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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: koybott am 01. Juli 2015, 13:05
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Person X, die sich nicht gerne ein U vormachen lässt, möchte dem nächsten eintreffenden Festsetzungsbescheid widersprechen.
Dabei hat X die Motivation, das Widerspruchsverfahren selbst möglichst weit in die Länge zu ziehen für einen benötigten Zeitaufschub, bspw. um ausstehende Gerichtsentscheidungen o.ä. abwarten zu können (wissend, dass auch die RA gerne mehr als 6 Monate für den Widerspruchsbescheid benötigt).
Person X glaubt dass dieser Umstand auch für viele weitere Forumsteilnehmer und Personen [A-Z] mit ähnlichen Motivationen interessant ist. Jedoch ergeben sich zumindest für Person X folgende Unklarheiten, für die sie sich hier eine Klärung erhofft:
- Muss ein Widerspruch generell begründet werden?
- Hat die RA im Fall eines ohne Begründung eingereichten Widerspruchs und vor Bescheidung die Pflicht, vom Widerspruchsführer eine Begründung anzufragen bzw. zu erinnern?
- Gibt es eine Frist, in der nach Einlegung eines Widerspruchs dessen Begründung vom Widerspruchsführer nachzureichen ist? Wenn ja was beträgt und auf welche Rechtsnorm fußt diese Frist?
- Wird ein Widerspruch mit dem Zusatz "Die Begründung reiche ich Ihnen nach" eingelegt, kann die RA rechtmäßig einen Widerspruchsbescheid erstellen ohne dass die Begründung a) bisher eingereicht - b) auch auf vorige Anfrage/ Erinnerung der RA bisher nicht nachgereicht - wurde?
Falls ja, c) nach welcher Frist kann sie das tun?
- Kann in einer Widerspruchsbegründung auf anhängige Gerichtsverfahren bzw. absehbare/ zeitnahe Entscheidungstermine (auch von unterinstanzlichen Gerichten) verwiesen werden, die entsprechende Berücksichtigung in der Begründung finden sollen - in dem Sinne, dass der Widerspruchsführer die RA darauf rechtmäßig verweisen kann, den Widerspruchbescheid erst nach Erhalt der im Anschluss an den Entscheidungstermin eingereichten ergänzte Begründung zu erlassen?
(ähnlich dem Verfahren im Steuerrecht, den Bescheid bis zu einer [höchstrichterlichen] Entscheidung offen zu halten)
- Muss einem mit Widerspruch eingelegten Antrag auch aufschiebende Wirkung/ Aussetzung der Vollziehung entsprochen werden, der auf in der Sache anhängige, höchstrichterliche Verfahren verweist?
- Welches Vorgehen ist am ehesten zielführend, eine aufschiebende Wirkung/ Aussetzung der Vollziehung zu erhalten in diesem o.g. Fall, in dem das Widerspruchsverfahren möglichst weit in die Länge gezogen wird bzw. werden soll?
- Ist die RA bei von ihr absehbar negativ zu bescheidenden Verwaltungsakten nicht zu einer vorigen Anhörung verpflichtet?
Person X dankt im Voraus und für die Existenz dieses Forums!
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1. nein, muss nicht, wird aber ohne wahrscheinlich schneller bearbeitet und zwar nicht im Sinne des Einreichenden
2. nein
3. gibt keine Frist, soweit bekannt
4. keine Erfahrung dazu
5. ja, versucht werden kann das
6. nein
7. den Widerspruch in einer Fremdsprache einreichen, das hat zur Folge, dass die "Behörde" eine Frist setzen muss, so fern diese eine Übersetzung vom Einreicher haben möchte.
Das mit der Frist ist eine Kann Option
siehe dazu hier
Widerspruch in Englisch oder Spanisch oder ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10378.msg71005.html#msg71005
oder einfach formfrei einreichen, das bedeutet, maximale Seitenanzahl, und natürlich "gut lesbar, gut strukturiert, gut ... ", halt schauen wie das gemeint sei
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345
8. nein
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4. Wird ein Widerspruch mit dem Zusatz "Die Begründung reiche ich Ihnen nach" eingelegt, kann die RA rechtmäßig einen Widerspruchsbescheid erstellen ohne dass die Begründung a) bisher eingereicht - b) auch auf vorige Anfrage/ Erinnerung der RA bisher nicht nachgereicht - wurde?
Falls ja, c) nach welcher Frist kann sie das tun?
