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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: kuelse am 25. Juni 2015, 13:37
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Person A hat Klage gegen den Rundfunkbeitrag eingereicht und unter Klagepunkt 9 aufgeführt, eine Schadensersatzsumme zu fordern, da die ständigen Briefe des Beitragsservices eine Belästigung darstellen und Person A mittlerweile schon Angst hat, den Briefkasten aufzusuchen, denn es könnte ja eine erneute Belästigung, Einschüchterung, Drohung des BS zugesandt worden sein.
Jetzt möchte das Gericht wissen, ob der Klagepunkt aufrechterhalten wird, dann würde eine Verweisung an das Zivilgericht erfolgen.
Soll Person A diesen Weg auch gehen, oder wäre das ein Fass ohne Boden und ohne Aussicht auf Erfolg?
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Person A hat Klage gegen den Rundfunkbeitrag eingereicht und unter Klagepunkt 9 aufgeführt, eine Schadensersatzsumme zu fordern, da die ständigen Briefe des Beitragsservices eine Belästigung darstellen und Person A mittlerweile schon Angst hat, den Briefkasten aufzusuchen, denn es könnte ja eine erneute Belästigung, Einschüchterung, Drohung des BS zugesandt worden sein.
Und welcher Schaden ist dadurch entstanden? In welcher Höhe ist dieser Schaden entstanden? Wir sind hier ja nicht in den USA, wo ein Schadensersatz auch abstrafende Funktion hat und man irgendwelche Mondsummen verlangen kann, die man einfach mal so in den Raum stellt. Die Art und die Höhe des Schadens müssen genau bezeichnet werden, damit dieser ausgeglichen werden kann. Eine abstrafende Wirkung ist dem deutschen Schadensersatzrecht fremd, allenfalls hat es eine schadensersetzende.
Jetzt möchte das Gericht wissen, ob der Klagepunkt aufrechterhalten wird, dann würde eine Verweisung an das Zivilgericht erfolgen.
Soll Person A diesen Weg auch gehen, oder wäre das ein Fass ohne Boden und ohne Aussicht auf Erfolg?
Meiner Ansicht nach absolut ohne Aussicht auf jeglichen Erfolg.