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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: hotroad am 20. Juni 2015, 16:06

Titel: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: hotroad am 20. Juni 2015, 16:06
Person A meldet sich heute nochmals bzgl. Vollstreckungsankündigung Stadtkasse. Sie möchte folgende Seiten hochladen da ihr Thema schon geschlossen, bitte bei Bedarf in einen anderen Ordner verschieben.
1. Schreiben Vollstreckungsankündigung Stadtkasse vom 8.6.15 erhalten 11.6.15
2. A´s Antwortschreiben an die Stadtkasse vom 15.6.15
3. Antwort Stadtkasse vom 18.6.15 erhalten 20.6.15
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 3
Beitrag von: hotroad am 20. Juni 2015, 16:51
Muss leider alles einzeln hochladen.
Teil 2
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 3
Beitrag von: hotroad am 20. Juni 2015, 16:54
Antwort der Stadtkasse

Frage? Wie gehts jetzt weiter?
Bin für alles offen, vielen Dank schonmal.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: seppl am 20. Juni 2015, 17:57
Der Satz: "Des Weiteren weise ich darauf hin, dass ein Widerspruchsbescheid der Landesrundfunkanstalt seit Monaten aussteht" weist doch nach, dass Bescheide angekommen sind, auf die Widerspruch eingelegt wurde. Und die sind nach Gesetz vollstreckbar.  :o Warum schreibt Person A so etwas ungefragt??
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: hotroad am 20. Juni 2015, 18:42
Hatte Person A auch aus dem Forum so übernommen.
A hatte allen Bescheiden fristgerecht widersprochen inkl. Aussetzung der Vollstreckung mit Fax und Einwurfeinschreiben.
Hat A jetzt Pech gehabt ? Zahlen und auf nächste Vollstreckung warten ?
Person A hat auch schon mit dem Gedanken gespielt RA Bölck zu konsultieren.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: seppl am 20. Juni 2015, 19:00
Vorab: Bitte anonymisiert schreiben (Person A ...) wir dürfen hier keine persönliche Rechtsberatung geben!
Hatte Person A auch aus dem Forum so übernommen.
Kann sich A noch daran erinnern, wo im Forum sich die Vorgabe für ihr Schreiben befindet?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: 12121212 am 20. Juni 2015, 19:37
Die 1. Vollstreckungsmaßnahme ist die "Vorladung zur Vermögensauskunft".
Alles andere (auch wenn es an der Tür klingelt, der Vollstrecker hat nichts in der Wohnung zu suchen) ist belanglos.
Rechtsbehelf: Erinnerung beim Amtsgericht.

Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96939.html#msg96939

Mit dem Bescheid/Widerspruch der erwähnt wurde... war vermutlich der "nichtige" oder ein anderer (um den es hier nicht geht) gemeint ....erstmal nicht weiter darauf eingehen und keine Diskussionen/plapla mit der Stadtkasse...
Nur schriftlich agieren in solchen fiktiven Sachen
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 20. Juni 2015, 19:57
@12121212

der Text im 1. Link geht doch direkt an den Vollstrecker und nich gleich ans Amtsgericht oder? Der Text im 2. Link würde dann wohl eher zum Amtsgericht gehen richtig?

Sorry für die fiktive dumme Frage von Person N.

EDIT: Im Text im 1. Link steht folgende Passage: "Es gibt keinen Vollstreckungstitel"
Fiktive Personen sollten da vielleicht mal beim Amtsgericht vorstellig werden ob überhaupt ein Titel vorliegt. Wenn JA, wäre dieser Satz eher nicht sinnvoll.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: 12121212 am 20. Juni 2015, 20:06
An den Vollstrecker "Info - Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor "
( auch darunter den Beitrag beachten )
An das Amtsgericht gehen immer Schreiben mit einem Antrag:
Hiermit lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.
Beispiel:
- Abgabe Vermögensverzeichnis ( Vorladung dazu erhalten)
Es wird beantragt das festgestellt wird, das die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegt.