5. Kann in einer Widerspruchsbegründung auf anhängige Gerichtsverfahren bzw. absehbare/ zeitnahe Entscheidungstermine (auch von unterinstanzlichen Gerichten) verwiesen werden, die entsprechende Berücksichtigung in der Begründung finden sollen - in dem Sinne, dass der Widerspruchsführer die RA darauf rechtmäßig verweisen kann, den Widerspruchbescheid erst nach Erhalt der im Anschluss an den Entscheidungstermin eingereichten ergänzte Begründung zu erlassen?
(ähnlich dem Verfahren im Steuerrecht, den Bescheid bis zu einer [höchstrichterlichen] Entscheidung offen zu halten)
Hallo, koybott!
Person A hat es jüngst Person X gleichgetan und fragt sich nun, was Person X in der Zwischenzeit für Erfahrungen gesammelt und ggf. Erkenntnisse oder sogar Prozesse gewonnen hat. ;)
Grüße!
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darauf achten dass der Widerspruch und der Antrag auf Aussetzung vom Vollzug die RA überhaupt nicht interessiert, die RA/BS vollstreckt einfach.
Daher rechtzeitig klagen wenn die Androhung der Zwangsvollstreckung kommt.
Widerspruchsbescheide werden kaum noch erstellt.
Leider hat der ach so staatsferne Rundfunk beim Geldeintreiben staatliche Gewalt.
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Zwangsvollstreckung trotz fehlendem Widerspruchsbescheid i.V. mit Antrag auf Aussetzung Vollzug interessiert RA und GV nicht, sollte doch aber das Vollstreckungsgericht interessieren, oder gehört das auch schon zu dieser Mafia?
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Der staatsferne Rundfunk kann sich bei der Geldbeschaffung ganz auf staatliche Methoden stützen: Ein Bescheid ist vollstreckbar. Punkt.
Ob da Widersprochen wurde ist uninteressant. (So ist mein Wissensstand).
Das ist ja auch die tolle Gesetzeslücke die der BS gefunden hat: Einfach Bescheide ausstellen und Zwangsvollstrecken.
Widerspruchsbescheide sind nur unötige Arbeit, weil die muss ja die RA unterschreiben, das kann er nicht selber.
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Es geht mehr um den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
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Moin.
Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F, deren in 2 Widersprüchen gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt abgelehnt worden wären, bei dem erneuten Stellen dieses Antrags beim VG den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Rahmen der Klage diesen so (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109177.html#msg109177) begründet hätte.
Theoretisch könnte dann die öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt zusichern, während bis zum Abschluss des Verfahrens auf die Vollstreckung zu verzichten, das Antragverfahren würde evtl. vom Gericht in beiderseitigem Einverständnis eingestellt, und der Kläger und der Beklagte würden sich dann die Kosten teilen, ca. 26 € für jeden, siehe hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg110274.html#msg110274).
Frei 8)
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Es kommt auf die jeweilige LRA an
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179
Ein Antrag auf Aussetzung kann auch bereits im Widerspruchsbescheid positiv (siehe Teil B Seite 8) entschieden werden.
Dauer der Antwort ca. 13 Monate. Aktuell Klage, damit die Aussetzung bestehen bleibt.
@noGez99
Der staatsferne Rundfunk kann sich bei der Geldbeschaffung ganz auf staatliche Methoden stützen: Ein Bescheid ist vollstreckbar. Punkt.
Ob da Widersprochen wurde ist uninteressant. (So ist mein Wissensstand).
Nein ein Bescheid wird erst vollstreckbar, wenn dieser tatsächlich bekannt geben wurde und ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung "mehr" hat.
Ein Antrag auf Aussetzung stellt die aufschiebende Wirkung zunächst her.
Es kann also nicht direkt vollstreckt werden.
Dieser Antrag muss zuerst beantwortet werden.
Übergeht die vermeintliche Behörde diesen Punkt, so stehen weitere Rechtsmittel bereit.
Lehnt die vermeintliche Behörde diesen Antrag ab, wie bei @Frei, dann stehen ebenso weitere Rechtsmittel bereit.
PersonX hat das bereits in einem anderen Thema ausführlicher beschrieben, müsste dieses aber erst suchen.
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Da hier gerade das Thema besprochen wird, verschiebe ich meinen Beitrag hierhin.
