gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: morena am 30. Juni 2015, 14:46

Titel: 2. Festsetzungsbescheid – Widerspruchsfrist vorbei, jetzt Mahnung > was nun?
Beitrag von: morena am 30. Juni 2015, 14:46
Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand in diesem rein fiktiven Fall weiterhelfen, ich kenne mich leider in der Materie kaum aus:

Person A hat Widerspruch gegen den ersten Festsetzungsbescheid eingelegt, daraufhin ein Schreiben „Ihr Rundfunkbeitrag“ erhalten, danach einen zweiten Festsetzungsbescheid. Person A hat leider vergessen, erneut Widerspruch einzulegen und daraufhin eine Mahnung erhalten, auch diese Bezahlfrist ist inzwischen leider abgelaufen. Wie kann man nun weiter vorgehen? Bleibt nichts weiter übrig als die Beiträge nachträglich zu zahlen?

Detaillierter Verlauf im Überblick:
- Schreiben Beitragsservice: Festsetzungsbescheid Nr. 1
- Schreiben Person A: Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
- Beitragsservice: „Ihr Rundfunkbeitrag“ mit Hinweis auf Rückerstattungsanspruch nach §10 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatvertrag und Hinweis, dass die Forderung des Beitragsservice zu Recht bestehe und der Widerspruch von Person A keine aufschiebende Wirkung hätte
- Beitragsservice: Festsetzungsbescheid Nr. 2 mit Rechtsbehelfsbelehrung
- Beitragsservice (datiert mit 1.6.2015): Mahnung mit Zahlungsaufforderung bis zum 15.6.

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.
Titel: Re: 2. Festsetzungsbescheid – Widerspruchsfrist vorbei, jetzt Mahnung > was nun?
Beitrag von: Roggi am 01. Juli 2015, 22:49
Wie wärs hiermit:
Der Festsetzungsbescheid ist nicht eingetroffen, man bittet um einen Festsetzungsbescheid, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Nach erhalt des Festsezungsbescheids Widerspruch einlegen. Gegen jeden Festsetzungsbescheid muss Widerspruch eingelegt werden.

hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306
Titel: Re: 2. Festsetzungsbescheid – Widerspruchsfrist vorbei, jetzt Mahnung > was nun?
Beitrag von: Bürger am 02. Juli 2015, 01:26
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums bemühen...
...und insbesondere unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Mitunter hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


...dort findet sich dann u.a. auch die Option, auf eine Mahnung/ Ankündigung der Zwangsvollstreckung des Beitragsservice hin "pro-aktiv" nach dem zugehörigen, angeblich zugestellten Bescheid zu fragen...

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836

Ziel dessen wäre, der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen "pro-aktiv" vorzubeugen und stattdessen den Bescheid zugestellt zu bekommen, um gegen diesen dann den regulären Weg beschreiten zu können.


Vergleiche hierzu u.a. auch
Mahnung nach Widerspruch/ ohne Widerspruch > Darf GV in Wohnung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14601.msg97558.html#msg97558

Eine evtl. mögliche Formulierung einer fiktiven Person A in einem fiktiven Fall ähnlich oben beschriebenen fiktiven Falls...

mit Befremden nehme ich Ihr Schreiben "Mahnung" vom ... zur Kenntnis.
[...]
Ein in der "Mahnung" [...] erwähnter Bescheid vom ... ist mir nicht bekannt und existiert offensichtlich gar nicht - daher konnte ich gegen diesen angeblichen Bescheid bisher noch keine Rechtsmittel einlegen.
Ohne vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung jedoch gar nicht möglich.
Eine von Ihnen etwaig eingeleitete Zwangsvollstreckung werde ich daher mit allem Nachdruck zu Ihren Kosten abwehren.

...oder so ähnlich.

Da eine Mehrfachdiskussion bereits ausgiebig behandelter allgemeiner Fragen im Forum aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht nicht vorgesehen ist, bleibt dieser Thread mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.