Begründung: " Verwaltungsakt nichtig - bzw. nicht erstellt versand , zugestellt -
konkreter substantierter Vortrag evtl. mit Beweisanträgen

---------------------

Beim Amtsgericht liegt auch kein Titel vor ...(muss auch nicht)  der Titel ist der Festsetzungsbescheid ...
Der Vollstrecker hat das Vollstreckungsersuchen mit dem Auftrag den Festsetzungsbescheid ( der vermutlich nicht existiert..)
zu vollstrecken. Der Vollstrecker wird behaupten "hat alles seine Richtigkeit" .. was soll er sonst behaupten....
Er verlässt sich auf das Vollstreckungsersuchen.. da steht drin Festsetzungsbescheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Das Gericht hat nicht materiell rechtliche Einwändungen zu prüfen .... deswegen kann ein Bescheid nicht angegriffen werden
(mit der Erinnerung) sondern nur mit fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen argumentiert werden. Das Gericht muss prüfen ob überhaupt der angeblich zu vollstreckende Festsetzungsbescheid erstellt,versand,zugestellt wurde. Dazu muss der Antragsteller das auch konkret vorbringen denn nur was beantragt/vorgebracht wird - kann im Zivilrecht berücksichtigt/beschlossen werden. Um so substantierter der Vortrag des Antragsgegners ist - umso substantierter muss bestritten/Beweis erbracht werden.
Zum "Sachvortrag" dazu ab Mitte des Dokumentes: http://www.dr-ackermann.de/klage.htm

auch unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg95694.html#msg95694
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 20. Juni 2015, 21:05
Das Gericht muss prüfen ob überhaupt der angeblich zu vollstreckende Festsetzungsbescheid erstellt,versand,zugestellt wurde.

Nochmal dumm nachgefragt: Ist doch nichts leichter als das für Gläubiger (wer auch immer das sein soll/wird).
Die meisten haben doch Widerspruch gegen jeden FB eingelegt. Der Gläubiger braucht doch den nur rauskramen und hat die Bestätigung dass alles versand, zugestellt etc. wurde.
Denn mit den Widersprüchen haben alle fiktiven Personen den Zugang der FB's "bestätigt"
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: 12121212 am 20. Juni 2015, 21:08
genau
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 20. Juni 2015, 21:15
Was Person N damit sagen/schreiben wollte, ist, dass die Erinnerung beim Amtsgericht für die Katz' ist.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: 12121212 am 20. Juni 2015, 21:20
Der Gläubiger braucht doch den nur rauskramen ..... wenn er das hinbekommt ...
vielleicht hat er die nicht ?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 20. Juni 2015, 21:23
Dieses "Ass im Ärmel" wird der Gläubiger hüten wie sein Augapfel.

Haben alle fiktiven Personen anhand der Widersprüche was falsch gemacht?

Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: Gemüsefrau am 20. Juni 2015, 21:49
Zitat
Haben alle fiktiven Personen anhand der Widersprüche was falsch gemacht?

Diese Frage habe ich mir auch schon gestellt. Jedenfalls scheint es eher kontraproduktiv zu sein, zu widersprechen ohne im Anschluss klagen zu wollen. Auch wenn dies erst einmal zu zusätzlichen Arbeitsaufwand beim BS/ÖRR führt, verbaut man sich mit dem Widerspruch dann die hier im Forum genannten Abwehrstrategien bei einem AHE und den nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen des BS/ÖRR. Und dann bleibt wohl nur die Zahlung, oder Widerstand bis zum äußersten, was nach Überschreiten der 500 € - Grenze dann doch zu einer Pfändung führt. Es sei denn, man hat wirklich kein Geld. Mir ist ja vom Freund des Schwagers der Tante einer Nichte bekannt geworden, dass bisher nur die widersprochenen Festsetzungbescheide in die Pfändung gegangen sind. Das muss aber nicht immer so sein.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: hotroad am 21. Juni 2015, 12:22
Person A hat in dem Glauben gehandelt alles richtig zu machen.
Vorab: Bitte anonymisiert schreiben (Person A ...) wir dürfen hier keine persönliche Rechtsberatung geben!
Hatte Person A auch aus dem Forum so übernommen.
Kann sich A noch daran erinnern, wo im Forum sich die Vorgabe für ihr Schreiben befindet?