Ist eine Argumentation gegenüber der Stadt als beauftrage Vollstreckungsbehörde schlüssig:
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckungen sind nicht gegeben, es liegen keine vollstreckbaren Verwaltungsakte (§2 HessVwVG) vor. Die Festsetzungsbescheide sind entgegen der Behauptung des HR/Beitragsservice weder unanfechtbar noch hat der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.
"§ 2 HessVwVG – Vollstreckbare Verwaltungsakte
Verwaltungsakte können vollstreckt werden
1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2. wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde."
Begründung:
Allen im Vollstreckungsersuchen aufgeführten Bescheiden wurde fristgerecht widersprochen, somit sind sie angefochten. Eingegangene Widersprüche bestätigt der BS in seinem Schreiben an die Stadt indirekt. Ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid wurde bislang vom HR nicht beschieden.
Einhergehend mit den Widersprüchen gegen die Bescheide wurden Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs.4 VwGo gestellt, auch dies bestätigt Ihnen der BS in seinem Schreiben ("Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung konnte wir nicht entsprechen."). Der BS hat jedoch über diesen Antrag nicht zu befinden, da er gemäß "Satzung des HR über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 5.12.2012" unter Verweis auf §10 Abs. 7 RBStV dazu nicht legitimiert ist.
Die Entscheidung obliegt dem HR, dieser hat sie noch nicht getroffen, somit hat der Rechtsbehelf weiterhin aufschiebende Wirkung.
Frage dazu:
vermutlich scheitert die Argumentation daran, dass der Nicht-Entscheid über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aber automatisch bedeutet, dass der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und damit der Verwaltungsakt vollstreckbar ist, oder? Nur deswegen können die LRA ja diesen Antrag so lange aussitzen. :-\
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Moin.
Frage dazu:
vermutlich scheitert die Argumentation daran, dass der Nicht-Entscheid über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aber automatisch bedeutet, dass der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und damit der Verwaltungsakt vollstreckbar ist, oder? Nur deswegen können die LRA ja diesen Antrag so lange aussitzen. :-\
Mal angenommen, eine fiktive Person F hätte im Widerspruch den damit verbundenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung so begründet:
Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, würde es eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen.
Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.
Mal angenommen, daraufhin sei dieser Antrag etwa ein Jahr später im negativen Widerspruchsbescheid von der Rundfunkanstalt abgelehnt worden.
Mal angenommen, eine fiktive Person F müsste den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Rahmen der Klage beim VG erneut stellen, würde sie diesen auf ca. 12 DIN-A4-Seiten in etwa so (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109177.html#msg109177) oder so (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109475.html#msg109475) begründen.
Es werden die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit werden darin begründet, und dass die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, denn nach § 80 VwGO Abs. 4 soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Frei 8)
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Das Problem ist dass Rechtsmittel gegen die Bescheide der RA keine aufschiebende Wirkung haben. Habe aber gerade das gefunden:
Insbesondere würde mich interessieren, wie man die Vollstreckung trotz nicht-aufschiebender Wirkung des Widerspruches gegen Festsetzungsbescheid dennoch stoppen kann.
Ganz allgemein gesprochen ist darauf zu achten, ob ein Festsetzungsbescheid ein Leistungsgebot enthält. Da es unterschiedliche Versionen von Festsetzungsbescheiden gibt, kann nur eine Einzelfallprüfung Aufschluss darüber geben. Die älteren "Gebühren-/Beitragsbescheide" enthalten meines Wissens korrekterweise ein Leistungsgebot. Die neueren "Festsetzungsbescheide" enthalten meines Wissens kein Leistungsgebot. Das Leistungsgebot ist der juristische Fachbegriff für die Aufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner zur Leistung, im Falle des Rundfunkbeitrags zur Zahlung der Rundfunkbeiträge. Fehlt das Leistungsgebot, so haben Widersprüche aufschiebende Wirkung, weil öffentliche Abgaben lediglich festgesetzt, jedoch nicht angefordert werden.
@PersonX
Mich würde sehr interessieren wie man gerichtlich gegen die ZV vorgeht.
Das Forum hier ist ja voll von dem Thema " Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" und es scheint kein Mittel dagengen zu geben.
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Mich würde sehr interessieren wie man gerichtlich gegen die ZV vorgeht.
ZV, wichtig wäre die genaue Fallbetrachtung und nein eine PersonX kann keine rechtsverbindliche Aussage machen.
