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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Rerun am 03. Juli 2015, 15:49

Titel: Vermutung über Wohnungsinhaber > Beweislast-Umkehr? (Zweitwohnung bei Eltern)
Beitrag von: Rerun am 03. Juli 2015, 15:49
Hallo zusammen,

ich habe da ein Frage zu einem fiktiven Fall:

Die GEZ will von Person A Gebühren rückwirkend ca. 550 Euro für die Wohnung ihrer Eltern haben, weil Person A dort seit Jahren noch aus alten Studientagen einen Zweiwohnsitz gemeldet hatte. Faktisch wohnt Person A seit über 20 Jahren nicht mehr dort (A ist 45, hat eigene Familie und Kinder, mit der A ganz woanders wohnt).

Person A hat Widerpruch gegen den Bescheid eingelegt und um Aussetzung des Vollzugs gebeten. Die geforderte Zahlung wurde im dem Bescheid übrigens auch überhaupt nicht aufgeschlüsselt. Da stand einfach nur, Person A hätte Betrag 550 Euro zu zahlen. Damit stünde ihr Konto in den Miesen.

Jetzt kriegt Person A ein erneutes Schreiben, in dem erneut um Zahlung gebeten wird. Kein Wort zu ihrem Widerspruch. Es wird aber wie folgt argumentiert:
Zitat
"Bitte beachten Sie: Im privaten Bereich ist von jedem Wohnungsinhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die eine Wohnung innehat, also z. B. dort wohnt, nach dem Melderecht dort gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter der Wohnung genannt ist."

Fakt ist, Person A wohnt dort nicht und hat auch keinen Mietvertrag über eine Wohnung. Abweichend zu der Aufzählung, die die GEZ dort mit "oder" führt, also "dort wohnt oder gemeldet ist oder einen Mietvertrag hat", steht im Gesetz:

Zitat
"Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist."

D. h. Voraussetzung für die Beitragspflicht wäre, dass man tatsächlich selbst dort wohnt, was Person A ja nicht tut.

Aber was soll Person A mit der Aussage "Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist" anfangen?
Soll das eine Beweislastumkehr sein, die es ihr auferlegt, nachzuweisen, dass sie dort gar nicht wohnt oder soll das bedeuten, dass tatsächlich jeder, der gemeldet ist (sei es auch mit Zweitwohnsitz) dort im Sinne der Beitragspflicht wohnt?

Können die wirklich von Person A die Zahlung verlangen, obwohl sie dort seit 20 Jahren nicht mehr wohnt?


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung!
Titel: Re: Vermutung über Wohnungsinhaber > Beweislast-Umkehr? (Zweitwohnung bei Eltern)
Beitrag von: Bürger am 05. Juli 2015, 03:30
Ja , das ganze Gesetzeswerk ist ein einziger "Knebelvertrag" mit umfangreicher "Beweislastumkehr"...
...einzig zum Vorteil von ARD-ZDF-GEZ - und zum Nachteil der Betroffenen.

Um es aber nicht unnötig zu verkomplizieren:
...selbst wenn für Zweitwohnungen prinzipiell auch eine Beitragspflicht besteht:

Es besteht jedoch grundsätzlich nur 1x pro Wohnung "Beitragspflicht".
Sofern also bereits ein Beitragskonto für eben jene Wohnung der Eltern von Person A besteht, sollte Person A wohl am besten schleunigst explizit und nachweislich genau darauf hinweisen incl. Angabe der entsprechenden Beitragsnummer.

Wer in einer Wohnung wohnt (oder schläft) für die bereits ein Beitragskonto besteht, sollte wohl besser *schleunigst* den einfachen Weg gehen und mit Verweis auf das bereits bestehende Beitragskonto sein eigenes, von denen errichtetes Beitragskonto löschen lassen!
Alles andere macht es nur schwieriger bis ausweglos.

