugen, genauso wie alle anderen korrumpierten Stellen (siehe Bundesbeauftragte für Datenschutz). Person A ist in dieser Angelegenheit dran und lässt sich momentan anwaltlich beraten, was die beste Strategie ist. Schlussendlich soll der BS nie wieder behaupten dürfen eine Behörde zu sein. Alles andere würde sich dann erübrigen. Aber dieses Vorgehen muss gut koordiniert werden, damit überhaupt Aussicht auf Erfolg besteht. Dies dauert leider etwas.
Person Bb ist bereits vergangenen Samstag innerhalb der Stadt umgezogen und möchte natürlich den nachsendeauftrag der post nutzen. Eine Klage am zuständigen Vg ist bereits seit längerem anhängig. Muss nur das VG über die neue Adresse unterrichtet werden, oder auch der BS? Oder informiert das VG den Beklagten? Ist der BS der Beklagte oder der Wdr? Wer muss konkret über die neue Adresse informiert werden?
Also nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müssen (hier: eine andere Form von können, denn wer es nicht macht, hat i.d.R. nichts weiter zu befürchten) Änderungen dem BS angezeigt werden. Ganz ehrlich? Drauf geschi****. Die bekommen die Adressdaten eh woanders her. Da die Klage läuft, sollte dem Gericht die neue Adresse mitgeteilt werden. Der Papierkram läuft eh nur noch über das Gericht und nicht über den BS. Mit der Gegenseite werden direkt ja keine Schriftsachen mehr ausgetauscht. Beklagter ist natürlich die Rundfunkanstalt, also dann der WDR. Das Inkasso BS übernimmt nur den Papierkram und ist nur Ansprechpartner. Ist so ähnlich, als wenn man sich beim Chef über seinen Vorgesetzten beschweren möchte, der Chef aber sagt, man solle die Beschwerde doch direkt an den Vorgesetzten richten und mit ihm das ganze diskutieren. Nun ja....
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Neues von der Deutschen Post AG im Bezug zum Behördenstatus des Beitragsservice:
Sehr geehrter Herr XXX,
Gerne lege ich Ihnen unsere Rechtsauffassung betreffend § 40 PostG und den Behördenstatus des
Beitragsservices näher dar.
Bei dem Beitragsservice (früher GEZ) handelt es sich, wie Sie zutreffend feststellen, um eine nicht
rechtsfähige von der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten betriebene
Stelle mit der Aufgabe, die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Rechtliche Grundlage ist der
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dort insbesondere § 11 Abs. 4, mit der näheren Regelung der Auskunftsrechte.
Rechtsgrundlage für die Anschriftenweitergabe durch die Deutsche Post AG ist unserer Meinung
nach jedoch nach wie vor als lex specialis § 40 PostG. Der Beitragsservice wird ebenso wie die Vorgängerin,
die GEZ, als rechtlich unselbständiger Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
gesehen mit der Aufgabenstellung des Einzugs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträge.
Somit wird der Behördenstatus bejaht.
Da der Beitragsservice ebenso wie die Vorgängerin GEZ nach außen quasi wie ein eigenständiges
Unternehmen auftritt können an dieser Bewertung als Behörde durchaus Zweifel aufkommen. Daher
hat die Deutsche Post AG diese Zweifelsfrage bereits im Jahr 2000 mit ihrer Aufsichtsbehörde,
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) erörtert. Die BfDI
trägt auch heute weiterhin die Einschätzung der Deutschen Post AG mit, dass dem Beitragsservice
Behördenstatus gemäß § 40 PostG einzuräumen ist. Somit ist der Beitragsservice Anspruchsberechtigter
gemäß § 40 PostG und die Deutsche Post AG sieht sich als Auskunftsverpflichteter zur Anschriftenmitteilung
befugt bzw. rechtlich verpflichtet.
Die Deutsche Post AG sieht sich somit weiterhin befugt bzw. rechtlich verpflichtet, zu postalischen
Zwecken dem Beitragsservice die zustellfähige Anschrift gemäß § 40 PostG mitzuteilen. Die von
Ihnen verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung wird daher seitens der Deutschen Post AG
nicht abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Die Bundesbeauftragte für Datenschutz ist also seit 2000 schon der Ansicht, die GEZ, heute Beitragsservice, sei eine Behörde. Merkwürdig nur, dass die GEZ dies im Jahr 2012 kategorisch bestritten hatte. Die biegend sich alles so zu recht, wie sie es brauchen. Dennoch sehe ich hier weiterhin einen Verstoß gegen Artikel 8 der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION in der es heißt:
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der
betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden.
Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die
Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.