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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Erlebnis ÖRR und "Beitragsservice" (vormals GEZ) => Thema gestartet von: Hailender am 19. Juni 2015, 21:13
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In einer Zeitschrift, die ich in bestimmten Zeitabständen von meinem Steuerbüro zugesandt bekomme, las ich soeben folgenden Artikel.
Arbeitszimmer ist nur einmal abziehbar
Ein Steuerpflichtiger darf keine zwei Arbeitszimmer geltend machen. Dies geht auch dann nicht, wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen unterhält. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2015, AZ 2 K 1595/13). Ein Steuerpflichtiger war in dem Fall an zwei Orten tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er Kosten für zwei Arbeitszimmer (insgesamt 2575 €) als Betriebsausgaben für seine selbstständige Tätigkeit geltend.
Das Finanzamt stellte zunächst klar, dass gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1250,- € abzugsfähig sind. Außerdem sei dieser Höchstbetrag personen- und objektbezogen. Daher kann er auch nur einmal jährlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gewährt werden - zumal ein Steuerpflichtiger zwei Arbeitszimmer niemals zeitgleich nutzen könne.
Das Finanzgericht ließ aber die Revision zu. Denn bisher sei höchstrichterlich nicht geklärt, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutze, den Höchstbetrag (1250,- €) einmal oder zweimal zum Abzug bringen könne.
Ich bin mir aber absolut sicher, dass der Steuerpflichtige für beide Wohnungen den Rundfunkbeitrag entrichten muss, unbeachtet dessen, dass er immer nur eine der beiden Wohnungen zeitgleich nutzen kann.
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Dann sollte es ein Büro und kein Arbeitszimmer sein (-:
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Es geht auch nicht darum , dass ein und dasselbe Kind zwei unterschiedlich auslegbare Namen hat.
Es geht darum , dass man sich rein aus der Sache der Natur nicht gleichzeitig an zwei unterschiedlichen Orten befinden kann .
Der ÖRR spielt hier einfach den Übermächtigen und hat zur Ertragsmaximierung den Nonsens zur Regel gemacht.
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@mickschecker
...ganz genau (http://www.hss-cyb.org/smilies/icon_super.gif)
Und das Ganze nennt sich dann Gleichbehandlung, Gerechtigkeit und was es noch für schönfärbende Ausdrücke dafür gibt.
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In einer Zeitschrift, die ich in bestimmten Zeitabständen von meinem Steuerbüro zugesandt bekomme, las ich soeben folgenden Artikel.
Arbeitszimmer ist nur einmal abziehbar
- zumal ein Steuerpflichtiger zwei Arbeitszimmer niemals zeitgleich nutzen könne.
Ich bin mir aber absolut sicher, dass der Steuerpflichtige für beide Wohnungen den Rundfunkbeitrag entrichten muss, unbeachtet dessen, dass er immer nur eine der beiden Wohnungen zeitgleich nutzen kann.
Nicht-steuerliche Abgaben dürfen nicht in Konkurrenz zur grundgesetzlichen Finanzverfassung geraten. Die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sie von der Steuer deutlich unterscheidet.
Rundfunkabgabe steht in unmittelbarer Konkurrenz zur Steuer(Grundsteuer, Einkommensteuer). Zugleich wird nicht nur eine bestimmte Gruppe belastet sondern die Allgemeinheit der Steuerzahler.
Beweis:
"Die Ausgleichsabgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die öffentliche Hand. .....
....
Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf."
"BVerfGE 91, 186 - Kohlepfennig"- Urteil (Der Kohlepfennig war ein Preisaufschlag auf die Strompreise der Energieversorgungsunternehmen in Deutschland zur Finanzierung des Steinkohleabbaus in Deutschland.)
Stromrechnung wird meistens pro "Wohnung" bezahlt = Der Rundfunkbeitrag wird pro "Wohnung" bezahlt.
siehe u.a. auch unter
Parallelen: Rundfunkbeitrag und Kohlepfennig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4557.0.html
Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html
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Ich bin mir aber absolut sicher, dass der Steuerpflichtige für beide Wohnungen den Rundfunkbeitrag entrichten muss, unbeachtet dessen, dass er immer nur eine der beiden Wohnungen zeitgleich nutzen kann.
Es gib da etwas ähnliches
Wenn es um Erbschaftsteuer geht, dann heißt es:
Gelegentliche Nutzung von zwei Wohnräumen kann nicht als Selbstnutzung der Wohnung angesehen werden
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Nach dem Gesetzestext und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordere die Steuerbefreiung stets, dass die Wohnung als sogenanntes Familienheim beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sei und dass sich in dieser Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben befinde.
http://mobil.kostenlose-urteile.de/FinG-Kassel_1-K-11815_Fuer-Erbschaftsteuerbefreiung-bei-Wohneigentum-muss-Wohnung-selbst-zu-eigenen-Wohnzwecken-genutzt-werden.news21175.htm