Fallbetrachtung meint ZV in Kombination zu:
Fall1:
mit Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung auf einen Bescheid
Fall2:
mit Widerspruch ohne Antrag auf Aussetzung auf einen Bescheid
Fall3:
ohne Widerspruch
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Zu Fall1:
mit Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung auf einen Bescheid
Für NRW:
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO
§ 80 (2) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
Jetzt die Preisfrage: ist der Rundfunkbeitrag öffentlichen Abgaben und Kosten?
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Falls es so wäre: nach § 80 VwGO Abs. 4 soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
"ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen"
oder wenn
"die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte."
m.E. bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, da gibt es viele Gutachten, und sonst würde es ja auch keine Klagen und Revisionen geben, es würde weiterhin für mich eine unbillige Härte sein weil ich mich in anderen Lebensberichen einschränken müsste, und es hätte auch nicht eine durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge, da die Rundfunkanstalten Mehreinnahmen in Milliardenhöhe haben, obwohl ich nicht zahle.
Frei 8)
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Sind wir uns denn einig, dass allein schon mit der Antragstellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs.4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, die ja offensichtlich durch §80 Abs.2 (1) entfällt, wieder hergestellt wird?
Wenn dem so wäre, müßte doch auch die Stadt als beauftragte Vollstreckungsbehörde eigentlich erkennen, dass kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt, da bspw. §2 HessVwVG nicht erfüllt ist und die Zwangsvollstreckung einstellen.
Diese ziehen sich an dieser Stelle dann aber offensichtlich zurück unter Verweis auf:
"§ 5 HessVwVG – Vollstreckungshilfe
(2) 1Die ersuchte Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen, der vollstreckt wird. 2Hat die ersuchte Vollstreckungsbehörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit der begehrten Vollstreckungsmaßnahme, so hat sie unverzüglich die Entscheidung der ersuchenden Behörde über die Einleitung oder Fortsetzung der Vollstreckung einzuholen. 3Besteht die ersuchende Behörde auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde."
Die Stadt schickt die Zurückweisung einer Vollstreckungsankündigung nach §5 Abs.2 Satz 2 HessVwVG einfach an die LRA (oder evtl. den BS?) und wenn dann nach ein paar Wochen vom BS mit falschen Behauptungen ("Festsetzungsbescheide sind bestandskräftig", "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung konnten wir nicht entsprechen" -> obwohl der Antrag auf Aussetzung von der LRA nicht entschieden wurde und auch kein Widerspruchbescheid ergangen ist ) geantwortet wird, ist die Entscheidung über die Fortsetzung der Vollstreckung eingeholt und Zwangsvollstreckung durch die Stadt wird wieder aufgenommen.
Oder liegen wir falsch und es bräuchte erst der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung also erst der konkreten Anordnung durch die LRA, der diese ja (ewig lang) nicht nachkommt? Und solange dieser ganze Vorgang in der Schwebe ist, gibt es auch keine aufschiebende Wirkung?
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@Maverick
es sei ein Lesehinweis angemerkt
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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86047.html#msg86047
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Danke für den Hinweis.
Es wäre wohl noch zu unterstreichen, dass einer auf den Widerspruchsbescheid (inkl. Antrag auf Aussetzung d. V. nach §80 Abs.4 VwGO) wartenden Person A bewusst ist, dass am langen Ende die Anfechtungsklage (sowie ggfs. Antrag auf Aussetzung d. V. nach §80 Abs.5 VwGo) steht.
Es geht der Person um maximalen Zeitgewinn bis zur Klage und deshalb natürlich die Stadt als Vollstreckungsbehörde zunächst möglichst lange von einer Vollstreckung abzuhalten.
Zurückweisung der Vollstreckungsankündigung ist vor >5 Monate erfolgt und Antwort des BS darauf ist vor fast 4 Monaten eingetroffen. Seitdem aber noch keine Reaktion der Stadt, obwohl dem Schreiben des BS offensichtlich auch eine Kopie eines erneuten Schreibens des BS an die Stadt beigefügt war, in dem der Stadt mitgeteilt wird: "Festsetzungsbescheide sind bestandskräftig", "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung konnten wir nicht entsprechen" -> "Wir bitten Sie das entsprechende Vollstreckungsersuchen fortzusetzen" "Mit freundlichen Grüßen BS"
Das könnte darauf hindeuten, dass an dieser Stelle im Verfahrensablauf von der Stadt solche Fälle nicht mehr (vorrangig) bearbeitet werden, es im Hinblick auf den Beschluss des VGH-Hessen vom 1.10.2015 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16435.msg108616.html#msg108616) vielleicht sogar eine Übereinkunft mit dem HR gibt, dass man diese Fälle nun über ablehnende Widerspruchsbescheide versucht zu Ende zu bringen, wohingegen die Stadt sich um solche Fälle kümmert, bei denen kein Widerspruch gegen die Bescheide (keine Zustellung) erfolgte.