Person A hat nochmal alles durchforstet und findet die Passage nicht mehr. Person A hätte dieses nicht so übernommen wenn es nicht so schlüssig gewesen wäre.
Person A hat von Anfang an die Rechtmäßigkeit des Bescheides angezweifelt!
Person A ist jetzt verunsichert!
Wenn Person A richtig verstanden hat, erst mal abwarten was als nächstes kommt ?
Person A würde unter Umständen beim Amtsgericht auf öffentlich rechtliche Unterlassung klagen
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: 12121212 am 21. Juni 2015, 12:28
Der ursprüngliche Bescheid ( "Rechtskräftig") kann mit der Fortsetzungsfestellungsklage beim Verwaltungsgericht
auf nichtigkeit angefochten werden.... ( erstellt durch Beitragsservice..)

https://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: seppl am 21. Juni 2015, 13:15
Zitat
Haben alle fiktiven Personen anhand der Widersprüche was falsch gemacht?

Diese Frage habe ich mir auch schon gestellt. Jedenfalls scheint es eher kontraproduktiv zu sein, zu widersprechen ohne im Anschluss klagen zu wollen. Auch wenn dies erst einmal zu zusätzlichen Arbeitsaufwand beim BS/ÖRR führt, verbaut man sich mit dem Widerspruch dann die hier im Forum genannten Abwehrstrategien bei einem AHE und den nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen des BS/ÖRR.

Falsch gemacht kann man so nicht sagen. Es muss einem doch klar sein, dass man den Empfang eines Bescheides mit dem Widerspruch darauf bestätigt. Dann kann man eben nicht mit dem Argument "Verwaltungsakt nicht bekommen" punkten.

Für die Gründe eines Widerspruchs auch ohne Klage siehe
Warum gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10246.msg71237.html#msg71237
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: 12121212 am 21. Juni 2015, 13:33
Dann könnte man bei dem nächsten fiktiven Beitragsbescheid seinen Widerspruch (+Klage)
mit der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes begründen.

Im Falle der Vollstreckung wird jedoch der "Gläubiger" behaupten Verwaltungsakt ist nicht nichtig und vollstreckbar.
Also selbiger "Stand" ......

Beim Antrag auf Eilrechtsschutz begründe ich nicht mit der "Verfassungswidrigkeit" sondern
mit der "Nichtigkeit"...
Bei der Erinnerung (nicht vollstreckbar da nichtig) wird es schwierig.... mit der Nichtigkeit zu argumentieren ( ausser es gibt Urteil/e
auf die man sich beziehen kann....) da das Gericht sich evtl rauswindet ( materiell rechtlicher Einwand nicht prüfbar..)
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 21. Juni 2015, 17:49
Falsch gemacht kann man so nicht sagen. Es muss einem doch klar sein, dass man den Empfang eines Bescheides mit dem Widerspruch darauf bestätigt. Dann kann man eben nicht mit dem Argument "Verwaltungsakt nicht bekommen" punkten.

Mit dem "Falsch gemacht" bezog sich Person N auf die 2 Links von 12121212 von Seite 1. Text 1 an den Vollstrecker und Text 2 ans Amtsgericht. Und dieser Text ans Amtsgericht wäre laut dieser Passage "Festsetzungsbescheid erstellt,versand,zugestellt wurde" eingentlich sinnlos, es sei denn man bezieht sich nicht auf die Festsetzungsbescheide sondern auf dem Grundlagenbescheid (oder Leistungsbescheid oder oder oder).
Beim 1. Text an den Vollstrecker müsste das auch übertragbar sein denkt Person N.

Denn so ein Grundlagenbescheid wurde wahrscheinlich bei niemandem, seit dem es Festsetzungsbescheide gibt" erstellt, versand, zugestellt. Oder?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: 12121212 am 21. Juni 2015, 17:52
Festsetzungsbescheid = Beitragsbescheid = Grundlagenbescheid = "vollstreckbarer Verwaltungsakt"
Der "3 Monats Beitrag" wird durch Verwaltungsakt festgesetzt ...(üblich Festsetzungsbescheid oder auch Beitragsbescheid benannt..)