Die große Frechheit ist:
Für eine Abmeldung aufgrund Wohnens in einer Wohnung, für die bereits ein Beitragskonto besteht, gibt es meines Wissens *kein eigenes Formular* und auch *keinen Punkt* innerhalb der vorhandenen Formulare des sog. "Beitragsservice"

Formulare für Bürgerinnen und Bürger
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/index_ger.html

Man muss sich wohl behelfen mit diesem:

Abmeldung der Wohnung
Nutzen Sie bitte dieses Formular, wenn Sie Ihre Wohnungen abmelden möchten, weil Sie z.B. in eine Wohnung ziehen, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e183/Buergerinnen_und_Buerger_Wohnungsabmeldung_0106.pdf


Person A könnte diese Argumentation also *zusätzlich* oder "hilfsweise" einbringen, sofern der Meldestatus "Zweitwohnung" unverändert ist.


PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: Vermutung über Wohnungsinhaber > Beweislast-Umkehr? (Zweitwohnung bei Eltern)
Beitrag von: 12121212 am 05. Juli 2015, 10:41
Wenn die Wohnung nicht zu Wohnzwecken GEEIGNET ist ( Schimmelprobleme , Heizung defekt etc..)
und nur als Abstellraum/Lager für Möbel genutzt wird ........ist diese doch nicht beitragspflichtig .....
Wenn dazu noch der Beweis erbracht werden kann das woanders gewohnt wurde ..... wo sollte hier das Problem liegen?
Titel: Re: Vermutung über Wohnungsinhaber > Beweislast-Umkehr? (Zweitwohnung bei Eltern)
Beitrag von: Rerun am 05. Juli 2015, 14:35
Person A weiß nicht, ob die Personen, die tatsächlich dort wohnen, Beiträge bezahlen und kennt auch die Beitragsnummer überhaupt nicht. Es gibt auch überhaupt keine Rechtsgrundlage auf deren Basis die Person A von den tatsächlich dort lebenden Personen darüber Auskunft verlangen könnte. Person A vermutet, dass bisher keine Beiträge gezahlt wurden, weil der inzwischen verstorbene Hauseigentümer und -bewohner verschiedene Klagen gegen den Rundfunkbeitrag am Laufen hatte. Das ist aber für Person A reine Spelkulation, denn wie gesagt, Person A wohnt schlicht und ergreifend dort nicht.
Titel: Re: Vermutung über Wohnungsinhaber > Beweislast-Umkehr? (Zweitwohnung bei Eltern)
Beitrag von: Rerun am 05. Juli 2015, 16:12
Und was ich noch loswerden wollte: Ich finde es ein Unding, dass eine öffentlich-rechtliche Einrichtung derart unwahr, verfälschend und unlauter mit dem Gesetzestext umgeht und einfach dreist behauptet, dass gemeldet sein eine Zahlungspflicht bedeute, unabhängig ob man dort tatsächlich ein Wohnung bewohnt oder nicht. Aber das passt zu einer Einrichtung, die es sich z. B. auch herausnimmt, selbst bestimmen zu dürfen, worauf geleistet Zahlungen angerechnet werden dürfen. Wenn da irgendeine dubiose Hinterhofklitsche so agiert, na gut, aber dass ein vom Staat und unserer Gesellschaft beauftragte Organisation derart unlauter handelt, das ist schlicht inakzeptabel.
Titel: Verschärfung des Melderechts ab dem 1. November 2015 ---
Beitrag von: JohannesTim am 21. Oktober 2015, 20:58
nach meiner Auffassung profitiert der Beitragsservice auch vom neuen Bundesmeldegesetz. Ab dem 1. November 2015 müssen Mieter bei einer Neuanmeldung eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorlegen. Der Gesetzgeber wii das Anmelden von "Scheinwohnsitzen" mit der neuen Regelung erschweren. ---- Hat es Leute gegeben, die sich bei Verwandten (z.B. bei Geschwistern, bei den Eltern, bei der geschiedenen Ehefrau usw.) angemeldet haben, um sich der Rundfunkgebührenpflicht zu entziehen?  Dieses Ausweichmanöver wird für die Beitragspflichtigen nun unmöglich gemacht, da das neue Meldegesetz die Bescheinigung des Vermieters bei Anmeldungen verlangen wird.
Titel: Re: Vermutung über Wohnungsinhaber > Beweislast-Umkehr? (Zweitwohnung bei Eltern)
Beitrag von: Kurt am 21. Oktober 2015, 21:04
??
Was spricht dagegen dass der "Vermieter" (Papa) eine Bescheinigung ausstellt ?  8) >:D

