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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Housebrot am 30. Juni 2015, 10:32
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Hallo,
mir ist gerade folgender Gedanke gekommen:
Seit neustem versuchen die Vollziehungsbeamten ja die Geldforderungen der ÖRs mithilfe von Amtshilfeersuchen durchzusetzen. Ich als Schuldner kann aber nach
Begleichgung einer titlierten Forderung die Herausgabe des Titels verlangen.
Wenn der Vollziehungsbeamte aber den Titel auf den sich die Vollstreckung bezieht, gar nicht im Besitz hat (sondern nur das Amtshilfeersuchen) kann er diese ja
niemals herausgeben.
Wie sieht es denn dmit aus ? Könnte man einem Vollziehungsbeamten damit nicht sogar unterstellen, das Amtshilfeersuchen gar nicht geprüft zu haben ?
Und wie stellt sich so ein Vollzeihungsbeamter das Prozedere vor, wenn er zur Herausgabe des Titels nicht in der Lage ist, aber gleichzeitig die Begleichung
einer Forderung verlangt.
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Der Vollzugsbeamte dürfte einen Titel oder ein rechtlich gleichgestelltes Schreiben haben, aber wie man BS kennt, sind diese oft fehlerhaft. Es ist also wichtig, diese prüfen zu können, um seine Rechte wahrnehmen zu können.
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Der Vollzugsbeamte dürfte einen Titel oder ein rechtlich gleichgestelltes Schreiben haben, aber wie man BS kennt, sind diese oft fehlerhaft. Es ist also wichtig, diese prüfen zu können, um seine Rechte wahrnehmen zu können.
Wenn er die Titel hat, dann kann ich das prüfen... aber was ist mit den Fällen, wo er auf einem Blatt Papier angeblich fällige Forderungen aufgelistet bekommt, und unter dieses Papier steht, dass
es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung handelt....
Dann sind 2 vollstreckbare Urkunden für ein un denselben Zweck ausgestellt und in Umlauf gebracht worden:
1x die Festsetzungsbescheide und
1x die vollstreckbare Ausfertigung der aufgelisteten Forderungen
Das sollte sich mal ein privater Gläubigr erlauben.. wissentlich 2 Titel für ein und dieselbe Forderung zu erlangen..... Urkundenfälschung, Titelerschleichung....