gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: nexus77 am 24. Juni 2015, 22:27
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Link ....
:police: >:(
Der Link wurde vom Moderator entfernt und das Thema geschlossen.
Die Tonaufnahmen sind lt. Gesetz nicht erlaubt:
http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Danke für das Verständnis & die zukünftige Berücksichtigung.
gez-boykott Team
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Wenn der Gläubiger einen Durchsuchungsbeschluss bei Gericht erwirkt ..... Pech gehabt.
Dieser lag ja offensichtlich vor .....
Was verwundert .... zuerst Durchsuchungsbeschluss DANN sollte Termin zur Vermögensauskunft erfolgen ...
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Anm. Mod. seppl: Beitrag gelöscht.
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Kann den jemand bestätigen, dass dies echt ist? Gibt es sonst noch Erkenntnisse, dass der Beitragsservice Durchsuchungsbeschlüsse gegen Privatpersonen erwirkt hat? Wir sprechen hier ja von mehreren hunderttausend potentiellen Fällen, die auf uns zukommen könnten. Besonders "nett" sind ja solche Maßnahmen nicht, und sie steigern auch nicht unbedingt die Reputation des ÖRR...
Und kann ein fiktiver Durchsuchungsbeschluss noch nach der Ankündigung zur Abnahme der Vermögensauskunft gestellt werden?
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Nach der Vermögensauskunft ist dem Gläubiger ja bekannt das es evtl. nichts zu holen gibt ...
da macht der Durchsuchungsbeschluss nicht unbedingt viel Sinn ...
Dann wird er eher das Konto/Drittschuldner pfänden...