Zumindest die Rückmeldungen zu Vollsteckungsmaßnahmen in Hessen würden diese Theorie stützen, denn fortgesetzte Vollstreckungen sind ausschließlich dieser letzten Fallgruppe zuzurechnen.
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Danke für den Hinweis.
Es wäre wohl noch zu unterstreichen, dass einer auf den Widerspruchsbescheid (inkl. Antrag auf Aussetzung d. V. nach §80 Abs.4 VwGO) wartenden Person A bewusst ist, dass am langen Ende die Anfechtungsklage (sowie ggfs. Antrag auf Aussetzung d. V. nach §80 Abs.5 VwGo) steht.
Es geht der Person um maximalen Zeitgewinn bis zur Klage und deshalb natürlich die Stadt als Vollstreckungsbehörde zunächst möglichst lange von einer Vollstreckung abzuhalten.
Zurückweisung der Vollstreckungsankündigung ist vor >5 Monate erfolgt und Antwort des BS darauf ist vor fast 4 Monaten eingetroffen. Seitdem aber noch keine Reaktion der Stadt, obwohl dem Schreiben des BS offensichtlich auch eine Kopie eines erneuten Schreibens des BS an die Stadt beigefügt war, in dem der Stadt mitgeteilt wird: "Festsetzungsbescheide sind bestandskräftig", "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung konnten wir nicht entsprechen" -> "Wir bitten Sie das entsprechende Vollstreckungsersuchen fortzusetzen" "Mit freundlichen Grüßen BS"
Das könnte darauf hindeuten, dass an dieser Stelle im Verfahrensablauf von der Stadt solche Fälle nicht mehr (vorrangig) bearbeitet werden, es im Hinblick auf den Beschluss des VGH-Hessen vom 1.10.2015 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16435.msg108616.html#msg108616) vielleicht sogar eine Übereinkunft mit dem HR gibt, dass man diese Fälle nun über ablehnende Widerspruchsbescheide versucht zu Ende zu bringen, wohingegen die Stadt sich um solche Fälle kümmert, bei denen kein Widerspruch gegen die Bescheide (keine Zustellung) erfolgte.
Zumindest die Rückmeldungen zu Vollsteckungsmaßnahmen in Hessen würden diese Theorie stützen, denn fortgesetzte Vollstreckungen sind ausschließlich dieser letzten Fallgruppe zuzurechnen.
Diese Vermutung könnte richtig sein, zudem sollte im Blick bleiben ob es sich ändert.
Mit freundlichen Grüßen BS
An dieser Stelle ist fraglich, ob der BS sich als Gläubiger der Forderung ausgeben darf, dazu hat ja das Gericht in Tübingen einige Ausführungen am 9.9.2015 gemacht, welche der Stadt sicher bekannt gemacht werden können, sollte diese dennoch an der Vollstreckung plötzlich weiter arbeiten wollen.
Auch ist fraglich, ob der BS ohne Widerspruchsbescheid über diesen Antrag überhaupt entscheiden darf, zudem ist diese Entscheidung dem Antragendem bekannt zu geben.
Erfolgte die Bekanntgabe nicht z.B. nicht mittels Widerspruchsbescheid oder etwas ähnlichem, welches eine Rechtsbelehrung hat, so sollte diese Aussage gegenüber der Stadt keine Wirkung haben, denn nicht die Stadt ist Antragender, sondern der vermeintliche Schuldner.
Sollte die Stadt die Vollstreckung fortführen begibt diese sich damit dann in den faktischen Vollzug, wo dann die Option §80 Abs.5 VwGo gezogen werden müsste. Soweit aus Sicht einer PersonX richtig.
Edit "Bürger":
Hier wurde leider seit geraumer Zeit vollkommen vom Kern-Thema des Threads abgeschweift.
Bitte zum Kern-Thema zurückkehren, welches da lautet
Widerspruch ohne Begründung - Länge ziehen/ Zeitaufschub ausstehende Urteile
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.