Die 8 € Säumniszuschlag werden gleichfalls mit diesem "festgesetzt" .... wie die Gerichte das sehen....
ist eine andere Geschichte ( laut Tübingen geht das nicht) die Rechtsauffassung der Rundfunkanstalt ist jedoch eine andere
( Fälligkeit per Gesetz ... damit ist bereits Säumnis eingetreten bei Festsetzung..)
Nur den Säumniszuschlag mit Widerspruch /Klage anzugreifen macht auch nicht viel Sinn
( nichtigkeit des ganzen Verwaltungsaktes .... dadurch sicher nicht..)
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 21. Juni 2015, 18:28
Toll das hier im Forum so viel widersprüchliches steht.

Erst sämtliche Bescheide widersprechen, dann wieder nicht.
Festsetzungsbescheide u.a. nichtig weil kein Beitrags-/Grundlagenbescheid, der zur Zahlung verpflichtet, vorausgegangen ist. Dann ist der FB doch ein sogenannter Grundlagenbescheid weil "Gesetz" Und Und Und.

Man, wer soll denn da noch durchblicken?! >:(
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: donjoe am 22. Juni 2015, 00:15
Es gibt viele Wege die nach Rom führen. Den perfekten Weg oder Musterlösung gibt es nicht. Man muss für sich den passenden Weg gehen, der einem am liebsten liegt und den probieren. Und es gibt keine Erfolgsgarantie, bei dem einen klappts bei dem anderen nicht.

Jeder handelt anders und es die Reaktion die von der Gegenseite kommt ist auch nicht immer gleich. Manche Vollstreckungsbehörden stellen sich stur und ziehen ihr Programm durch, manche haben doch einen Gerechtigkeitssinn und lassen die Angelegenheit überprüfen.

Denke wichtig ist, das man das ganze komplexe System (eigenen Rechte und gegen welche Rechte/Gesetze verstoßen wird) versteht. Auch wichtig, nicht einfach nen Musterschreiben raushauen, man sollte vorher selbst verstehen was man denen schreibt.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: Housebrot am 27. Juni 2015, 12:56
Toll das hier im Forum so viel widersprüchliches steht.
Wenn ich einem Bescheid widerspreche, weise ich automatisch nach, dass ich ihn erhalten haben. Das ist logisch, und bedarf keiner Schuldzuweisung.

Ungeachtet dessen hast Du eine andere Situation, und musst nun einen anderen Weg gehen. Auch hier liefert das Forum praktische Tipps und hilfreiche
Denkanstöße, umsetzen musst Du selber.

Letztendlich ist es immer noch ein Internetforum, da kann niemand einen Rechtsanspruch auf eine für ihn passende Lösung herleiten.

(mit)lesen, (mit)denken und (mit)machen, sind die richtigen Ansätze. Und ob das zum gewünschten Erfolg führt, kann auch niemand garantieren.

Aber wenn ich mich (nicht nur in diesem Forum) umhöre/umlese, scheint sich langsam aber sicher ein Widerstand zu bilden, der in Erfolg enden kann.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse 2
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 27. Juni 2015, 16:37
Dieser Satz von Person war nicht persönlich gegen irgendeinem im fiktiven Forum gemeint.

Bin überhaupt froh dass Person N den Weg hierher gefunden hat sonst wäre N erstmal mehrere hundert € los.


Es ging vielmehr um das Verhältnis zwischen Festsetzungsbescheid und Beitragsbescheid bzw. Leistungs-/Grundlagenbescheid.
Dieses soll nun auf einmal alles gleich sein?

Person N hat in seinem Leben noch nicht sooo viele Bescheide, egal welcher Art erhalten und kann das deshalb nicht beurteilen.


P.S.: Falls sich eine fiktive Person von A-Z irgendwie angesprochen gefühlt haben sollte (zwecks diesen Satzes) bittet N hiermit um Entschuldigung  :-X