Davon ab: da gibt es doch das EuGH aus Oktober '15 wegen Datenweitergabe ?

Da müsste das neue Bundesmeldegesetz auf den Prüfstand !?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Vermutung über Wohnungsinhaber > Beweislast-Umkehr? (Zweitwohnung bei Eltern)
Beitrag von: Rerun am 21. Oktober 2015, 22:21
Du meinst das hier:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA151002186&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp  :D

Klingt in der Tat so, als ob das Einwohnermeldeamt zukünftig jedesmal eine Mitteilung rausschicken müsste, wenn es nicht rechtswidrig handeln will.

Zwischenzeitlich hat Person A übrigens noch einen Bescheid bekommen und erneut Widerspruch eingelegt. Seitdem ist seit vielen Wochen Ruhe. Mal sehen, ob endgültig oder vor dem Sturm
Titel: Re: Vermutung über Wohnungsinhaber > Beweislast-Umkehr? (Zweitwohnung bei Eltern)
Beitrag von: novoderm am 22. Oktober 2015, 10:22
??
Was spricht dagegen dass der "Vermieter" (Papa) eine Bescheinigung ausstellt ?  8) >:D

Davon ab: da gibt es doch das EuGH aus Oktober '15 wegen Datenweitergabe ?

Da müsste das neue Bundesmeldegesetz auf den Prüfstand !?

Gruß
Kurt

Was dagegen spricht? So ziemlich ALLES! Wo leben wir denn, wenn ich als erwachsener, eine Erlaubnis, Dritter, vorzulegen habe?
Ist das wirklich so, dass ich ab 11/2015 eine Art Mietbescheinigung, der Meldebehörde, vorlegen muss?
(Beim JC musste man so eine Bescheinigung ja auch mal vorlegen, bis es gestrichen wurde, weil ein Mietvertrag völlig ausreichend ist und kein Vermieter dazu verpflichtet werden konnte, zusätzliche "Amtsformulare" auszufüllen.)

Welches  EuGH-Gesetz gibt es denn da schon wieder? Kannst Du da bitte eine passende Verlinkung setzen?
Titel: Re: Vermutung über Wohnungsinhaber > Beweislast-Umkehr? (Zweitwohnung bei Eltern)
Beitrag von: 12121212 am 22. Oktober 2015, 10:34
Vermieterbescheinigung ab November 2015 wieder Pflicht

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/neues-melderecht-vermieterbescheinigung-erlebt-comeback_258_167830.html

http://www.anwalt.de/rechtstipps/-november-die-vermieterbescheinigung-wird-zur-pflicht_074482.html
Titel: Re: Vermutung über Wohnungsinhaber > Beweislast-Umkehr? (Zweitwohnung bei Eltern)
Beitrag von: JohannesTim am 22. Oktober 2015, 13:04
Wer eine meldetechnisches Problem hat, sollte das im alten Monat noch in Ordnung bringen. Ab dem 1. November 2015 muß bei jeder Neuanmeldung die Bescheinigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden. Gemäß dem neuen Bundesmeldegesetz wird den Vermietern eine Geldbuße von bis zu 1.000 € angedroht, sofern sie eine solche Bescheinigung nicht  ausstellen.  --- Für die Gebührengegner ist diese verschärfte Regelung ein Nachteil: mittels Umzug kann die Gebührenpflicht nicht negiert werden.  Die Negation der Rundfunkgebührenpflicht ist das Ziel unseres Schaffens. Es gilt neue Wege zu finden.